BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 272/07 vom 7. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Caliebe, Dr. Drescher, Dr. L366ffler und Bender einstimmig beschlossen: 1. Der Antrag des Beklagten auf Gew344hrung von Prozesskosten-hilfe als Revisionskl344ger wird zur374ckgewiesen. 2. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat be-absichtigt, die Revision des Beklagten durch Beschluss gem344337 247 552 a ZPO zur374ckzuweisen. Streitwert: 2.672,50 200 Gr374nde: I. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Revisionsverfahren ist zur374ckzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsver-folgung keine Aussicht auf Erfolg hat (247 114 ZPO). Der Senat m374sste seine Re-vision nach 247 552 a ZPO zur374ckweisen. 1 II. Die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision liegen nicht vor; sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg (247 552 a ZPO). 2 1. Die Rechtssache hat weder grunds344tzliche Bedeutung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-richts (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 3 - 3 - 4 Die Sache hat keine grunds344tzliche Bedeutung. Da der Beklagte bereits aus Prospekthaftung im engeren Sinn haftet, ist die bankrechtliche Erlaubnis-pflichtigkeit der T344tigkeit der M. AG & Co. KG (im Folgenden: M. ) nicht entscheidungserheblich und im Revi-sionsverfahren nicht kl344rungsf344hig. Im 334brigen ist aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 130, 262 ff.; BVerwG, ZIP 2009, 1899 ff.), der sich der Senat in den ebenfalls die M. betreffenden Urteilen vom 7. Dezember 2009 (II ZR 15/08, 33/08, 41/08, 58/08, 115/08, 122/08, 139/08, 205/08 und 32/09) angeschlossen hat, inzwischen gekl344rt, dass Kommanditge-sellschaften, die mit Geldern von Kapitalanlegern Wertpapiere und Fondsanteile rechtlich auf eigene Rechnung erwerben, halten und ver344u337ern, zum Zeitpunkt des Beitritts der Kl344gerin am 31. M344rz 2004 keine erlaubnispflichtigen Bankge-sch344fte betrieben. Kl344rungsbed374rftige Fragen zur Prospekthaftung im engeren Sinn stellen sich nicht. Eine Entscheidung des Senats ist auch nicht zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung erforderlich. Das Berufungsgericht ist hinsichtlich der Haftung des Beklagten aus Prospekthaftung im engeren Sinn nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen. 5 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte aus Prospekthaftung im engeren Sinne haftet, da der f374r die M. erstellte Emissionsprospekt unrichtig war. Ein Emissionsprospekt hat dem Anleger ein zutreffendes Bild von der an-gebotenen Kapitalbeteiligung zu vermitteln. Dazu geh366rt, dass s344mtliche Um-st344nde, die f374r die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein k366nnen, zutreffend, verst344ndlich und vollst344ndig dargestellt werden (Senat, BGHZ 123, 6 - 4 - 106, 109 f.; Sen.Urt. v. 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Tz. 7; v. 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1707; v. 1. M344rz 2004 - II ZR 88/02, ZIP 2004, 1104, 1106). Zu den f374r die Anlageentscheidung be-deutsamen Umst344nden geh366rt, sofern die Anlagegesellschaft - wie hier in den ersten Jahren - im Wesentlichen in eine Beteiligung an einem dritten Unterneh-men investiert, die Darstellung des Gesch344ftsmodells dieses Unternehmens sowie der damit verbundenen Chancen und Risiken. Der Prospekt stellte das Gesch344ftsmodell der I. GmbH & Co. KG (im Folgenden: I. ), in die die M. in den ersten Jahren im Wesentli-chen investierte, nicht richtig dar. Der Emissionsprospekt sah den Aufbau eines Vertriebs durch Exklusivvertreter vor, w344hrend tats344chlich mit den Anlagegel-dern Mehrfachagenten geworben und geschult werden sollten. Entgegen der Auffassung der Revision l344sst sich daraus, dass die Vertriebsmitarbeiter in den von der I. vermittelten Produktionsbereichen exklusiv f374r die I. t344tig werden "sollen", nicht entnehmen, dass ihre ausschlie337liche T344tigkeit f374r die I. erst als am Ende des Vertriebsaufbaus erreichbares Ziel vorgese-hen war. Auch wenn - wie die Revision meint - ein Vertriebsnetz mit Exklusiv-vertretern im Regelfall nur 374ber ein Vertriebsnetz von Mehrfachvertretern entwi-ckelt werden k366nnte, rechtfertigt dies die Fehlinformation nicht, sondern erfor-dert selbstverst344ndlich die Offenlegung gegen374ber den Anlegern. F374r die Be-wertung der mit dem Gesch344ftsmodell der I. verbundenen Chancen und Risiken, insbesondere den Ertrag der eingesetzten Mittel, ist es von Bedeutung, ob es als so zugkr344ftig einzusch344tzen ist, dass die mit den eingeworbenen An-legergeldern geschulten Mitarbeiter ausschlie337lich Produkte der I. ver-treiben k366nnen, oder ob sie daneben auch andere Verm366gensanlagen vermit- 7 - 5 - teln, so dass die von den Anlegern aufgebrachten Mittel f374r die Schulung ihren Zweck m366glicherweise verfehlen und der zu erwartende Ertrag f374r die I. entf344llt oder jedenfalls geringer ausf344llt. Goette Caliebe Drescher L366ffler Bender Hinweis: Zwischen den Parteien ist ein Vergleich zustande gekommen. Vorinstanzen: AG Berlin-Sch366neberg, Entscheidung vom 28.11.2006 - 3 C 380/06 - LG Berlin, Entscheidung vom 20.11.2007 - 53 S 5/07 -
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