ECLI:DE:BGH:2016:040216BIIIZR27.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 2 7 /14 vom 4 . Februar 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4 . Februar 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und Dr. Remm ert beschlossen: Die Anhörungsrüge de s Kläger s gegen d as Urteil des Senats vom 1 0. Dezember 2 0 15 wird zurückgewiesen. De r Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Gründe: Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zuläs sige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers in dem dem Senatsurteil vom 10. Dezember 2015 zugrunde liegenden Verfahren vollumfänglich berücksichtigt, seine Rechtsauffassungen jedoch in mehreren Punkten nicht geteilt. Die Parteien h a- ben nach Art. 103 Abs. 1 GG kei nen Anspruch darauf, dass die Gerichte ihre Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage übernehmen. 1 2 - 3 - Hervorzuheben sind folgende Gesichtspunkte: 1. Der Senat hat seine Rechtsprechung zu der Frage , unter welchen V o- raussetzungen der durch eine Grund stücksverkehrsgenehmigung geschaffene Vertrauensschutz entfällt, nicht geändert. Demensprechend war kein Hinweis gemäß § 139 ZPO geboten. Der Kläger ist - wie sich aus dem angegriffenen Urteil ergibt - in der Revisionserwiderung von zu engen Voraussetzunge n für den Wegfall des Vertrauensschutzes ausgegangen. Die Notwendigkeit einer umfassenden Einbeziehung aller relevanten Umstände in die haftungsrechtliche Vertra uensschutzprüfung folgt aus dem wertungsbedürftigen Begriff des Ve r- trauensschutzes. Bereits die bisherige, in Randnummer 17 des Senatsurteils vom 10. Dezember 2015 zitierte Senatsrechtsprechung hat darauf abgestellt, dass in die Wertung, ob ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt ha f- tungsrechtlich schutzwürdiges Vertrauen begründet, nicht n ur subjektive Kenn t- nisse beziehungsweise sich aufdrängende Erkenntnismöglichkeiten des Em p- fängers, sondern auch objektive Umstände einzubeziehen sind. Dass solche objektiven Umstände gerade auch auf Handlungen des Betroffenen beruhen können, liegt auf der Hand. 2. Die Anhörungsrüge differenziert rechtsirrig nicht zwischen der Vertr e- tungsmacht aufgrund der Ausstellung einer Vollmachtsurkunde (§ 172 BGB) und der Erteilung eines Auftrags im Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem. Das v on ihr zitierte Berufungsurteil verneint zwar einen der B . GmbH erteilten Auftrag des Klägers , nicht aber die Ausste l- lung einer Vollmachtsurkunde. Es hat insbesondere nicht die (Vollmachts - )Er - klärung für den Senat verbindlich ausgelegt. 3 4 5 - 4 - Der Senat hat den Vortrag des Klägers zur Kenntnis genommen, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. 3. Ob der Beklagte, wie der Kläger behauptet hat, die Restitutionsanme l- dung für offensichtlich unbegründet gehalten hat, ist ohne Bedeutung. Hinsich t- lich der Frage des Vertrauensschutzes ist darauf abzustellen, ob der Kläger aus der mangelnden Rücknahme der Grundstücksverkehrsgenehmigung vom 3. September 1992 darauf schließen konnte, dass der Beklagte eine etwaige Restitutionsanmeldung jedenfalls als offensichtlich unbegründet ansah. Für die mangelnde Rücknahme konnte es indes aus der maßgeblichen Sicht des Kl ä- gers, wie im angegriffenen Urteil ausgeführt wird (Seite 14 ff), verschiedene Gründe geben. Dass das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen de s B e- klagte n dem Kläger vor den von diesem getätigten Investitionen mitgeteilt hat, e s nehme die Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht zurück, weil eine ihm vorliegende Restitutionsanmeldung offensichtlich unbegründet sei, ist nicht festgestellt. Die Anhörun gsrüge zeigt auch keinen entsprechenden Sachvortrag auf. Im Übrigen war der von der Streithelferin angemeldete Restitutionsa n- spruch nicht offensichtlich unbegründet. Die Streithelferin hat ihren Anspruch erfolgreich durchgesetzt. Der Kläger musste auch nicht " klüger " sein als das Amt für offene Ve r- mögensfragen des Beklagten. Die Anhörungsrüge verkennt, dass für die Frage des Wegfalls des Vertrauensschutzes nicht die tatsächliche Kenntnis des Kl ä- gers von einer - nicht offensichtlich unbegründeten - Resti tutionsanmeldung maßgeblich ist. Entscheidend ist, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung der Vol l- machtsurkunde vom 5. September 1994 aus Sicht des Klägers nach der Erte i- lung der Grundstücksverkehrsgenehmigung vom 3. September 1992 noch R e- stitutionsansprüche h ätten angemeldet werden können und daher aus der 6 7 8 - 5 - mangelnden Rücknahme der Grundstücksverkehrsgenehmigung durch den B e- klagten nicht auf das Fehlen von - nicht offensichtlich unbegründeten - Anme l- dungen geschlossen werden konnte. Gerade weil der Kläger keine Kenntnis von Restitutionsanmeldungen hatte, lag es nahe und entsprach es seiner Ve r- gewisserungspflicht nach § 3 Abs. 5 VermG, vor weiteren Verfügungen eine Auskunft des Beklagten einzuholen. Der Senat hat den Vortrag des Klägers auch hier nicht überga ngen, so n- dern lediglich nicht für durchgreifend erachtet. 4. Der Senat hat die Überlegungen des Kläger s zur analogen Anwendung von § 50 VwVfG und de r hieraus ab zuleitenden Rechts folge zur Kenntnis g e- nommen, jedoch für fernliegend erachtet. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung au s- drücklich zu bescheiden. 5. Soweit der Senat in seinem Vergleichsvorschlag für die Zeit vor Oktober 1994 von keinem Mitverschulden des Klägers ausgegangen ist, hat dies seinen Hintergrund in dem Versuch einer gütlichen Einigung und nicht darin, dass der Senat für diesen Zeitraum ein Mitverschulden des Klägers - nach nachzuhole n- der Beweisaufnahme - für ausgeschlossen erachtet hat. Der Kläger zeigt im Übrigen auch nicht auf, welchen weiteren, nicht bereits vom Senat zur Kenntnis genommenen Vortrag zum Mitverschulden er gehalten hätte, wenn der Senat darauf hingewiesen hätte, dass ein Mitverschulden in Betracht kommt. 6 . Dass der - vom Berufungsgericht fest gestellte (Berufungsurteil Seite 14) - V ortrag des Klägers zu der durch ihn im Wege der unentgeltlichen Überlassung an Verwandte erfolgten Nutzung der sanierten Räumlichkeiten bei der Frage 9 10 11 12 - 6 - eines Nutzungsvorteils Berücksichtigung finden kann, liegt auf der Hand. Eines Hinweises des Senats zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Klägers bedur f- te es insofern nicht. Herrmann Hucke Seiters Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 10.05.2012 - 12 O 104/06 - OLG Brandenburg, Ents cheidung vom 23.12.2013 - 2 U 17/12 -
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