BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 272/12 Verkündet am: 8. Oktober 2013 Vondrasek Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung v om 8. Oktober 2013 durch den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Strohn als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 8. August 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Rechtsvorgängerin der Klägerin war Initiatorin und Gründungsgesel l- . - KG einer Publikumsgesellschaft, deren Z weck die Vermietung einer von ihr erwo r- benen Immobilie ist. Die Beklagte ist an der KG seit 1993 als Kommanditistin beteiligt. Nach Gründung des Fonds erhielten die Kommanditisten zunächst Verlustzuweisungen und in den Jahren 1995 bis 2000 gewinnunabhängig e Ausschüttungen. Die Klägerin nimmt in einer Vielzahl von Verfahren Komma n- 1 - 3 - d i tisten in Höhe der jeweils erhaltenen Ausschüttungen wegen Darlehenszin s- verbindlichkeiten der KG in Anspruch. Der Gesellschaftsvertrag (im Folgenden: GV) enthält in § 3 Nr. 7 f olge n- de Regelung: Dritten irgendwelche Zahlungsverpflichtungen, Haftungen oder irgendwelche Nac h- schussverpflichtungen, die über die Verpflichtung zur Leistung der in der Beitrit tserkl ä- rung gezeichneten Kommanditbeteiligung zuzüglich Agio hinausgehen. Dies gilt auch für den Fall der Liquidation. Der vertragliche Ausschluss einer Nachschusspflicht lässt die gesetzliche Regelung über die Haftung der Kommanditisten gegenüber Gesel l- sc Auf Seite 24 des Emissionsprospekts finden sich unter der Rubrik n- dere für di e Fremdfinanzierung gilt. Die geplanten Auszahlungen übersteigen die im selben Zeitraum erwirtschafteten G e- winne und führen gemäß § 172 Abs. 4 HGB zu einem Wiederaufleben der beschrän k- Die Rechtsvorgängerin der Klägerin gewährte der KG ursprünglich für den Erwerb der Gewerbeimmobilie ein Darlehen in Höhe von 200 Mio. DM. Da die Immobilie sich ab September 2003 nicht mehr in der gewünschten Weise vermieten ließ, geriet die KG in wirtschaf tliche Schwierigkeiten und konnte das Darlehen nicht länger bedienen. Die Klägerin gewährte der KG zur Vermeidung der Insolvenz mit Vertrag vom 22. März/15. Juni 2004 ein Folgedarlehen in H ö- e- hen abgelöst wurde. Die fälligen Tilgungs - und Zinsraten stundete die Klägerin immer wieder zu großen Teilen. Parallel dazu forderte die KG ihre Kommand i- tisten auf, die erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen, um die wirtschaftl i- che Situation zu verbessern. Die Klägerin erstattete ihre als Kommanditistin erhaltenen Auszahlungen. Die Beklagte kam der Aufforderung nicht nach. 2 3 4 5 6 - 4 - Nach der Behauptung der Klägerin besteht eine Verbindli chkeit der KG in KG habe die Erfüllung verweigert. Von anderen Kommanditisten geleistete Za h- lungen seien verrechnet. Die auf Zahlung von 8.883,70 den Insta n- zen erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Entscheidungsgründe : Die Revision der Klägerin hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt : Einem Anspru ch der Klägerin gegenüber der Beklagten st ehe die Reg e- lung in § 3 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags entgegen. Die Klausel enthalte e i- nen umfassenden Haftungsausschluss, der auch Ansprüche von Gesellscha f- tern, die aus einem Drittgeschäft Forderungen gegen die Gesellschaft hätten , gegen ihre Mitgesellschafter aus § 171 Abs. 1 , § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB u m- fasse. Der potentielle Anleger habe durch ein überschaubares Haftungsrisiko zum Beitritt zur KG bewegt werden sollen. II. Das Urteil des Berufungsgerichts hä lt der revisionsrechtlichen Nac h- prüfung nicht stand. Der Anspruch der Klägerin aus § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB ist nicht durch die Regelung in § 3 Nr. 7 Satz 1 GV ausgeschlo s- sen. 1. Diese Feststellung kann der Senat selbst treffen, weil Gesel lschaft s- verträge von Publikumsgesellschaften objektiv auszulegen sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2007 - II ZR 73/06, ZIP 2007, 812 Rn. 18; Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 16/10, ZIP 2011, 957 Rn. 8; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 7 8 9 10 11 12 13 - 5 - 153/09, Z IP 2011, 1906 Rn. 11; Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 13 mwN). Dabei unterliegen die Regelungen in Gesellschaft s- verträgen von Publikumsgesellschaften unabhängig davon, ob die B e- reichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB eingreift, einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (BGH, Urteil vom 27. November 2000 - II ZR 218/00, ZIP 2001, 243, 244; Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 14 mwN). Hieraus folgt in Anlehnung an § 305c Ab s. 2 BGB, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen (BGH, Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 276/02, ZIP 2004, 2095, 2097 f.; Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 14). 2. Danach ist § 3 Nr. 7 Satz 1 GV (nur) im Sinne einer Klarstellung au s- zulegen, dass die Kommanditisten lediglich in Höhe ihrer Einlagen haften und keine von § 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3 HGB, § 707 BGB abweichende Vereinb a- rung einer Nachschusspflicht getroffen wurde. Ansprüche eines Gesellschafte r - Gläubigers gegen seine Mitgesellschafter aus § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB sind durch die Regelung dagegen nicht ausgeschlossen, ohne dass insoweit Zweifel im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB bestehen würden. D sprechen nicht dafür, dass die Haftung der Kommanditisten soweit wie möglich eingeschränkt werden sollte und damit jegliche Ansprüche der Gesellschafter untereinander ausgeschlossen sein sollten, auch wenn es sich um die Haftung für ein e Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber einem Gesellschafter ha n- delt, die von der Gesellschafterstellung des Gläubigers an sich unabhängig ist und ebenso gegenüber einem Dritten hätte bestehen können. Ein solcher möglichst weitreichender Haftungsa usschluss der Komma n- ditisten lässt sich schon deshalb der Klausel nicht entnehmen, weil § 3 Nr. 7 Satz 1 GV Zahlungsverpflichtungen und Haftungen nur insoweit ausschließt, als e- 14 15 16 - 6 - Die Bestimmung kön n- te deshalb selbst bei dem vom Berufungsgericht vertretenen Verständnis nur dann zu dem gewünschten Erfolg führen, wenn man zugleich annimmt, dass die anfängliche Leistung der Einlage zum Ausschluss sämtlicher Ansprüche ausreiche und eine spätere Rückgewähr der Einlage oder Ausschüttungen, die nicht durch Gewinne gedeckt sind, unschädlich seien. Anderenfalls würde die Privilegierung erheblich relativiert und könnte den Anlegern des frag lichen I m- mobilienfonds gerade nicht nützen, da es von vornherein geplant war, dass sie Verlustzuweisungen und gewinnunabhängige Ausschüttungen erhalten. Eine solche Auslegung würde aber der gesetzlichen Systematik in § 172 Abs. 4 HGB widersprechen, welche die anfängliche Nichtleistung und die nachträgliche Rückzahlung gleichstellt. Es spricht deshalb einiges dafür, dass auch in der g e- inlage gemeint ist. Außerdem wäre es wenig zweckmäßig im Interesse einer möglichst u m- fassenden Privilegierung der Kommanditisten, die Haftung gegenüber jeglichen Dritten im Gesellschaftsvertrag zu verneinen, da ein solcher Ausschluss ohne Billigung des Dritten im Außenverhältnis u nwirksam ist . Der Ausschluss hätte daher alleinige Bedeutung gegenüber einem Gesellschafter - Gläubiger und hä t- te dann sogleich auf diesen, namentlich die Rechtsvorgängerin der Klägerin als von Anfang an bekannte Hauptgläubigerin , zugeschnitten formuliert werden können. Dies spricht schon vom Wortlaut her dafür, dass es nicht darum g eht, Anspr ü- che auszuschließen, die ohne eine entsprechende Vereinbarung kraft Gesetzes bestehen, sondern lediglich klarzustellen, dass über die gesetzlichen Verpflic h- tungen hinaus keine zusätzlichen Ansprüche begründet werden. Dies passt 17 18 - 7 - wiederum dazu, das s die Nachschusspflicht gegenüber der Gesellschaft n a- mentlich genannt wird, die nur gilt, wenn sie in Abweichung zu § 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3 HGB, § 707 BGB vereinbart wird. Der Hinweis auf die weiterhin geltende gesetzliche Haftung nach §§ 171 ff. HG B gegenüber Gesellschaftsgläubigern in Satz 3 würde bei der vom Berufungsgericht vertretenen Auslegung nur für dritte Gläubiger Bedeutung h a- ben, nicht aber für Gesellschafter - Gläubiger. Dem Wortlaut lässt sich das j e- doch nicht entnehmen. Eine Unterscheidun g der beiden Gruppen von Gläub i- gern wäre naheliegend gewesen, zumal in Satz 1 Gesellschafter und Dritte g e- sondert genannt werden. Nimmt man bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrags ergänzend die Ausführungen im Emissionsprospekt in den Blick, wird d eutlich, dass mit Satz 1 der Bestimmung lediglich bestätigt wird, dass die Kommanditisten nur in Höhe ihrer Einlagen haften und keine von § 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3 HGB, § 707 BGB abweichende Nachschusspflicht vereinbart wurde. Wäre stattdessen eine so wei tgehende Privilegierung der Kommanditisten beabsichtigt gewesen, wie sie das Berufungsgericht annimmt, wäre es naheliegend gewesen, dies im Prospekt zu erwähnen. Das Berufungsgericht sieht den Grund für die behaupt e- te Privilegierung darin, Anleger für den Fonds zu interessieren. Diese sollten durch möglichst günstige Bedingungen für eine Beteiligung gewonnen werden. Dann aber wären diese Vorzüge im Prospekt hervorgehoben worden. Der Prospekt weist dagegen auf Seite 24 lediglich darauf hin, dass keine Nac h- sc husspflicht besteht, soweit die Haftung beschränkt ist. Dies soll insbesondere auch für die Fremdfinanzierung gelten. Die Ausführungen stehen im Zusa m- menhang mit vorherigen Hinweisen zur unbeschränkten Haftung vor Eintragung im Handelsregister. Im nächsten Absatz wird darauf hingewiesen, dass die Auszahlungen die Gewinne übersteigen werden und die beschränkte Komma n- ditistenhaftung deshalb gemäß § 172 Abs. 4 HGB wieder auflebt. Dass dies 19 20 - 8 - gerade im Verhältnis zur Rechtsvorgängerin der Klägerin als größter Glä ubig e- rin der KG, die auch von Anfang an feststand, nicht gelten und die Haftung hier nicht wieder aufleben sollte, wird im Prospekt an keiner Stelle erwähnt, obwohl dies für die Anleger eine erhebliche Verbesserung ihrer Stellung bedeutet hätte. III . E ine abschließende Sachentscheidung des Senats nach § 563 Abs. 3 ZPO ist nicht möglich, da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob und in welcher Höhe eine fällige Forderung der Klägerin gegen die KG besteht, für die die Beklagte in Höhe der erhaltenen Ausschüttungen einstehen muss. Ferner fehlen Fes t- ste l lungen zu dem von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegena n- spruch auf Schadensersatz aus Prospekthaftung im weiteren Sinn. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht 21 - 9 - zurückzuverweisen. Der Senat weist ergänzend auf seine Ausführungen in dem in einem Parallelverfahren am heutigen Tag ergangenen Urteil (II ZR 310/12 , juris ) hin. Strohn Reichart Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Bamberg, Entscheidung vom 12.03.2012 - 1 O 24/11 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 08.08.2012 - 3 U 78/12 -
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