BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 272/02 Verk374ndet am: 23. Februar 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR : ja Markenparf374mverk344ufe ZPO 247 322 Abs. 1 Der Umfang der materiellen Rechtskraft einer Unterlassungsverurteilung ist be-schr344nkt auf den Streitgegenstand, 374ber den entschieden worden ist. Dieser wird durch die konkrete(n) Verletzungshandlung(en) begrenzt, aus der das Kla-gebegehren hergeleitet worden ist. In Rechtskraft erw344chst der in die Zukunft gerichtete Verbotsausspruch nicht als solcher, sondern nur in seinem Bezug auf die festgestellte(n) Verletzungshandlung(en). - 2 - MarkenG 247 14 Abs. 5 Der markenrechtliche Unterlassungsanspruch kann, wenn Wiederholungsge-fahr gegeben ist, auf Handlungen verallgemeinert werden, die der Verletzungs-handlung im Kern gleichartig sind. MarkenG 247 14 Abs. 6 Die Schadensersatzpflicht wegen der Verletzung eines Markenrechts durch gleichliegende Handlungen kann in der Regel bereits dann festgestellt werden, wenn mindestens ein Verletzungsfall nachgewiesen wird. Erforderlich ist aller-dings, dass die Wahrscheinlichkeit einer Sch344digung durch weitere rechtlich gleich zu beurteilende Handlungen gegeben ist. BGH, Urt. v. 23. Februar 2006 - I ZR 272/02 - OLG Bremen LG Bremen - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 3. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 19. September 2002 unter Zur374ckweisung der weitergehenden Revision der Kl344ge-rin und der Anschlussrevision der Beklagten teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung der Kl344gerin wird das Urteil der 2. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts Bremen vom 18. April 2002 wie folgt abge344ndert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f374r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 200, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Gesch344ftsf374hrern, zu unterlassen, im gesch344ftlichen Verkehr Duftw344sser der Marken "Davidoff", "Jil Sander", "JOOP!", "Lancaster", "Monteil", "Ni-kos", "Boudoir" und "Chopard" einzuf374hren oder auszuf374hren und/oder anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen, soweit diese Duftw344sser nicht unter die-ser Marke von der Kl344gerin oder mit ihrer Zustimmung im In- - 4 - land oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens 374-ber den Europ344ischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Kl344gerin zu 1 s344mtli-chen Schaden zu ersetzen hat, der ihr aus der festgestellten Verletzung der Marke "Chopard" entstanden ist und noch ent-stehen wird. Die weitergehende Berufung der Kl344gerin wird zur374ckgewiesen. Von den Kosten der ersten Instanz tr344gt die Kl344gerin 18 %, die Be-klagte 82 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens werden der Kl344gerin zu 19 %, der Beklagten zu 81 % auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin stellt Parf374ms her und vertreibt sie im Wege eines selekti-ven Vertriebssystems. F374r ihre eigenen Produkte benutzt sie die Marken "Lan-caster", "Nikos" und "Monteil". Daneben ist sie Lizenznehmerin der Marken "Chopard", "Jil Sander", "Davidoff", "Boudoir" und "JOOP!". Sie ist insoweit be- 1 - 5 - rechtigt, Anspr374che wegen Markenrechtsverletzungen im eigenen Namen gel-tend zu machen. Am 25. April 2001 kaufte die Zeugin C. bei der Import-Parf374merie "B. ", Inhaber Dr. H. , in M. ein Parf374m Chopard "Mira-Bai" EdP NS 30 ml. Die Kl344gerin stellte fest, dass sie dieses Erzeugnis nach Istanbul geliefert hatte. Dr. H. teilte mit, dass die Beklagte seine Lieferantin ge-wesen sei. 2 Die Kl344gerin nimmt die Beklagte aufgrund dieses Vorfalls wegen Mar-kenrechtsverletzung in Anspruch. Die Beklagte habe ein Parf374m der Marke "Chopard", das f374r den au337ereurop344ischen Markt bestimmt gewesen sei, unbe-fugt in den europ344ischen Wirtschaftsraum eingef374hrt. Derartige Graumarktim-porte seien bereits wiederholt Anlass f374r Auseinandersetzungen zwischen den Parteien gewesen. Es bestehe daher hinsichtlich aller im Klageantrag genann-ten Marken Wiederholungsgefahr. 3 Die Kl344gerin hat beantragt, 4 1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurtei-len, es zu unterlassen, im gesch344ftlichen Verkehr Duftw344sser der Marken Davidoff, Jil Sander, JOOP!, Lancaster, Monteil, Nikos, Boudoir und Chopard einzuf374hren oder auszuf374hren und/oder anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen, soweit diese Duftw344sser nicht unter die-ser Marke von der Kl344gerin oder mit ihrer Zustimmung im In-land oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens 374ber den Europ344ischen Wirtschaftsraum in den Verkehr ge-bracht worden sind; 2. festzustellen, dass die Beklagte der Kl344gerin s344mtlichen Scha-den zu ersetzen hat, der ihr aus den Verletzungshandlungen gem344337 Ziff. 1. entstanden ist und noch entstehen wird. - 6 - Den dar374ber hinaus gestellten Auskunftsantrag haben die Parteien 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt. 5 Die Beklagte hat bestritten, dass die Kl344gerin das streitgegenst344ndliche Parf374m Chopard "Mira-Bai" nach Istanbul versandt habe. 6 In einem bereits fr374her - ebenfalls bei dem Landgericht - rechtsh344ngig gewordenen Rechtsstreit zwischen den Parteien wegen Markenrechtsverlet-zung (LG Bremen 12 O 10/01) hat die Kl344gerin u.a. beantragt, 7 1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurtei-len, es zu unterlassen, im gesch344ftlichen Verkehr Duftw344sser der Marken Davidoff, Jil Sander, JOOP!, Lancaster, Monteil, Nikos und Chopard einzuf374hren oder auszuf374hren und/oder an-zubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen, soweit diese Duftw344sser nicht unter dieser Marke von der Kl344gerin oder mit ihrer Zustimmung im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens 374ber den Europ344ischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. 2. 205 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Kl344gerin s344mtlichen Schaden zu ersetzen hat, der ihr aus den Verletzungshandlun-gen gem344337 Ziff. 1 entstanden ist und noch entstehen wird. Im Hinblick auf dieses Parallelverfahren hat das Landgericht im vorlie-genden Rechtsstreit die Klage insgesamt als unzul344ssig angesehen, soweit die Parteien die Hauptsache nicht 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt haben. Mit Ausnahme der auf die Marke "Boudoir" bezogenen Klageantr344ge stehe der Klage der Einwand der anderweitigen Rechtsh344ngigkeit entgegen. Auf Duft-w344sser der Marke "Boudoir" beziehe sich das Parallelverfahren dagegen nicht. 8 - 7 - Insoweit sei die Klage aber unbegr374ndet, weil die erforderliche Wiederholungs-gefahr nicht dargelegt sei. Gegen diese Entscheidung hat die Kl344gerin Berufung eingelegt, mit der sie ihre in erster Instanz zuletzt gestellten Antr344ge weiterverfolgt hat. Sie hat geltend gemacht, eine anderweitige Rechtsh344ngigkeit sei nicht gegeben. Es bestehe auch hinsichtlich des Parf374ms "Boudoir" Wiederholungsgefahr, weil dieses - wie die anderen im Unterlassungsantrag genannten Parf374ms - ein hochpreisiges Luxusprodukt sei. 9 Die Beklagte hat das landgerichtliche Urteil verteidigt. 10 W344hrend des Berufungsverfahrens haben die Vorinstanzen im Parallel-verfahren entschieden: Das Landgericht hat den Klageantr344gen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Unterlassung zur374ckgewiesen, der Berufung aber hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der Schadensersatzpflicht stattgegeben und insoweit die Klage als unbegr374ndet abgewiesen (OLG Bremen, Urt. v. 5.9.2002 - 2 U 78/01). 11 Im vorliegenden Verfahren hat das Berufungsgericht auf die Berufung der Kl344gerin das Urteil des Landgerichts abge344ndert und dem Unterlassungs-antrag, soweit er sich auf Duftw344sser der Marke "Boudoir" bezieht, stattgege-ben. Die weitergehende Berufung hat das Berufungsgericht zur374ckgewiesen. 12 Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision begehrt die Kl344gerin, das Berufungsurteil aufzuheben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, und auch insoweit nach ihren Schlussantr344gen in der Berufungsinstanz zu erken-nen. 13 - 8 - Die Beklagte hat Anschlussrevision eingelegt, soweit das Berufungsge-richt sie - hinsichtlich Duftw344sser der Marke "Boudoir" - zur Unterlassung verur-teilt hat. Insoweit hat sie beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Kl344gerin gegen das landgerichtliche Urteil zur374ckzuweisen. 14 Beide Parteien beantragen, das Rechtsmittel der Gegenseite zur374ckzu-weisen. 15 W344hrend des Revisionsverfahrens hat der Senat die Nichtzulassungs-beschwerde der Beklagten gegen das im Parallelverfahren ergangene Beru-fungsurteil (OLG Bremen 2 U 78/01) durch Beschluss vom 3. April 2003 (I ZR 270/02) zur374ckgewiesen. 16 Entscheidungsgr374nde: A. Die Klage ist - wie die Revision mit Erfolg geltend macht - in vollem Umfang zul344ssig. 17 I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag zum gr366337ten Teil wegen anderweitiger Rechtsh344ngigkeit der Klageanspr374che als unzul344ssig an-gesehen. Das fr374her anh344ngig gewordene Parallelverfahren (2 U 78/01 = 12 O 10/01) sei allerdings durch einen anderen Vorfall als der vorliegende Rechtsstreit ausgel366st worden. Im Parallelverfahren sei es um den Vertrieb von Parf374m der Marke "JOOP! All about Eve" gegangen, das die Kl344gerin in den USA in den Verkehr gebracht habe. Das vorliegende Verfahren betreffe dage- 18 - 9 - gen den Verkauf eines Duftwassers Chopard "Mira-Bai" im Inland, das die Kl344-gerin an einen H344ndler in Istanbul ver344u337ert habe. Dieser neuerliche Wettbe-werbsversto337 sei jedoch keine neue Begehungsform gegen374ber dem im ande-ren Verfahren bereits untersagten wettbewerbswidrigen Verhalten. Der Urteils-tenor im Verfahren 2 U 78/01 und der im vorliegenden Verfahren gestellte An-trag betr344fen denselben prozessualen Anspruch, den Handel mit bestimmten Duftw344ssern zu unterlassen, soweit diese nicht von der Kl344gerin im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens 374ber den Europ344ischen Wirt-schaftsraum in Verkehr gebracht worden seien. Der Unterlassungsantrag sei nur zul344ssig hinsichtlich des Parf374ms "Boudoir", das in der Parallelsache 2 U 78/01 nicht in den Urteilsausspruch auf-genommen worden sei. 19 II. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Unterlassungsan-trag in vollem Umfang zul344ssig. 20 1. Der Einwand der anderweitigen Rechtsh344ngigkeit (247 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) ist nach Erlass des Berufungsurteils im vorliegenden Verfahren hinf344llig geworden, weil das im Parallelverfahren ergangene Urteil des Berufungsge-richts (2 U 78/01) dadurch rechtskr344ftig geworden ist, dass der Senat die gegen dieses Urteil erhobene Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zur374ckge-wiesen hat. 21 2. Dem Unterlassungsantrag steht auch nicht der Einwand der Rechts-kraft entgegen. Der Senat hat diese Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu pr374fen (vgl. BGHZ 123, 30, 32 - Indorektal II; BGH, Urt. v. 21.12.1988 - VIII ZR 277/87, NJW 1989, 2133, 2134). Der Umfang der materiellen Rechts- 22 - 10 - kraft der im Parallelverfahren 2 U 78/01 ergangenen Unterlassungsverurteilung ist beschr344nkt auf den dort entschiedenen Streitgegenstand, der mit durch die konkrete Verletzungshandlung begrenzt wird, aus der das Klagebegehren her-geleitet worden ist. a) Nach 247 322 Abs. 1 ZPO ist ein Urteil der Rechtskraft nur insoweit f344-hig, als 374ber den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden worden ist. Der Umfang der materiellen Rechtskraft wird ma337geblich durch den Streitge-genstand, 374ber den das Gericht entschieden hat, bestimmt. Die Rechtskraft ergreift grunds344tzlich nur den geltend gemachten Anspruch in dem beantragten Umfang (vgl. BGH, Urt. v. 15.7.1997 - VI ZR 142/95, NJW 1997, 3019, 3020; Urt. v. 20.7.2005 - XII ZR 155/04, FamRZ 2005, 1538). 23 b) Der Streitgegenstand eines Unterlassungsverfahrens wird nicht nur durch das im Antrag umschriebene Klageziel begrenzt, sondern auch durch die konkrete(n) Verletzungshandlung(en), auf die der Antrag gest374tzt ist. 24 aa) Entscheidend f374r die Beurteilung der Frage, welchen Streitgegen-stand ein Kl344ger mit einem Unterlassungsantrag zur Entscheidung gestellt und 374ber welchen Streitgegenstand das Gericht entschieden hat, ist nicht allein der Wortlaut von Antrag und Urteilsausspruch. Der Streitgegenstand (der prozes-suale Anspruch) wird durch den Klageantrag bestimmt, in dem sich die vom Kl344ger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebens-sachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kl344ger die begehrte Rechtsfolge herlei-tet (vgl. BGHZ 154, 342, 347 f. - Reinigungsarbeiten; BGH, Urt. v. 23.6.2005 - I ZR 227/02, GRUR 2005, 854, 855 = WRP 2005, 1173 - Karten-Grundsub-stanz). Nach dieser prozessrechtlichen Auffassung vom zweigliedrigen Streitge-genstand im Zivilprozess, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat 25 - 11 - (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.2000 - VI ZR 279/99, NJW 2001, 157, 158 m.w.N.), kennzeichnet das Klageziel allein den Streitgegenstand nicht. Die Einheitlichkeit des Klageziels gen374gt deshalb nicht, um einen einheitlichen Streitgegenstand anzunehmen. Dies gilt auch f374r Unterlassungsantr344ge, auch wenn ein Schuld-ner ein bestimmtes Verhalten naturgem344337 nur einmal unterlassen kann. So lie-gen z.B. bei gleichem Antragswortlaut verschiedene Streitgegenst344nde vor, wenn der Unterlassungsantrag zun344chst auf Erstbegehungsgefahr, sp344ter we-gen einer bestimmten Verletzungshandlung auch auf Wiederholungsgefahr ge-st374tzt wird (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.1990 - I ZR 99/88, GRUR 1990, 687, 689 = WRP 1991, 16 - Anzeigenpreis II; K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm, Wett-bewerbsrecht, 24. Aufl., 247 12 UWG Rdn. 2.23; Fezer/B374scher, UWG, 247 8 Rdn. 77; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Anspr374che und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 10 Rdn. 12; vgl. dazu auch Ullmann, WRP 1996, 1007, 1010; a.A. Ahrens/Ahrens, Der Wettbewerbsproze337, 5. Aufl., Kap. 36 Rdn. 90 ff.). bb) Der Klagegrund, der den Streitgegenstand einer Unterlassungsklage mit bestimmt, wird durch die zu seiner Begr374ndung vorgetragenen Verletzungs-f344lle gebildet. Mehrere mit der Klage vorgetragene gleichartige Verletzungs-handlungen, auf die ein Unterlassungsantrag mit einem bestimmten Klageziel gest374tzt wird, bilden dabei einen einheitlichen Klagegrund (vgl. dazu BGH, Urt. v. 18.4.1985 - I ZR 155/83, GRUR 1985, 980, 982 = WRP 1985, 484 - Tennis-schuhe). Es ist jedoch anerkannt, dass mit der sp344teren Einf374hrung weiterer Verletzungshandlungen in einen Unterlassungsprozess ohne 304nderung des Klageantrags eine 304nderung des Streitgegenstands, d.h. eine Klage344nderung (247 263 ZPO), verbunden ist, auch wenn sich aus den nachgeschobenen Verlet-zungsf344llen dieselbe Verletzungsform ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 9.7.1998 - I ZR 67/96, Umdruck S. 8 f. [unver366ffentlicht]; K366hler in Hefermehl/K366hler/ Bornkamm aaO 247 12 UWG Rdn. 2.29; Teplitzky aaO Kap. 46 Rdn. 17; Ahrens/ 26 - 12 - Jestaedt aaO Kap. 23 Rdn. 4; a.A. KG GRUR 1999, 370, 371; Ahrens/Ahrens aaO Kap. 36 Rdn. 50 f.; wie hier - in st. Rspr. - 366sterr. OGH 326Bl. 1980, 24 f. - Hinterglasbilder - und GRUR Int. 1986, 352, 354 - Baedekers Reisef374hrer). Damit ist ausgeschlossen, dass ein Kl344ger bei entsprechend weiter Fassung seines Unterlassungsbegehrens ohne Kostenrisiko einen Unterlassungspro-zess durch Vortrag immer neuer gleichartiger (etwa auch neu ermittelter oder durch weitere Testk344ufe provozierter) Verletzungshandlungen verschleppen kann. Der Kl344ger wird umgekehrt auch nicht gezwungen, alle ihm bekannten Verletzungshandlungen in das Verfahren einzuf374hren und damit den Verfah-rensstoff auszuweiten, nur um zu vermeiden, dass dieses Vorbringen durch die Rechtskraft des Urteils pr344kludiert wird. cc) Eine Rechtfertigung, dem Klagegrund eines Unterlassungsantrags ohne weiteres alle Verletzungshandlungen zuzurechnen, die den zur Begr374n-dung des Antrags dargelegten Verletzungshandlungen gleichartig sind, folgt auch nicht aus der sog. Kerntheorie. Die Kerntheorie bezieht sich auf den Um-fang der Rechtskraft eines Unterlassungsurteils und besagt, dass aus dem Ur-teil auch wegen solcher Verst366337e gegen das Unterlassungsgebot vollstreckt werden kann, die den Kern der Verbotsform unber374hrt lassen (vgl. BGHZ 5, 189, 193 f. - Zwilling; 126, 287, 296 - Rotes Kreuz; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., 247 322 Rdn. 115). Die nach der Kerntheorie angenommene Rechts-kraftwirkung setzt allerdings - schon im Hinblick auf die Bindung des Gerichts an den gestellten Antrag (247 308 Abs. 1 ZPO) - voraus, dass auch kerngleiche Abweichungen von der konkreten Verletzungsform, wie sie vom materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruch mit umfasst sind (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 29/98, GRUR 2000, 907, 909 = WRP 2000, 1258 - Filialleiter-fehler), mit Streitgegenstand gewesen sind und die gerichtliche Entscheidung 374ber den Streitgegenstand daher solche Abweichungen von der konkreten Ver- 27 - 13 - letzungsform mit verboten hat (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.1989 - I ZR 85/87, WRP 1989, 572, 574 - Bio344quivalenz-Werbung, insoweit nicht in BGHZ 107, 136; Teplitzky aaO Kap. 57 Rdn. 12; Ahrens/Ahrens aaO Kap. 36 Rdn. 71; R374337mann in Festschrift f374r L374ke, 1997, S. 675, 684; a.A. OLG D374sseldorf GRUR 1994, 81, 82 = WRP 1993, 487). Die Annahme, dass das Unterlassungsbegehren grunds344tzlich auch auf das Verbot kerngleicher Abweichungen von der konkre-ten Verletzungsform gerichtet ist, bezieht sich jedoch nur auf die mit dem Kla-geantrag begehrte Rechtsfolge und hat mit der Abgrenzung des Klagegrunds, aus dem diese Rechtsfolge hergeleitet wird, nichts zu tun. dd) Der Klagegrund als der Lebenssachverhalt, auf den der Antrag ge-st374tzt ist, bleibt dementsprechend unver344ndert, wenn der Kl344ger seinen Antrag (und damit die aus dem Klagegrund hergeleitete Rechtsfolge) ausdr374cklich wei-ter fasst, indem er die angegriffene Verletzungsform im Antrag st344rker abstra-hierend umschreibt (a.A. Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rdn. 553a). Die Reichweite des Verbotsbegehrens 344ndert nichts daran, dass der Streitgegenstand und sp344ter die Reichweite der Rechtskraft des Un-terlassungsurteils auf den Klagegrund bezogen bleibt. 28 c) Da der Urteilsgegenstand eines Unterlassungsurteils - wie (unter 2.a)) dargelegt - grunds344tzlich ma337geblich durch den Streitgegenstand bestimmt wird, ist der Umstand, dass der Unterlassungsantrag auf einen bestimmten Klagegrund - die konkret benannte(n) Verletzungshandlung(en) - gest374tzt ist, auch f374r den Umfang der materiellen Rechtskraft des Unterlassungsurteils ent-scheidend. In Rechtskraft erw344chst danach der in die Zukunft gerichtete Ver-botsausspruch nicht als solcher, sondern nur in seinem Bezug auf die vom Ge-richt festgestellte(n) Verletzungshandlung(en) (vgl. BGH, Urt. v. 8.2.1963 - Ib ZR 76/61, GRUR 1963, 378, 381 = WRP 1963, 211 - Deutsche Zeitung; 29 - 14 - BGH, Urt. v. 11.11.1994 - V ZR 46/93, NJW 1995, 967; vgl. auch BGHZ 82, 299, 304 - Kunststoffhohlprofil II; BGH, Urt. v. 6.10.2005 - I ZR 266/02, GRUR 2006, 136 Tz. 19 = WRP 2006, 274 - Pressefotos; vgl. weiter Stein/Jonas/Lei-pold aaO 247 322 Rdn. 104 f.; Schilken, Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Rdn. 1019; Musielak, NJW 2000, 3593, 3596). d) Die Rechtskraft des Urteils des Berufungsgerichts im Parallelverfah-ren (2 U 78/01) steht danach der Zul344ssigkeit des Unterlassungsantrags im vor-liegenden Verfahren nicht entgegen. Beide Verfahren haben schon deshalb verschiedene Streitgegenst344nde, weil die sp344ter erhobene Unterlassungsklage des vorliegenden Verfahrens auf eine neue Verletzungshandlung gest374tzt wor-den ist. 30 3. Die Abweisung des Unterlassungsantrags als unzul344ssig stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). Der Unterlas-sungsklage fehlt nicht (auch nicht teilweise) deshalb das Rechtsschutzbed374rf-nis, weil die Kl344gerin bereits im Parallelverfahren einen Unterlassungstitel er-wirkt hat. Diese Frage ist auch im Revisionsverfahren ohne R374ge zu pr374fen, weil das Fehlen des Rechtsschutzbed374rfnisses ein von Amts wegen zu ber374ck-sichtigender Verfahrensmangel ist (vgl. BGH, Urt. v. 18.2.1998 - VIII ZR 376/96, NJW 1998, 1636, 1637). 31 F374r eine Unterlassungsklage kann das Rechtsschutzbed374rfnis fehlen, wenn der Kl344ger bereits einen vollstreckbaren Titel besitzt (vgl. BGH, Urt. v. 3.12.1957 - I ZR 157/56, GRUR 1958, 359, 361 = WRP 1958, 318 - Sarex). Das Erfordernis des Rechtsschutzbed374rfnisses soll verhindern, dass Klagebegehren in das Stadium der Begr374ndetheitspr374fung gelangen, die ersichtlich des Rechts-schutzes durch eine solche Pr374fung nicht bed374rfen (vgl. BGH, Urt. v. 24.2.2005 32 - 15 - - I ZR 101/02, GRUR 2005, 519 = WRP 2005, 735 - Vitamin-Zell-Komplex, f374r BGHZ vorgesehen). Das Unterlassungsurteil im Parallelverfahren ist hier je-doch erst w344hrend des vorliegenden Revisionsverfahrens rechtskr344ftig gewor-den. B. Hinsichtlich der Begr374ndetheit der Klage hat die Revision teilweise Er-folg. Die Anschlussrevision ist dagegen zur374ckzuweisen. Der Senat kann auf-grund der getroffenen Feststellungen gem344337 247 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 29. 9.1993 - VIII ZR 107/93, WM 1994, 76, 77). 33 I. Der Unterlassungsantrag der Kl344gerin ist begr374ndet. 34 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kl344gerin stehe der gel-tend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Parf374ms "Boudoir" zu, das nicht Gegenstand des Urteils in der Parallelsache 2 U 78/01 sei. Bereits die Herkunft des Parf374ms aus dem Hause Vivienne Westwood begr374nde eine ge-wisse Exklusivit344t. Dar374ber hinaus werde die Marke "Boudoir" durch die Preise der unter ihr vertriebenen Waren (f374r das Parf374m 128,30 200, f374r das 50 ml-Gebinde Eau de Parfum 59,30 200 und f374r den entsprechenden Badezusatz 32,20 200) von den f374r den Massenkonsum bestimmten Marken abgehoben. Die Marke "Boudoir" sei mithin den anderen im Klageantrag genannten Marken vergleichbar. Wegen der hinsichtlich eines Luxusparf374ms ("Chopard") began-genen Markenrechtsverletzung habe die Kl344gerin grunds344tzlich Anspruch auf einen Unterlassungstitel f374r alle gleichartigen Duftw344sser, f374r die sie aktivlegiti-miert sei und f374r die sie noch keinen Unterlassungstitel in einem Hauptsache-verfahren erwirkt habe. 35 - 16 - 2. Aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass der Unterlassungsanspruch, den die Kl344gerin wegen Verletzungen der Marke "Chopard" geltend machen kann (247 14 Abs. 5 MarkenG), abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts nicht auf Verletzungen der Marke "Bou-doir" beschr344nkt ist. 36 a) Das Berufungsgericht hat, von der Revisionserwiderung nicht ange-griffen, festgestellt, dass die Beklagte durch die Belieferung der Import-Parf374merie "B. " das Recht an der Marke "Chopard" verletzt hat, da das Markenrecht hinsichtlich dieser Ware noch nicht ersch366pft war (247 24 Abs. 1 MarkenG). Das Berufungsgericht ist zutreffend (stillschweigend) davon ausge-gangen, dass sich die Beklagte nicht damit begn374gen konnte zu bestreiten, dass die Kl344gerin das Parf374m nach Istanbul geliefert hatte. Die Beklagte h344tte vielmehr darlegen und beweisen m374ssen, dass das Parf374m zuvor vom Marken-inhaber oder mit dessen Zustimmung erstmals im Inland oder sonst in einem Vertragsstaat des Abkommens 374ber den Europ344ischen Wirtschaftsraum in Ver-kehr gebracht worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 193/97, GRUR 2004, 156, 157 = WRP 2004, 243 - st374ssy II). 37 b) Der sich aus der Verletzung der Marke "Chopard" ergebende Unter-lassungsanspruch bezieht sich nicht nur auf Verletzungen dieser Marke. 38 Bei der Fassung eines Unterlassungsantrags sind im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zul344ssig, sofern auch in dieser Form das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. Dies hat seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur f374r die identische Verlet-zungsform begr374ndet, sondern auch f374r alle im Kern gleichartigen Verletzungs- 39 - 17 - handlungen (vgl. BGHZ 126, 287, 295 - Rotes Kreuz; BGH, Urt. v. 9.9.2004 - I ZR 93/02, GRUR 2005, 443, 446 = WRP 2005, 485 - Ansprechen in der 326f-fentlichkeit II, m.w.N.). F374r Parf374ms der Marke "Boudoir" hat das Berufungsge-richt dementsprechend - entgegen der Ansicht der Anschlussrevision - rechts-fehlerfrei eine Begehungsgefahr angenommen. Das Berufungsgericht hat im Einzelnen dargelegt, dass ein Parf374m der Marke "Boudoir" als Luxusparf374m mit den Parf374ms der anderen im Klageantrag genannten Marken gleichartig ist und die begangene Markenrechtsverletzung deshalb die Gefahr begr374ndet, dass auch dieses Parf374m von der Beklagten unter Verletzung des Markenrechts ver-trieben wird. Daraus folgt unter den Umst344nden des vorliegenden Falles zugleich, dass diese Gefahr auch f374r alle im Klageantrag genannten Marken besteht, da nach den getroffenen Feststellungen unter allen diesen Marken Lu-xusparf374ms vertrieben werden. Hat ein Beklagter ein bestimmtes Schutzrecht des Kl344gers verletzt, be-gr374ndet dies allerdings nicht ohne weiteres die Vermutung, dass er auch ande-re dem Kl344ger zustehende oder von ihm berechtigt wahrgenommene Schutz-rechte verletzen wird (vgl. - zum Patentrecht - BGHZ 117, 264, 272 f. - Nicola u.a.). F374r die Annahme einer solchen Begehungsgefahr spricht hier aber die Lebenserfahrung: Wie das Berufungsgericht im Urteil des Parallelverfahrens 2 U 78/01 ausgef374hrt hat, ist es f374r die Beklagte als Au337enseiter-H344ndler attrak-tiv, Duftw344sser der Kl344gerin, die diese 374ber ihr selektives Vertriebssystem ab-setzt, auf dem Graumarkt zu beschaffen, um so ihre Kunden auch mit solchen hochpreisigen, exklusiven Produkten beliefern zu k366nnen. Dabei wird sie versu-chen, durch ein Angebot der verschiedenen Luxusparf374ms die unterschiedli-chen Kundenpr344ferenzen m366glichst weitgehend abzudecken. 40 - 18 - Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung widerspricht diese Beur-teilung nicht dem Senatsurteil "Entfernung der Herstellungsnummer III" (Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 140/99, GRUR 2002, 709, 711 = WRP 2002, 947). Aus dieser Entscheidung ergibt sich, dass aufgrund der Verletzung einer bestimmten Mar-ke nicht zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs Auskunft dar374ber verlangt werden kann, ob auch bestimmte andere Marken verletzt worden sind. Dies hat seinen Grund darin, dass der Nachweis bestimmter Verletzungshand-lungen nicht gen374gt, um einen Anspruch auf Auskunft 374ber alle m366glichen an-deren Verletzungshandlungen zu begr374nden. Denn dies liefe darauf hinaus, einen rechtlich nicht bestehenden allgemeinen Auskunftsanspruch anzuerken-nen und der Ausforschung unter Vernachl344ssigung allgemein g374ltiger Beweis-lastregeln T374r und Tor zu 366ffnen (vgl. BGHZ 148, 26, 35 - Entfernung der Her-stellungsnummer II). F374r einen Unterlassungsanspruch gelten diese Erw344gun-gen nicht. 41 c) Mit Recht hat das Berufungsgericht den Unterlassungsausspruch ge-gen die Beklagte auch auf die Ausfuhr von Duftwasser der Marke Boudoir er-streckt. Auch hinsichtlich der anderen Marken (Davidoff, Jil Sander, JOOP!, Lancaster, Monteil, Nikos und Chopard) schlie337t der der Kl344gerin zustehende Unterlassungsanspruch die Ausfuhr als Benutzungsart ein. Aus der Feststel-lung, dass die Beklagte rechtsverletzende, nicht ersch366pfte Markenware in Be-sitz hat und die gesch374tzte Marke damit i. S. des 247 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG rechtswidrig benutzt, folgt das Verbot, diese Waren unter dem Zeichen der Kl344-gerin im gesch344ftlichen Verkehr zu verwerten, was den Ausspruch des Verbots aller gem344337 247 14 Abs. 3 MarkenG geltend gemachten Verwertungshandlungen zur Folge hat. Die Anschlussrevision zeigt keine durchgreifenden rechtlichen Erw344gungen auf, den nach 247 14 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG verbotenen Export der Markenwaren hiervon auszunehmen. 42 - 19 - II. Der Kl344gerin steht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wegen der Verletzung der Marke "Chopard" ein Anspruch auf Schadensersatz zu (247 14 Abs. 6 MarkenG). Den gestellten Antrag auf Feststellung der Schadensersatz-pflicht hat das Berufungsgericht jedoch im Ergebnis zu Recht 374berwiegend ab-gewiesen. 43 1. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten sei unbegr374ndet, weil die Kl344gerin die M366glichkeit, dass ihr durch die festgestellte Markenrechtsverletzung ein Scha-den entstanden sei, nicht dargetan habe. Die Kl344gerin habe den Erl366s f374r das Testkaufprodukt bereits beim erstmaligen Inverkehrbringen erhalten. Sie lege nicht dar, dass sie aufgrund der festgestellten Markenrechtsverletzung Nach-forschungen zur Ermittlung von L374cken ihres Vertriebssystems angestellt und hierf374r Aufwendungen get344tigt habe oder ihr durch die Markenrechtsverletzung ein sonstiger Verm366gensschaden entstanden sei. 44 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Antrag auf Feststel-lung der Schadensersatzpflicht insgesamt unbegr374ndet sei, weil es an der er-forderlichen gewissen Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts fehle, h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Der Eintritt eines Schadens durch die festgestellte Verletzung ihrer Marke "Chopard" steht hier schon deshalb fest, weil die Kl344gerin den Eingriff in ihr Markenrecht als ein verm366genswertes Recht nicht ohne Entgeltzahlung hinnehmen muss und insoweit jedenfalls Schadensersatz nach der Lizenzanalogie verlangen kann. Daf374r ist unerheb-lich, ob eine Lizenzeinr344umung in Betracht gekommen w344re (vgl. BGHZ 119, 20, 26 - Tchibo/Rolex II). 45 - 20 - Die Beklagte hat diese Verletzungshandlung auch schuldhaft begangen. Sollte sie nicht vors344tzlich gehandelt haben, hat sie sich zumindest fahrl344ssig verhalten, indem sie die Pr374fungspflichten, die sie nach den Umst344nden trafen, verletzt hat. Als gewerblicher Eink344ufer von Markenparf374ms war die Beklagte bei dem Bezug der vertriebsgebundenen Ware au337erhalb des von der Kl344gerin organisierten Vertriebsweges gehalten zu pr374fen, ob das ihr angebotene Mar-kenparf374m bereits mit Zustimmung des Markeninhabers im Inland oder in ei-nem Vertragsstaat des Abkommens 374ber den Europ344ischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist. Dem Vorbringen der Kl344gerin, sie unterneh-me bei einem Bezug von H344ndlern, die nicht inl344ndische Deposit344re der Kl344ge-rin seien, keine ernsthaften Anstrengungen, einen markenrechtsverletzenden Vertrieb zu vermeiden, hat die Beklagte nicht widersprochen. 46 3. Die Kl344gerin kann jedoch aufgrund der festgestellten Verletzung der Marke "Chopard" nicht verlangen, dass auch die Schadensersatzpflicht der Be-klagten wegen m366glicher anderer Handlungen, die in das Recht an der Marke "Chopard" eingegriffen haben, festgestellt wird. Die Schadensersatzpflicht we-gen der Verletzung eines Markenrechts durch gleichliegende Handlungen kann allerdings in der Regel bereits dann festgestellt werden, wenn mindestens ein Verletzungsfall nachgewiesen wird (vgl. - zum Patentrecht - BGH, Urt. v. 30.4.1964 - Ia ZR 224/63, GRUR 1964, 496, 497 - Formsand II, m.w.N.; Ben-kard/Rogge, Patentgesetz, 9. Aufl., 247 139 Rdn. 80). Erforderlich ist allerdings, dass die Wahrscheinlichkeit einer Sch344digung durch weitere rechtlich gleich zu beurteilende Handlungen gegeben ist (vgl. - zu einem wettbewerbsrechtlichen Anspruch - BGH, Urt. v. 14.11.2002 - I ZR 137/00, GRUR 2003, 446, 447 = WRP 2003, 509 - Preisempfehlung f374r Sondermodelle). Die Feststellung der Schadensersatzpflicht besagt in diesen F344llen nur, dass der Verletzer dem Rechtsinhaber den durch die schuldhaft rechtswidrige Verletzung seines 47 - 21 - Rechts entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen hat (vgl. - zum Patentrecht - BGHZ 117, 264, 278 f. - Nicola u.a.). Die Feststellung der weiteren zum Schadensersatz verpflichtenden Verletzungshandlungen ist dann dem Betragsverfahren 374berlassen. Voraussetzung daf374r, dass die Scha-densersatzpflicht auch hinsichtlich anderer Handlungen als der konkret festge-stellten Verletzungshandlung festgestellt wird, ist jedoch, dass dabei 374ber alle Einwendungen, die den Bestand des Klageanspruchs oder seine Durchsetz-barkeit ber374hren, abschlie337end entschieden werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 14.6.1988 - VI ZR 279/87, NJW 1989, 105, 106; Urt. v. 30.5.1995 - X ZR 54/93, GRUR 1995, 578, 581 - Steuereinrichtung II; Urt. v. 28.6.2005 - VI ZR 108/04, VersR 2005, 1159, 1160). Es muss deshalb feststehen, dass auch noch nicht festgestellte, aber vom Urteilsausspruch mit erfasste Verletzungshandlungen nicht anders als schuldhaft begangen worden sind (vgl. dazu auch - zum Pa-tentrecht - BGH, Urt. v. 16.3.1956 - I ZR 62/55, GRUR 1956, 265, 269 - Rhein-metall-Borsig I). Davon kann in F344llen der vorliegenden Art nicht ausgegangen werden, weil die Umst344nde, unter denen Originalware, bei der das Markenrecht nicht ersch366pft ist, erworben und weitervertrieben wird, durchaus unterschied-lich sein k366nnen. Auch bei dem beanstandeten Weitervertrieb vertriebsgebun-dener Markenparf374ms der Kl344gerin bei nicht ersch366pftem Markenrecht kann es dementsprechend Fallgestaltungen geben, in denen ein schuldhaftes Verhalten nicht vorliegt. 4. Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Kl344gerin auch nicht verlangen kann, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen einer Verletzung der anderen im Klageantrag zu 1 aufgef374hrten Marken festgestellt wird, da hin-sichtlich dieser Marken keine Verletzungshandlung vorgetragen ist und das ausgesprochene Unterlassungsgebot allein darauf beruht, dass der Unterlas- 48 - 22 - sungsanspruch zul344ssig auf im Kern gleichartige Handlungen verallgemeinert worden ist. C. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91a, 247 92 Abs. 1, 247 97 Abs. 1 ZPO. 49 Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant Schaffert Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 18.04.2002 - 12 O 544/01 - OLG Bremen, Entscheidung vom 19.09.2002 - 2 U 41/02 -
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