BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 273/12 Verkündet am: 11. Februar 2014 Stoll J ustiz hauptsekretärin als Ur kundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 249 Ba Die Ursächlichkeit einer Verletzung der Aufklärungspflicht für den Beitritt zu e i nem geschlossenen Immobilienfonds wird v ermutet. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - II ZR 273/12 - OLG München LG München I - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2014 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Bergmann , den Richter Prof . Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Juli 2012 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur neuen Ver handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt Schadensersatz aus Prospekthaftung im weiteren Sinne. Er beteiligte sich im Jahr 1997 mit 250.000 DM nebst 5 % Agio über e i- nen Treuhandkommanditisten an dem geschlossenen Immobilienfonds D . GmbH & Co. M . und Be . , R . straße KG (im Folgenden: Fonds). Unter Berufung auf verschiedene Prospek t- mängel begehrt er von der Beklagten zu 1) als Gründungskomplementärin und der Beklagten zu 2) als Gründungskommanditistin des Fonds im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung der Beteiligung. 1 - 3 - Mit seiner Klage hat der Kläger Zah verlangt Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungsrechte an dem Fonds. Weiter hat er beantragt festzustellen, dass die Beklagten im Annahmeverzug seien und dass sie verpflichtet seien, ihm allen künftigen Schaden aus der B e- teiligung zu ersetzen. Das Landgericht hat der Klage nur teilweise stattgegeben. Das Ber u- fungsgericht hat sie abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Klägers. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfo lg und führt unter Aufhebung des angefochtenen U r teils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Ob der verwendete Prospekt fehlerhaft gewesen sei, könne ebenso offen bleiben wie die Höhe eines möglichen Schadens und die Frage der Verjährung. Denn der Kläger habe jedenfalls nicht nachgewiesen, dass etwaige Prospek t- fehler und eine möglicherweise unzutreffende Beratung durch den Mitarbeiter der die Anlage ver mittelnden B . , S . , ursächlich für den Be i- tritt geworden seien. Der Kläger habe bei seiner Anhörung zwar ausgesagt, dass er sich mit der Beteiligung eine Altersversorgung habe schaffen wollen und den Prospekt mit S . durchgegangen sei und ihn ausführlich studiert habe. Ergänzend habe der Kläger vorgetragen, dass mindestens drei Ber a- tungsgespräche mit S . stattgefunden hätten, wovon zwei in Gegenwart se i- nes Steuerberaters geführt worden seien, und dass S . dabei die Anlage als 2 3 4 5 6 - 4 - hervorragende Zusatzversorgung im Alter herausgestellt habe. Dem stehe aber die ebenso glaubhafte Aussage des Zeugen S . gegenüber, wonach dem Kläger im Rahmen von regelmäßigen gemeinsamen Mittagessen der Prospekt übergeben worden sei, ohne dass Beratungsgespräche geführt worden seien. Angesichts dessen könne nicht festgestellt werden, welche Kenntnisse sich der Kläger über den Fonds verschafft habe und welche Motive ihn zu dem Erwerb der Beteiligung geleitet hätten. Es könne durchaus se in, dass die gerügten Prospektfehler auf die Anlageentscheidung keinen Einfluss gehabt hätten. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht hat die Frage offen gelassen, ob die Beklagten mit tels der Verwendung eines inhaltlich falschen, irreführenden oder unvol l- ständigen Prospekts ihre Aufklärungspflicht aus dem Vertragsanbahnungsve r- hältnis mit dem Kläger verletzt haben. Für das Revisionsverfahren ist ein Au f- klärungsfehler somit zu unterstell en. Dass die Haftung der Gründungsgesel l- schafter aus Verschulden bei Vertragsschluss im Streitfall auch den Kläger e r- fasst unabhängig davon, dass er sich nicht als Kommanditist, sondern als Tre u- geber über einen Treuhandkommanditisten beteiligen wollte, hat das Ber u- fungsgericht zutreffend ausgeführt. 2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht dagegen in seiner Ansicht, die Klage sei unbegründet, weil sich anhand der durchgeführten B e- weisaufnahme einschließlich der Anhörung des Klägers nicht feststel len lasse, welche Motive für den Kläger bei seiner Anlageentscheidung ausschlaggebend gewesen seien, ob also die behaupteten Prospektfehler ursächlich für die Anl a- geentscheidung gewesen seien. Damit hat das Berufungsgericht, wie die Rev i- 7 8 9 - 5 - sion zu Recht rügt, die für eine Anlageentscheidung geltenden Beweisgrun d- sätze verkannt. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht bei einer unrichtigen oder unvollständigen Darstellung von für die Anlageen t- scheidung wesentlichen Umständen eine t atsächliche Vermutung dafür, dass die mangelhafte Prospektdarstellung für die Anlageentscheidung ursächlich war (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 346; Urteil vom 15. Dezember 2003 - II ZR 244/01, ZIP 2004, 312, 313; Urteil vom 2 . März 2009 - II ZR 266/07, ZIP 2009, 764 Rn. 6; Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rn. 17 f.; Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, ZIP 2012, 1335 Rn. 28 ff.; Urteil vom 21. Februar 2013 - III ZR 139/12, ZIP 2013, 935 Rn. 15). Durch un zutreffende oder unvollständige Informationen des Prospekts wird in das Recht des Anlegers eingegriffen, in eigener Entscheidung und A b wägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in das Projekt investieren will o- der nicht. Das Bestehen von Handlung svarianten ist nicht geeignet, diese auf der Lebenserfahrung beruhende tatsächliche Vermutung der Ursächlichkeit fe h- lerhafter Prospektdarstellungen für die Anlageentscheidung bei I m mobilien zu entkräften, bei denen es in der Regel vordringlich um Sicherhei t, Rentabilität und Inflationsschutz geht (BGH, Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rn. 17 f.). Nach der Auffassung des XI. Zivilsenats des Bundesg e- richtshofs handelt es sich dabei nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eine s Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr fü h- rende widerlegliche Vermutung (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 28 ff.; Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 318/10, BKR 2013, 212 Rn. 18 f.). b) Danach geht das no n liquet im vorliegenden Fall zu Lasten der B e- klagten. Dabei kann offen bleiben, ob die Grundsätze des Anscheinsbeweises 10 11 - 6 - anzuwenden oder eine Beweislastumkehr anzunehmen ist. Die Beklagten h a- ben die auf der Lebenserfahrung beruhende Vermutung nicht widerle gen kö n- nen, dass die behaupteten Prospektfehler für die Anlageentscheidung des Kl ä- gers ursächlich waren. Aufgrund der übereinstimmenden Bekundungen des Klägers und des Zeugen S . steht lediglich fest, dass der Prospekt rechtze i- tig vor der Anlageentsc heidung dem Kläger übergeben worden ist. Auf die Fr a- ge, ob und unter welchen Voraussetzungen ein fehlerhafter Prospekt auch ohne Übergabe zu einem Aufklärungsmangel führt (s. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Rn. 17; Urteil vom 13. Dezember 2012 - III ZR 70/12, juris Rn. 11; Urteil vom 23. April 2013, - XI ZR 405/11, BKR 2013, 280 Rn. 27), kommt es mithin nicht an. - 7 - III. Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Die S a- che ist zurückzuverweisen, damit das Berufung sgericht die noch fehlenden Feststellungen treffen kann. Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 19.09.2011 - 27 O 20034/09 - OLG München, Entscheidung vom 31.07.2012 - 13 U 3995/11 - 12
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