BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 271/99 vom 6. November 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer beschlossen: Die Beschwer des Klägers durch das Urteil des Oberlandesg e - richts Dresden vom 15. Juli 1999 übersteigt 60.000, - - DM. Gründe: Der Kläger hat mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Ber u - fungsgericht vom 10. Juni 1999 eingereichten Schriftsatz vom selben Tag die bisherige Zahlungsklage in Höhe von 40.016,82 DM um einen weiteren Za h - lungsantrag in Höhe von 27.396,16 DM sowie um einen Feststellungsantrag erweitert. Das Berufungsgericht hat zwar im Tenor seines Urteils lediglich das zweitinstanzliche, auf Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen die e r - stinstanzliche Abweisung der Klage lautende Versäumnisurteil vom 17. November 1998 aufrechterhalten, ohne im Tenor über die Klageerweit e - rung zu entscheiden. Es hat aber in den Entscheidungsgründen die Klagee r - weiterung gemäß § 263 ZPO für unzulässig erachtet und damit im Ergebnis die erweiterte Klage als unzulässig abgewiesen. Dies fällt zwar nicht unter § 547 ZPO, erhöht jedoch die Beschwer des K lägers in Höhe der geänderten bzw. erweiterten Klage (vgl. BGH, Urt. v. 9. Mai 1989 - VI ZR 223/88, - 3 - NJW 1989, 3225). Dem Antrag des Klägers, seine Beschwer auf mehr als 60.000, - - DM heraufzusetzen, ist daher stattzugeben. Röhricht Hesselberger Goette Kurzwelly Kraemer
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