ECLI:DE:BGH:2015:101215IIIZR27.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 27/14 Verkündet am: 10. Dezember 2015 A n k e r Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 Fe; VermG § 3 Ab s. 3, 5, § 31 Abs. 2 Satz 1 a) Ob ein (rechtswidriger) begünstigender Verwaltungsakt haftungsrechtlich schutzwürdiges Ve r- trauen begründet oder ob einer entsprechenden Vertrauensgrundlage objektive Umstände oder subjektive Kenntnisse beziehungsweise sich a ufdrängende Erkenntnismöglichkeiten des Em p- fängers entgegenstehen, ist nicht erst eine Frage des mitwirkenden Verschuldens im Sinne des § 254 BGB, sondern bereits eine solche der objektiven Reichweite des dem Betroffenen durch das Amtshaftungsrecht gewährt en Vermögensschu t zes. Ob die Grundlage für die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Geschädigten nachträglich en t- fallen ist, lässt sich nur aufgrund einer alle relevanten objektiven und subjektiven Umstände einbeziehenden umfassenden Würdigung des Sachver halts feststellen (Fortführung Senat, U r- teil vom 11. Oktober 2007 - III ZR 301/06, MDR 2008, 22, 23 f mwN). b) Die Vergewisserungspflicht nach § 3 Abs. 5 VermG entfällt nicht deshalb, weil die Behö r de nach § 31 Abs. 2 Satz 1 VermG verpflichtet ist, Dritte , deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, über die Antragstellung zu i n formieren. c) Ein Verstoß des Verfügungsberechtigten gegen die Vergewisserungspflicht nach § 3 Abs. 5 VermG kann ein Mitverschulden im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB begründen (Bestätigung S e- nat, Urteil vom 21. Oktober 1999 - III ZR 130/98, BGHZ 143, 18, 31 f). BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 - III ZR 27/14 - Brandenburgisches OLG LG Frankfurt (Oder) - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Brande nburgischen Oberlandesgerichts vom 23. Dezember 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrech tszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nimmt den beklagten Landkreis auf Schadensersatz wegen der Erteilung einer rechtswidrigen Grundstücksver kehrsgenehmigung in A n- spruch. Mit notariellem Vertrag vom 10. Oktober 1991 schenkten die Eltern des Klägers diesem drei in der Gemeinde B . gelegene und mit einem Gas t- stättengebäude bebaute Grundstücke (Flurstücke 524, 525 und 526), die sie se lbst im Jahr zuvor - ohne Beantragung einer Grundstücksverkehrsgenehm i- 1 2 - 3 - gung - erworben hatten. Am 3. September 1992 erteilte der Landkreis B . als Rechtsvorgänger des Beklagten bezüglich dieses Schenkungsvertrags eine Grundstücksverkehrsgenehmigung, obwohl die Streithelferin bereits mit Schre i- ben vom 27. März 1991 Ansprüche nach dem Vermögensgesetz (VermG) an den Grundstücken angemeldet hatte. Der am 3. Dezember 1992 als Eigentümer in das Grundbuch eingetrag e- ne Kläger führte an dem Gaststättengebä ude in den Jahren 1992 bis 1996 S a- nierungsarbeiten durch und baute dieses zu einem Hotel um. 1994 erwarb er das angrenzende Nachbargrundstück (Flurstück 527). In diesem Zusamme n- hang stellte er unter dem 5. September 1994 eine hinsichtlich der zu bevol l- mäch tigenden Person offene und später durch den Namen T . ergänzte Blankovollmacht aus, in der ohne Bezeichnung der Flurstücke die Befugnis e r- teilt wurde, bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des Beklagten " einen Antrag zu stellen zur Ausst ellung eines Negativbescheides " . Mit Schre i- ben vom 14. September 1994 beantragte Frau T . unter der Firmena n- schrift " B . GmbH " bei dem Amt zur Regelung offener Vermögen s- fragen des Beklagten die Ausfertigung eines Negativattests f ür sämtliche vom Kläger erworbenen Flurstücke. Mit Schreiben vom 26. September 1994 teilte das Amt der B . GmbH mit, dass für die Flurstücke 524, 525 und 526 ein Negativattest nicht erteilt werden könne. Der Erhalt dieses Schreibens dur ch den Kläger ist zwischen den Parteien streitig. Mit gesondertem Schreiben vom selben Tag erteilte das Amt für das Flurstück 527 ein Negativattest, das der Kläger un streitig erhalten hat. Nach mehrfacher Teilung der Flurstücke 524, 525 und 526 veräuße rte der Kläger in den Jahren 1997, 1999 und 2000 die Grundstücke mit Ausnahme der nach der Teilung neu bezeichneten Flurstücke 851 und 853, auf denen sich 3 4 - 4 - das sanierte Gaststätten - und Hotelgebäude befin det. Mit Schreiben vom 6. Ja - nuar 1998 wurde dem Kläg er vom Amt für Grundstücksverkehr des Beklagten erneut eine Grundstücksverkehrsgenehmigung für den Schenkungsvertrag vom 10. Oktober 1991 zugestellt. Am 10. August 2000 erließ das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des Beklagten zu Gunsten der Streit helferin einen Restitutionsbescheid hinsichtlich der Flurstücke 524 bis 526. Der gegen den Bescheid erhobene Widerspruch des Klägers und die nachfolgend durch ihn beim Verwaltungsgericht erhobene Klage blieben erfolglos. Die Streithelferin wurde als Eigent ümerin der Flurstücke 851 und 853 in das Grundbuch eing e- tragen. Der Kläger macht mit der Klage - wegen einer zwischenzeitlich erfolgten Pfändung und Überweisung der Ansprüche teilweise im Wege der Prozes s- standschaft - r- trag für Materialien und Arbeiten im Rahmen der Sanierung und des Umbaus des Gaststättengebäudes sowie für Zinsen im Rahmen baubedingt aufgeno m- mener Darlehen aufgewendet hat. Darübe r hinaus begehrt er die Freistellung von noch zu leistenden Zinszah lungen. Nachdem das Landgericht die Klage zunächst mit einem Grundurteil dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und das Berufungsgericht auf die Ber u- fung des Beklagten dieses Urteil aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgeh o- ben hatte, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf die hiergegen geric h- tete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht den Beklagten zur Zahlung Klägers verurteilt. 5 6 - 5 - Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die vol l- ständige Abweisung der Klage. Der Kläger verfolgt mit der von ihm eingelegten A nschlussrevision seine Klageanträge im Umfang der Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist. Die A nschlussrevision hat hingegen keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Zahlungsanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG, § 1 StHG wegen der rechtswidrigen Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung zum Schenkungsvertrag vom 10 . D e- zember 1991 zuerkannt. Die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung durch den Rechtsvorgänger des Beklagten sei im Hinblick auf die zum damal i- gen Zeitpunkt vorliegende Anmeldung von Ansprüchen durch die Streithelferin amtspflichtwidrig erfolgt. Die Amtspflicht, wegen der Anmeldung von Restitut i- onsansprüchen das Verfahren über die Erteilung der Grundstücksverkehrsg e- nehmigung auszusetzen und die Entscheidung über die Erteilung der Gene h- migung bis zum Vorliegen einer bestandskräftigen Entscheidung über die a n- gemeldeten Rückübertragungsansprüche zurückzustellen und nach Abschluss des Verfahrens die Genehmigung zu versagen, entfalte Drittschutz zu Gunsten des Klägers. Die von ihm getätigten Aufwendungen würden vom Schutzbereich der verletzten Amtspflicht erfasst. 7 8 9 - 6 - Das berechtigte Vertrauen des Klägers in die Rechtmäßigkeit der Grun d- stücksverkehrsgenehmigung sei auch nicht nach Erteilung der Genehmigung weggefallen. D ie Schutzwürdigkeit des Klägers sei nicht auf Grund der Auskunft des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 26. September 1994 an die B . GmbH bezüglich der Flurstücke 524, 525 und 526 entfallen. D ass er von der Auskunft gewusst habe, sei nicht unter Beweis gestellt. Eine Zurechnung des Wissens des Vertreters nach § 166 Abs. 1 BGB sei ebenfalls nicht möglich. Diese Norm betreffe das Verhältnis zwischen Vertragspartnern im Rahmen von rechtsgeschäftlichen Erklärungen und beruhe auf dem Geda n- ken, dass ein Adressat darauf vertrauen dürfe, dass der Vertreter die ihm mitg e- teilt en Kenntnisse dem Geschäftsherrn mitteile. lm Rahmen des Rechts der u n- erlaubten Handlung seien für die Zurechnung fremden Wissens allein die §§ 831, 31, 89 BGB beziehungsweise hinsichtlich des Geschädigten § 278 BGB in Verbindung mit § 254 Abs. 2 Satz 2 BG B anwendbar. Da die B . GmbH nach dem nicht widerlegten Vortrag des Klägers nicht mit der Einholung einer Auskunft in Bezug auf die Flurstücke 524 bis 526 beauftragt gewesen sei, sei sie insoweit nicht als seine Erfüllungsgehilfin anzusehen. Eine Amtspflichtverletzung liege des Weiteren darin, dass der Beklagte dem Kläger entgegen § 31 Abs. 2 VermG auch später nicht mitgeteilt habe, dass Rückübertrag ungsansprüche angemeldet worden seien. Nach Auffassung des Berufungsgerichts muss sich der Kläger jedoch ein Mitverschulden anrechnen lassen, weil er gegen die ihn nach § 3 Abs. 5 VermG treffende Pflicht, sich vor Verfügungen über das Grundstück zu vergewissern, ob Restitutionsansprüche angemeldet seien, verstoßen habe. Diese Vorschrift soll e auch für den Verfügungsberechtigten Rechtssicherheit schaffen, da er 10 1 1 12 - 7 - nach erfolgter Auskunft über das Vorliegen einer Anmeldung wisse, ob er die beabsichtigte Verfügung vornehmen dürfe oder ob das Verfügungsverbot des § 3 Abs. 3 VermG greife. Verfügungen in diesem Sinne seien nicht nur Eige n- tumsübertragungen oder Belastungen des Grundstücks, sondern auch Änd e- rungen des Vermögenswertes in seiner Substanz, wie zum Beispiel Abriss, Neubau oder Umbau in wesentlichen Teilen. Die Vergewisserung durch den Kläger habe zwar im Hinblick auf die erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung für die Fortführung der Sanierung zunächst nicht erfolgen müssen. Anlass zur Vergewisserung habe aber jedenfalls vor Bewilligung des Grundpfandrechts am 18. Oktober 1994 bestanden. Bei Abwägung der Verursachungsbeiträge ergebe sich ein überwiegendes Verschulden des Beklagten, das mit zwei Dritteln als angemessen anzusehen sei. Der Kläger müsse sich des Weiteren anrechnen lassen, dass er infolge der rechtswidrig erteilten Genehmigung die Möglichkeit gehabt habe, das s a- nierte Gebäude zu nutzen. Dabei stelle schon die Nutzungsmöglichkeit einen vermögenswerten Vorteil dar. Unter Berücksichtigung des von der Streithelferin vorgelegten Sachverständigengutachtens über den Verkehrswert sei v on einer Gesamtnutzungsdauer des Wohn - und Geschäftshauses von 50 Jahren ausz u- gehen. Auf der Grundlage einer tatsächlichen Nutzungsdauer von neun Jahren ab Ende des Jahres 1996 sei der Anspruch des Klägers daher um 9/50 (= 18 %) zu kürzen. 13 - 8 - II. Dies e Beurteilung hält, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt wo r- den ist, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Revision des Beklagten 1. Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend eine schuldhafte Amt s- pflichtverletzung der Bediensteten des Re chtsvorgängers des Beklagten darin gesehen, dass für den am 10. Oktober 1991 zwischen dem Kläger und seinen Eltern geschlossenen Schenkungsvertrag eine Grundstücksverkehrsgenehm i- gung erteilt wurde, obwohl die Streithelferin bereits mit Schreiben vom 27. Mä rz 1991 Ansprüche an den Flurstücken 524, 525, und 526 nach dem Vermögen s- gesetz angemeldet hatte. Die verletzte Amtspflicht entfaltete auch Drittschutz zu Gunsten des Klägers. Die Amtspflicht, die Grundstücksverkehrsgenehmigung bei Vorliegen einer Anmeldun g vermögensrechtlicher Ansprüche nicht sogleich zu erteilen, sondern das Genehmigungsverfahren auszusetzen, besteht auch gegenüber dem Vertragspartner des Verfügungsberechtigten. Dieser soll davor bewahrt werden, im Vertrauen darauf, dass zum Zeitpunkt der Genehmigung s- erteilung kein Restitutionsverfahren anhängig ist, Aufwendungen zu machen und Dispositionen zu treffen, die sich später als nutzlos herausstellen (Se nat, Urteile vom 10. April 2003 - III ZR 38/02, VIZ 2003, 353, 354; vom 10. Mai 2001 - III ZR 223/00, VIZ 2001, 488 , 489 und vom 4. März 1999 - III ZR 29/98, VIZ 1999, 346, 347). 2. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht jedoch davon ausgegangen, das Vertrauen des Klägers in die Rechtmäßigkeit der Grundstücksverkehrsg e- 14 15 16 - 9 - nehmigung sei auch nach der Mitteilung des Amts zur Regelung offener Ve r- mögensfragen vom 26. September 1994 an die B . GmbH schut z- würdig gewesen. a) Ob ein (rechtswidriger) begünstigender Verwaltungsakt haftungsrech t- lich schutzwürdiges Vertrauen begründet oder ob einer entsprechenden Ve r- trauensgrundlage objektive Umstände oder subjektive Kenntnisse beziehung s- weise sich aufdrängende Erkenntnismöglichkeiten des Empfängers entgege n- stehen, ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht erst eine Fr a- ge des mitwirkenden Verschuldens im Sinne des § 254 BGB, sondern bereits eine solche der objektiven Reichweite des dem Betroffenen durch das Amts - haftungsrecht gewährten Vermögensschutzes (Senat, Urteile vom 11. Oktober 2007 - III ZR 301/06, MDR 2008, 22, 23 f; v om 10. April 2003 aaO; vom 11. April 2002 - III ZR 97/01, MDR 2002, 944 und vom 11. Oktober 2001 - III ZR 63/00, BGHZ 149, 50, 53 f; Staudinger/Wöstmann, BGB, Neubearbeitung 2013, § 839 Rn. 248). Entsprechendes gilt, wenn das schutzwürdige Vertrauen be i dem Geschädigten nachträglich entfällt (vgl. dazu Senat, Urteil vom 19. März 1992 - I II ZR 16/90, BGHZ 117, 363, 372; OLG Branden burg, Urteil vom 14. Oktober 2008 - 2 U 7/08, juris Rn. 31 f ; Staudin ger/Wöstmann aaO). Die Revisionserwiderung weist i nsofern im Ansatz zutreffend darauf hin, dass sich die haftungsrechtliche Rechtsprechung des erkennenden Senats in Bezug auf die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Geschädigten auch an dem Rechtsgedanken des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG or ientiert (Senat, Urt eil vom 16. Januar 1997 - III ZR 117/95, BGHZ 134, 268, 284). Dies bedeutet indes entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht, dass vorliegend das Vertrauen des Klägers in die Rechtmäßigkeit der Grundstücksverkehrsgene h- migung und damit in das Nic htvorliegen von Anmeldungen von Restitutionsa n- 17 18 - 10 - sprüchen nur dann nicht mehr schutzwürdig ist, wenn eine der in § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 VwVfG genannten Fallkonstellationen vorliegt. Bereits im Verwaltungsverfahrensrecht legen die Regelungen des § 48 A bs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 VwVfG nicht abschließend fest, wann der Vertrauensschutz entfällt (BVerwGE 143, 230 Rn. 18; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 48 Rn. 148 f). Vielmehr kann Vertrauensschutz auch für weitere Fallgesta l- tungen zu vernein en sein, in denen es an einer Grundlage für ihn fehlt (Sachs Rn. 149 ). Letzteres gilt erst recht für den haftungsrechtlichen Vertrauensschutz. Dieser bezieht die vertrauensschutzrechtlichen Wertungen des Verwaltungsve r- fahrensrechts in § 48 Abs. 2 Satz 3 Vw VfG zwar ein (Senat, Urteil vom 16. J a- nuar 1997 aaO). Ob die Grundlage für die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Geschädigten nachträglich entfallen ist, lässt sich jedoch nur aufgrund einer alle relevanten objektiven und subjektiven Umstände des betreff enden Sachverhalts einbeziehenden umfassenden Würdigung feststellen. Insbesondere entfällt die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Geschädigten nicht ausschließlich dann, wenn dieser die Recht swidrigkeit des Verwaltungsakts - hier: der Grundstück s- verkehrsg enehmigung - gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht g e- kannt hat. b) Bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze ist davon auszugehen, dass aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls das Vertrauen des Klägers in die Grundstücksverk ehrsgenehmigung in Anbetracht der Au s- ste l lung der Blankov ollmachtsurkunde vom 5. September 1994 durch den Kl ä- ger und der Mitteilung des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 26. September 1994 an die B . GmbH über das Vorliegen ein es Rückübertragungsantrags nicht mehr schutzwürdig war. 19 - 11 - aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stellte der Kläger unter dem 5. September 1994 eine schriftliche Blankovollmacht aus, in der er ohne Bezeichnung der Flurstücke die Befugnis erte ilte, eine Negativbeschein i- gung nach § 3 Abs. 5 VermG bei dem Amt zur Regelung offener Vermögen s- fragen zu beantragen. Die Ausstellung der auf ein bestimmtes Grundstück nicht beschränkten Vollmachtsurkunde ermöglichte die - sodann auch erfolgte - B e- antragun g eines Negativbescheids hinsichtlich der Grundstücke 524 bis 526. Zwar hat der Kläger nach seinem Vortrag eine Vollmacht zur Einholung einer Negativbescheinigung nur bezüglich des zu den hier maßgeblichen Grundst ü- cken (Flurstücke 524, 525 und 526) benachb arten Flurstücks 527 erteilt. Mittels der in Bezug auf die betroffenen Grundstücke unbeschränkten Vollmachtsu r- kunde und auf Grund des räumlichen Zusammenhangs der - im Eigentum de r- selben Person stehenden - Grundstücke 524 bis 527 konnte jedoch, wie für den Kläger erkennbar war, gegenüber den Bediensteten des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen der Rechtsschein einer umfassenden Bevollmächt i- gung zur Einholung einer Negativbescheinigung nach § 3 Abs. 5 VermG hi n- sichtlich aller Grundstücke hervorgerufen werden. Dass dabei die vom Kläger eingeräumte Vertretungsmacht überschritten wurde, war für die Bediensteten des Amts zur RegeIung offener Vermögensfragen nicht erkennbar. Es stellte vielmehr einen gewöhnlichen Vorgang dar, dass eine bereits auf Grund des Firmennamens offensichtlich im Immobiliengeschäft tätige Gesellschaft für e i- nen Grundstückseigentümer eine Negativbescheinigung für dessen Grundst ü- cke beantragte, soweit diese der Vergewisserungspflicht nach § 3 Abs. 5 VermG unterlagen. Nach den in § 172 B GB zum Ausdruck kommenden, im Fall der Blanketturkunde entsprechend anwendbaren Grundsätzen der Recht s- scheinvollmacht muss der Kläger einen abredewidrig ausgefüllten Inhalt der Blankovollmacht - hier: im Wege der Konkretisierung des Auskunftsersuchens auf bestimmte Flurstücke in dem Schreiben der Frau T . vom 14. Septe m- 20 - 12 - ber 1994 - gegen sich gelten lassen (zur Blanketturkunde vgl. BGH, Ur teil vom 20. November 1990 - XI ZR 107/89, BGHZ 113, 48, 53 mwN). bb) Dass ein auf alle Grundstücke des Kläger s bezogener Antrag mit Hilfe der unbeschränkten Vollmachtsurkunde auch tatsächlich gestellt werden würde, lag nahe. Wie der Kläger mit Schriftsatz vom 8. November 2006 vorg e- tragen hat, wurde die Vollmacht vom 5. September 1994 im zeitlichen Zusa m- menhang mi t dem Bemühen der B . GmbH um den Auftrag des Klägers erteilt, alle ihm gehörenden Flurstücke zu sanieren beziehungsweise zu bebauen. Deshalb lag die Möglichkeit nahe, dass von der nicht auf das Flu r- stück 527 beschränkten Vollmachtsurku nde auch in Bezug auf die weiteren Grundstücke Gebrauch gemacht w erden würde. L etzteres gilt umso mehr, wenn berücksichtigt wird, dass hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundstücke 524 bis 526 im Fall einer Verfügung , wie sie der Kläger mit der Bestellung des Grundpfandrechts im Oktober 1994 traf, ebenfalls die Einholung einer Negativbescheinigung nach § 3 Abs. 5 VermG erforderlich war. Die dem Kläger zwei Jahre zuvor erteilte Grundstücksve r- kehrsgenehmigung war insofern ohne Belang. Die Anschluss revision verkennt die Bedeutung der Grundstücksverkehrsgenehmigung, wenn sie meint, aus § 2 GVO ergebe sich, dass das in § 3 Abs. 3 VermG normierte Unterlassungsgebot für alle Verfügungen überwunden werde, die sich als Investitionen im Rahmen eines genehmi gten Geschäfts darstellten. Das Genehmigungserfordernis sowie die Grundbuchsperre nach der Grundstücksverkehrsordnung dienen dazu, das nur schuldrechtlich wirkende Unterlassungsgebot des § 3 Abs. 3 VermG und damit den öffentlich - rechtlichen Restitutionsans pruch verfahrensrechtlich abz u- sichern (Senat, Urteile vom 20. November 2014 - III ZR 494/13, NJW - RR 2015, 269, 270 R n. 18 und vom 4. März 1999 - III ZR 29/98, VIZ 1999, 346, 347). Eine 21 22 - 13 - Überwindung des Unterlassungsgebots kann durch die Genehmigung schon de shalb nicht stattfinden, weil der Verfügungsberechtigte auf ihrer Grund lage nur darauf vertrauen kann, dass zum Zeitpunkt ihrer Erteilung keine Anmeldung vorlag beziehungsweise noch kein Restitutionsverfahren anhängig war (Senat, Urteil vom 4. März 1999 aa O). Das Unterlassungsgebot des § 3 Abs. 3 VermG reicht damit zeitlich über die Grundstücksverkehrsgenehmigung hinaus. Dies ergibt sich auch aus § 3 Abs. 4 Satz 1 VermG. Danach kann der Verfügungsb e- rechtigte erst über das Eigentum verfügen und schuldrechtli che oder dingliche Verpflichtungen eingehen, wenn die Anmeldefrist des § 3 der Anmeldeveror d- nung versäumt wurde und keine verspätete Anmeldung vorliegt. Zwar löst eine verspätete Anmeldung eines Rückübertragungsanspruchs nicht unbegrenzt die Unterlassungsp flicht des Verfügungsberechtigten aus. Erforderlich ist vielmehr, dass bei der Anmeldung die Ausschlussfristen des § 30a VermG eingehalten wurden (Redeker/HirtschuIz/Tank in Fieberg/ Reichenbach/ Messerschmidt/Neu - haus, VermG, § 3 Rn. 335 [Stand September 20 13] ). Vorliegend war jedoch zum Zeitpunkt der Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung am 3. Se p- tember 1992 die am 31. Dezember 1992 endende Ausschlussfrist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG noch nicht abgelaufen, so dass eine Anmeldung noch möglich war un d das Unterlassungs gebot des § 3 Abs. 3 VermG eingreifen konnte. Die Einholung eines Negativattests auch für die Flurstücke 524 bis 526 lag daher sowohl im erkennbaren Interesse der B. GmbH als auch im objektiven Interesse des - in d as auf den vorgenannten Flurstücken befindl i- che Gebäude weiter investierenden - Klägers. Wollte der Kläger dennoch s i- cherstellen, dass von der Vollmacht nur in Bezug auf das Flurstück 527 G e- brauch gemacht werden würde, war es geboten , eine entsprechende au sdrüc k- 23 - 14 - liche Beschränkung in die Vollmachtsurkunde aufzunehmen. Dies ist unterbli e- ben. cc) In Anbetracht der vorgenannten Umstände war das Vertrauen des Klägers in die Grundstücksverkehrsgenehmigung vom 3. September 1992 nicht (mehr) schutzwürdig. Dabe i ist nicht entscheidend, ob im Rahmen der vorli e- gend anzunehmenden Rechtsscheinvollmacht (vgl. § 172 Abs. 1 BGB) eine Zurechnung des Vertreterwissens - hier: von der Anmeldung von Restitution s- ansprüchen - entsprechend § 166 Abs. 1 BGB erfolgen kann (bejah end Schi l- ken, Wissenszurechnung im Zivilrecht, 1983, S . 79). Denn die Schutzwürdigkeit des V ertrauens des Klägers entfällt , wie ausgeführt , nicht erst im Fall d er (ihm zug e rechneten) Kenntnis von dem an die B. GmbH gerichteten Schreiben d es Amts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 26. Septe m- ber 1994 und der sich daraus ergebenden Rechtswidrigkeit der Grundstück s- verkehrsgenehmigung. Sie entfällt vielmehr bereits aufgrund einer Gesam t- schau der vorgenannten objektiven und subjektiven Ums tände. Wer als Verf ü- gungsberechtigter in einer Situation, in der die Einholung eines Negativattests hinsichtlich aller in seinem Eigentum stehender Grundstücke nahe und zudem i n seinem objektiven Interesse l iegt , eine in Bezug auf die betroffenen Grun d- stüc ke umfassende Vollmachtsurkunde zur Einholung eines Negativbescheides ausstellt, ist im Hinblick auf sein Vertrauen auf eine zwei Jahre zuvor erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung und das Nichtvorliegen von angemeldeten Restitutionsansprüchen unter haftu ngsrechtlichen Gesichtspunkten nicht mehr schutzwürdig, wenn dem Bevollmächtigten nach Vorlage der Vollmachtsurku n- de die Anmeldung von Restitutionsansprüchen mitgeteilt wird. dd) Der Kläger konnte auch nicht darauf vertrauen, dass der Beklagte, weil s ein Amt zur Regelung offener Vermögensfragen die Grundstücksve r- 24 25 - 15 - kehrsgenehmigung vom 3. September 1992 nicht zurücknahm, eine etwaige Restitutionsanmeldung jedenfalls als offensichtlich unbe gründet ansah. Die Rücknahme einer rechtswidrig erteilten Grun dstücksverkehrsgene h- migung stellt gemäß § 5 Satz 1 GVO in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eine Ermessensentscheidung dar, bei der die Interessen des Veräuß e- rers, des Erwerbers, des Restitutionsantragstellers sowie der öffentliche Belang eines funkt ionsfähigen Grundstücksmarkts zu berücksichtigen sind (OVG We i- mar, VIZ 2000, 670, 671; OVG Bautzen, VIZ 1995, 245, 246 f ; Faßbender, VIZ 1993, 527, 532). Vor diesem Hintergrund kamen vorliegend für die nicht erfo l- gende Rücknahme der Grundstücksverkehrsgene hmigung auch andere Gründe in Betracht als die offensichtliche Unbegründetheit einer etwaigen Restitution s- anmeldung. Es kann deshalb - entgegen der Auffassung der Revisionserwid e- rung - im Hinblick auf die Rücknahme der Grundstücksverkehrsgenehmigung auch n icht von einem intendierten Ermessen in dem Sinne ausgegangen we r- den, dass im Regelfall von einer Verpflichtung zur Ermessensausübung in G e- stalt der Rücknahme des Verwaltungsakts auszugehen ist (zum intendierten Ermessen bei einem Subventionswiderruf vgl. BVerwGE 105, 55, 57). § 5 Satz 1 GVO in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG lässt sich nicht en t- nehmen, dass bei Vorliegen einer rechtswidrigen Grundstücksverkehrsgene h- migung stets deren Rücknahme zu erfolgen hat. Durch die Erteilung der G e- nehmigung un d ihre nachträgliche Aufhebung werden Rechte und Interessen verschiedener Personen betroffen, so dass auf eine Ermessensentscheidung nicht verzichtet werden kann (OVG Weimar aaO; zur Abwägung des Restitut i- onsinteresses der Alteigentümer mit dem Veräußerung s - und Erwerbsinteresse des Verfügungsberechtigten beziehungsweise von dessen Vertragspartner im Rahmen des Rücknahmeermessens vgl. Sena t, Urteil vom 4. März 1999 - III ZR 29/98, VIZ 1999, 346, 348). Dabei kann der Umstand, dass - wie vorliegend - 26 - 16 - der Aus gang des Restitutionsverfahrens noch ungewiss ist, dafür sprechen, eine erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung (noch) nicht aufzuheben. Von einer Ermessensreduzierung auf Null im Sinne einer Verpflichtung zur Aufh e- bung der Genehmigung kann in derartigen F ällen nicht ausgegangen werden. Auch das Schreiben des Beklagten vom 6. Januar 1998 sowie der U m- stand, dass nach dem Vortrag des Klägers auf Anfrage seines damaligen B e- vollmächtigten im Januar 1998 der Beklagte eine Aufhebung der Grundstück s- verkehrsge nehmigung ablehnte, konnten keine Vertrauensgrundlage für die Investitionen des Klägers (mehr) dafür schaffen, dass die Behörde die Restitut i- onsanträge als offensichtlich unbegründet ansah. Denn diese Erklärungen e r- folgten zeitlich nach den durch den Kläge r getroffenen In vestitionen. 3. Entgegen der mit der Anschlussrevision erhobenen Rüge hat das Ber u- fungsgericht im Ansatz zutreffend ein zur Anspruchskürzung führendes Mitve r- schulden des Klägers gemäß § 254 Abs. 1 BGB im Hinblick darauf angeno m- men, dass dieser gegen die ihn nach § 3 Abs. 5 VermG treffende Vergewiss e- rungspflicht verstoßen hat. Zu Recht rügt die Revision in diesem Zusamme n- hang allerdings, dass das Berufungsgericht ohne weiteres zu Grunde gelegt hat, dass die Vergewisserungspflicht erst ab dem Zeitpunkt der Bewilligung des Grundpfandrechts am 24. Oktober 1994 eingesetzt habe. a) Nach § 3 Abs. 5 VermG hat sich der Verfügungsberechtigte, bevor er eine Verfügung über einen rückgabebelasteten Vermögenswert trifft, bei dem Amt zur Regelung o ffener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der Vermögen s- wert belegen ist, zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne des § 3 Abs. 3 VermG vorliegt. Die Vergewisserungspflicht legt dabei den Sorgfalt s- maßstab fest, den der Verfügungsberechtigte anzulegen h at, wenn er über den 27 28 29 - 17 - Vermögenswert verfügen will, ohne gegen die in § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG g e- regelte Unterlassungspflicht zu verstoßen, wonach es dem Verfügungsberec h- tigten untersagt ist, ohne Zustimmung des Berechtigten dingliche Rechtsg e- schäfte abzuschl ießen oder langfristige vertragliche Verpflichtungen in Bezug auf den Vermögensgegenstand einzugehen (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2005 - V ZR 195/04, NJW - RR 2006, 733 Rn. 11; Wasmuth in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemal igen DDR, Stan d Oktober 2013, B 100 § 3 VermG Rn. 471). Daher gilt die Vergewisserungspflicht für jede Ma ß- nahme, die von der Verfügungssperre des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG erfasst w ird (vgl. Wasmuth aaO Rn. 474). b) Nach dem Wortlaut von § 3 Abs. 3 VermG gilt die Ver fügungssperre zwar nur für Rechtsgeschäfte. Nach allgemeiner Auffassung werden jedoch auch faktische Maßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen von dem U n- te r lassungsgebot erfasst. Dies ist darauf zurückzuführen, dass faktische Ma ß- nahmen weitreichendere Fol gen für den Rückübertragungsanspruch haben können als die im Gesetz ausdrücklich genannten schuldrechtlichen Verpflic h- tungen. Dass faktische Maßnahmen von dem Unterlassungsgebot erfasst sein können, ergibt sich auch aus § 7 Abs. 6 VermG, wonach Werterhöhun gen auf Grund von Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzungen durch den Rest i- tutionsberechtigten dann nicht auszugleichen sind, wenn mit den entspreche n- den Maßnahmen gegen § 3 Abs. 3 VermG verstoßen worden ist (vgl. dazu Rapp in Kimme, Offene Vermögensf ragen, Stand Juni 2009, § 3 VermG Rn. 75). In welchem Umfang Baumaßnahmen von der Verfügungssperre e r- fasst werden, ist zwar im Einzelnen umstritten (zur Darstellung des Meinung s- stands vgl. Rapp aaO Rn. 76 ff). Einigkeit besteht jedoch dahingehend, dass tat sächliche Veränderungen verboten sind, wenn sie die künftige Disposition s- freiheit des Berechtigten über den Vermögenswert mehr als unerheblich beei n- 30 - 18 - trächtigen. Danach ist der Verfügungsberechtigte nicht befugt, den Verm ö- genswert ganz oder teilweise zu zers tören, zu beschädigen oder in seiner Su b- stanz oder Nutzungsart zu verändern (Senat, Urteil vom 21. Oktober 1999 - III ZR 130/98, BGHZ 143, 18, 31; BGH, Urteil vom 15. April 1994 - V ZR 79/93, BGHZ 126, 1, 5 f; Redeker/HirtschuIz/Tank in Fieberg/Reichenbac h/ Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 3 Rn. 242 [Stand September 2013] ; Säcker - Busche in Säcker, Vermögensrecht, 1995, § 3 Rn. 125). Deshalb unte r- fallen zum Beispiel der Abriss, der Teilabriss, der Neubau oder der Umbau eines Gebäudes oder die Errichtung ei nes Anbaus dem Unterlassungsgebot (Redeker/HirtschuIz/Tank aaO). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger die Substanz und die Nutzungsart des auf den streitgegenständlichen Flurstücken befindlichen Gaststättengebäudes durch die über mehr ere Jahre andauernde Sanierung und den Umbau zu einem Hotel verändert hat. Darüber hinaus hat der Kläger den Grundbesitz im Oktober 1994 mit einem Grundpfandrecht belastet. Diese Ma ß- nahmen unterlagen grundsätzlich dem Unterlassungsgebot des § 3 Abs. 3 Verm G. c) Das Unterlassungsgebot und hieran anknüpfend die Vergewiss e- rungspflicht gemäß § 3 Abs. 5 VermG gelten - entgegen der Auffassung der Anschlussrevision - auch dann, wenn die Genehmigung wegen offensichtlicher Unbegründetheit der Restitutionsanmeld ung erteilt oder aufrechterhalten wird. Auch in einem solchen Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass nach E r- teilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung noch eine - möglicherweise b e- gründete - Anmeldung erfolgt, sodass das Unterlassungsgebot grundsätzli ch bis zum Ende der Ausschlussfrist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG gilt und damit eine Vergewisserung nach § 3 Abs. 5 VermG erforderlich macht. 31 32 - 19 - d) Die Vergewisserungspflicht entfällt auch nicht deshalb, weil die Behö r- de nach § 31 Abs. 2 VermG verpflich tet ist, Dritte, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, über die Antra g- stellung zu informieren, wobei diese Amtspflicht auch den Verfügungsberechti g- ten schützt (Senat, Urteil vom 21. Oktober 1999 aaO S . 24; Rede ker/Hirtschulz in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 31 Rn. 28a [Stand März 2013 ] ). Da es dem Gesetzgeber darauf ankam, die Position eines restit u- tionsberechtigten Antragstellers möglichst wirkungsvoll zu schützen, sieht das Vermögensgeset z in unterschiedlichen Zusammenhängen diesem Schutz di e- nende Vorkehrungen vor, die nebeneinander bestehen und sich nicht etwa g e- genseitig ausschließen (vgl. dazu Senat , Urteil vom 17. Juni 2004 - III ZR 335/03, WM 2005, 618, 620). Daher berechtigt eine bis lang durch die Behörde unterbliebene Benachrichtigung nach § 31 Abs. 2 VermG den Verfügungsb e- rechtigten nicht zu der Annahme, dass kein Restitutionsantrag gestellt worden sei und er sich nicht vergewissern müsse (Wasmuth aaO Rn. 473). e) Im Hinblick d arauf, dass der Verfügungsberechtigte mit einer Nachfr a- ge bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Gewissheit über die Frage erlangen kann, ob er dem Unterlassungsgebot des § 3 Abs. 3 VermG unterliegt, begründet sein Verstoß gegen die Vergewisserun gspflicht grundsät z- lich ein Mitverschulden im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB bei der Schadensveru r- sachung (Senat, Urteil vom 21. Oktober 1999 aaO S. 31 f). Soweit die Anschlussrevision dies mit der Begründung in Abrede stellen will, die Vergewisserungspfl icht diene ausschließlich dem Schutz des Restitut i- onsberechtigten und habe nicht den Zweck, die benachrichtigungspflichtige B e- hörde vor den Folgen einer Amtspflichtverletzung zu schützen, vermag der S e- 33 34 35 - 20 - nat dem nicht zu folgen. Die Vergewisserungspflicht die nt neben dem Schutz des Restitutionsberechtigten auch der Rechtssicherheit für den Verfügungsb e- rechtigten, der nach erfolgter Auskunft über das Vorliegen einer Anmeldung im Sinne des § 3 Abs. 3 VermG weiß, ob er die beabsichtigte Verfügung ohne we i- teres vo rnehmen darf oder ob er hierzu die Zustimmung des berechtigten A n- tragstellers nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG be nötigt , ohne die er sich schaden s- ersatzpflichtig macht (Redeker/Hirtschulz/Tank aaO § 3 Rn. 357; Wasmuth aaO Rn. 471). Aus diesem Grund begründet e in Verstoß gegen die Vergewiss e- rungspflicht ein Verschulden des Verfügungsberechtigten in eigener Angel e- genheit. Nach § 254 BGB führt dieses " Verschulden gegen sich selbst " zu einer Anspruchskürzung, weil es im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädi g- te m unbillig erscheint, dass jemand für den von ihm erlittenen Schaden trotz eigener Mitverantwortung vollen Ersatz fordert (BGH, Urt eile vom 27. November 2008 - VII ZR 206/06, BGHZ 179, 55, Rn. 31 und vom 18. April 1997 - V ZR 28/96, BGHZ 135, 235, 240). f) Das Berufungsgericht hat in dem vorstehenden Zusammenhang zutre f- fend angenommen, der Kläger habe auf Grund der am 3. September 1992 e r- teilten Grundstücksverkehrsgenehmigung noch im gleichen Monat mit der S a- nierung beginnen dürfen, ohne sich erneut ge mäß § 3 Abs. 5 VermG über das Vorliegen von Restitutionsanmeldungen zu erkundigen. Er konnte auf Grund der unmittelbar zuvor erteilten Genehmigung darauf vertrauen, dass zu diesem Zeitpunkt keine Anmeldung vorlag beziehungsweise noch kein Restitutionsve r- fa hren anhängig war (vgl. Se nat, Urteil vom 4. März 1999 - III ZR 29/98, VIZ 1999, 346, 347). Der Kläger durfte die Sanierung grundsätzlich auch fortsetzen, ohne sich erneut über die Anmeldung von Restitutionsansprüchen zu vergewi s- sern, solange er keine neue Verfügung im Sinne von § 3 Abs. 3, 5 VermG vo r- nahm. 3 6 - 21 - Im Hinblick auf den Zweck des Unterlassungsgebots stellt die Fortse t- zung einer bereits begonnenen Maßnahme allerdings nur dann keine neue Ve r- fügung im Sinne von § 3 Abs. 3, 5 VermG dar, wenn die Maß nahme nicht zu einer weiteren Veränderung des Objekts in der Weise führt, dass das Restitut i- onsinteresse des Berechtigten beeinträchtigt w erden kann (BGH, Urteil vom 19. Februar 1993 - V ZR 269/91, BGHZ 121, 347, 356; BezG Dresden, VIZ 1992, 146, 147; Wasm uth aaO Rn. 333 ; vgl. auch KG, VIZ 1992, 143, 144 ). Den Feststellungen des Berufungsgerichts sind insofern keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine Bewertung der vom Kläger durchgefüh r- ten Baumaßnahmen als einheitliche Sanierung oder getrenn t zu betrachtende substanz - oder nutzungsverändernde Verfügungen im Sinne von § 3 Abs. 5 VermG ermöglichen. So können eine von Anfang an einheitliche Planung der Sanierung des Gaststättengebäudes und ihre ohne größere Unterbrechungen - wenn auch über eine n längeren Zeitraum - durchgeführte Umsetzung für eine einheitliche Verfügung sprechen, die der Kläger nach ihrem Beginn im Septe m- ber 1992 fortsetzen durfte, ohne erneut der Vergewisserungspflicht zu unterli e- gen. Dagegen können mehrere nacheinander geplant e und - möglicherweise mit erheblichen zeitlichen Unterbrechungen - durchgeführte Sanierungsma ß- nahmen auf mehrere Verfügungen hinweisen, die vor ihrem Beginn jeweils e r- neut die Pflicht des Klägers zur Vergewisserung nach § 3 Abs. 5 VermG auslö s- ten. Das Ber ufungsgericht hat festgestellt, der Kl äger habe im Zeitraum ab dem 1. Januar 1993 die begonnene Sanierung lediglich fortgeführt. Daraus ergibt sich indes nicht, ob es sich bei den Arbeiten um eine einheitlich geplante und durchgeführte Maßnahme handelte od er ob die Arbeiten in mehreren selbstä n- digen Abschnitten geplant und durchgeführt wurden. Auch die Feststellungen des Berufungsgerichts, nach denen der Kläger das Gaststättengebäude et a- genweise sanierte, wobei die Etagen jeweils in einem Zeitraum von etwa ein bis 37 - 22 - eineinhalb Jahren fertiggestellt wurden, lassen keinen hinreichenden Schluss darauf zu, ob es sich um eine einheitliche Maßnahme im Sinne einer einzigen Verfügung oder um mehrere getrennte Verfügungen im Sinne von § 3 Abs. 5 VermG handelte. Entspre chende Feststellungen werden durch das Berufung s- gericht nachzuholen sein. Anschlussrevision des Kläqers Die zulässige Anschlussrevision des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Soweit sich der Kläger mit der Anschlussrevision gegen die Ann ahme des Berufungsgericht s einer ihn (im Oktober 1994) nach § 3 Abs. 5 VermG tre f- fenden Vergewisserungspflicht und eines sich aus der Verletzung dieser Pflicht ergebenden Mitverschuldens nach § 254 Abs. 1 BGB wendet, bleibt diese Rüge aus den vorstehend zu r Revision des Beklagten (unter II 2, 3 e) dargelegten Gründen erfolglos. 2. Das Berufungsgericht hat auf den dem Kläger entstandenen Schaden zu Recht einen Nutzungsvorteil in Bezug auf das sanierte Ge bäude angerechnet. Auch im Zusammenhang mit de m Amts haftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG ist der allgemeine Grundsatz der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen (Senat, Urteil vom 2. Oktober 1986 - III ZR 93/85, NJW - RR 1987, 246, 247; Staudinger/Wöstmann, BGB, Neubearbeitung 2013, § 839 Rn. 246). Danach sind vorteilhafte Umstände, die mit der Pflichtverletzung eng zusammenhängen, im Rahmen der Differenzberechnung schadensmindernd zu 38 39 40 41 - 23 - berücksichtigen, soweit ihre Anrechnung dem Sinn und Zweck des Schaden s- ersatzes entspricht und weder den Ge schädigten unzumutbar belastet noch den Schädiger unbillig entlastet (Geigel/Kapsa, Der Haftpflichtprozess, 27. A ufl., 20. Kap. Rn. 198). Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision schließt die Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs zur Herausgabe v on Nutzungen nach § 987 BGB eine Vorteilsanrechnung im vorliegenden Fall nicht aus. Der Bundesg e- richtshof hat im Zusammenhang mit dem Herausgabeanspruch nach § 987 BGB entschieden, dass Nutzungen aus einem durch den Besitzer erst eing e- richteten Betrieb bez iehungsweise Gebrauchsvorteile, die auf sonstigen werte r- höhenden Investitionen des Besitzers beruhen, nicht als Früchte (Ertrag) der herauszugebenden Sache angesehen werden können und daher nicht der He r- ausgabe unterliegen (BGH, Urteile vom 22. November 19 91 - V ZR 160/90, NJW 1992, 892; vom 3. November 1989 - V ZR 143/87, BGHZ 109, 179, 1 91 und vom 8. Januar 1975 - VIII ZR 126/73, BGHZ 63, 365, 368). Diese Rech t- sprechung hat ihre Grundlage darin, dass es sich bei der Regelung des § 987 BGB um einen Hilfsan spruch für die Vindikation handelt und sich letztere auf die Herausgabe von Sachen beschränkt. Das hat zur Folge, dass auch die " Nutzungen " im Sinne von § 987 BGB lediglich auf die jeweilige Sache zu b e- ziehen sind und Arbeits - sowie unternehmerische Leistu ngen des nutzenden Besitzers außer Betracht zu bleiben haben (MüKoBGB/Bald us, 6. Aufl., § 987 Rn. 5, 17). Die Begrenzung des Herausgabeanspruchs gemäß § 987 BGB beruht somit auf seiner besonderen vindikationsrechtlichen Zuordnung. Sie kann auf das vor liegend maßgebliche Schadensersatzrecht nicht übertragen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass im Bereich der §§ 987 ff BGB der B e- 42 43 - 24 - sitzer nach Eintritt der Rechtshängigkeit die von ihm getätigten nützlichen Ve r- wendungen nicht ersetzt verlangen kan n (§ 996 BGB). Dem entspricht es gleichsam spiegelbildlich , dass er Nutzungen, die auf solchen nützlichen Ve r- wendungen beruhen, nicht herausgeben muss. Dagegen kann der Kläger vo r- liegend im Wege des Schadensersatzanspruchs grundsätzlich Ersatz der von ihm getätigten werterhöhenden Investitionen verlangen. Dementsprechend muss er sich diejenigen Nutzungen anrechnen lassen, die er aus den werterh ö- henden Investitionen, deren Ersatz er begehrt, gezogen hat. Ob zur Anrechnung eines Nutzungsvorteils - wovon das Berufungsg e- richt ausgeht - bereits die Möglichkeit der Nutzung als solche ausreichend ist oder ob der tatsächliche Zufluss von Gebrauchsvorteilen erforderlich ist, kann vorliegend dahinstehen. Denn der Kläger hat, wie das Berufungsgericht festg e- stellt hat, vorgetragen, er habe die sanierten Räumlichkeiten unentgeltlich Ve r- wandten zur Verfügung gestellt, die ihm im Betrieb geholfen hätten. Damit hat er konkrete Nutzungsvorteile aus den von ihm getätigten Investitionen gezogen. Für den Ansatz der Nutzungs vorteile ist ihr objektiver Wert maßgeblich (BGH, Urteil vom 31. März 2006 - V ZR 51/05, NJW 2006, 1582, 1583 Rn. 10). Ins o- fern bestehen gegen die Berechnung der dem Kläger anzurechnenden Nu t- zungsvorteile durch das Berufungsgericht keine Bedenken. Soweit d ie A n- schlussrevision hierzu auf den Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 13. November 2013 verweist, wonach seine Verwandten erst ab dem Jahr 1997 in dem Gaststättengebäude gewohnt haben, ist dieser Vortrag mit dem Ansatz des Berufungsgerichts ver einbar. Danach erfolgte die Nutzung ab Ende des Jahres 1996. Den sich aus der Nutzungsdauer von neun Jahren ergebenden Wert von 9/50 (18 %) hat das Berufungsgericht zutreffend auf den vom Kläger investierten Betrag bezogen, sowe it dieser erstattungsfähig i st. 44 - 25 - III. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da der Rechtsstreit wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen zum Zeitpunkt des Beginns der Vergewisserungspflicht des Klägers gemäß § 3 Abs. 5 VermG (siehe vorstehend zu II 3 f) noch nicht zur Endentscheidung reif ist, ist die S a- che zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüc k- zuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO) . Herrmann Hucke Seiters Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 10.05.2012 - 12 O 104/06 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.12.2013 - 2 U 17/12 - 45
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