BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 27/12 vom 11. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgericht shofs hat am 11. Dezember 2012 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , die Richterin Caliebe sowie die Ric h- ter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Urteil des 7. Zivi lsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Januar 2012 wird auf seine Kosten als unzulä s- sig verworfen. Gründe: I. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwe r- fen, da der Wert der Beschwer nicht, wie n ach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich, über 20.000 Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er über die Tertia Beteiligungstre u- hand GmbH (weiterhin) an der Beklagten beteiligt und nicht wirksam ausgeschlossen worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist in derartigen Fällen Ausgangspunkt für die Bewertung der Beschwer der Wert des streitigen Gesel l- schaftsanteils (vgl. schon BGH, Urteil vom 28. November 1955 II ZR 19/55, BGHZ 19, 172, 175). Die Beklagte hat in den Instanzen mehrfach unwidersprochen vorgetragen, dass der Wert des Gesellschaftsanteils des Klägers im Zeitpunkt seines 1 2 - 3 - Ausscheidens (31. Dezember 2006 ) 143,31 r- gelegt geschweige denn glaubhaft gemacht, dass der Wert des Gesellschaftsanteils im Zeitpunkt der Einlegung der N ichtzulassungsbeschwerde eine Steigerung erfa h- ren hat und nunmehr 20.000 II . Im Übrigen wäre die Beschwerde des Klägers auch unbegründet, weil ke i- ner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grun d- sätzliche Bedeutung, noc h erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. 3 - 4 - Der Kläger trägt die Kosten des Besch werdeverfahrens (§ 97 ZPO). Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 03.05.2011 - 16 HKO 24897/10 - OLG München, Entscheidung vom 11.01.2012 - 7 U 2253/11 - 4
Full & Egal Universal Law Academy