BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 272/03 Verk374ndet am: 6. April 2006 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Zahnarztbriefbogen UWG 247 8 Abs. 3 Nr. 2 Eine Kammer freier Berufe ist befugt, Wettbewerbsverst366337e von Kammerange-h366rigen oder deren Wettbewerbern im Zivilrechtsweg zu verfolgen. Gegen Wett-bewerbsverst366337e von Kammerangeh366rigen kann sie in dieser Weise grunds344tz-lich auch dann vorgehen, wenn sie berechtigt ist, zur Beseitigung berufswidriger Zust344nde belastende Verwaltungsakte zu erlassen. Vor ihrer Entscheidung hat die Kammer dann allerdings abzuw344gen, ob das Vorgehen im Zivilrechtsweg angemessen erscheint und nicht unverh344ltnism344337ig in die Berufsaus374bungs-freiheit des betroffenen Kammerangeh366rigen eingreift. BGH, Urt. v. 6. April 2006 - I ZR 272/03 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 6. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 25. November 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kl344ge-rin zur374ckgewiesen worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der Beklagte ist Zahnarzt und Kammerangeh366riger der Kl344gerin, der Zahn344rztekammer N. . Er gestaltet den Kopf seines Briefbogens wie nachstehend wiedergegeben: Die Kl344gerin hat diesen Briefkopf u.a. wegen der Verwendung des Be-griffs "Zahn344rztliche Praxisgemeinschaft" als wettbewerbswidrig beanstandet. Dieser Begriff k366nne - gerade in seiner konkreten Verwendung im Briefkopf - mit der Bezeichnung "Gemeinschaftspraxis" verwechselt werden. Eine "Zahn-344rztliche Praxisgemeinschaft" beschr344nke sich jedoch auf die gemeinsame Be-nutzung von R344umen und/oder Ger344ten und den gemeinsamen Einsatz von Hilfspersonal. 2 Die Kl344gerin hat vor dem Landgericht beantragt, den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, 3 im gesch344ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in im Zusam-menhang mit seiner Berufsaus374bung bestimmten Briefb366gen fol-gende Zus344tze zu f374hren: - 4 - a) "Zahn344rztliche Praxisgemeinschaft" b) folgendes Wort-Bild-Zeichen Der Beklagte hat die Gestaltung seines Briefkopfs als wettbewerbsge-m344337 verteidigt. Die Kl344gerin sei zudem nicht befugt, wettbewerbsrechtliche An-spr374che gegen ihn geltend zu machen. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, soweit sie gegen die Benut-zung der Bezeichnung "Zahn344rztliche Praxisgemeinschaft" gerichtet war, und ihr im 334brigen stattgegeben. 5 Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Kl344ge-rin hat dabei ihren Unterlassungsantrag nur noch beschr344nkt auf die Benutzung des konkret verwendeten Briefbogens weiterverfolgt. 6 Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage unter Zur374ckweisung der Berufung der Kl344gerin abgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat das Berufungsgericht beschr344nkt auf die Entscheidung 374ber den Be-rufungsantrag der Kl344gerin zugelassen. 7 Mit ihrer Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Berufungsantrag weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zur374ckzuweisen. 8 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 9 A. Das Berufungsgericht hat den Antrag der Kl344gerin abgewiesen, dem Beklagten zu verbieten, den konkret beanstandeten Briefkopf zu verwenden. Der Beklagte werbe zwar irref374hrend, wenn er auf seinem Briefbogen die Be-zeichnung "Zahn344rztliche Praxisgemeinschaft" verwende. Die Kl344gerin sei aber nicht nach 247 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (a.F.) befugt, aus diesem Grund gegen den Beklagten als ihr Mitglied einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch geltend zu machen. Es sei fraglich, ob der Kl344gerin nicht schon deshalb die Klagebefugnis abzusprechen sei, weil der Bundesgesetzgeber nach der Zust344ndigkeitsord-nung des Grundgesetzes nicht befugt sei, die 366ffentlich-rechtlichen Beziehun-gen zwischen einer Zahn344rztekammer und ihren Angeh366rigen zu regeln, soweit die allgemeinen Berufspflichten betroffen seien. Die Kl344gerin sei jedenfalls nicht klagebefugt, weil sie gem344337 247 6 Abs. 1 Nr. 6 HeilBerG NRW berufswidrigem Verhalten eines Kammerangeh366rigen auch ohne Einschaltung der Gerichte durch eine Untersagungsverf374gung begegnen k366nne. Dementsprechend fehle es ihr f374r ein Vorgehen vor den Zivilgerichten auch an einem Rechts-schutzbed374rfnis; zumindest sei ein solches Vorgehen unverh344ltnism344337ig. Der Erlass einer Untersagungsverf374gung w344re einfacher gewesen und h344tte den Beklagten weniger mit Kosten belastet. Die Entscheidung der Kl344gerin f374r das zivilrechtliche Vorgehen sei zudem ermessensfehlerhaft. - 6 - B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Kl344gerin hat Er-folg. 10 11 I. Die Kl344gerin ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts f374r den geltend gemachten, auf 247247 3, 5 UWG (247 3 UWG a.F.) gest374tzten wettbewerbs-rechtlichen Anspruch klagebefugt. 1. Die Kl344gerin war als berufsst344ndische Vertretung der Zahn344rzte (247247 1, 6 HeilBerG NRW) bei Klageerhebung gem344337 247 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. befugt, Wettbewerbsverst366337e zu verfolgen, die von ihren Kammerangeh366rigen oder deren Wettbewerbern begangen werden (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.2003 - I ZR 167/01, GRUR 2004, 164, 165 = WRP 2004, 221 - Arztwerbung im Inter-net, m.w.N.). Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wett-bewerb (UWG) vom 3. Juli 2004 ergibt sich ihre Klagebefugnis aus 247 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, der - wie zuvor 247 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. - auch die prozessuale Klagebefugnis regelt (BGH, Urt. v. 27.1.2005 - I ZR 146/02, GRUR 2005, 689 f. = WRP 2005, 1007 - Sammelmitgliedschaft III; Urt. v. 23.2.2006 - I ZR 164/03, Umdruck S. 7 - Blutdruckmessungen, m.w.N.). Diese Neuregelung sollte nichts an der Befugnis der Kammern freier Berufe 344ndern, wettbewerbsrechtliche An-spr374che geltend zu machen. In 247 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG wurde dies durch die ausdr374ckliche Benennung von Verb344nden zur F366rderung "selbst344ndiger berufli-cher Interessen" klargestellt (vgl. Begr374ndung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, Stellungnahme des Bundesrates und Gegen344u337erung der Bundesregierung, BT-Drucks. 15/1487 S. 23, 33 und 42; vgl. weiter BGH, Urt. v. 30.9.2004 - I ZR 89/02, GRUR 2005, 436 = WRP 2005, 602 - Steuerberater-Hotline; Harte/Henning/Bergmann, UWG, 247 8 Rdn. 275; Fezer/B374scher, UWG, 247 8 Rdn. 197; K366hler in Hefermehl/K366hler/ Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., 247 8 UWG Rdn. 3.33; Meckel in HK-WettbR, 247 8 UWG Rdn. 103). 12 - 7 - 13 2. Die Anwendung des 247 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (247 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.) auf Kammern freier Berufe scheitert - entgegen den Bedenken des Beru-fungsgerichts - nicht daran, dass der Bundesgesetzgeber f374r das Recht der Heilberufe nur eine begrenzte Gesetzgebungszust344ndigkeit hat. Der Bund hat nach Art. 73 Nr. 9 GG die ausschlie337liche Gesetzgebung 374ber den gewerbli-chen Rechtsschutz, zu dem das Recht des unlauteren Wettbewerbs geh366rt, und gem344337 Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG die konkurrierende Gesetzgebung f374r das ge-richtliche Verfahren. Diese Zust344ndigkeiten umfassen das Recht, die allgemei-nen Voraussetzungen der Klagebefugnis f374r wettbewerbsrechtliche Anspr374che zu regeln. Dieses Recht hat der Bundesgesetzgeber u.a. dadurch ausge374bt, dass er in 247 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG "rechtsf344higen Verb344nden zur F366rderung ge-werblicher oder selbst344ndiger beruflicher Interessen" die Befugnis gegeben hat, wettbewerbsrechtliche Anspr374che geltend zu machen. Die Zust344ndigkeit, die rechtlichen Voraussetzungen daf374r zu schaffen, dass bestimmte Kammern frei-er Berufe in diesem Sinn rechtsf344hige Verb344nde zur F366rderung selbst344ndiger beruflicher Interessen sind, steht dem Landesgesetzgeber zu. In diese Befugnis greift die allgemeine Regelung des 247 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nicht ein. Sie erwei-tert nicht die materielle 334berwachungsbefugnis der Kammern gegen374ber ihren Kammerangeh366rigen, sondern er366ffnet nur den Weg einer Unterlassungsklage zur Durchsetzung der Berufspflichten (vgl. BVerfGE 111, 366, 375 = WRP 2005, 83, 85). 3. Die Befugnis der Kl344gerin aus 247 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (247 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.), wettbewerbsrechtliche Anspr374che auch gegen ihre Kammerange-h366rigen geltend zu machen, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht von vornherein dadurch ausgeschlossen, dass die Kl344gerin nach 247 6 Abs. 1 Nr. 6 HeilBerG NRW berechtigt ist, die notwendigen Ma337nahmen zur Beseitigung berufswidriger Zust344nde zu treffen und hierzu auch belastende 14 - 8 - Verwaltungsakte zu erlassen (vgl. dazu BVerwG DVBl. 2003, 729, 730). Die M366glichkeit, im Zivilrechtsweg gegen berufswidrige Werbung von Kammeran-geh366rigen vorzugehen, steht grunds344tzlich neben den Befugnissen, die der Kl344gerin als Kammer gegen374ber ihren Kammerangeh366rigen zustehen. Ein durchgreifender Grund, warum sich die Kl344gerin grunds344tzlich vorrangig f374r den einen oder den anderen Weg entscheiden m374sste, besteht nicht. Die Kl344gerin kann schon deshalb nicht ohne weiteres auf das Ergreifen berufsrechtlicher Ma337nahmen verwiesen werden, weil ihr mit der Zuerkennung wettbewerbs-rechtlicher Unterlassungsanspr374che, die kein Verschulden voraussetzen, ein vergleichsweise einfacher und schneller Weg zur Unterbindung berufswidrigen Verhaltens zur Verf374gung gestellt ist. Vor ihrer Entscheidung hat die Kl344gerin allerdings abzuw344gen, ob das Vorgehen im Zivilrechtsweg angemessen er-scheint und nicht unverh344ltnism344337ig in die Berufsaus374bungsfreiheit des betrof-fenen Kammerangeh366rigen eingreift (vgl. BVerfGE 111, 366, 377 = WRP 2005, 83, 86; BGH, Urt. v. 25.10.2001 - I ZR 29/99, GRUR 2002, 717, 718 = WRP 2002, 679 - Vertretung der Anwalts-GmbH). 4. Die Aus374bung der Klagebefugnis einer Kammer freier Berufe aus 247 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist grunds344tzlich nicht unverh344ltnism344337ig, wenn sie darauf abzielt, eine nach Ansicht der Kammer unlautere Werbung eines Kammerange-h366rigen zu unterbinden (vgl. BVerfGE 111, 366, 378 = WRP 2005, 83, 86 f.). Dies gilt in besonderer Weise bei irref374hrenden Werbeangaben, da diese ge-eignet sind, den lauteren Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher zu beeintr344chtigen (247247 3, 5 UWG) und das Ansehen der Berufs-gruppe zu sch344digen, und deshalb m366glichst rasch und wirksam unterbunden werden m374ssen. Nur unter besonderen Umst344nden k366nnte ein Vorgehen im Zivilrechtsweg wegen eines solchen Wettbewerbsversto337es als unverh344ltnis-m344337ig zu beurteilen und dementsprechend das Rechtsschutzbed374rfnis zu ver-neinen sein. 15 - 9 - 16 II. Der Senat ist an einer eigenen Sachentscheidung gehindert. Das Be-rufungsgericht hat der Sache nach ein Prozessurteil erlassen, weil es die Kla-gebefugnis der Kl344gerin und das Rechtsschutzbed374rfnis f374r die Klage verneint hat. Die zur Begr374ndetheit der Klage gemachten Ausf374hrungen gelten deshalb als nicht geschrieben und sind vom Revisionsgericht nicht zu beachten (vgl. BGHZ 11, 222, 223 f.; 46, 281, 284 f.; BGH, Urt. v. 29.9.1993 - VIII ZR 107/93, WM 1994, 76, 77; Z366ller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., 247 563 Rdn. 11, jeweils m.w.N.). - 10 - C. Auf die Revision der Kl344gerin war danach das Berufungsurteil im Kos-tenpunkt und insoweit aufzuheben, als die Berufung der Kl344gerin zur374ckgewie-sen worden ist. Im Umfang der Aufhebung war die Sache zur neuen Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungs-gericht zur374ckzuverweisen. 17 Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 26.02.2003 - 12 O 262/02 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 25.11.2003 - 20 U 63/03 -
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