ECLI:DE:BGH:2018:200218UIIZR272.16.0 Berichtigt durch Beschluss vom 07.05.2018 Stoll, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 272/16 Verkündet am: 20. Februar 2018 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin de r Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja HGB § 129 Abs. 1, § 161 Abs. 2, § 171 Abs. 2, § 172 Abs. 4; InsO § 201 Abs. 2 Satz 1 a) Zur substantiierten Darlegung einer Forderung gegen den Kommanditisten nach § 171 Abs. 2, § 172 Abs. 4 HGB ist es ausreichend, wenn der Insolvenzverwalter die Insolvenztabelle mit festgestellten Forderungen vorlegt, die nicht aus der Inso l- venzmasse befriedigt werden können. b) Die mittelbar aus § 201 Abs. 2 InsO folgende Rechtskraftwirkung der w iderspruch s- los erfolgten Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle nimmt gemäß § 129 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB auch dem Kommanditisten die der Gesellschaft abgesprochenen Einwendungen gegen die Gläubigerforderu n gen. BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16 - LG Ansbach AG Ansbach - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Sunder, Dr. Bernau und die Richterin B. Grüneberg für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 30. September 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der "M. " Shipping GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin). Der B e- übernommen. Seit Gründung in 2002 erwirtschaftete die Schuldnerin mit Au s- nahme des Jahres 2006 fortlaufende Verluste. Das Kapitalkonto des Beklagten war bereits im Beitrittsjahr unter die Hafteinlage herabgemindert worden. In den 1 - 3 - Jahren 2004 bis 2007 flossen Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 5.100 an den Beklagten. Mit Bes chluss vom 1. April 2014 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und darin der Termin zur Gläubigerversammlung am 11. Juni 2014 bestimmt. Der Beklagte wurde über die Insolvenzeröffnung informiert. Mit Beschluss vom 14. April 2014 wurde über das Vermögen der Komplementär - GmbH der Schuldnerin das Insolvenzverfa h- ren eröffnet und ebenfalls der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger nimmt den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Rückge - währ der geleisteten Kommandit einlage persönlich in Anspruch. Der Beklagte an den Kläger gezahlt. Der Kläger legt zur Darlegung der Forderungen der Gläubiger gegen die Schuldnerin die Insolvenztabelle vor. Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß auf Zahlung von Die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verf olgt der Beklagte se i- nen Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Die Revision ist als unbegrenzt zugelassen anzusehen. Das Ber u- fungsgericht hat diese zwar nur zur Frage zugelassen, ob im Falle einer Inso l- v enz über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft die Feststellungen zur Insolvenztabelle Rechtskraft gegenüber einem Kommanditisten entfalten. Damit 2 3 4 5 6 - 4 - hat es die Revision beschränkt auf eine Rechtsfrage zugelassen, was unzulä s- sig ist (vgl. BGH, Urteil vom 1 5. März 2017 VIII ZR 295/15, NJW 2017, 2679 Rn. 13). II. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass dem Kläger ein Zahlung s- HGB zustehe. Durch die Leistung der Einlage in Höhe vo n- lageverpflichtung des Beklagten erfüllt und seine persönliche Haftung erl o- schen. Der Kapitalanteil des Beklagten sei jedoch durch Verluste bereits im Jahre 2002 unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert worden. Gemäß § 1 72 Abs. 4 Satz 2 HGB gelte wegen der an den Beklagten ausg e- i- che Haftung des Beklagten sei insoweit wieder aufgelebt. Die Klageforderung bestehe nach der Zahlung des Beklagten in Der Anspruch des Klägers setze voraus, dass er darlege und beweise, dass die Leistung des Kommanditisten zur Befriedigung der Gesellschaftsglä u- biger erforderlich sei. Seien Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet und festgestellt worden, so greife die Rechtskraftwirkung des § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO ein. Diese wirke auch gegenüber dem Beklagten als Kommanditisten der Schuldnerin. Zur Darlegung genüge es, wenn der Insolvenzverwalter di e Inso l- venztabelle vorlege. Die Rechtskraftwirkung der Insolvenztabelle könne auch gegenüber Dritten bestehen. Dies ergebe sich aus § 161 Abs. 2, § 129 Abs. 1 HGB für die persönlich haftenden Gesellschafter, was jedoch voraussetze, dass sie am Forderungsfe ststellungsverfahren im Insolvenzverfahren beteiligt wo r- den seien und Gelegenheit gehabt hätten, der Forderungsanmeldung mit Wi r- kung für ihre persönliche Haftung zu widersprechen. Hinsichtlich der Recht s- kraftwirkung zu Lasten eines Kommanditisten sei diese Frage streitig. Nach 7 8 - 5 - Au f fassung des Berufungsgerichts greife die Rechtskraftwirkung der Insolven z- tabelle zu Lasten eines Kommanditisten dann ein, wenn diese auch zu Lasten eines Komplementärs wirke. Im vorliegenden Fall sei über die Komplementärin der Sch uldnerin ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Dieser sei informiert und ordnungsgemäß am Insolvenzverfahren beteiligt worden. Er hätte auch als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Komplementä rin den Feststellungen der Gläubigerfo r- derungen in der Insolvenztabelle widersprechen können. Der Einwand des Beklagten, das Aktivvermögen der Schuldnerin reiche möglicherweise zur Befriedigung der Gläubigerforderungen aus, lasse den A n- spruch nicht entfa llen. Die Darlegungs - und Beweislast liege insoweit beim B e- klagten. Der Kläger habe vorgetragen, dass Forderungen in Höhe von i Aufgabe des Bekla g- ten darzulegen, dass weiteres Aktivvermögen vorhanden sei. Der Verjährung s- einwand des Beklagten sei unbegründet. Die Einrede der Verjährung der Glä u- bigerforderungen sei bereits vor der Anmeldung beim Insolvenzverwalter im Rahmen des Fes tstellungsverfahrens zu berücksichtigen. Dies hätte durch W i- derspruch gemäß § 178 Abs. 1 Satz 1 InsO verfolgt werden müssen. III. Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. Der Kläger hat einen Zahlungsanspruch in Höhe von 2.600 § 171 Abs. 2 i.V.m. § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB gegen den Beklagten. 1. In den Jahren 2004 bis 2007 wurden insgesamt 5.100 Schuldnerin an den Beklagten als Kommanditisten ausgesc hüttet, nachdem dieser seine Einlage geleistet hatte. Es wurden damit Gewinnanteile entno m- men, wodurch die geleistete Einlage herabgemindert wurde. 9 10 11 12 - 6 - 2. Es bestehen Forderungen von Gesellschaftsgläubigern mindestens in Höhe der Klageforderung. a) Der Kläger hat dies hinreichend substantiiert dargelegt. Zur Darlegung der Forderung ist es ausreichend, wenn der Kläger die I n- solvenztabelle vorlegt mit festgestellten Forderungen, die nicht aus der Inso l- venzmasse befriedigt werden können (BGH, Beschluss v om 18. Oktober 2011 II ZR 37/10, juris Rn. 9 mwN, Urteile vom 22. März 2011 II ZR 100/09, juris Rn. 20 und vom 11. Dezember 1989 II ZR 78/89, NJW 1990, 1109, 1111). Der Kläger hat hier die Insolvenztabelle mit nicht widersprochenen und festgestell ten Forderungen von Gesellschaftsgläubigern in Höhe von 1.953.512,14 können nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden. Die erstmals im Revisionsverfahren erhobene Rüge, zur Substanti ierung bzw. Individualisierung sei die Angabe einer Reihenfolge der in der Insolven z- tabelle enthaltenen Forderungen hinsichtlich ihrer Geltendmachung durch den Kläger erforderlich, bleibt ohne Erfolg. Einer solchen Angabe bedarf es im vo r- liegenden Fall nic ht, da die nach Insolvenzeröffnung vom Insolvenzverwalter einzuziehende Hafteinlage nur noch zur gleichmäßigen (anteiligen) Befried i- gung der berechtigten Gläubiger verwendet werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 II ZR 37/10, juris Rn. 9; Urteil vom 17. September 1964 II ZR 162/62, BGHZ 42, 192, 194). Die Revision beruft sich erfolglos für ihre abweichende Rechtsauffassung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 2006 (II ZR 193/95, WM 2007, 122). Der Sachverhalt unte rscheidet sich in wesentl i- chen Punkten. Dort war eine Teilklage nach § 93 Abs. 1 InsO gegen einen G e- 13 14 15 16 17 18 - 7 - sellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erhoben, um die es hier nicht geht, da der Beklagte als Kommanditist nur begrenzt gemäß § 171 Abs. 2, § 172 Abs. 4 HGB haftet und dessen Haftsumme insgesamt geltend gemacht wird. Der Beklagte in dem damaligen Verfahren haftete nach dem maßgebl i- chen Erkenntnisstand auch nicht für alle Gläubigerforderungen. Das erforderte eine konkrete Zuordnung der Klagesumme auf die geltend gemachten materie l- len Ansprüche. Dagegen sind hier alle vom Kläger eingezogenen Beträge ante i- lig zur Befriedigung aller Gläubigerforderungen zu verwenden. b) Ohne Erfolg bestreitet der Beklagte das Bestehen der ohne Wide r- spruch der Schu ldnerin festgestellten Forderungen in der Insolvenztabelle. aa) Es kann hier dahingestellt bleiben, ob das (einfache) Bestreiten des Beklagten gegenüber dem Vortrag des Klägers überhaupt hinreichend ist, w o- von das Berufungsgericht zwar ausgegangen ist, woran jedoch Zweifel best e- hen. Nach § 138 Abs. 2 und 3 ZPO hat sich jede Partei über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären; Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestri t- ten werden, sind als zugestanden anzusehen, sofern nicht die Absicht, sie b e- stre iten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Die e r- klärungsbelastete Partei hat soll ihr Vortrag beachtlich sein auf die Behau p- tungen ihres Prozessgegners grundsätzlich "substantiiert", d.h. mit näheren p o- sitiven Angaben, zu erwid ern. Ein substantiiertes Vorbringen kann grundsätzlich nicht pauschal bestritten werden (BGH, Urteil vom 11. März 2010 IX ZR 104/08, NJW 2010, 1357 Rn. 16 mwN). Eine nähere Stellungnahme zu den Forderungen, die in der Insolvenztabelle festgestellt wurden , ist dem B e- klagten auch möglich. Die erforderlichen Informationen kann er von der Schul d- nerin einfordern. Im Insolvenzverfahren richtet sich der Informationsanspruch des Kommanditisten nach § 166 Abs. 1 HGB, der während der laufenden Inso l- venz gegen den I nsolvenzverwalter der Kommanditgesellschaft geltend zu m a- 19 20 - 8 - chen ist (vgl. OLG Zweibrücken, ZIP 2006, 2047; Gummert in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 166 HGB Rn. 13; Grunewald in MünchKomm HGB, 3. Aufl., § 166 Rn. 26; Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 37. Aufl., § 166 Rn. 2). Zusätzlich kann ihm ein Akteneinsichtsgesuch nach § 4 InsO i.V.m. § 299 Abs. 2 ZPO zustehen. bb) Hier ist das Bestreiten der Gläubigerforderungen unbeachtlich, da dem Beklagten diese Einwendung aufgrund der Wirkungen der w iderspruchsl o- sen Feststellung der Forderungen in der Insolvenztabelle nach § 129 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB abgeschnitten ist. Die Schuldnerin könnte sich mit dieser Einwendung gegen ihre Inanspruchnahme nicht zur Wehr setzen. (1) Die Feststellung der For derungen zur Insolvenztabelle hat für den I n- solvenzverwalter und die Gläubiger gemäß § 178 Abs. 3 InsO die Wirkung e i- nes rechtskräftigen Urteils (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 IX ZR 30/12, NJW 2014, 391 Rn. 16 mwN). Für den Schuldner ergibt sich die R echtskraftwi r- kung nicht aus § 178 Abs. 3 InsO, weil dieser dort nicht genannt ist. Sie folgt aber mittelbar aus § 201 Abs. 2 InsO. Nach dieser Vorschrift können Insolven z- gläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Pr ü- fungstermin be stritten worden sind, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben, wobei eine nicht bestri t- tene Forderung einer Forderung gleich steht, bei der ein erhobener Wide r- spruch beseitigt ist. Diese Wirkung tritt auch außerhalb des Insolvenzverfahrens ein. § 201 Abs. 1 InsO regelt nur die während des Insolvenzverfahrens nicht mögliche Vollstreckung (§ 89 InsO) nach Aufhebung des Insolvenzverfah rens. Die Rechtskraftwirkung außerhalb der Vollstreckung besteht schon vor Aufhebung 21 22 23 - 9 - des Verfahrens, sobald die Feststellung zur Tabelle erfolgt ist (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 IX ZR 30/12, NJW 2014, 391 Rn. 19). Die Rechtskraftwi r- kung eines Titels gegenüber der Gesellschaft beschränkt grundsätzlich die Einwendungsmöglichkeiten für den persönlich haftenden Gesellschafter. Gegen die aus § 128 HGB begründete persönliche Haftung eines Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft kann ein Gesellsch after gemäß § 129 Abs. 1 HGB von persönlichen Einwendungen abgesehen nur die Einwendungen geltend machen, die auch von der Gesellschaft erhoben werden können. Ist im Gesel l- schaftsprozess ein rechtskräftiges Urteil gegen die Gesellschaft ergangen, wirkt die s auch gegen die Gesellschafter, indem es ihnen die Einwendungen nimmt, die der Gesellschaft abgesprochen wurden (BGH, Urteil vom 3. April 2006 II ZR 40/05, NJWRR 2006, 1268 Rn. 15 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. November 2015 II ZR 446/13, ZIP 2016 , 211 Rn. 34). Dahingestellt bleiben kann insoweit, ob der Sache nach eine Rechtskrafterstreckung auf die Gesel l- schafter oder ein Einwendungsausschluss vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2011 II ZR 249/09, NJW 2011, 248 Rn. 9). Diese Grundsätze gelten gemäß § 161 Abs. 2 HGB auch für die Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters der Kommanditgesellschaft und die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB. (2) Eine einschränkende Ausle gung des § 129 Abs. 1 HGB wie bei der Haftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters kommt bei der Haftung eines Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft, über deren Vermögen das Inso l- venzverfahren eröffnet worden ist, nicht in Betracht. (a) Ein ausges chiedener Gesellschafter braucht sich ein gegen die G e- sellschaft ergangenes Urteil jedenfalls dann nicht entgegenhalten zu lassen, 24 25 26 - 10 - wenn er schon vor Klageerhebung ausgeschieden war. Der Grund dafür liegt darin, dass er in diesem Fall die Prozessführung der Gesellschaft nicht mehr beeinflussen kann. Häufig wird er von einem Rechtsstreit gegen die Gesel l- schaft zunächst sogar nichts erfahren und dem Rechtsstreit auch nicht als N e- benintervenient beitreten können. Er wird sich nicht darauf verlassen können, dass die Gesellschaft schon im eigenen Interesse alle Einwendungen mit der erforderlichen Zielstrebigkeit und Umsicht geltend machen werde. Ihm wird auch nicht entgegengehalten werden können, er habe sich durch entspreche n- de Vereinbarungen von vornherein gegen eine von ihm missbilligte Prozessfü h- rung der Gesellschaft sichern müssen, zumal er vielfach nicht wird voraussehen können, welche Ansprüche nach seinem Ausscheiden gegen die Gesellschaft erhoben werden. Diesem Interesse gegenüber muss dasjenige des Gesel l- schaftsgläubigers zurücktreten (BGH, Urteil vom 8. November 1965 II ZR 232/64, BGHZ 44, 229, 233 f.). Von dieser einschränkenden Auslegung ist jedoch dann abzusehen, wenn der ursprünglich persönlich haftende Gesellschafter einer offenen Ha n- delsgesells chaft bei der Umgestaltung der Handelsgesellschaft in eine GmbH & Co. KG Kommanditist wird und als Geschäftsführer der Komplementär - GmbH die Geschäfte der Gesellschaft weiterführt (BGH, Urteil vom 22. September 1980 II ZR 204/79, BGHZ 78, 114, 120 f.). (b) Diese Erwägungen treffen für den Kommanditisten einer GmbH & Co. KG, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, nicht in gle i- cher Weise zu. Eine einschränkende Auslegung der § 161 Abs. 2, § 129 Abs. 1 HGB zu Gunsten der Kommanditiste n ist deshalb nicht wegen der Insolvenz der Kommanditgesellschaft geboten. Zwar wird die GmbH & Co. KG durch die E r- öffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft gemäß § 161 Abs. 2, § 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB aufgelöst. Die Rechtsstellung d es Ko m- 27 28 - 11 - manditisten dieser durch Insolvenz aufgelösten GmbH & Co. KG ist aber nicht mit derjenigen eines ausgeschiedenen Gesellschafters einer werbenden Ko m- manditgesellschaft vergleichbar. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat auf die Struktur der betrof fenen Gesellschaft keinen Einfluss. Das gilt unabhängig von der Rechtsform der Gesellschaft. Ist die Schuldnerin eine Personengesel l- schaft, richten sich Geschäftsführung und Vertretung begrenzt durch die B e- fugnisse des Insolvenzverwalters weiterhin nac h §§ 114 ff., §§ 125 ff. HGB. Die geschäftsführungs - und vertretungsbefugten Gesellschafter nehmen die Rechte der Schuldnerin im Insolvenzverfahren wahr (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2007 IX ZB 271/04, NJW - RR 2007, 624 Rn. 21). Der Kommanditist hat die Möglichkeit, sich im Insolvenzverfahren hinsichtlich der gegen die G e- sellschaft bestehenden Forderungen zu informieren und sich im Hinblick auf die Feststellung zur Insolvenztabelle bzw. wegen der Erhebung eines Wide r- spruchs an den vertretungsberechtigten Gesellschafter der aufgelösten Gesel l- schaft bzw. an den Insolvenzverwalter zu wenden (vgl. Brandes/Gehrlein in MünchKommInsO, 3. Aufl., § 93 Rn. 31). (3) Die Grundsätze für die Anwendung von § 129 Abs. 1 HGB gegenüber Gesellschaftern einer offenen Hande lsgesellschaft im Hinblick auf wide r- spruchslos zur Insolvenztabelle festgestellte Gesellschaftsgläubigerforderungen sind ebenfalls nicht auf die Kommanditisten übertragbar. Eine einschränkende Auslegung des § 129 Abs. 1 HGB i.V.m. § 162 Abs. 2 HGB im Hinbl ick auf die Ausgestaltung der Rechtsstellung des Kommanditisten im Insolvenzverfahren ist nicht geboten (LG Köln, BeckRS 2011, 09728; LG Paderborn, Urteil vom 20. August 2007 4 O 658/06, juris Rn. 32; LG Mosbach, Urteil vom 18. Juli 2007 1 O 211/06, ju ris Rn. 81; aA Gerhardt in Jaeger, InsO, 5. Aufl., § 178 Rn. 62; Schuhmacher in MünchKommInsO, 3. Aufl., § 178 Rn. 72; Sinz in Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl., § 178 Rn. 33; RGZ 51, 33, 40 allerdings zur Frage, 29 - 12 - ob die Forderung gegen den Kommanditisten zur Bef riedigung der Gesel l- schaftsgläubiger benötigt werde). (a) Für die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft galt nach ehemaligem Konkursrecht, dass alle Gesellschafter Gemeinschuldner waren. Das Recht, eine angemeldete Forderung im Prüfungstermin zu bestreiten, stand jedem von ihnen zu. Die Ausübung dieses Rechts verhinderte die Rechtskraftwirkung einer Feststellung einer Forderung zur Konkurstabelle g e- genüber dem Bestreitenden (BGH, Urteil vom 30. Januar 1961 II ZR 98/59, WM 1961, 427, 429). Gl eiches gilt unter der Geltung der Inolvenzordnung im Falle einer Insolvenz einer Erbengemeinschaft hinsichtlich des Widerspruch s- rechts der Miterben, da sie im Insolvenzverfahren die Stellung des Schuldners einnehmen (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 IX Z R 30/12, NJW 2014, 391 Rn. 19). Das gilt für die Durchgriffshaftung eines GmbH - Gesellschafters en t- sprechend. Dieser darf nicht schlechter gestellt werden, als ein gemäß § 128 HGB haftender Personengesellschafter, der zur Gewährung rechtlichen Gehörs an dem Forderungsfeststellungsverfahren zu beteiligen ist und Gelegenheit h a- ben muss, der Forderungsanmeldung mit Wirkung für seine persönliche Ha f- tung zu widersprechen (BGH, Urteil vom 14. November 2005 II ZR 178/03, NJW 2006, 1344 Rn. 23). Gleiches gilt für die Beschränkung der Rechtskraf t- wirkung zu Lasten der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2006 II ZR 193/05, ZIP 2007, 79 Rn. 11). (b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass diese Grundsätze für die pe rsönlich haftenden Gesellschafter nicht auf den Kommanditisten einer GmbH & Co. KG übertragbar sind, hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Rechtsstellung der Kommanditisten ist im Rahmen der werbenden Gesellschaft und auch im Rahmen des Insolvenzverfa hrens grundsätzlich a n- 30 31 32 - 13 - ders ausgestaltet als diejenige der persönlich haftenden Gesellschafter. Gemäß § 164 Abs. 1 HGB sind die Kommanditisten von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich ha f- tenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinau s- geht. Sofern nicht besondere gesellschaftsvertragliche Regelungen etwas a n- deres vorsehen, muss der Kommanditist vom vertretungsberechtigten Gesel l- schafter eingegangene Verpflichtungen und auch dessen Prozessführung hi n- nehmen. Das Gesetz unterscheidet insoweit ausdrücklich zwischen den persö n- lich haftenden Gesellschaftern als Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft un d dem Kommanditisten (§ 161 Abs. 1 HGB). Auch im Rahmen der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB gibt das Gesetz die Unterscheidung zwischen den Kommanditisten und den persönlich haftenden Gesellschaftern nicht auf. En t- scheidend bleibt, dass der Kommanditist mit der Erbringung seiner Einlage eine Haftung ausschließen kann (§ 171 Abs. 1 HGB) und auch im Falle der unmitte l- baren Haftung gegenüber Gläubigern infolge der Entnahme der Hafteinlage nach § 172 HGB nur begrenzt bis zur Höhe des noch offenen Einlagebetrags h aftet. Auch im Insolvenzverfahren ist seine Rechtsstellung anders ausgestaltet, als die der persönlich haftenden Gesellschafter. Das Widerspruchsrecht steht nach § 178 Abs. 1 Satz 2 InsO dem Schuldner, d.h. der Kommanditgesellschaft, zu. Widerspruchsbe rechtigt ist insoweit das vertretungsberechtigte Organ und damit nicht der Kommanditist. Ist der Schuldner eine durch die Verfahrenseröf f- nung in Liquidation befindliche juristische Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so gelten für die Erheb ung des Widerspruchs die gleichen Grundsätze wie zu § 15 InsO (Sinz in Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl., § 184 Rn. 5). Dem Kommanditisten steht kein Antragsrecht nach § 15 InsO (Hirte in Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl., § 15 Rn. 2; Sterner in Kayser/Thole, InsO, 8. Aufl., 33 - 14 - § 15 Rn. 12; Kadenbach in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 3. Aufl., § 15 Rn. 25; Müller in Jaeger, InsO, 5. Aufl., § 15 Rn. 25; Linker in Ha m- burger Kommentar zum Insolvenzrecht, 6. Aufl., § 15 Rn. 5) und kein Wide r- spruchsrecht zu (vgl. Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 70. Lieferung, Januar 2017, § 184 Rn. 9; Becker in Nerlich/Römermann, InsO, April 2017, § 184 Rn. 3). Abweichendes wird nur für den hier nicht vorliegenden Fall diskutiert, dass der Kommanditist gemäß § 176 HGB wie ein persönlich haftender Gesellschafter haftet (Klöhn in MünchKommInsO, 3. Aufl., § 15 Rn. 49; aA Linker in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 6. Aufl., § 15 Rn. 5; Müller in Jaeger, InsO, 5. Aufl., § 15 Rn. 26; Mönning in Nerlich/ Römermann, Ins O, April 2017, § 15 Rn. 35). Nach § 30 Abs. 2 InsO ist der Eröffnungsbeschluss mit dem darin nach § 29 Abs. 1 InsO enthaltenen Prüfungstermin dem Schuldner, d.h. bei einer Kommanditgesellschaft dem vertretungsberechtigten Gesellschafter, jedoch nicht d em Kommanditisten zuzustellen. Dementsprechend steht eine Verle t- zung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Hinblick auf die Mö g- lichkeit zur Teilnahme am Prüftermin und Erhebung eines Widerspruchs im G e- gensatz zu den persönlich haftenden Gesellscha ftern einer offenen Handelsg e- sellschaft bzw. einer Kommanditgesellschaft nicht in Rede. Der Kommanditist ist deshalb gehalten, auf einen Widerspruch des vertretungsberechtigten G e- sellschafters oder des Insolvenzverwalters hinzuwirken (vgl. Brandes/Gehrlein in MünchKommInsO, 3. Aufl., § 93 Rn. 31). (3) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Ko m- plementär - GmbH, die zeitlich nur kurz nach derjenigen der Schuldnerin erfolgte, erfordert hier ebenfalls keine einschränkende Auslegung der § 1 62 Abs. 1, § 129 Abs. 1 HGB zu Gunsten des Beklagten. 34 35 - 15 - Durch die Insolvenzeröffnung wird die Komplementär - GmbH gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG aufgelöst. Zugleich scheidet sie gemäß § 162 Abs. 2, § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB aus der Kommanditgesellschaft - der nach § 161 Abs. 2, § 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB bereits aufgelösten Schuldnerin aus. Da hier mehr als ein Gesellschafter nach dem Ausscheiden der Komplementär - GmbH aus der Schuldnerin verbleibt, besteht die Kommanditgesellschaft im Insolven z- verfahren wei ter (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 I ZR 217/12, ZIP 2014, 1280 Rn. 19; Urteil vom 15. März 2004 II ZR 247/01, ZIP 2004, 1047, 1048). Wenn im Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, sind die verbliebenen Gesellschafte r berufen, die Gesellschaft im I n- solvenzverfahren zu vertreten (vgl. § 146 Abs. 1 HGB für den Fall der Liquidat i- on außerhalb des Insolvenzverfahrens) oder dafür einen Vertreter zu bestellen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 I ZR 217/12, ZIP 2014, 1280 Rn . 20 f. ; aA Bitter in Scholz, GmbHG, 11. Aufl., Vor § 64 Rn. 214 und K. Schmidt in Münch KommHGB, 3. Aufl., Anh. § 158 Rn. 69). Das Berufungsgericht hat hier angenommen, dass dem Kläger als Inso l- venzverwalter der Komplementär - GmbH das Widerspruchsrecht für die Schul d- nerin in deren Insolvenzverfahren zustand. Dies könnte im Betracht kommen, wenn § 18 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages, wonach im Falle der Auflösung der Gesellschaft oder des Verkaufs des Schiffes durch Beschluss der Gesellscha f- terversammlung alleinige Liquidatorin der Schuldnerin die Komplementär - GmbH sein sollte, dahin auszulegen ist, dass dies auch für die Auflösung der Schuldnerin durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nach dem Aussche i- den der Komplementär - GmbH durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen gelten soll (vgl. BFH, DStR 2006, 2168 zur Prozes s- standschaft nach § 48 FGO). Solches ist weder von den Parteien vorgetragen, noch vom Berufungsgericht festgestellt worden. 36 37 - 16 - Das kann hier aber auch im Ergebnis da hinstehen. Eine Verletzung des Rechts des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich und gebietet keine einschränkende Auslegung der § 129 Abs. 1, § 162 Abs. 1 HGB. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das V ermögen der Schuldnerin ist vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Komplementär - GmbH erfolgt. Die Bestimmung des Termins zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist damit nicht nur öffentlich b e- kannt gemacht, sondern der Komplemen tär - GmbH als Vertreterin der Schul d- nerin gemäß § 30 Abs. 2 InsO zugestellt worden. Dies müssen die Schuldnerin und deren Gesellschafter gegen sich gelten lassen. Im Übrigen hat das Ber u- fungsgericht festgeste llt, dass der Beklagte über die Eröffnung des Insolven z- verfahrens informiert war. Die Kommanditisten der Schuldnerin und damit auch der Beklagte hätten sich entsprechend ihrer Stellung in der Gesellschaft um die Erhebung eines Widerspruchs im Prüfungstermi n bei der Komplementär - GmbH bzw. auf Gesellschafterebene bemühen können. 3. Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt, soweit es um die Einwendung gehe, es sei genügend Aktivvermögen der Schuldnerin vor handen, um die Gläubigerforderungen auch ohne Inanspruchnahme der Kommanditisten nach § 171 Abs. 2, § 172 Abs. 4 HGB zu befriedigen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten in Übereinsti m- mung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für darlegungs - un d beweisbelastet gehalten, wenn er geltend macht, seine Inanspruchnahme we r- de zur Gläubigerbefriedigung nicht benötigt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 1989 - II ZR 78/89, NJW 1990, 1109, 1111; Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/ Strohn, HGB, 3. Aufl., § 1 71 Rn. 96; Thiessen in GroßKommHGB, 5. Aufl., § 171 Rn. 226). Die Zurückweisung des Vortrags des Beklagten als unsubsta n- t i iert lässt keine Rechtsfehler erkennen. Der Kläger hat als sekundär Darl e- 38 39 - 17 - gungsbelasteter zu den von ihm bereits vereinnahmten Beträgen Stellung g e- nommen. Drescher Wöstmann Sunder Bernau B. Grüneberg Vorinstanzen: AG Ansbach, Entschei dung vom 26.11.2015 - 5 C 1066/15 - LG Ansbach, Entscheidung vom 30.09.2016 - 1 S 14/16 - ECLI:DE:BGH:2018:070518BIIZR272.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 272/16 vom 7. Mai 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:070518BIIZR272.16.0 - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Wöstmann, Sunder und Dr. Bernau sowie die Richterin B. Grüneberg beschlossen: Gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wird das Urteil des Bundesg e- richtshofs vom 20. Februar 2018 wegen folgender Schrei b- fehler bericht igt: In Rn 29, 5. Zeile und Rn 35, 3. Zeile heißt es § 161 Abs. 2 statt § 162 Abs. 2, in Rn 36, 2. Zeile § 161 Abs. 2 statt § 162 Abs. 2 und in Rn 38, 4. Zeile § 161 Abs. 2 statt § 162 Abs. 1. Drescher Wöstm ann Sunder Bernau B. Grüneberg Vorinstanzen: AG Ansbach, Entscheidung vom 26.11.2015 - 5 C 1066/15 - LG Ansbach, Entscheidung vom 30.09.2016 - 1 S 14/16 -
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