ECLI:DE:BGH:2016:010916BIIIZR271.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 271/15 vom 1. September 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2016 durch den V orsitzenden Richter Dr. Herrmann , die Richter Seiters , Dr. Remmert und Reiter sowi e die Richter i n Pohl beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dre s- den vom 24. Juli 2015 - 1 U 1531/14 - wird zurückgewiesen, s o- weit die Beschwerde die Forderung gegen den Beklagten zu 2 in Höhe von 1.761,08 s- ten betrifft. Die weitergehende Beschwerde bezüglich der Haftung des Beklagten zu 1 ist gegenstandslos. Auf die Beschwerde des Beklagten zu 2 wird im Umfang seiner V erurteilung die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. Juli 2015 - 1 U 1531/14 - zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. - 3 - Gründe: Soweit sich die Beschwerde der Klägerin auf die Forderung gegen den Beklagten zu 2 wegen außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten bezieht, liegen Zulassungsgründe nicht vor (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näh e- ren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S a tz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die weiter gehende Beschwerde der Klägerin, die sich nach ihrer B e- gründung nur auf die vom Beklagten zu 2 abgetretenen Ansprüche gegen den Beklagten zu 1 bezieht, ist nach Maßgabe der folgenden Ausführungen gege n- standslos . Das O berlandesgericht hat im Tenor seines Urteils die Revision zugela s- sen und in den Entscheidungsgründen hierzu ausgeführt : " Die Revision wird nach § 543 Abs. 1, 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, soweit der Senat die Frage entschieden hat, dass auf die Haftu ng eines Zwec k- verbandsvorsitzenden iSv § 56 SächsKomZG die Haftungsbeschränkung des § 97 SächsBG aF entsprechend anwendbar ist. Hinsichtlich der we i- Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die tatbestandlichen Vorausse t- zungen von § 543 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 ZPO liegen insoweit nicht vor. " Eine Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich aus den En t- scheidungsgründen ergeben. Allerdings kann die Zulassung nicht auf eine ei n- zelne Rechtsfr age, sondern nur auf einen selbständigen Teil des Gesamtstrei t- stoffs beschränkt werden. Eine solche Beschränkung ist regelmäßig anzune h- men, wenn die Zulassung nur wegen einer bestimmten Rechtsfrage ausgespr o- chen wird, die lediglich für die Entscheidung übe r einen solchen selbständigen 1 2 3 4 - 4 - Teil des Gesamtstreitstoffs erheblich ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 27. März 2014 - I II ZR 387/13, juris Rn. 4 mwN). Hieraus folgt, dass das Oberlandesgericht die Revision wirksam in b e- schränkter Form zugelassen hat, soweit es um die Haftung des Beklagten zu 1 geht und dort um Ansprüche der Klägerin aus abgetretenem Recht des Bekla g- ten zu 2. Ansprüche aus eigenem und aus abgetretenem Recht stellen unte r- schiedliche Streitgegenstände dar (vgl. nur Senat, Beschluss vom 27 . No - vember 2013 - III ZR 371/12, juris Rn. 2 mwN). Die zur Begründung der Zula s- sung angesprochene Rechtsfrage des Haftungsmaßstabs im Verhältnis des Beklagten zu 1 zum Beklagten zu 2 war nach Maßgabe der Urteilsgründe nur im Hinblick auf die Abweisung der Ansprüche aus abgetretenem Recht, nicht dagegen für die Abweisung der Ansprüche aus eigenem Recht der Klägerin von Bedeutung. Im Rahmen der Ansprüche aus abgetretenem Recht als eigenem Streitgegenstand ist allerdings eine Beschränkung auf diese Rechtsfrag e nicht zulässig, so dass insoweit diese Ansprüche insgesamt Gegenstand der zug e- lassenen Revision sind. Soweit die Klägerin im Hinblick auf die (unzulässige) gegenständliche Beschränkung der Zulassung vorsorglich Nichtzulassungsb e- schwerde eingelegt hat, is t das Rechtsmittel gegenstandslos (vgl. nur Senat , Urteil vom 1 9 . Februar 2015 - II I ZR 90 /1 4 , WM 2015, 569 Rn. 9; BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 86/13, juris Rn. 8 mwN). 5 - 5 - Auf die Beschwerde des Beklagten zu 2 war im Umfang seiner Verurte i- lung die Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen . Herrmann Seiters Remmert Reiter Pohl Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 19.09.2014 - 5 O 4076/10 - OLG Dresden, Entscheidung vom 24.07.2015 - 1 U 1531/14 - 6
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