BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 272/08 vom 13. Juli 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AktG 247 246 Abs. 1 Bei Anfechtungsklagen gegen Beschl374sse der Gesellschafterversammlung einer GmbH ist - sofern die Satzung keine abweichende Regelung enth344lt - grunds344tzlich die Monatsfrist des 247 246 Abs. 1 AktG einzuhalten. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2009 - II ZR 272/08 - OLG Karlsruhe in Freiburg LG Freiburg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. L366ffler beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. November 2008 wird zur374ckgewiesen, weil kei-ner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vor-liegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat keine grunds344tzliche Bedeutung. Der Senat nimmt in mittlerweile st344ndiger Rechtsprechung an, dass bei Anfechtungsklagen gegen die Beschl374sse der Gesell-schafterversammlung einer GmbH die Monatsfrist des 247 246 Abs. 1 AktG - sofern die Satzung keine abweichende Regelung enth344lt - grunds344tzlich einzuhalten ist. Innerhalb dieser Frist m374s-sen auch die Anfechtungsgr374nde in ihrem wesentlichen tats344chli-chen Kern in den Rechtsstreit eingef374hrt werden. Wird die Monats-frist 374berschritten, kommt es darauf an, ob zwingende Umst344nde den Gesellschafter an einer fr374heren klageweisen Geltendma-chung des Anfechtungsgrundes gehindert haben (BGHZ 137, 378, 386; Sen.Urt. v. 14. M344rz 2005 - II ZR 153/03, ZIP 2005, 706, 708; v. 18. April 2005 - II ZR 151/03, ZIP 2005, 985, 988; undeutlich noch BGHZ 111, 224, 225 f.; Sen.Urt. v. 12. Oktober 1992 - II ZR 286/91, ZIP 1992, 1622). Der Rechtsstreit erfordert auch keine Entscheidung des Revisi-onsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer - 3 - einheitlichen Rechtsprechung. Die Annahme des Berufungsge-richts, wegen der besonderen Umst344nde des Falles - Vergleichsschluss in dem Verfahren auf Erlass einer einstweili-gen Verf374gung, Verhandlung der Parteien 374ber ein Ausscheiden des Kl344gers, Abh344ngigkeit der Abfindung von dem letzten, noch nicht aufgestellten Jahresabschluss - sei es rechtsmissbr344uchlich, wenn sich die Beklagte auf die 334berschreitung der Monatsfrist be-rufe, ist eine tatrichterliche W374rdigung, die schon keinen Rechts-fehler erkennen l344sst, erst Recht aber eine Zulassung der Revisi-on nicht rechtfertigt. Die Verfahrensr374gen hat der Senat gepr374ft und f374r nicht durchgrei-fend erachtet. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. - 4 - Die Beklagte zu 1 tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 ZPO). Streitwert: 47.426,00 200 Goette Strohn Caliebe Reichart L366ffler Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 08.09.2006 - 10 O 104/05 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 12.11.2008 - 13 U 182/06 -
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