BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 272/99 Verkündet am: 25. April 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja DIE "STEINZEIT" IST VORBEI! UWG § 1 Mit dem von einem Hersteller von Häusern in Holzrahmen-Bauweise verwe n - deten Werbeslogan DIE "STEINZEIT" IST VORBEI! wird die Herstellung von Bauwerken in "Steinbauweise" nicht als "antiquiert", unüblich und unzeitgemäß pauschal herabgewürdigt. Der verständige Durchschnittsverbraucher wird den Werbesatz vor allem aufgrund des humorvollen Wortspiels und des darin en t - haltenen Sprachwitzes nicht im Sinne einer Sachaussage ernst nehmen. BGH, Urt. v. 25. April 2002 - I ZR 272/99 - OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 25. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Bscher und Dr. Schaffert fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nrnberg vom 28. September 1999 aufg e - hoben. Die Berufung des Klgers gegen das Urteil des Landgerichts Nr n - berg-Frth, 4. Kammer fr Handelssachen, vom 26. Mrz 1999 wird zurckgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittel werden dem Klger auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte zu 1 (im folgenden: Beklagte), deren gesc hftsfhrende Verwaltungsgesellschaft die Beklagte zu 2 ist, stellt Huser in ökologischer Holzrahmen-Bauweise her, die sie auch vertreibt. Im Mai 1998 errichtete die - 3 - Beklagte in M. ein derartiges Haus. Auf dem Grundstck stellte sie das nachfo l - gend in Ablichtung wiedergeg e bene Schild auf: Der klagende Interessenverband der B. Ziegelindustrie hat die Auffa s - sung vertreten, die Werbung der Beklagten fr die von ihr vertriebenen Huser sei herabsetzend und irrefhrend. Sie verstoße gegen § 1 UWG, weil eine pa u - schale Abwertung der Bauweise mit Ziegelstein vorgenommen werde. Der Satz "DIE 'STEINZEIT' IST VORBEI!" enthalte zudem die Aussage, daß eine Ba u - weise mit Stein im Gegensatz zu derjenigen mit Holz der Vergangenheit ang e - höre oder zumindest rcklufig sei, was jedoch nicht zutreffe. Unrichtig und damit irrefhrend sei auch die in der Werbung möglicherweise implizit enthalt e - ne Behauptung, die beworbene Leistung (Niedrigenergie-Standard) könne eher mit einer Holzrahmen-Bauweise erreicht werden. Der Klger hat beantragt, - 4 - den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu unters a - gen, im geschftlichen Verkehr fr den Vertrieb von Husern in Holzrahmen-Bauweise mit der Aussage DIE "STEINZEIT" IST VORBEI! zu werben, insbesondere wie aus der vorstehend wiedergegebenen Ablichtung ersichtlich. Die Beklagten sind dem entgegengetreten und haben geltend gemacht, das breite Publikum werde auf die ausschlieûlich sachbezogene Verwendung des Wortes "STEINZEIT" aufmerksam gemacht. Der Sinngehalt der beansta n - deten Aussage bestehe allein in der Darstellung, daû es auûer der monolith i - schen Bauweise noch andere Mglichkeiten gebe, modern und energiesparend zu bauen. Der beanstandete Satz knne deshalb allenfalls einen "Systemve r - gleich" enthalten. Eine wettbewerbsrelevante Bezugnahme auf die b. Ziegeli n - dustrie weise er nicht auf. Soweit der beanstandete Satz auch eine temporre Aussage enthalte, sei diese nicht herabsetzend, sondern beziehe sich auf einen Wandel in der modernen Bauweise, den auch der Klger nicht bestreiten knne. Ebensowenig knne in der Bezugnahme auf einen Niedrigenergie-Standard eine Herabse t - zung erblickt werden. Die Beklagte habe weder behauptet, daû Niedrigenergie- Huser ausschlieûlich in Holzbauweise errichtet werden knnten, noch sei dies ihre Absicht gewesen. Sie habe lediglich zum Ausdruck bringen wollen, daû Niedrigenergie-Huser nicht nur in der monolithischen Bauweise, sondern selbstverstndlich auch in der Holzbauweise errichtet werden knnten. - 5 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagten antragsgemû verurteilt. Mit der Revision, deren Zurckweisung der Klger beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat die Klagebefugnis des Klgers gemû § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG bejaht und angenommen, die Beklagte verstoûe mit der a n - gegriffenen Werbung gegen § 1 UWG, weil sie sich darin herabsetzend ber die von den Mitgliedern des Klgers hergestellten Waren uûere. Dazu hat es au s - gefhrt: Es knne offenbleiben, ob die Werbung der Beklagten als bloûer S y - stem- oder Warenartenvergleich mit so ausgeprgter Bezugnahme auf Mitb e - werber zu werten sei, daû die Bestimmungen ber die vergleichende Werbung anzuwenden seien. Denn auch bei Annahme eines Systemvergleichs seien herabsetzende unwahre Äuûerungen ber ein Konkurrenzprodukt in der im Streitfall vorliegenden Art nicht gestattet. Nach der Gestaltung der Werbetafel sei davon auszugehen, daû die he r - vorgehoben beworbene " STEINZEIT"-Aussage den werblichen Aufhnger da r - stelle, wobei Einigkeit zwischen den Parteien bestehe, daû die Aussage des Satzes "DIE ©STEINZEIT© IST VORBEI!" nicht auf ihren wrtlichen Sinn b e - schrnkt sei. Das Wort "STEINZEIT" werde vielmehr verfremdet in der Bede u - tung "Steinbauweise" benutzt. Der von der Beklagten gebrauchte Werbesatz - 6 - solle mithin zum Ausdruck bringen, daû die Steinbauweise vorbei sei. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten werde durch das Wort "vorbei" ausgedrckt, daû die Steinbauweise erledigt, unblich oder unzeitgemû sei. Eine solche unwa h - re Charakterisierung der Konkurrenzprodukte sei unsachlich, pauschal hera b - setzend und damit unlauter i.S. von § 1 UWG. Die Beklagten knnten sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daû den Ve r - brauchern bekannt sei, daû die herkmmliche Steinbauweise noch weit ve r - breitet und vorherrschend sei. Denn eine herabsetzende Werbung werde nicht dadurch zulssig, daû der Verkehr die Unrichtigkeit der Werbeaussage erke n - ne. Der beanstandete Satz knne auch nicht als bloûer vom Verbraucher sofort durchschauter Scherz angesehen werden, weil der Werbesatz der Beklagten konkret eine die Produkte der Konkurrenz herabsetzende Behauptung enthalte. II. Die Revision hat Erfolg. Sie fhrt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden Urteils des Landg e - richts. Die angegriffene Werbeaussage ist aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. 1. Im Streitfall ist nicht die gesetzliche Neuregelung ber die vergle i - chende Werbung in § 2 UWG anzuwenden (zur nunmehr in § 2 UWG umg e - setzten Richtlinie 97/55/EG vgl. BGHZ 138, 55 - Testpreis-Angebot; 139, 378 - Vergleichen Sie; BGH, Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, GRUR 1999, 69 = WRP 1998, 1065 - Preisvergleichsliste II; Urt. v. 25.3.1999 - I ZR 77/97, GRUR 1999, 1100 = WRP 1999, 1141 - Generika-Werbung). a) Von § 2 Abs. 1 UWG werden nur solche Werbemaûnahmen erfaût, die den Werbenden oder seine Produkte in Beziehung zu einem oder mehreren Mitbewerbern oder den von diesen angebotenen Produkten setzen. Unerlûl i - - 7 - ches Erfordernis eines jeden Werbevergleichs ist es daher, daû der Werbende einen fr den Verkehr erkennbaren Bezug zwischen mindestens zwei Wettb e - werbern, zwischen deren Waren oder Dienstleistungen bzw. ihren Ttigkeiten oder sonstigen Verhltnissen herstellt (vgl. BGH GRUR 1999, 1100, 1101 - Generika-Werbung; Urt. v. 21.6.2001 - I ZR 69/99, GRUR 2002, 75, 76 = WRP 2001, 1291 - "SOOOO ... BILLIG!"?; Khler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 2 Rdn. 18). Dabei reicht zwar die - ohne namentliche N ennung von Mitbewerbern erfolge n - de - nur mittelbar erkennbare Bezugnahme aus. Damit ist jedoch nicht gemeint, daû jede noch so fernliegende, "nur um zehn Ecken gedachte" Bezugnahme gengt. Andernfalls wrde der Begriff des Werbevergleichs uferlos ausgeweitet. So ist allein in der Anpreisung der eigenen Waren oder Leistungen in der Regel noch kein Vergleich mit den Waren oder Leistungen von Mitbewerbern zu s e - hen, weil es dann an einer Gegenberstellung fehlt (vgl. BGH GRUR 1999, 1100, 1101 - Generika-Werbung; GRUR 2002, 75, 76 - "SOOOO ... BILLIG!"?). b) Die im Streitfall beanstandete Werbung macht die Mitbewerber der Beklagten oder die von ihnen angebotenen Waren oder Leistungen weder u n - mittelbar noch mittelbar erkennbar. Um dieses Merkmal zu erfllen, muû eine Werbung so deutlich gegen einen oder mehrere bestimmte Mitbewerber g e - richtet sein, daû sich eine Bezugnahme auf sie fr die angesprochenen Ve r - kehrskreise frmlich aufdrngt (vgl. BGH GRUR 1999, 1100, 1101 - Generika- Werbung; Urt. v. 14.12.2000 - I ZR 147/98, GRUR 2001, 752, 753 = WRP 2001, 688 - Erffnungswerbung). Je grûer der Kreis der in Betracht kommenden Mi t - bewerber ist, desto geringer wird dabei die Neigung der Leser sein, eine allg e - mein gehaltene Werbeaussage auf einzelne Mitbewerber zu beziehen, die von ihr allenfalls pauschal erfaût werden (BGH GRUR 2001, 752, 753 - Erffnungswer bung). Die Zahl der Mitbewerber muû noch berschaubar sein (vgl. Khler/Piper aaO § 2 Rdn. 27, m.w.N.). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. - 8 - Die hier angegriffene Werbeaussage enthlt nach ihrem Wortlaut von sich aus keinen Bezug zu Mitbewerbern. Im Hinblick auf die groûe Zahl von Anbietern entsprechender Leistungen auf dem Bausektor kann danach im Streitfall nicht von einer Werbung ausgegangen werden, die die betroffenen Mitbewerber erkennbar macht (§ 2 Abs. 1 UWG). 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die beansta n - dete Werbung auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer pauschalen Herabse t - zung ungenannter Mitbewerber nach § 1 UWG als wettbewerbswidrig anges e - hen werden. Fr eine solche rechtliche Prfung ist trotz der neuen Bestimmung des § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG auch weiterhin Raum. Denn die Neuregelung zur vergle i - chenden Werbung bezieht sich allein auf Werbung, die einen Mitbewerber e r - kennbar macht. Fehlt es daran, gelten fr die Flle pauschaler Herabsetzung die bisherigen Grundstze (vgl. BGH GRUR 1999, 1100, 1102 - Generika-Wer- bung; GRUR 2001, 752, 753 - Erffnungswerbung; GRUR 2002, 75, 77 - "SOOOO ... BILLIG!"?; Khler/Piper aaO § 1 Rdn. 350 ff.). a) Das Berufungsgericht hat die Werbung der Beklagten gemû § 1 UWG deshalb verboten, weil sie sich mit dem Satz "DIE ©STEINZEIT© IST VO R - BEI!" pauschal herabsetzend ber die von den Mitgliedern des Klgers herg e - stellten Waren uûere. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. b) Fr die Beurteilung der Frage, ob eine gemû § 1 UWG wettbewerb s - widrige pauschale Herabsetzung ungenannter Mitbewerber vorliegt, kommt es darauf an, ob die angegriffene Werbeaussage sich noch in den Grenzen einer sachlich gebotenen Errterung hlt oder bereits eine pauschale Abwertung der - 9 - fremden Erzeugnisse darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 7.11.1996 - I ZR 183/94, GRUR 1997, 227, 228 = WRP 1997, 182 - Aussehen mit Brille; GRUR 2001, 752, 753 - Erffnungswerbung). Das kann nur dann an genommen werden, wenn zu den mit jedem Werbevergleich verbundenen (negativen) Wirkungen fr die Konku r - renz besondere Umstnde hinzutreten, die den Vergleich in unangemessener Weise abfllig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen (vgl. BGH GRUR 1999, 1100, 1102 - Generika-Werbung; siehe ferner zur Frage der Herabse t - zung bei der vergleichenden Werbung BGHZ 139, 378 - Vergleichen Sie; BGH, Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 89/99, GRUR 2002, 72, 73 = WRP 2001, 1441 - Preis- gegenberstellung im Schaufenster). Der Auffassung des Berufungsgerichts, daû diese Voraussetzungen im Streitfall erfllt seien, kann nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht ist allerdings rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daû der Satz "DIE ©STEINZEIT© IST VORBEI!" nicht in seinem wrtlichen Sinn, sondern - was durch das Setzen des Begriffs "STEINZEIT" in Anfhrungszeichen zum Ausdruck kommt - ve r - fremdet in der Bedeutung von "Steinbauweise" benutzt wird. Der Satz enthlt - wie die Revision selbst vorbringt - eine Sachaussage, die werben d auf die von der Beklagten verwendete Holzrahmen-Bauweise hinweist und diese in einen G e gensatz zu der (herkmmlichen) Steinbauweise setzt. Das Berufungsgericht hat die pauschale Herabsetzung der Erzeugnisse der Mitglieder des Klgers darin erblickt, daû durch die Benutzung des Wortes "vorbei" in dem in Rede stehenden Werbesatz zum Ausdruck gebracht werde, daû die "Steinbauweise" erledigt, unblich und unzeitgemû sei. Es werde eine Beziehung zwischen der geschichtlichen Steinzeit und der Steinbauweise he r - gestellt und den Adressaten vermittelt, daû die "STEINZEIT" im Sinne der Steinbauweise genauso antiquiert, berholt und vorbei sei wie die geschichtl i - che Steinzeit. Der angesprochene Verkehr entnehme der Werbeaussage nicht, - 10 - daû neben die Steinbauweise noch andere Bauarten getreten seien. Entgegen der Auffassung der Beklagten knne der Werbespruch auch nicht dahingehend aufgefaût werden, daû durch die Verwendung des Wortes "STEINZEIT" im Z u - sammenhang mit der Errichtung von Holzhusern ein Bezug zur jngeren G e - schichte der Bauweise im hiesigen Raum festgestellt werde. Das ist keine tragfhige Grundlage fr die Annahme eines Verstoûes gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der pauschalen Herabsetzung der Produkte ungenannter Mitbewerber. Die Revision rgt mit Recht, daû die Annahme des Berufungsgerichts, der Verkehr verstehe die Werbung der Beklagten aufgrund der Verwendung des Wortes "vorbei" als eine unsachliche, verunglimpfende und unwahre He r - absetzung der Steinbauweise, weil diese als antiquiert, zurckgeblieben, be r - holt, unblich und erledigt hingestellt werde, erfahrungswidrig ist. Aufgrund der konkreten Gestaltung des beanstandeten Werbesatzes liegt es vielmehr w e - sentlich nher anzunehmen, daû der Verkehr davon ausgeht, daû die Zeit, in der man Huser nur aus Stein zu bauen pflegte, vorbei ist und daû man heute Huser auch aus anderen Materialien, etwa aus Holz, bauen sollte. Ein unb e - fangener Leser des Werbesatzes "DIE ©STEINZEIT© IST VORBEI!" wird im al l - gemeinen davon ausgehen, daû die Beklagte ihr Haus in Holzrahmen-Bau- weise anpreisen, nicht aber behaupten will, daû Huser aus Stein, weil diese hoffnungslos "antiquiert, berholt und vorbei wie die geschichtliche Steinzeit" seien, heute nicht mehr gebaut wrden. Fr die angesprochenen Verkehrskre i - se, die wissen, daû die herkmmliche Bauweise nach wie vor die Steinbauwe i - se ist, liegt ein solches Verstndnis auch nicht nahe. Der durchschnittlich info r - mierte und verstndige Verbraucher, auf dessen Sicht es maûgebend ankommt (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppichmuster), erkennt den in dem Werbesatz enthaltenen Sprachwitz und daû es sich um ein humorvolles Wortspiel handelt, mit dem die - 11 - Aufmerksamkeit der Werbeadressaten geweckt werden soll. Das spricht gegen die Annahme, daû der Verkehr den Slogan berhaupt im Sinne einer Sachau s - sage ernst nimmt. Schlieûlich weist die Revision zutreffend darauf hin, daû die Erwgungen des Berufungsgerichts nicht widerspruchsfrei sind. Zum einen wird angeno m - men, daû die Beklagte mit dem beanstandeten Werbesatz zum Ausdruck g e - bracht habe, die Steinbauweise sei ebenso wie die geschichtliche Steinzeit "a n - tiquiert, berholt und vorber" (BU 14). Im Widerspruch hierzu stellt das Ber u - fungsgericht dem gegenber BU 13, 2. Abs. fest, niemand werde bei dem B e - griff "STEINZEIT", unabhngig davon, ob er in Anfhrungszeichen gesetzt sei, an die Hauptbauart der letzten 150 Jahre denken. Demgemû werde der Ve r - kehr dem beanstandeten Werbesatz auch nicht entnehmen, daû nunmehr diese "STEINZEIT" der letzten Jahre beendet sein solle. 3. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht geprft, ob die angegriffene Werbung irrefhrend i.S. des § 3 UWG ist. Die Revisionserwiderung macht geltend, der im Werbetext angesproch e - ne "Niedrigenergie-Standard" habe in Wirklichkeit nichts mit der Alternative zw i - schen der Steinbauweise und anderen Bauweisen zu tun, so daû der Hinweis darauf irrefhrend sei. Überdies verbinde das breite Publikum mit dem Begriff unrichtige - umwel tbezogene - Vorstellungen. Dem Klger steht ein Anspruch auf Unterlassung nach § 3 UWG nicht zu. Darber vermag der Senat selbst zu befinden, ohne daû es einer weiteren tatrichterlichen Aufklrung bedarf. Die Antragsfassung steht einer Prfung unter dem Gesichtspunkt der Irrefhrung allerdings nicht entgegen. Gegenstand des Klagebegehrens und damit Streitgegenstand ist nicht allein das in erster Linie - 12 - begehrte umfassende, abstrakt formulierte Verbot. Der Klger hat hier vielmehr mit dem " insbesondere"-Zusatz zum Ausdruck gebracht, daû er - falls er mit dem abstrakten Verbot nicht durchdringt - jedenfalls Unterlassung des konkret beanstandeten Verhaltens begehrt (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 94/97, WRP 1999, 509, 511 - Kaufpreis je nur 1, - - DM). Der Kl ger hat jedoch nicht dargetan, daû die beanstandete Werbung irrefhrende Angaben enthlt. En t - gegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist der Werbung - wie auch schon das Landgericht angenommen hat - keine Aussage des Inhalts zu entnehmen, daû sich ein "Niedrigenergie-Standard" nur bei Holz - und nicht auch bei Stei n - bauweise erzielen lasse. Dies ergibt sich schon aus den obigen Ausfhrungen unter II. 2. b), wonach der angesprochene Verkehr den Werbeslogan "Die ©STEINZEIT© IST VORBEI!" ohnehin nicht im Sinne einer ernstzunehmenden Sachaussage versteht. Daû der Hinweis "Niedrigenergie-Standard" im brigen irrefhrende umweltbezogene Vorstellungen ber bestimmte Eigenschaften der Holzrahmen-Bauweise hervorruft, ist nicht ersichtlich. Der Klger htte dazu vortragen mssen, welches Verkehrsverstndnis insoweit zugrunde zu legen ist und daû dieses durch die Holzrahmen-Bauweise nicht erfllt wird. An einem derartigen Vorbringen fehlt es. Daû die in der Klageschrift und im Schriftsatz des Klgers vom 4. Juni 1999 a ngefhrte Unterscheidung zwischen Wrm e - schutz und Wrmedurchlssigkeit und die insoweit angegebenen Werte dem Verkehr bekannt sind und berdies zu Fehlvorstellungen fhren, ist nicht hinre i - chend dargetan. III. Auf die Revision der Beklagten war danach das Urteil des Berufung s - gerichts aufzuheben. Die Berufung des Klgers gegen das landgerichtliche U r - teil war zurckzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. - 13 - Erdmann RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg Pokrant ist infolge Ur laubs an der Unter- schriftsleistung verhindert. Erdmann Bscher Schaffert
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