ECLI:DE:BGH:2017:010617UIZR272.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 272/15 Verkündet am: 1. Juni 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Richtlinie 2000/43/EG Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und b, Art. 3 Abs. 1 Buchst. g; AGG § 19 Abs. 1 Nr. 1 Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180 vom 19. Juli 2000, S. 22) folgende Fragen zur Voraben t- scheidung vorgelegt: 1. Fällt die Vergabe von Stipendien, die Forschungs - oder Studienvorhaben im Ausland fördern so l- len, durch einen eingetragenen Verein unter den Begriff "Bildung" im Sin ne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2000/43/EG? 2. Falls Frage 1 zu bejahen ist: Stellt bei der Vergabe der in Vorlagefrage 1 genannten Stipendien die Teilnahmevoraussetzung des in Deutschland erworbenen Ersten Juristischen Staatsexamens eine mit telbare Diskrimini e- rung eines Bewerbers im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/EG dar, wenn der Bewerber, der Unionsbürger ist, zwar einen vergleichbaren Abschluss in einem nicht der Eur o- päischen Union angehörenden Staat erworben hat, ohne dass die Wahl dieses Abschlussorts mit der ethnischen Herkunft des Bewerbers in Zusammenhang steht, er jedoch aufgrund seines inlä n- dischen Wohnsitzes und fließender Beherrschung der deutschen Sprache wie ein Inländer die Möglichkeit hatte, nach einem inländischen Jurastudium das Erste Juristische Staatsexamen abz u- legen? Macht es dabei einen Unterschied, dass mit dem Stipendienprogramm, ohne an diskriminierende Merkmale anzuknüpfen, das Ziel verfolgt wird, Absolventen des Jurastudiums in Deutschland dur ch die Förderung eines Forschungs - oder Studienvorhabens im Ausland die Kenntnis ausländ i- scher Rechtssysteme, Auslandserfahrung und Sprachkenntnisse zu vermitteln? BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - I ZR 272/15 - OLG Köln LG Bonn - 2 - Der I. Zivilsenat des B undesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 23. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen beschlossen : I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Ausl e- gung der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne U n- terschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180 vom 19. Juli 2000, S. 22) folge nde Fragen zur Vorabentsche i- dung vorgelegt: 1. Fällt die Vergabe von Stipendien , die Forschungs - oder Studienvorhaben im Ausland fördern sollen, durch einen eingetragenen Verein unter den Begriff " Bildung " im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtli ni e 2000/43/EG? 2 . F alls Frage 1 zu bejahen ist : Stellt bei der Vergabe der in Vorlagefrage 1 genannten Stipendien die Teilnahmevoraussetzung des in Deutsc h- land erworbenen Ersten Juristischen Staatsexamens eine mittelbare Diskriminierung eines Bewerbers im S inne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/EG dar, wenn der Bewerber, der Unionsbürger ist , zwar einen ve r- gleichbaren Abschluss in einem nicht der Europäischen Union angehörenden Staat erworben hat, ohne dass die - 3 - Wahl dieses Abschlussorts mit der ethnischen Herkunft des Bewerbers in Zusammenhang steht, er jedoch au f- grund seines inländischen Wohnsitzes und fließender B e- herrschung der deutschen Sprache wie ein Inländer die Möglichkeit h a tte, nach einem inländischen Jurastudium das Erste Juristisc he Staatsexamen abzulegen ? Macht es dabei einen Unterschied, dass mit dem Stipe n- dienprogramm , ohne an diskriminierende Merkmale anz u- knüpfen, das Ziel verfolgt wird , Absolventen des Jurast u- diums in Deutschland durch die Förderung eines Fo r- schungs - oder Stud ienvorhabens im Ausland die Kenntnis ausländischer Rechtssysteme, Auslandserfahrung und S prachkenntnisse zu vermitteln? Gründe: A. Der Kläger ist italienischer Staatsbürger, der in Deutschland geboren und wohnhaft ist. Im Jahr 2013 erwarb er an ein er U niversität in Armeni en den akadem ischen Grad " Bachelor of Laws " . Die Beklagte ist ein eingetragener Verein. Sie vergibt im Rahmen ihres Satzungszwecks Stipendien. Der Kläger wandte sich mit einer E - Mail vom 11. Dezember 2013 kurz vor seinem 35. Geburts tag an die Beklagte, in der er auf die Vergabe von St i- pendien im Rahmen des " Bucerius - Jura - Programms " der Beklagten einging. 1 2 3 - 4 - Dieses Programm hatte die Förderung juristischer Forschungs - oder Studie n- vorhaben im Ausland zum Gegenstand. Die Beklagte antwortet e mit E - Mail vom 17. Januar 2014 und verwies darauf, dass Bewerber die Erste Juristische Staatsprüfung absolviert haben müssten . Hierauf entgegnete der Kläger am selben Tag, der von ihm erworbene " fünfjährige Abschluss " sei mit dem Zweite n Juristischen S taatsexamen ve r- gleichbar, da er im Drittland zum Richteramt un d zur Tätigkeit als Anwalt bef ä- hige. Er gab zu bedenken, dass die Teilnahmevoraussetzung als Diskrimini e- rung wegen der ethnischen oder sozialen Herkunft gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsges etz verstoßen könne. Am 1. Februar 2014 endete die Bewerbungsfrist für das Bucerius - Jura - Programm der Beklagten. Bis zu diesem Zeitpunkt bewarb sich der Kläger nicht. In der Folgezeit tauschten die Parteien ihre unterschiedlichen Standpun k- te im Rahmen ei nes weiteren Schriftverkehrs aus. Der Kläger hat geltend gemacht, durc h die ablehnende Haltung der B e- klagten von einer Bewerbung abgehalten worden zu sein. Der Kläger hat die Beklagte auf Bese itigung und Unterlassung der B e- nachteiligung wegen seines Al ters oder seiner Herkunft, auf Zahlung von 18.734,60 htung zur Zahlung weiteren Sch a- densersatzes für Reisekosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg gebli eben. Mit der vo m Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche weiter. B. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung der Art. 2 Abs. 2 Buchst. b und Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2000/43/EG d es Rates vom 4 5 6 7 8 9 - 5 - 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unte r- schied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180 vom 19. Juli 2000, S. 22) ab. Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel ist deshalb das Ve r- fahren auszusetzen u nd gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. I. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Ansprüche als nicht begründet angesehen und hierzu ausgeführt: Die Voraus setzungen der als Anspruchsgrundlagen in Betracht ko m- menden § 21 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ( AGG ) lägen nicht vor. Die Vergabe der Teilnahme am Bucerius - Jura - Programm sei kein zivilrechtliches Schuldverhältnis im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG, weil die Persönlichkeit der Bewerber eine maßgebliche Rolle bei der Auswahlen t- scheidung spiele . Das Erfordernis der Ersten Juristischen Staatsprüfung b e- nachteilige den Kläger , der der deutschen Sprache fließend mächtig sei, nicht aufgrund seiner ethnischen Herkunft. Es sei ihm unabhängig von seiner ethn i- schen Herkunft möglich, in Deutschland die genannte Prüfung zu absolvieren. Der Erwerb des Abschlusses in Armenien stehe in keinem Zusammenhang mit der ethnischen He rkunft des Klägers . I I. Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche scheitern nicht schon an der Versäum ung der Klagefrist des § 21 Abs. 5 Satz 1 AGG (dazu nachfo l- gend II 1). Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt vielmehr davon ab, ob die Vergabe von Stipendien , durch die Forschungs - oder Studienvorhaben im Au s- land ge förder t werden sollen, durch einen eingetragenen Verein unter den B e- griff der Bildung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2000/43/EG fällt (dazu nachfolgend II 2 ) . Eine unmittelbare Diskriminie rung ist nicht gegeben (dazu nachfolgend II 3 b). Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt sofern der Geltungsbereich der Richtlinie 2000/43/EG nach ihrem Art. 3 Abs. 1 10 11 12 - 6 - Buchst. g eröffnet ist weiter davon ab, ob die Teilnahmevoraussetzung des Ersten Ju ristischen Staatsexamens bei der Vergabe dieser Stipend ien eine n Bewerber entgegen Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/EG mittelbar diskriminiert, wenn der Bewerber , der Unionsbürger ist , zwar einen vergleichb a- ren Abschluss außerhalb der Europäi schen Union erworben hat, ohne dass die Wahl dieses Abschlussorts mit der ethnischen Herkunft des Bewerbers in Z u- sammenhang steht, er jedoch aufgrund seines in ländischen Wohnsitzes und fließender Beherrschung der deutschen Sprache wie ein Inländer die Mögl ic h- keit h a tte, nach einem Jurastudium im Inland das Erste Juristische Staatsex a- men ab zu legen (dazu nachfolgend II 3 c aa und bb). Weiter steht in Frage, ob das bildungspolitische Ziel des nicht an diskriminierende Merkmale anknüpfe n- den Stipendienprogramms eine sachliche Rechtfertigung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/EG darstellt (dazu nachfolgend II 3 c cc ). 1. A n einer f ehlen den Bewerbung oder an der Versäumung der in § 21 Abs. 5 Satz 1 AGG vorgesehenen Frist zur G eltendmachu ng des Anspruchs scheitert die Klage nicht . D er Kläger ist im Zuge der Korrespondenz mit der B e- klagten von einer Bewerbung innerhalb der von der Beklagten gesetzten Frist abgehalten worden. Nachdem die Beklagte mit E - Mail vom 28. März 2014 mi t- geteilt hatte , an einer Altersbeschränkung werde nicht festgehalten, jedoch sei der vom Kläger erworbene Abschluss nicht mit dem Zweiten Juristischen Staatsexamen vergleichbar, hat der Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 26. Mai 2014 und somit innerhalb der Fri st des § 2 1 Abs. 5 Satz 1 AGG seine Anspr ü- che geltend gemacht . 2. Die Revision hat nur Erfolg , wenn die Vergabe von Stipendien durch die Beklagte unter den Begriff der Bildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 AGG fällt , durch den Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlin ie 2000/43/EG umgesetzt 13 14 - 7 - worden ist (vgl. Bauer/Krieger, AGG, 4. Aufl., § 2 Rn. 4) . Der Klärung dieser Frage dient die Vorlagefrage 1. a) Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2000/43/EG bestimmt, dass die Richtlinie für alle Personen in öffentlichen un d privaten Bereichen, einschlie ß- lich öffentlicher Stellen, in Bezug auf die Bildung gilt. Die Frage, ob die Vergabe von Stipendien unter Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2000/43/EG fällt , ist mit Blick darauf nicht zweifelsfrei zu bean t- worten, das s diese Vorschrift in einer Entwurfsfassung (Vorschlag der Europä i- schen Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Gleichb e- handlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen He r- kunft, ABl. C 116 E vom 26. April 2000, S. 56, 58) folgenden Wortlaut hatte: Bildung, einschließlich Ausbildungsbeihilfen und Stipendien, unter strikter B e- achtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die G e- staltung des Bildungssystems sowie der Vielfalt ihrer Kulturen und Spra chen Die ausdrückliche Nennung der Stipendien ist - ebenso wie diejenige der Ausbildungsbeihilfen und die Anführung der Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten - in der endgültigen Fassung des Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2000/43/EG ni cht mehr enthalten ; dieser nennt nunmehr allein die " Bildung " . b) Die Revisionserwiderung macht geltend, die Streichung der Stipendien aus dem Wortlaut der Vorschrift spreche dafür, dass die Stipendienvergabe nicht in den Anwendungsbereich der Richtlini e 2000/43/EG falle. Demgege n- über wird i m Schrifttum der Standpunkt vertreten, dass der Begriff der Bildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 AGG und des Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtl i- nie 2000/43/EG weit zu verstehen ist und sich auch auf Leistungen erstre ck t , die nicht in Bildungs angeboten selbst bestehen, sondern - wie Stipendien oder Ausbildungsbeihilfen - die Wahrnehmung eines Bildungsangebots ermöglichen 15 16 17 18 - 8 - sollen (vgl. Schiek, in dies., AGG, § 3 Rn. 49; MünchKomm.BGB/Thüsing, 7. Aufl., § 2 AG G Rn. 33; Ad omeit/Mohr, AGG, 2. Aufl., § 2 Rn. 119; Oetker in Gedächtnisschrift für Eckert, 2008, S. 617, 634; in Bezug auf Stiftungen und gemeinnützige Vereine krit. Reuter , Festschrift für Adomeit, 2008, S. 595, 605 ff.). 3 . D e r Erfolg der Revision hängt , wenn di e Vorlagefrage 1 zu bejahen ist, weiter davon ab, ob die Teilnahmevoraussetzung des Ersten Juristischen Staatsexamens bei der Vergabe dieser Stipendien einen Bewerber entgegen Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/EG , der durch § 3 Abs. 2 AGG umge setzt wird, mittelbar diskriminiert, wenn der Bewerber, der Unionsbürger ist , zwar einen vergleichbaren Abschluss außerhalb der Europäischen Union erworben hat, ohne dass die Wahl dieses Abschlussorts mit der ethnischen Herkunft des Bewerbers in Zusammenha ng steht, er jedoch aufgrund seines inländischen Wohnsitzes und fließender Beherrschung der deutschen Sprache wie ein Inländer die Möglichkeit h a tte, nach einem inländischen Jurastudium das Erste Juristische Staatsexamen abzulegen . Weiter ist fraglich , ob das Ziel des nicht an diskriminierende Merkmale anknüpfenden Stipendienprogramms, Absolventen des Jurastudiums in Deutschland durch die Förderung eines Fo r- schungs - oder Studienvorhabens im Ausland die Kenntnis ausländischer Rechtssysteme, Auslandserfahrung und S prachkenntnisse zu vermitteln, eine sachliche Rechtfertigung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/EG darstellt. Auf die Klärung dieser Frage n zielt die Vorlagefrage 2. a) Nach § 19 Abs. 2 AGG , der der Umsetzung der Art. 2 un d 3 der Rich t- linie 2000/43/E G dient (vgl. Bittner/Oppermann i n Rust/Falke, AGG, § 19 Rn. 61), ist eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der et h- nischen Herkunft bei der Begründung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhäl t- nisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 AGG unzulässig. D urch d ie Nennung 19 20 - 9 - " sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse " erstreckt die Vorschrift den Di s- kriminierungsschutz über die in § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AGG genannten Ma s- sen - und Versicherungsgeschäfte hinaus auf sämtl iche Schuldverhältnisse, s o- fern sie die in § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 AGG geregelten Bereiche - darunter die Bildung ( § 2 Abs. 1 Nr. 7 AGG ) betreffen (vgl. Bittner/Oppermann in Rust/Falke aaO § 19 Rn. 60) . Da die Vorlagefrage 2 nur für den Fall der Bejahung de r Vo r- lagefrage 1 gestellt wird, ist von der Eröffnung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2000/43/EG und des diese Richtlinie in deutsches Recht umsetze n- den Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auszugehen. b) Eine unmittelbare Benachteiligung im Sinn e des § 3 Abs. 1 AGG und des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/43/EG kommt im Streitfall nicht in Betracht. aa) Nach § 3 Abs. 1 A GG, durch den mit Blick auf die Benachteilig ung wegen Rasse und ethnischer Herkunft Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Ri chtlinie 2000/43/EG umgesetzt worden ist (vgl. Meinel/Heym/Herms, AGG, 2. Aufl., § 3 Rn. 1), ist eine unmittelbare Benachteiligung gegeben, wenn eine Person w e- gen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfa h- ren hat oder erfahren würde. Die sich nachteilig auswirkende Maßnahme muss direkt an das nach § 1 AGG verbotene Merkmal anknüpfen, wobei unerheblich ist, ob diese Anknüpfung offen oder verdeckt erfolgt (vgl. BAGE 138, 166 Rn. 33; BAGE 142, 158 Rn. 25). Um eine verdeckte Anknüpfung handelt es sich, wenn an ein in § 1 AGG nicht enthaltenes Merkmal angeknüpft wird, das in einem untrennbaren Zusammenhang mit einem in dieser Vorschrift genan n- ten Grund steht (vgl. BVerfG, FamRZ 2011, 1134 Rn. 54; BAGE 138, 107 Rn. 23; Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer Rich t- linien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, BT - Drucks. 21 22 - 10 - 16/1780 S. 32; vgl. ferner zur Richtlinie 76/207 /EWG Eu GH, Urteil vom 8. N o- vember 1990 - C - 177/88, Slg. 1990, I 3941 Rn. 10 - Dekker ; zur Richtlinie 2000/78/EG EuGH, Urteil vom 18. März 201 4 - C - 363/12, NZA 2014, 525 Rn. 51 - Z./A Government department und The Board of management of a community school; Adomeit /Mohr aaO § 3 Rn. 74; Schleusener in ders./ Suckow/ Voigt aaO § 3 Rn. 20; Schiek in dies. aaO § 3 Rn. 18). bb) Die in Art. 2 der Richtlinie 2000/43/EG und in § 1 und § 19 Abs. 2 A GG genannt en Merkmale der Be nachteiligung aus Gründen der Rasse und wegen der ethnischen Herkunft sind weit auszulegen. Bei der mit Blick auf Art. 2 der Richtlinie 2000/43/EG obligatorischen unionsrechtlichen Auslegung dieser Begriffe kann auf das i n deren 3. Erwä gungsgrund genannte Internati o- nale Übereinkommen zur Beseitigung j eder Form von Rassendiskriminierung vom 7. März 1966 (BGBl. 1969 II, S. 961) zurückgegriffen werden (vgl. Regi e- rungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Ve r- wirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, BT - Dr uck s. 16/1780, S . 31; BAGE 142, 158 Rn. 31), wonach zu den Kriterien Rasse, Hautfarbe, A b- stammung, nationaler Ursprung oder Volkstum gehören, auch wenn die Ve r- wendung des Begriffs der Rasse nach Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 2000/43/EG nicht die Akzeptanz von Theorien i mpliziert, mit denen versucht wird, die Existenz verschiedener menschlicher Rassen zu belegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können unter einer ethnischen Gruppierung Bevölkerungsteile verstanden wer den, die durch die ge meinsame Herkunf t, eine lange gemeinsame Geschichte, Kul tur oder Zusam mengehöri g- keitsgefühl verbunden sind (vgl. BAGE 142, 158 Rn. 31; Däubler in ders./ Be rtzbach, AGG, 3. Aufl., § 1 Rn. 27 f.; Pa landt/Ellenber ger, BGB, 76. Aufl., § 1 AGG Rn. 2; MünchKomm.BGB/Thüsing aaO § 1 AGG Rn. 55). Die Staatsang e- hörigkeit als solche zählt nicht zur ethnischen Herkunft. Nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/43/EG wird eine unterschiedliche Behandlung wegen der 23 - 11 - Staatsangehörigkeit von der Richtlinie nicht erfasst. Eine scheinbar allei n auf die Staatsangehörigkeit abstellende Differenzierung kann allerdings eine B e- nachteiligung wegen der ethnischen Herkunft beinhalten, wenn tatsächlich die Zugehörigkeit zur Volks - und Kulturgemeinschaft für die Zurückstellung tragend ist (vgl. Regierung sentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer Rich t- linien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, BT - Dr ucks. 16/1780, S. 31; BAGE 142, 158 Rn. 31; Schleusener in ders./Suckow/Voigt, AGG, 4. Aufl., § 1 Rn. 44; Däubler in ders./Bertzbac h aaO § 1 Rn. 34; Meinel/ Heyn/ Herms aaO § 1 Rn. 14). Danach erfasst der Begriff der ethnischen He r- kunft sowohl Fälle, in denen die Benachteiligung eine bestimmte Herkunft b e- trifft, als auch solche, in denen die Benachteiligung allein daran anknüpft, dass der Betroffene nicht inl ändischer Herkunft ist (vgl. zur öffentlichen Bekundung eines Unternehmens, keine Menschen fremder Herkunft einzustellen, EuGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - C - 54/07, Slg. 2008, I - 5187 = NJW 2008, 2767 - Feryn; ferner BAGE 142, 158 Rn. 31; Däubler in ders./Be rtzbach aaO § 1 Rn. 38, 44 ; Palandt/Ellenberger aaO § 1 Rn. 2). cc) Das vom Kläger beanstandete Ausschreibungskriterium - Abschluss des Ersten Juristischen Staatsexamens - knüpft weder offen noch verdeckt d i- rekt an die in Art. 1 und 2 der Richtlinie 200 0/43/EG sowie § 1 AGG verbotenen Merkmale der Rasse oder ethnischen Herkunft an. Das Berufungsgericht hat zu Recht und von der Revision unbeanstandet festgestellt, dass das Erste Jurist i- sche Staatsexamen von Absolventen des rechtswissenschaftlichen Studium s in Deutschland unabhängig von der ethnischen Herkunft abgelegt werden kann. Es handelt sich auch nicht um eine verdeckte unmittelbare Benachteiligung, weil aufgrund des Umstands, dass das Erste Juristische Staatsexamen allen Absolventen eines rechtswisse nschaftlichen Studiums in Deutschland offe n- steht, kein zwingender Zusammenhang zwischen dem erfolgreichen Prüfung s- abschluss und der ethnischen Herkunft besteht. Ein solcher Zusammenhang 24 - 12 - besteht ferner nicht aufgrund des Umstands, dass Voraussetzung für die Zula s- sung zur Prüfung das Durchlaufen eines inländischen Universitätsstudiums ist (vgl. exemplarisch §§ 1, 6 des Berliner Juristenausbildungsgesetzes), weil di e- ses bei Erreichen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen ebenfalls Angeh ö- rigen aller Ethnie n offensteht. Die Ausschreibung des Stipendiums stellt auch im Übrigen nicht auf eine inländische Herkunft der Bewerber ab. Danach können sich Kandidaten ohne deutsche Staatsangehörigkeit bewerben, wenn sie ihre Berechtigung zum Hochschulzugang in Deuts chland oder an einer deutschen Auslandsschule e r- worben haben , gemäß den in § 8 BAföG genannten Voraussetzungen deu t- schen Staatsangehörigen gleichgestellt sind oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Union oder der Schweiz besitzen und ihren letzten Hoc h- schulabschluss (Bachelor, Master, Diplom, Staatsexamen) in Deutschland e r- worben haben. c) Nach Auffassung des Senats liegt auch eine mittelbare Diskrimini e- rung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/EG und des § 3 Abs. 2 AGG nicht vor , weil der Kläger nicht zur benachteiligten Vergleich s- gruppe zählt und zudem die beanstandete Zugangsvoraussetzung durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist. Dies ist allerdings unionsrechtlich nicht zweifelsfrei. a a ) Nach § 3 Abs. 2 AGG , der mit Blick auf d ie Diskriminierung wegen Rasse und ethnische r Herkunft der Umsetzung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/EG dient (vgl. Meinel/Heym/Herms aaO § 3 Rn. 1) , liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem An schein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Gru n- des gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind du rch 25 26 27 - 13 - ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union liegt etwa eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschl echts vor, wenn eine nationale Maßnahme zwar neutral formuliert ist, in ihrer Anwendung aber wesentlich mehr Arbeitnehmer des einen Geschlechts als Arbeitnehmer des anderen Geschlechts benachteiligt (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 C 1/95, Slg. 199 7, I - 5253 Rn. 30 - Gerster; Urteil vom 20. Oktober 2011 C 123/10, Slg. 2011, I - 10003 Rn. 56 - Brachner; Urteil vom 20. Juni 2013 C 7/12, BeckEuRS 2012, 648635 - Riezniece; Urteil vom 18. März 2014 C 363/12, NZA 2014, 525 Rn. 51 - Z./A Government depa rtment und The Board of management of a community school). Nach der zu § 3 AGG ergang e- nen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann e ine mittelbare Benac h- teiligung dar aus folgen , dass Vorschriften im Wesentlichen oder ganz überwi e- gend Personen betreffe n , die eines der in § 1 AGG angeführten Merkmale erfü l- len . Eine mittelbare Benachteiligung kann ferner darin liegen, dass d ie Vo r- schriften an Voraussetzungen knüpfen, die von Personen, die von § 1 AGG nicht erfasst sind, leichter erfüllt werden . Dasselbe g ilt , wenn sich die Tatb e- standsvoraussetzungen einer Norm besonders zum Nachteil von Personen auswirken , bei denen ein Merkmal des § 1 AGG besteht ( vgl. BAGE 134, 160 Rn. 21; 137, 80 Rn. 27 ; BAG, NZA 2013, 577 Rn. 21 ). Die Prüfung einer mittelbare n Benac hteiligung erfordert die Bildung von Vergleichsgruppen , die dem persönlichen Geltungsbereich der Differenzi e- rungsregel entsprechend zusammengesetzt sind. Der Gesamtheit der Pers o- nen, die von der Regelung erfasst werden, ist die Gesamtheit der Personen gege nüberzustellen, die durch die Regelung benachteiligt werden. Im Vergleich dieser Gruppen ist zu prüfen, ob die Träger eines Merkmals des Art. 1 der 28 29 - 14 - Richtlinie 2000/43/EG und des § 1 AGG im oben genannten Sinn besonders benachteiligt sind ( vgl. BAGE 137, 80 Rn. 28 ; BAG, NZA 2013, 577 Rn. 22 ). bb) Nach Auffassung des Senats liegt eine mittelbare Diskriminierung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/EG und des § 3 Abs. 2 AGG nicht vor, weil der Kläger nicht zur benachteiligten Vergleic hsgruppe zählt. (1) Im Streitfall macht der Kläger geltend, das Auswahlkriterium des Er s- ten Juristischen Staatsexamens benachteilige Personen fremder e thni scher Herkunft , die über einen im Ausland erworbenen, gleichwertigen Abschluss ve r- fügten, bei der Stipendienvergabe, weil diese typischerweise nicht in Deutsc h- land studieren könnten. Der Kläger macht geltend, als italienischer Staatsang e- höriger , der an einer Universität in Armenien den akademischen Grad " Bachelor of Laws " erworben habe, zur benachteili gten Gruppe zu zählen. D as Ber u- fungsgericht hat für den Kläger Feststellungen zur Gleichwertigkeit des vom Kläger in Armenien erlangten Abschlusses mit dem Ersten Juristischen Staat s- examen nicht getroffen, so dass in der Revisionsinstanz zugunsten des Kläg ers die Gleichwertigkeit der Abschlüsse zu unterstel len ist. Der Revision ist darin zuzustimmen , dass die beanstandete Ausschre i- bungsvoraussetzung, die eine Zuerkennung des Stipendiums vom Bestehen einer inländischen Prüfung abhängig macht, die nur nach Durchlaufen eines inländischen rechtswissenschaftlichen Universitätsstudiums abgelegt werden kann, Interessenten von der Auswahl ausschließt, denen aufgrund ihrer auslä n- dischen Herkunft ein solches Studium in Deutschland nicht in gleicher Weise und entspr echend leicht möglich war, die aber im Ausland nach einem Univers i- tätsstudium einen gleichwertigen rechtswissenschaftlichen Abschluss erlangt haben. 30 31 32 - 15 - Der Kläger wird im Streitfall allerdings nicht aufgrund seiner ethnischen Herkunft benachteiligt. Nach d en von der Revision nicht angegriffenen Festste l- lungen des Berufungsgerichts wohnt der Kläger in Deutschland und beherrscht die deutsche Sprache fließend, so dass es ihm unabhängig von seiner ethn i- schen Herkunft möglich war , in Deutschland das Erste Jurist ische Staatsex a- men zu absolvieren. Das Berufungsgericht hat weiter von der Revision unbea n- standet festgestellt, dass die Wahl des Abschlussortes in Armenien in keinem Zusammenhang mit der ethnischen Herkunft des Klägers stand. Unter diesen Umständen ist na ch Auffassung des Senats auch keine mittelbare Benachteil i- gung des Klägers durch die Zugangsvoraussetzung des Ersten Juristischen Staatsexamens festzustellen. Der Kläger zählt nicht zu eine r aufgrund ihrer au s- ländischen Herkunft benachteiligten Vergleichsg ruppe, weil er die Zugangsv o- raussetzung des Ersten Juristischen Staatsexamens in gleicher Weise wie I n- länder hätte erreichen können. (2 ) Dieses Ergebnis ist in unionsrechtlicher Hinsicht allerdings nicht zwe i- felsfrei. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass bei e i- nem Sachverhalt , in dem in einem Stadtviertel, in dem im Wesentlichen Pers o- nen mit Roma - Herkunft wohnen, sämtliche Stromzähler in einer Höhe von sechs bis sieben Metern an den Masten des Freileitungsnetzes angebracht sind , während solche Zähler in den übrigen Stadtvierteln in einer Höhe von w e- niger als zwei Metern angebracht sind, der Begriff der Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft in Art. 1 und 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/43/EG unte r- schiedslos anzuwenden ist , gleichviel ob die fragliche Maßnahme Personen einer bestimmten ethnischen Herkunft oder Personen anderer Herkunft betrifft, die durch diese Maßnahme zusammen mit Ersteren weniger günstig behandelt oder in besonderer Weise benachteiligt werden (EuGH, Urte il vom 16. Juli 2015 33 34 35 - 16 - - C - 83/14, EuGRZ 2015, 482 Rn. 60 - CHEZ Razpredelenie Bulgaria AD/ Komisia za zashtita ot diskriminatsia). Danach konnte sich eine Bewohnerin des Stadtteils auf Diskriminierungsschutz berufen, obwohl sie selbst nicht die gle i- che ethni sche Herkunft wie die Bevölkerungsmehrheit im Stadtteil hatte. Zur Begründung hat der Gerichtshof der Europäischen Union darauf verwiesen, dass der Schutzzweck der Richtlinie 2000/43/EG nicht eng definiert werden darf und der Diskriminierungssch utz nach Er wägungsgrund 16 für alle Personen gilt und nicht auf die Angehörigen einer bestimmten Ethnie beschränkt ist (EuGH, EuGRZ 2015, 482 Rn. 56 ff. - CHEZ Razpredelenie Bulgaria AD/Komisia za zashtita ot diskriminatsia) . Nach Auffassung des Senats lässt sich aus dieser Entscheidung nichts für den Kläger Günstiges ableiten. Sie entbindet insbesondere nicht von dem Erfordernis, dass eine Person, die eine mittelbare Benachteiligung geltend macht, der benachteiligten Vergleichsgruppe - i n jenem Fall: sämtliche Bew o h- ner des von der diskriminierenden Maßnahme betroffenen Stadtteils unabhä n- gig von ihrer ethnischen Herkunft ; im Streitfall: Absolventen, denen aufgrund ihrer ausländischen Herkunft ein inländischer Abschluss nicht in gleicher Weise und entsprechend leicht möglich war - angehören muss. Der Kläger zählt nach den getroffenen Feststellungen nicht zur im Streitfall benachteiligten Ve r- gleichsgruppe, weil ihm die Erste Juristische Staatsprüfung nach den Umstä n- den des Streitfalls in gleicher Weise wie Inländern of fenstand. cc) Nach Auffassung des Senats liegt eine mittelbare Diskriminierung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/EG und des § 3 Abs. 2 AGG auch deshalb nicht vor, weil die beanstandete Zugangsvoraussetzung durch ein rechtmäßige s Ziel sachlich gerechtfertigt und zur Erreichung des ve r- folgten Ziels angemessen und erforderlich ist. 36 37 - 17 - (1) Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/EG und § 3 Abs. 2 AGG ist eine mittelbare Benachteiligung nicht gegeben, wenn die betreffende n Vorschriften, Kriterien oder Verfahren durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich g e- rechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforde r- lich sind. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Blick auf den in Art. 119 EWG - Vertr ag und der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwe n- dung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (ABl. Nr. L 45 S. 19) geregelten Grundsatz des gleiche n Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit entschieden, der bloße Umstand, dass eine Recht s- vorschrift eine wesentlich größere Zahl weiblicher als männlicher Arbeitnehmer tr effe , stelle keine mittelbare Diskriminierung dar , wenn die gewählten Mitt el einem legitimen Ziel der Sozialpolitik des betroffenen Mitgliedstaats dien t en und zur Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels geeignet und erforderlich s eien, s o- fern sie nichts mit der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun hätten (EuGH, Urteil vom 6. Februar 1996 - C - 457/93, Slg. 1996, I - 245 = NZA 1996, 319 Rn. 36 - Lewark; vgl. auch EuGH, U rteil vom 24. Februar 1994 - C - 343/92, ABl. EG 1994 Nr. C 90, S. 4 Rn. 33 f. - Roks ). Der Gerichtshof der Europä i- schen Union hat hierzu ferner entschieden, dass eine sachliche Rechtfertigung für eine unterschiedliche Entlohnung von Vollzeit - und Teilzeitarbeit darin b e- stehen kann, dass der Unternehmer aus objektiv gerechtfertigten wirtschaftl i- chen Gründen das Ziel verfolgt, unabhängig vom Geschlecht des Arbei tne h- mers einen Anreiz zur Vollzeitarbeit zu geben (EuGH, Urteil vom 31. März 1981 - Rs. 96/80, Slg. 1981, 911 = NJW 1981, 2639 Rn. 11 f. - Jenkins). 38 39 - 18 - (2) Im Streitfall liegt eine sachliche Rechtfertigung, die nicht an ein di s- kriminierendes Merkmal anknüp ft, in der bildungspolitischen Zielsetzung, die die Beklagte mit dem Bucerius - Jura - Programm verfolgt. Nach § 2 ihrer Satzung fördert die Beklagte die Hochschulbildung junger Menschen, deren hohe wissenschaftliche oder künstlerische Begabung und deren Pe rsönlichkeit besondere Leistungen im Dienste der Allgemeinheit erwa r- ten lassen. Nach dem Inhalt der Ausschreibung bezweckt das Bucerius - Jura - P ro gramm , besonders qualifizierten A bsolven ten des Jurastudiums in Deutsc h- land durch die Förderung eines Forschungs - oder Studienvorhabens im Au s- land die Kenntnis ausländischer Rechtssysteme, Auslandserfahrung und S prach kenntnisse zu vermitteln . Diese Zielsetzung knüpft nicht an ein diskrim i- nierendes Merkmal - insbesondere nicht eine inländische Herkunft - an, weil sic h nach den Ausschreibungsbedingungen auch Kandidaten ohne deutsche Staatsangehörigkeit bewerben können, wenn sie ihre Hochschulzugangsb e- rechtigung in Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworben haben, gemäß den in § 8 BAföG genannten Voraus setzungen deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt sind oder die Staatsangehörigkeit eines Mi t- gliedstaates der Union oder der Schweiz besitzen und ihren letzten Hochschu l- abschluss (Bachelor, Master, Diplom, Staatsexamen) in Deutschland erworben haben (si ehe Rn. 24 f. ). Hierbei handelt es sich nach Auffassung des Senats um eine im Rahmen des Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/EG und des § 3 Abs. 2 AGG beachtliche, eine mittelbare Diskriminierung ausschließende Motivation. Beso n- ders qualifiz ierten Absolventen eines Studiums in Deutschland soll ohne Rüc k- sicht auf ihre Herkunft durch das Stipendium ein Anreiz gegeben werden, ihre auf das deutsche Recht bezogene Ausbildung durch ein im Ausland durchg e- führtes Forschungs - oder Studienvorhaben zu e rgänzen. Die Förderung der 40 41 42 - 19 - internationalen Ausrichtung von Absolventen, die einen auf das deutsche Rechtssystem bezogenen Studiengang durchlaufen haben, ist gesellschaftlich erwünscht und kommt der internationalen Verständigung zugute. Dass sich ein in Deutschland ansässiger eingetragener Verein darauf beschränkt, Absolve n- ten eines Studiums in Deutschland zu fördern, ist angesichts nur begrenzt vo r- handener finanzieller Mittel und der daraus folgenden Notwendigkeit, Förde r- maßnahmen unter sachlichen Gesichtspunkten zu fokussieren, unter Beac h- tung der Ziele der Richtlinie 2000/43/EG nicht zu beanstanden, sofern hierbei wie im Streitfall - nicht auf diskriminierende Merkmale abgestellt wird. Im Rahmen der Auslegung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/EG sollte berücksichtigt werden, dass die gesellschaftlich erwünschte Bereitschaft privater Spender zur Vergabe von Stipendien oder anderen wohltätigen Unte r- stützungsmaßnahmen im Bildungsbereich leiden könnte, wenn eine nicht an d iskriminierende Merkmale anknüpfende , aber anderweitig in sachlicher Weise - 20 - an einer Z ielgruppe orientierte Bewerberauswahl als sachlich nicht gerechtfe r- tigt angesehen würde. Das von der Beklagten verlangte Zugangskriterium des in Deutschland absolviert en Ersten Juristischen Staatsexamens erweist sich damit aus Sicht des Senats als zur Erreichung des verfolgten Ziels angemessen und erforderlich. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 02.03.2015 - 9 O 300/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 01.12.2015 - I - 4 U 15/15 -
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