BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 272/09 Verk374ndet am: 9. Dezember 2010 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BeurkG 247 17 Abs. 1 Satz 1, BNotO 247 19 Abs. 1 Satz 1 a) Der Notar hat bei der Ermittlung des Willens der Urkundsbeteiligten Anlass zu einer Nachfrage, wenn das beabsichtigte Rechtsgesch344ft einen Aspekt aufwirft, der 374blicherweise zum Gegenstand der vertraglichen Abreden ge-macht wird. b) Erst recht besteht eine Pflicht zur Nachfrage, wenn der Notar konkrete An-haltspunkte daf374r hat, dass einer der Beteiligten ein rechtliches Ergebnis her-beif374hren m366chte, das in dem vorbereiteten Urkundsentwurf noch keine Be-r374cksichtigung gefunden hat. c) Solche Anhaltspunkte k366nnen insbesondere dann bestehen, wenn der Ver-tragsentwurf Regelungen nicht vorsieht, welche in einer Vielzahl gleichartiger Vertr344ge enthalten waren, die einer der Urkundsbeteiligten zuvor von dem Notar hat beurkunden lassen, und welche ersichtlich wesentlicher Bestandteil des Gesch344ftsmodells dieses Beteiligten waren. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - III ZR 272/09 - OLG Koblenz LG Trier - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. Dezember 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, W366stmann, Seiters und Tombrink f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Oktober 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kl344gerin macht gegen den inzwischen in den Ruhestand getretenen beklagten Notar Schadensersatzanspr374che wegen einer Amtspflichtverletzung geltend. 1 Die Kl344gerin errichtete in der Gemeinde T. in mehreren Bauab-schnitten einen Ferienpark mit Apartmenth344usern. Das Bauprojekt war 1979 von einem anderen Unternehmen begonnen worden. Zugunsten der Gemeinde war in Abteilung II des Grundbuchs eine auf zehn Jahre befristete beschr344nkte pers366nliche Dienstbarkeit eingetragen, nach der die H344user als Ferienwohnun- 2 - 3 - gen zu bewirtschaften waren und einem wechselnden Personenkreis zur Erho-lung zur Verf374gung stehen sollten. Nach dem Konkurs des zun344chst t344tigen Bauunternehmens 374bernahm die Kl344gerin das Vorhaben 1984 aufgrund eines Vertrags mit der Gemeinde. Nach Ablauf der Befristung der zu Gunsten der Gemeinde eingetragenen Dienstbarkeit bestellte die Kl344gerin 1995 - teilweise aufgrund einer Vollmacht der zwischenzeitlichen Erwerber - an den Eigentumswohnungen jeweils eine beschr344nkte pers366nliche Dienstbarkeit zu ihren Gunsten, nach der die Apart-ments wiederum nur als Ferienwohnungen zu bewirtschaften und einem wech-selnden Personenkreis zur Erholung zur Verf374gung zu stellen waren. Ferner war Gegenstand der Dienstbarkeit die Verwaltung und Vermietung der Apart-ments, die Versorgung mit W344rme und Gas sowie der Betrieb einer Kabelfern-sehen- und einer Hoteltelefonanlage durch die Kl344gerin. Der Beklagte hatte den Text der Dienstbarkeit entworfen und ihre Bestellung beurkundet. 3 In der Folgezeit ver344u337erte die Kl344gerin 23 weitere Wohnungen. S344mtli-che Kaufvertr344ge beurkundete der Beklagte. In diesen waren jeweils die 334ber-nahme des als Dienstbarkeit eingetragenen Ferienparkbetriebsrechts durch die Erwerber vereinbart und eine Klausel enthalten, nach der "der Grundbesitz auch ohne Gew344hr f374r das angegebene Fl344chenma337 mit allen anhaftenden Dienstbarkeiten" verkauft und 374bertragen wurde. 4 Im Laufe des Jahres 1995 befand sich die Kl344gerin auch mit den Eheleu-ten F. in Verhandlungen 374ber den Erwerb einer der Wohnungen, in deren Verlauf sie den beiden Interessenten einen Grundbuchauszug 374bersandte. Die-ser war jedoch veraltet. Aus ihm ging lediglich die inzwischen erloschene 5 - 4 - Dienstbarkeit der Gemeinde hervor, nicht aber die inzwischen zu Gunsten der Kl344gerin eingetragene. Am 14. Oktober 1995 beurkundete der Beklagte den Kaufvertrag zwi-schen der Kl344gerin und den Eheleuten F. . In dem Text war entgegen den vorherigen 23 Beurkundungen weder die 334bernahme der Dienstbarkeit durch die Erwerber noch der Gew344hrleistungsausschluss vorgesehen. Allerdings wies der Beklagte, wie im vorliegenden Rechtsstreit unstreitig ist, in dem Termin m374ndlich auf das Ferienparkbetriebsrecht hin. Zudem war in Nummer IV 29 des Vertrags die Verpflichtung der Erwerber enthalten, "das Apartment als Ferien-wohnung zu bewirtschaften und zur Erholung einem wechselnden Personen-kreis zur Verf374gung zu stellen". Weiterhin enthielt der Vertragspassus die Rege-lung, dass die Feriendorfbetriebsgesellschaft mit der Verwaltung und Betreuung zu beauftragen war und die Vermietung nur 374ber die Betriebsgesellschaft erfol-gen konnte. Beim Verkauf des Apartments war schlie337lich der neue Eigent374mer auf diese Vereinbarungen zu verpflichten. 6 Im Jahr 2000 machten die Eheleute F. geltend, sie seien 374ber das zu Gunsten der Kl344gerin im Grundbuch eingetragene Ferienparkbetriebsrecht nicht informiert worden. Sie verlangten von der Kl344gerin, die L366schung der Dienst-barkeit zu bewilligen, was diese verweigerte. Daraufhin verfolgten die Erwerber ihr L366schungsverlangen gerichtlich. Sp344ter 344nderten sie ihre Klage und verlang-ten Schadensersatz wegen Nichterf374llung Zug um Zug gegen R374ck374bertragung des Eigentums an der Ferienwohnung. Im Laufe des Rechtsstreits zwischen den Eheleuten F. und der Kl344gerin wurde der Beklagte als Zeuge zur Frage vernommen, ob im Beurkundungstermin auf die Dienstbarkeit hingewiesen worden sei. Er gab an, konkrete Erinnerungen an den Vorgang vom 14. Oktober 1995 nicht mehr zu haben. Er habe aber die jeweiligen Erwerber in 7 - 5 - allen Beurkundungsterminen auf das eingetragene Recht der Kl344gerin hinge-wiesen. Das Gericht gewann hieraus nicht die 334berzeugung, dass auch die Eheleute F. tats344chlich 374ber die zu Gunsten der Kl344gerin eingetragene Dienstbarkeit unterrichtet worden waren, und erlie337 ein Grund- und Teilurteil zu Lasten der Kl344gerin. Nachdem deren Berufung hiergegen erfolglos blieb, ist dieses Urteil rechtskr344ftig. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Kl344gerin, sie Zug um Zug ge-gen 334bertragung des Eigentums an der Ferienwohnung von den Forderungen der Eheleute F. freizustellen, und die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, ihr, der Kl344gerin, allen weiteren Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch die R374ckabwicklung des Vertrags vom 14. Oktober 1995 noch entstehen wird. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihre Begehren weiter. 8 Entscheidungsgr374nde Die zul344ssige Revision hat auch in der Sache Erfolg. Das Rechtsmittel f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zur374ckverwei-sung der Sache an die Vorinstanz. 9 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, den Beklagten treffe zwar der Vor-wurf einer schuldhaften Amtspflichtverletzung. Diese bestehe indessen nicht in der Unterlassung, einen Gew344hrleistungsausschluss zu Gunsten der Kl344gerin in 10 - 6 - den Kaufvertrag aufzunehmen. Der Beklagte sei vielmehr verpflichtet gewesen, im Rahmen der Beurkundung den 374bereinstimmenden Willen der Vertragspar-teien wiederzugeben. Der Wille der Eheleute F. , einem solchen Aus-schluss zuzustimmen, sei nicht vorgetragen worden. Auch die Tatsache, dass in den fr374heren Vertr344gen Gew344hrleistungsausschl374sse vereinbart worden sei-en, f374hre zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Die Vertragsgestaltung ha-be sich am Einzelfall zu orientieren, wobei die Pflicht des Notars zu beachten sei, unabh344ngiger und unparteiischer Betreuer der Beteiligten zu sein. Eine Amtspflichtverletzung des Beklagten sei jedoch darin zu sehen, dass er es unterlassen habe, die unstreitig erfolgte Belehrung der Erwerber 374-ber das auf dem Apartment lastende so genannte Ferienparkbetriebsrecht in der notariellen Urkunde zu dokumentieren. Der Versto337 des Beklagten gegen seine notariellen Amtspflichten sei auch fahrl344ssig erfolgt und habe den geltend gemachten Schaden verursacht. 11 Gleichwohl sei dieser dem Beklagten haftungsrechtlich nicht zuzurech-nen, da die Kl344gerin v366llig sachwidrig und schlechthin unvertretbar in den Kau-salverlauf eingegriffen habe. Sie habe dadurch, dass sie die von den Erwerbern zun344chst verlangte Bewilligung der L366schung des Ferienparkbetriebsrechts oh-ne weiteres zur374ckgewiesen habe, die nachfolgende prozessuale Entwicklung erst herausgefordert. Zum Zeitpunkt der Forderung der Eheleute F. , die L366schung zu bewilligen, sei der Kl344gerin bewusst gewesen, dass weder die 334-bernahme der zu ihren Gunsten bestehenden pers366nlichen Dienstbarkeit oder ein Gew344hrleistungsausschluss vereinbart noch der Hinweis auf die im Grund-buch eingetragene Belastung beurkundet worden sei. Dar374ber hinaus habe die Kl344gerin den K344ufern einen veralteten Grundbuchauszug 374berlassen, dem sich eine noch bestehende dingliche Belastung ebenfalls nicht habe entnehmen las- 12 - 7 - sen. In dieser Situation h344tte die Kl344gerin dem Ansinnen der Eheleute F. , die L366schungsbewilligung zu erteilen, bei vern374nftiger Risikobetrachtung nachkommen m374ssen. Sie habe sich angesichts der verstrichenen Zeit auch nicht darauf verlassen d374rfen, den Beweis f374r die erfolgte Belehrung 374ber die Dienstbarkeit durch die Vernehmung des Beklagten als Zeugen im Rechtsstreit mit den Eheleuten F. erbringen zu k366nnen. Vielmehr h344tte sie vor Verwei-gerung der geforderten L366schungsbewilligung zumindest R374cksprache mit ihm nehmen m374ssen, um zu ergr374nden, inwieweit er sich des Hinweises auf die Dienstbarkeit nach dem langen Zeitablauf noch zu entsinnen vermocht habe. In diesem Fall w344re das mangelnde Erinnerungsverm366gen des Beklagten offenbar geworden. Die Frage, ob und gegebenenfalls welche Sch344den die Kl344gerin bei Ertei-lung der L366schungsbewilligung gehabt h344tte, k366nne dahingestellt bleiben, da solche mit der vorliegenden Klage nicht geltend gemacht w374rden. 13 II. Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Entgegen der Auffas-sung des Berufungsgerichts ist ein Schadensersatzanspruch der Kl344gerin ge-gen den Beklagten gem344337 247 19 Abs. 1 BNotO nach dem dem Revisionsverfah-ren zugrunde zu legenden Sach- und Streitstand nicht auszuschlie337en. 14 1. Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis darin beizupflichten, dass dem Beklagten ein Versto337 gegen seine Amtspflichten als Notar zur Last f344llt. Er ver-letzte seine aus 247 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG folgende Pflicht zur Erforschung des Willens der Urkundsbeteiligten, indem er es vor der Beurkundung des Kaufver- 15 - 8 - trags am 14. Oktober 1995 unterlie337, nachzufragen, ob die in Abteilung II des Grundbuchs eingetragene Dienstbarkeit von den Erwerbern F. 374bernom-men werden sollte. Die Pflichten, die dem Notar durch 247 17 Abs. 1 BeurkG auferlegt sind, sollen gew344hrleisten, dass dieser eine rechtswirksame Urkunde 374ber das von den Beteiligten beabsichtigte Rechtsgesch344ft errichtet. Der Notar muss zu die-sem Zweck den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt kl344ren, die Beteiligten 374ber die rechtliche Tragweite des Gesch344fts belehren und deren Er-kl344rungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. Er muss bei der Erforschung des Willens unter anderem bedenken, dass die Beteiligten m366glicherweise entscheidende Gesichtspunkte 374bersehen, auf die es f374r das Rechtsgesch344ft ankommen kann (z.B. Senatsurteil vom 24. April 2008 - III ZR 223/06, WM 2008, 1318 Rn. 12; Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2007 - III ZR 13/07. NJW 2007, 3566 Rn. 9, 12; BGH, Urteil vom 16. November 1995 - IX ZR 14/95, NJW 1996, 524, 525 und vom 9. Juli 1992 - IX ZR 209/91, WM 1992, 1662, 1665), wobei er allerdings nicht "ins Blaue hinein" nachzufragen braucht (BGH, Urteil vom 16. November 1995 aaO; vom 27. Oktober 1994 - IX ZR 12/94, NJW 1995, 330, 331 und vom 9. Juli 1992 aaO). 16 Besteht jedoch ein Anhalt daf374r, dass bestimmte Punkte nach dem Wil-len der Parteien regelungsbed374rftig sein k366nnten, muss der Notar entsprechen-de Fragen stellen (vgl. Senatsurteil vom 24. April 2008 und Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2007 jew. aaO). Hierzu besteht namentlich Anlass, wenn das beabsichtigte Rechtsgesch344ft einen Aspekt aufwirft, der 374blicherweise zum Ge-genstand der vertraglichen Abreden gemacht wird. In diesem Fall ergibt sich die Notwendigkeit der Pr374fung, ob die Urkundsbeteiligten eine Regelung hierzu w374nschen oder bewusst davon absehen wollen (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 17 - 9 - 1957 - III ZR 28/56, DNotZ 1958, 23, 24; Ganter in Ganter/Hertel/W366stmann, Handbuch der Notarhaftung, 2. Aufl., Rn. 840). Erst recht besteht eine Pflicht zur Nachfrage, wenn der Notar konkrete Anhaltspunkte daf374r hat, dass eine Partei ein rechtliches Ergebnis herbeif374hren m366chte, das in dem vorbereiteten Vertragsentwurf noch keine Ber374cksichtigung gefunden hat. Eine solche Fall-gestaltung liegt hier vor. Aufgrund der vorangegangenen vom Beklagten beurkundeten 23 Kauf-vertr344ge 374ber Ferienwohnungen, die die Kl344gerin ver344u337erte, hatte dieser ent-gegen der Auffassung des Berufungsgerichts Anlass zu der Nachfrage, ob ent-sprechend der bisherigen Handhabung in dem Kaufvertrag zwischen der Kl344ge-rin und den Eheleuten F. auch die 334bernahme des in Abteilung II des Grundbuchs als Dienstbarkeit eingetragenen Ferienparkbetriebsrechts durch die Erwerber und der Gew344hrleistungsausschluss vereinbart werden sollte. Da eine entsprechende Regelung in allen 23 Vertr344gen zuvor enthalten war, han-delte es sich um eine Vereinbarung, die 374blicherweise Gegenstand der von der Kl344gerin abgeschlossenen Kaufvertr344ge und ersichtlich wesentlicher Bestandteil des "Vertriebskonzepts" der Kl344gerin war. Bereits dies h344tte dem Beklagten Veranlassung geben m374ssen, nachzufragen, ob auch in den zwischen der Kl344-gerin und den Eheleuten F. zu schlie337enden Kaufvertrag eine solche Rege-lung aufgenommen werden sollte oder ob die Vertragsparteien hierauf bewusst verzichten wollten. Vor allem aber war der Beklagte zu einer Nachfrage ver-pflichtet, weil er, wie die von ihm im Beurkundungstermin erteilte Belehrung 374ber das Ferienparkbetriebsrecht zeigt, wusste, dass dieses auch f374r die ver-kaufte Wohnung gelten sollte. 18 - 10 - Er durfte sich nicht darauf verlassen, dass die Kl344gerin sich insoweit mit dem in Nummer IV 29 des Vertrags schuldrechtlich vereinbarten Ferienparkbe-triebsrecht zufrieden geben w374rde. Sie erlangte damit keine gleichwertige Rechtsposition, da diesem Recht die dingliche Sicherung insbesondere gegen-374ber Dritten fehlte. 19 Schlie337lich durfte der Beklagte auch nicht darauf vertrauen, dass aus dem von der Kl344gerin den Eheleuten F. 374berlassenen Grundbuchauszug die Dienstbarkeit hervorging, mit der Folge, dass Anspr374che der Erwerber wegen des dinglichen Rechts gem344337 247 439 Abs. 1 BGB in der seinerzeit noch ma337-geblichen, bis zum 31. Januar 2001 geltenden Fassung ausgeschlossen waren. Zum einen ist der Notar verpflichtet, den jeweils sichersten Weg zu w344hlen (st. Rspr. z.B. BGH, Urteile vom 9. Juli 1992 - IX ZR 209/91, WM 1992, 1662, 1665; vom 23. M344rz 1971 - VI ZR 177/69, BGHZ 56, 26, 28 m.w.N.; Ganter aaO Rn. 2127 m.w.N.). Hiernach war der Beklagte gehalten, bereits das Entstehen eines Rechtsmangels zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1992 aaO, S. 1666), so dass er ungeachtet des Inhalts des Grundbuchauszugs verpflichtet war, abzukl344ren, ob die Dienstbarkeit 374bernommen werden sollte. Zum anderen durfte der Beklagte nicht darauf vertrauen, dass der - von ihm nicht 374berpr374fte - Auszug den aktuellen Grundbuchstand wiedergab. 20 2. Anhaltspunkte daf374r, dass die Amtspflichtverletzung des Beklagten nicht fahrl344ssig war, wof374r ihn die Darlegungs- und Beweislast trifft (z.B. BGH, Urteil vom 28. September 2000 - IX ZR 279/99, BGHZ 145, 265, 275 m.w.N.), beste-hen nicht. Ihm kommt auch nicht die so genannte Kollegialgerichtsrichtlinie zu-gute, obgleich das mit drei Berufsrichtern besetzte Berufungsgericht einen Ver-sto337 des Beklagten gegen seine Pflicht zur Feststellung des Willens der Ver-tragsparteien verneint hat. Diese - an sich auch zugunsten des Notars gelten- 21 - 11 - de - Richtlinie findet vorliegend schon deshalb keine Anwendung, weil das Be-rufungsgericht die Pflichten des Beklagten im Zusammenhang mit der Verein-barung der 334bernahme der Dienstbarkeit lediglich unter dem Gesichtspunkt der Neutralit344tspflicht des Notars (247 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO) betrachtet, dabei je-doch die Pflicht zur Erforschung des Willens der Urkundsbeteiligten gem344337 247 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG nicht in den Blick genommen hat (vgl. z.B. Senatsurteile vom 16. Oktober 2008 - III ZR 15/08, WM 2009, 86 Rn. 21 und vom 2. Juni 2005 - III ZR 306/04 , NJW 2005, 3495, 3497 m.w.N.). 3. F374r das Revisionsverfahren ist zu unterstellen, dass diese schuldhafte Amtspflichtverletzung urs344chlich f374r einen Schaden der Kl344gerin ist. 22 4. Der Zurechnungszusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung des Beklagten und dem von der Kl344gerin ersetzt verlangten Schaden l344sst sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht mit der Begr374ndung verneinen, die Kl344gerin habe dadurch, dass sie die von den Erwerbern verlangte Bewilli-gung der L366schung des Ferienparkbetriebsrechts ohne weiteres zur374ckgewie-sen habe, die nachfolgende prozessuale Entwicklung (Umstellung der Klage der Erwerber auf den "gro337en Schadensersatz") erst herausgefordert und dadurch den streitgegenst344ndlichen Verm366gensschaden bei wertender Betrachtung letztlich allein zu verantworten. 23 Der Zurechnungszusammenhang zwischen der haftungsbegr374ndenden Handlung und dem eingetretenen Schaden kann zwar fehlen, wenn der Ge-sch344digte in ungew366hnlicher und unsachgem344337er Weise in den Geschehensab-lauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden erst endg374ltig herbeif374hrt. Eine solche "Unterbrechung" der durch die Verletzung notarieller Amtspflichten ausgel366sten Ursachenkette tritt allerdings nicht ein, wenn f374r die 24 - 12 - Zweithandlung des Gesch344digten ein rechtfertigender Anlass bestand oder die-se durch das haftungsbegr374ndende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungew366hnliche Reaktion auf dasselbe darstellt (z.B. Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2008 - III ZR 13/08, juris Rn. 10; Senatsurteil vom 6. Mai 2004 - III ZR 247/03, DNotZ 2004, 849, 852 m.w.N.). Die W374rdigung, ob dies der Fall ist, ist zwar grunds344tzlich dem Tatrichter vorbehalten (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2008 aaO), so dass sie vom Revisionsgericht nur eingeschr344nkt nachgepr374ft werden kann. Jedoch hat das Berufungsgericht seinen Beurtei-lungsspielraum 374berschritten, weil es bei seiner W374rdigung wesentliche Um-st344nde unber374cksichtigt gelassen und gegen Erfahrungss344tze versto337en hat (vgl. z.B. Senatsurteil vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, WM 2010, 1690 Rn. 12 m.w.N.). Da die 334bernahme der Dienstbarkeit durch die Erwerber, wie im Revisi-onsverfahren zu unterstellen ist, als Folge der Amtspflichtverletzung des Be-klagten nicht Gegenstand des Kaufvertrags vom 14. Oktober 1995 geworden war, stellte sich der Fortbestand des Ferienparkbetriebsrechts auf dem von den Eheleuten F. erworbenen Wohnungseigentum als Rechtsmangel im Sinne des 247 434 BGB a.F. dar. Gleichwohl schied die Haftung der Kl344gerin als Ver-k344uferin aus, wenn die Vertragsparteien einen Gew344hrleistungsausschluss ver-einbart hatten oder den K344ufern das Bestehen der Dienstbarkeit gem344337 247 439 Abs. 1 BGB a.F. bei Abschluss des Kaufvertrags bekannt war. Ungeachtet des-sen, dass eine entsprechende Belehrung nach dem Parteivorbringen im vorlie-genden Verfahren unstreitig erfolgt ist und die Kl344gerin im Vorprozess somit eine objektiv zutreffende Rechtsposition verfolgte, war es f374r die Beurteilung des Verhaltens der Kl344gerin erforderlichen ex-ante-Betrachtung jedenfalls zwar nicht ohne Risiko, aber auch nicht von vornherein aussichtslos, zu versuchen, das Vorliegen der Voraussetzungen hierf374r im Rechtsstreit mit den Erwerbern 25 - 13 - geltend zu machen, obwohl es ihr oblag, hierf374r den Beweis zu erbringen und ein urkundlicher Nachweis f374r die erteilte Belehrung nicht m366glich war. Die Eheleute F. hatten in Nummer IV 29 des Kaufvertrags eine im Kern inhaltlich der Dienstbarkeit entsprechende schuldrechtliche Verpflichtung 374bernommen. Zudem hatte der Beklagte im Beurkundungstermin auf das ding-liche Recht hingewiesen. Insofern h344tte die Kl344gerin mit jedenfalls nicht gerin-ger Aussicht auf Erfolg geltend machen k366nnen, dass die Erwerber sich konklu-dent zur 334bernahme der Dienstbarkeit bereit erkl344rt hatten, zumindest aber, dass sie sich wegen Kenntnis von der Dienstbarkeit nicht auf einen Rechts-mangel berufen konnten. 26 Der Kl344gerin stand der - im Vorprozess auch tats344chlich vernommene - Beklagte als Zeuge f374r die Belehrung 374ber die Dienstbarkeit zur Verf374gung. Es war entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht chancenlos, mit seiner Benen-nung als Zeugen den Beweis f374r die Kenntnis der Erwerber von der Belastung zu f374hren. Dies gilt auch, wenn die Kl344gerin durch eine vorherige R374cksprache mit dem Beklagten in Erfahrung gebracht h344tte, dass dieser an den konkreten Beurkundungsvorgang vom 14. Oktober 1995 keine Erinnerung hatte und nur in der Lage war zu bekunden, dass er in den die Ferienparkanlage betreffenden Beurkundungsterminen stets auf die Dienstbarkeit hingewiesen habe. Nach der Erfahrung ist es nicht aussichtslos, dass ein Gericht auch auf der Grundlage einer solchen Aussage, mit der unmittelbar lediglich eine allgemeine Verfah-rensweise bewiesen werden kann, die 334berzeugung gewinnt, der ma337gebliche Einzelfall sei ebenfalls dieser 334bung entsprechend gehandhabt worden. 27 War die Rechtsverteidigung der Kl344gerin im Prozess mit den Erwerbern somit nicht ohne Aussicht auf Erfolg, kann es ihr trotz der Risiken der Prozess- 28 - 14 - f374hrung nicht als ungew366hnliches und unsachgem344337es Verhalten angelastet werden, sich dem Verlangen der Erwerber, eine L366schungsbewilligung zu ertei-len, zu widersetzen und auf den Rechtsstreit einzulassen. 5. Weiterhin ist der Schadensersatzanspruch der Kl344gerin nach dem bishe-rigen Sach- und Streitstand und auf der Grundlage der bisher vom Berufungs-gericht getroffenen Feststellungen auch nicht wegen deutlich 374berwiegenden Mitverschuldens gem344337 247 254 Abs. 1 BGB i.V.m. 247 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO ausgeschlossen. Allerdings leistete die Kl344gerin unter Versto337 gegen ihre Sorg-faltsobliegenheiten wesentliche Beitr344ge zur Entstehung des Schadens, den sie vom Beklagten ersetzt verlangt, indem sie den Eheleuten F. einen veralte-ten Grundbuchauszug 374berlie337, den Vertragsentwurf nicht oder nicht mit geh366-riger Genauigkeit pr374fte und die Verlesung des Vertragstexts im Beurkundungs-termin nicht mit der notwendigen Aufmerksamkeit verfolgte. Andererseits ist es ihr aus den oben ausgef374hrten Gr374nden nicht anzulasten, sich auf die rechtliche Auseinandersetzung mit den Erwerbern eingelassen zu haben. Insgesamt wie-gen die das Mitverschulden der Kl344gerin begr374ndenden Umst344nde gegen374ber der ebenfalls erheblichen Amtspflichtverletzung des Beklagten - vorbehaltlich weiterer Feststellungen - nicht so schwer, dass ein Schadensersatzanspruch vollst344ndig ausgeschlossen w344re. Die Abw344gung im Einzelnen bleibt dem Tat-richter vorbehalten. 29 6. Zur Verj344hrung, deren Einrede der Beklagte erhoben hat, hat das Beru-fungsgericht, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, keine Feststellun-gen getroffen. 30 7. Auf die vom Berufungsgericht er366rterte Frage, ob der Beklagte verpflich-tet war, die m374ndliche Belehrung 374ber das Bestehen der Dienstbarkeit in der 31 - 15 - Urkunde zu vermerken, kommt es nicht an, da der Beklagte bereits eine vorge-lagerte Pflicht verletzte. 8. Da noch weitere tats344chliche Feststellungen erforderlich sind, ist die Sa-che nicht zur Endentscheidung reif, so dass sie unter Aufhebung des angefoch-tenen Urteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-richt zur374ckzuverweisen ist (247 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). 32 Schlick Herrmann W366stmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 09.09.2008 - 11 O 410/05 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 14.10.2009 - 1 U 1172/08 -
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