BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 27 / 1 3 Verkündet am: 24 . Ju l i 201 4 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der G e schäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja K - Theory ZPO § 322 Abs. 1; UrhG § 97 a) Der Umfang der Rechtskraft eines Urteils ist in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen. Reicht die Urteilsformel allein nicht aus, den Umfang der Rechtskraft zu bestimmen, sind zur Auslegung der Urteilsformel der Tatb e- stand und die Entscheidungs gründe, erforderlichenfalls auch das Parteivo r- bringen, heranzuziehen (Anschluss an BGH, Urteil vom 13. Mai 1997 VI ZR 181/96, NJW 1997, 3447; Urteil vom 14. Februar 2008 I ZR 135/05, GRUR 2008, 933 = WRP 2008, 1227 Schmiermittel). Bei einem Anerkenn t- nisurteil kommt es für die Auslegung der Urteilsformel in erster Linie darauf an, was die Parteien gewollt und erklärt haben (Anschluss an BGH, Urteil vom 22. Februar 1952 I ZR 117/51, BGHZ 5, 189 Zwilling). b) Für einen ursächlichen Zusammenhang zwis chen dem mit der Veröffentl i- chung einer Zeitschrift erzielten Gewinn und den in der Zeitschrift erschien e- nen Beiträgen reicht es aus, dass die Bezieher der Zeitschrift bei Abschluss ihrer Verträge erwarteten, dass in den Heften derartige Beiträge erscheine n (Fortführung von BGH, Urteil vom 25. März 2010 I ZR 122/08, GRUR 2010, 1090 = WRP 2010, 1520 Werbung des Nachrichtensenders; Urteil vom 16. August 2012 I ZR 96/09, ZUM 2013, 406). BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 27/13 - OLG Hamm LG Bielefel d Berichtigt durch Beschluss vom 5. Februar 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - D er I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24 . Ju l i 201 4 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24 . Januar 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc k- verwies en. V on Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Professor der Mathematik. Er war von 1987 bis 2006 - Beiträge verschiedener Autoren zum gleichnamigen Teilgebiet der Mathematik verö f fentlicht sind. Die Beklagte ist ein Verlag für wissenschaftliche Publikationen. Sie hat - - Portal für Wissenschaft, Technik und Medizin eingestellt. 1 2 - 3 - Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe damit sein Urheberrecht als Herausgeber eines Sammelwerks verletzt. Er hat die Beklagte deshalb mit zwei Klagen auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Gewinnherausgabe in Anspruch genommen, wobei er mit der einen Klage den im Jahre 2004 erzie l ten Gewinn und mit der anderen Klage den in den Jahren 2005, 2006 und 2007 er langten Gewinn geltend g e macht hat. In dem einen Rechtsstreit hat das Oberlandesgericht Hamm d ie Beklagte mit Urteil vom 26. Februar 2008 verurteilt, die - nach Rech nungslegung zu beziffernden - Gewinne aus den Online - Veröffentlichungen der Zei t - , GRUR - RR 2008, 276). Das Urteil ist rechtskräftig. In dem anderen Verfahren hat das Landgericht Bielefeld durch An erkenntnisurteil vom 3. August 2010 festgestellt, dass der Kläger Anspruch auf Herausg a be der Gewinne aus den Online - Veröffentlichungen der Zeitschrift - rechtskräftig. Die Beklagte hat über die Gewinne Rechnung g e legt. Danach hat sie mit de n Online - Veröffentlichung en der Zeitschrift in den Jahren 2004 bis 2006 einen Gewinn von 286.932,45 erzielt. Davon hat sie 10.000 an den Kläger ausg e kehrt. Den Unterschiedsbetrag von 276.932,45 n ebst Zinsen macht der Kläger - s oweit noch von Bedeutung - mit der vo r liegenden Klage geltend. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe schon deshalb der gesamte Gewinn aus der Veröffentlichung der Zeitschrift zu, weil die rechtskräftigen Urteile des Oberl andesgerichts Hamm vom 26. Februar 2008 und des Landgerichts Biele - feld vom 3. August 2010 keine Beschränkung auf einen bloßen Anteil a m Gewinn enthielten. Unabhängig davon sei der ihm zustehende Gewinn nicht 3 4 5 6 7 - 4 - etwa im Blick auf die Urheberrechte der Autoren der in der Zeitschrift erschie - nenen Beiträge zu kürzen. Der Gewinn aus der Veröffentlichung der Zeitschrift beruhe nicht auf der Verletzung dieser Urheberrechte ; die Bezieher der Zeit - schrift hätten bei Abschluss ihrer Verträge noch nicht gewusst, welche Artikel in Zukunft in welchem Heft erscheinen würden. Zudem hätten die Autoren ihre Nutzungsrechte an den Beiträgen ihm als Herausgeber der Zeitschrift unent - geltlich ei n geräumt. Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger könne nur den Anteil am Gewinn v erlangen, der auf der Verletzung seiner Rechte als Herausgeber der Zeitschrift beruhe, nicht aber den Anteil am Gewinn, der auf die Verletzung der Rechte der Autoren der in der Zeitschrift erschienenen Beiträge zurückgehe . Auf die Verletzung der Re chte des Herausgebers entfielen 10% des Gesamtgewinns, also 28.693,25 . Abzüglich bereits gezahlter 10.000 stünden dem Kläger daher noch 18.693,25 zu. In dieser Höhe hat die Beklagte den Anspruch anerkannt. Das Landgericht hat der Klage durch Teilanerkenntnis - und Schlussu r teil unter Abweisung der Klage im Übrigen i n Höhe von insgesamt 61.733,11 nebst Zinsen stattgegeben. Mit seiner Berufung hat der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung weiterer 215.199,34 nebst Zinsen zu verurteilen. Mit ihrer Anschlussberufung hat die Beklagte die Abweisung der Klage e rstrebt, soweit sie den anerkannten Betrag von 18.693,25 einschließlich Zinsen übersteigt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung weiterer 215.199,34 zuzüglich Zinsen verurteilt. 8 9 10 - 5 - Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage, soweit sie den anerkannten Betrag von 18.693,25 über steigt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuwe i sen. E ntscheidungsgründe: I . Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei zur Heraus - gabe des gesamten Gewinns verpflichtet, den sie in den Jahren 2004 bis 2006 mit der Online - Veröffentlichung der Zei - es ausgeführt: Durch die Urteile des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Februar 2008 und de s Landgerichts Bielefeld vom 3. August 2010 sei rechtskräftig entschie - den, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Schadense rsatzanspruch wegen - winne aus de n Online - Veröffentlichung en der Zeitschrift in den Jahren 2004 bis 2007 herauszugeben habe. In den hier in Rede stehenden Jahren 2004 bis 2006 sei ein Gewinn von 286.932,45 erzielt worden. Abzüglich der von der Beklagten gezahlten 10.000 und der vom Landgericht titulierten 61.733,11 könne der Kläger daher weitere 215.199,34 bea n spruchen. Betreffe die Tätigkeit des Verletzers mehrere Schutzrechte und verletze er n ur eines von diesen, sei zwar grundsätzlich nur der auf dieses eine Schutzrecht entfallende Teil des Gesamtgewinns herauszugeben. Durch die Urteile des Oberlandesgerichts Hamm und des Landgerichts Bielefeld sei jedoch rechtskräftig entschieden, dass sich d ieser Anteil auf 100% des von der Beklagten erzielten Gewinns belaufe. Es könne deshalb nicht mehr geprüft werden, ob neben dem Schutzrecht des Klägers weitere Schutzrechte bestan - 11 12 13 14 - 6 - den hätten und verletzt worden seien und daher nur ein Teil des Gewinns auf der Ver letzung des Schutzrechts des Klägers b e ruhe. Die vorangegangenen Urteile erfassten sämtliche mit der Veröffent - lichung erzielte n Gewinne, weil die Beklagte in den vorangegangenen Ver - fahren nicht vorgetragen habe, dass der Kläger nur einen Teil des Gewinns beanspr u chen könne. Die Beklagte habe insoweit die Darlegungslast getragen, weil die Frage des Beruhens des Verletzergewinns auf einer Rechtsverletzung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht im Sinne einer adäquaten Kausalität, s ondern - vergleichbar mit der Bemessung der Mitver - schuldens anteile im Rahmen des § 254 BGB - im Sinne einer werten den Zurechnung zu verstehen sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Entschei - dungen in den vorangegangenen Verfahren unter dem Vorbehal t der Bestim - mung eines Mitverursacheranteils ergangen seien ; das wäre wegen der eigenen Prüfung s kompetenz der in diesen Verfahren entscheidenden Gerichte auch unzulässig gewesen. II . Die gegen die se Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Er folg. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Beklagte nicht zur Herausgabe des gesamten Gewinns verpflichtet, den sie in den Jahren 2004 bis 2006 mit de n Online - Veröffentlichung en - ha t . 1. D urch die Urteile des Oberlandesgeri chts Hamm vom 26. Februar 2008 und de s Landgerichts Bielefeld vom 3. August 2010 ist allerdings rechts - kräftig entschieden, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Schadens - ersatzanspruch wegen einer Verletzung seines Urheberrechts als Herau sgeber - t und die Beklagte deshalb die auf d er Rechtsverletzung beruhenden Ge winne aus den Online - Veröffentlichungen 15 16 17 - 7 - d ieser Zeitschrift in den Jahren 2004 bis 2007 herauszugeben ha t (§ 97 Abs. 1 UrhG aF , § 4 Abs. 1 UrhG) . 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist durch die se Urteile jedoch nicht recht s kräftig entschieden, dass der gesamte aus den Online - Veröffentlichungen der Zeitschrift in den Jahren 2004 bis 2007 erzielte Gewinn auf einer Verletzung des Urheber rechts des Klägers als Herausgeber des - a) Der Umfang der Rechtskraft eines Urteils ist nach der Rech t sprechung des Bundesgerichtshofs in erster Linie der Urteilsformel zu entne h men. Reicht die Urteilsformel allein nicht a us, den Umfang der Rechtskraft zu bestimmen, sind zur Auslegung der Urteilsformel der Tatbestand und die Entscheidungs - gründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, heranzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1997 - VI ZR 181/96, NJW 1997, 3447, 3 448; Urteil vom 14. Februar 2008 - I ZR 135/05, GRUR 2008, 933 Rn. 13 = WRP 2008, 1227 - Schmiermittel, mwN). Bei einem Anerkenntnisurteil kommt es für die Auslegung der Urteilsformel in erster Linie darauf an, was die Parteien gewollt und erklärt haben (v gl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1952 - I ZR 117/51, BGHZ 5, 189, 192 - Zwilling). Nach den Urteilsformeln des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Februar 2008 und des Anerkenntnisurteils des Landgerichts Bielefeld vom 3. August 2010 hat die Bek - Veröffentlichun - - D en Urteilsformeln ist zwar nicht - lichung der Zeitschrift gemeint sind, oder nur die G ewinne, die auf eine Verlet - zung des Rechts des Klägers als Herausgeber der Zeitschrift zurückzuführen sind . Aus den Entscheidungsgründen des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm und dem Parteivorbringen im durch Anerkenntnisurteil abgeschlossenen 18 19 20 - 8 - Rechtsstr eit beim Landgericht Bielefeld geht jedoch eindeutig hervor, dass mit dem herauszugebenden Gewinn nur der Gewinn aus der Veröffentlichung der Zeitschrift gemeint ist, der auf der Verletzung des Urheberrechts des Klägers am Sammelwerk beruht und insbesonder e nicht etwa der Gewinn, der auf die Verwertung der Beiträge der Autoren zurückgeht. Eine andere Beurteilung wäre auch unzutreffend gewesen . Der Verletzte kann nach § 97 Abs. 1 UrhG in der zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung ma ß- geblichen Fassung vom 23. Juni 1995 Entsprechendes gilt für § 97 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 UrhG in der nunmehr gültigen Fassung vom 7. Juli 2008 die Herausgabe nur des Gewinns verlangen, der durch die Verletzung seines nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts erzie lt worden ist. Er kann dagegen nicht die Herausgabe des Gewinns beanspruch en, der auf anderen Umständen - wie etwa de r Verletzung der Rechte anderer - beruht (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1959 - I ZR 82/57, GRUR 1959, 379, 380 - Gasparone I; Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 98/ 06, BGHZ 181, 98 Rn. 41 - Tripp - Trapp - Stuhl; Urteil vom 25. März 2010 - I ZR 122/08, GRUR 2010, 1090 Rn. 20 = WRP 2010, 1520 - Werbung des Nachrichtensenders, mwN ; zum Paten trecht vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2012 - X ZR 51/11, BGHZ 194, 194 Rn. 17 bis 21 Flaschenträger, mwN ). b) Die Urteilsformeln der Urteile des Oberlandesgerichts Hamm und des Landgerichts Bielefeld erfassen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht etwa deshalb sämtliche mit der Veröffentlichung erzielte n Gewinne, weil die Beklagte in den vorangegangenen Verfahren nicht vorgetragen hat, ob und inwieweit neben dem Schutzrecht des Klägers weitere Schutzrechte bestanden haben und verletzt worden sind. Darauf kommt es schon deshalb nicht an, weil aus den zur Auslegung der Urteilsformeln heranzuziehenden Entscheidungsgründen und dem Parte i- 21 22 23 - 9 - vor bringen hervorgeht, dass die Beklagte nur den Gewinn herauszugeben hat, der auf der Verletzung der Rechte des Klägers als Herausgeber der Zeitschrift zurückzuf ühren ist . Im Übrigen trägt e ntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht die Beklagte, sondern der Kläger als Anspruchsteller nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs - und Beweislast dafür, ob und inwieweit der mit der Veröffentlichung der Zeits chrift erzielte Gewinn auf der Verletzung seines Rechts als Herausgeber der Zeitschrif t beruht (vgl. BGHZ 181, 98 Rn. 45 Tripp - Trapp - Stuhl). Nichts anderes folgt daraus, dass die Frage des Beruhens des Verletzergewinn s auf einer Rechtsverletzung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht im Sinne einer adäquaten Kausalität, sondern vergleichbar mit der Bemes sung der Mitverschul densanteile im Rahmen des § 254 BGB - im Sinne einer werten den Zurechnung zu verstehen ist (BGHZ 181, 98 Rn. 41 - Tripp - Trapp - Stuhl). D amit ist nicht gesagt, dass der Anspruchsgegner, d er beim Einwand des Mitverschuldens die Darlegungs - und Beweislast für ein Mitverschulden des Anspruchstellers trägt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 116/06, NJW 2007, 1 063 Rn. 14), beim Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns die Darlegungs - und Beweislast dafür trägt, dass der Gewinn nicht auf der Verletzung beruht. Vielmehr ist damit nur gemeint , dass es bei der Prüfung, ob und inwieweit der Verletzergewinn auf di e Rechtsverletzung zurückzuführen ist, nicht auf eine adäquate Kausalität, son - dern auf eine wertende Zurechnung a n kommt. c) Auch der Umstand, dass ein Feststellungsurteil unter Vorbehalt der Bestimmung eines Mitverursachungsanteils unzulässig ist (vgl . BGH, U r teil vom 13. Mai 1997 - VI ZR 145/96, NJW 1997, 3176, 3177) und die Entscheidungen in den vorangegangenen Verfahren ohne einen solchen V orbehalt ergangen 24 25 26 - 10 - sind, lässt - anders als das Be rufungsgericht wohl gemeint hat - nicht darauf schließen, dass nach den vorangegangenen Entscheidungen der gesamte Gewinn zu ersetzen ist. Es geht im Streitfall nicht um den Einwand des Mitverschuldens, der den Grund des Anspruchs betrifft, sondern um die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen der Rechtsv erletzung und dem Verletzergewinn und damit um die Höhe des Anspruchs (vgl. BGH, NJW - RR 2005, 1517, 1518). Über die Höhe des Anspruchs haben die vorangegangenen Urte i le nicht entschieden. III . Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagt en aufzuheben . Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden . Der Kläger kann nur die Herausg a be des Teils des von de r Beklagte n mit den Online - Veröffentlichungen der Zeitschri - 4 bis 2006 erzielt en Gewinns verlangen, der auf der Verletzung seiner Rechte als Herausgeber dieser Zeitschrift beruht. Es ist Sache des Tatrichters, die Höhe des Ant eils, zu dem der Gewinn auf der Rechtsverletzung beruht, gemäß § 287 ZPO nach seinem Ermessen zu schätzen ( BGHZ 181, 98 Rn. 42 - Tripp - Trapp - Stuhl ; BGHZ 194, 194 Rn. 20 - Flaschenträger ). IV. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht der Annahme, ein Teil des Verletzergewinns beruhe auf einer Verletzung des Urheberrechts der Autoren der in der Zeitschrift erschienenen Beiträge, nicht entgegen, dass die B e zieher der Zeitschrift bei Abschl uss ihrer Verträge noch nicht wussten, welche Artikel in Zukunft in welchem Heft erscheinen. Für einen ursächlichen Zusa m menhang zwischen dem mit der Veröffentlichung der Zeitschrift erzielten G e winn und den in der Zeitschrift erschienenen Beiträgen reicht es aus, dass die Bezieher der 27 28 29 - 11 - Zeitschrift bei Abschluss ihrer Verträge erwarteten, dass in den Heften derart i ge Beiträge erscheinen (vgl. zum ursächlichen Zusammenhang zwischen den Werbeeinnahmen eines Nachrichtensenders und der Ausstrahlung einer Bild - fo lge durch diesen Nachrichtensender BGH, GRUR 2010, 1090 Rn. 23 Wer - bung des Nachrichtensenders; zum ursächlichen Zusammenhang zwischen den Anzeigenerlöse n einer Tageszeitung und der Veröffentlichung von Einzel - bildern aus Filmaufnahmen durch diese T ageszeitung BGH, Urteil vom 16. August 2012 - I ZR 96/09, ZUM 2013, 406 Rn. 24). - 12 - 2. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Autoren ihre Nutzungsrechte an den Beiträgen dem Kläger als Herausgeber der Zeitschrift - wie dieser behauptet - unentgeltlich ein geräumt haben. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist allein der Anspruch des Klägers auf Herausgabe des Gewinns aus der Veröffentlichung der Zeitschrift, der auf der Verletzung seiner Rechte als Herau s geber beruht . Büscher Schaffert Kirchhoff Koc h Schwonke Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 26.03.2012 - 4 O 2/11 - OLG Hamm, Entscheidung vom 24.01.2013 - I - 22 U 88/12 - 30 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 27 / 13 vom 5. Februar 2015 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichts hofs hat am 5 . Februar 201 5 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen : Das Senatsurteil vom 24. Juli 2014 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO in Rn. 29 Sat z 1 dahin berichtigt, dass es dort statt "der Beklagten" heißt "des Klägers". Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Schwonke Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 26.03.2012 - 4 O 2/11 - OLG Hamm, Entscheidung vom 24.01.2013 - I - 22 U 88/12 -
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