BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 274/05 Verk374ndet am: 2. November 2006 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 677 Stellt der Verk344ufer eine Sicherheit f374r das Darlehen, durch das der Kaufpreis aufgebracht werden soll, f374hrt er objektiv auch dann ein Ge-sch344ft des K344ufers, wenn zur R374ckzahlung des Darlehens ausschlie337-lich ein Dritter verpflichtet ist. BGH, Urteil vom 2. November 2006 - III ZR 274/05 - OLG Brandenburg LG Neuruppin - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 2. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, D366rr und Dr. Herrmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. November 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger verkaufte dem Beklagten und einem weiteren Erwerber am 30. Juni 1994 einen Betriebsteil seines einzelkaufm344nnischen Unternehmens f374r 4.000.000 DM. Die K344ufer brachten den erworbenen Betrieb in die von ihnen gegr374ndete M. E. F. GmbH & Co. KG (im Folgenden: M. ) ein, an der vor374bergehend auch der Kl344ger beteiligt war. Da die Erwerber den Kaufpreis nicht vollst344ndig aus Eigenmitteln bestreiten konnten, wurde er teil-weise durch die Stadtsparkasse K. finanziert. Diese schloss am 13. Fe-bruar 1995 mit der M. als Darlehensnehmerin die erforderlichen Vertr344ge. 1 - 3 - Die vorgesehene Besicherung des Kredits mit einer Grundschuld, die der Mit-erwerber des Beklagten stellen sollte, scheiterte. Daraufhin erweiterte der Kl344-ger den Zweck einer von ihm bereits zugunsten der Sparkasse bestellten Grundschuld auf "alle Forderungen aus der Firmen374bernahme in H366he von ma-ximal DM 500.000,- gegen Firma M. E. F. GmbH & Co. KG und/oder Herrn W. K. B. [= der Beklagte]". Die Darlehen wurden notleidend. Die Sparkasse betrieb die Zwangsver-steigerung des Grundst374cks des Kl344gers. Zu deren Abwendung zahlte dieser an das Kreditinstitut 532.875 DM. Diesen Betrag finanzierte er mit einem Darle-hen, das er von einer anderen Bank erhielt. Den an die Sparkasse entrichteten Betrag und die Aufwendungen f374r den von ihm aufgenommenen Kredit verlangt der Kl344ger von dem Beklagten ersetzt. Er macht geltend, mit seiner Zahlung habe er den Beklagten von dessen zum Zwecke der Kaufpreisfinanzierung ein-gegangenen Darlehensverbindlichkeiten befreit. 2 Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seinen Anspruch weiter. 3 Entscheidungsgr374nde Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 - 4 - I. Dieses hat ausgef374hrt, ein Anspruch des Kl344gers aus 247 683 BGB scheide aus, weil er nicht nachvollziehbar dargelegt habe, dass er mit seiner Zahlung an die Sparkasse auch eine gegen den Beklagten gerichtete Forderung getilgt ha-be. Insbesondere fehle es an der Benennung eines konkreten Kreditvertrags, den die Sparkasse mit dem Beklagten abgeschlossen habe und der durch die vom Kl344ger gestellte Grundschuld gesichert worden sei. 5 II. Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ein aus 247 683 Satz 1 BGB folgender Anspruch des Kl344gers auf Ersatz seiner Auf-wendungen, die er zur Befriedigung der von der Sparkasse geltend gemachten Forderung get344tigt hat, nicht ausgeschlossen werden. Die Zahlung des Kl344gers an die Sparkasse erfolgte zumindest auch in Ausf374hrung eines Gesch344fts f374r den Beklagten. 6 1. Der Kl344ger leistete zur Abwendung der Zwangsvollstreckung in sein Grundst374ck aus der zwecks Besicherung des Finanzierungskredits bestellten Grundschuld. Die Gestellung von Sicherheiten f374r diesen Kredit war, sofern der Beklagte dem Kl344ger hierzu nicht ohnehin wenigstens konkludent einen Auftrag (247 662 ff BGB) erteilt hatte, jedenfalls objektiv kein Gesch344ft, das ausschlie337lich in die Sph344re des Kl344gers fiel. 7 - 5 - a) Nach dem beiderseitigen Sachvortrag scheidet die noch vom Landge-richt erwogene M366glichkeit aus, dass der Kl344ger mit seiner Leistung an das Kreditinstitut eine gegen ihn selbst gerichtete Darlehensforderung getilgt hat. Die Sparkasse forderte ihn mit Schreiben vom 21. November 1996 unter K374ndi-gung der zu ihren Gunsten bestellten Grundschuld zur Zahlung in H366he "des f374r die Kreditgew344hrung an die Firma M. E. F. GmbH & Co. KG als Si-cherheit dienenden erstrangigen Teilbetrags von 500.000,00 DM" auf. Aus den nachfolgenden Schreiben des Kl344gers an das Kreditinstitut vom 26. November 1996 und 13. Juni 2000 ergibt sich, dass er mit seiner Leistung dieser Forde-rung nachgekommen ist. In dem Betreff beider Schreiben, insbesondere auch in dem vom 13. Juni 2000, mit dem er der Sparkasse gegen374ber den Eingang der Zahlung ank374ndigte, wird auf die M. Bezug genommen. Dementspre-chend verrechnete die Sparkasse die Leistung des Kl344gers als Tilgung der Ver-bindlichkeiten der M. (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 31. Januar 2005). 8 b) Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand zahlte der Kl344ger ferner nicht auf andere der M. gew344hrte Darlehen, sondern auf die der Finanzie-rung des Unternehmenskaufs dienenden Kreditvertr344ge vom 13. Februar 1995. Das vom Kl344ger zur Verf374gung gestellte Immobilienpfandrecht, aufgrund des-sen die Sparkasse von ihm Zahlung verlangte, sollte nach der Grundschuld-zweckerkl344rung Forderungen gegen die M. nur aus der "Firmen374bernah-me" besichern. 9 c) Die Gestellung der Grundschuld f374r das Finanzierungsdarlehen der Sparkasse K. war ein Gesch344ft, das objektiv zumindest auch in die Sph344re des Beklagten fiel, da das Darlehen dazu dienen sollte, den dem Kl344ger zuste-henden Kaufpreis aufzubringen. Die Beschaffung der zur Tilgung der Kauf- 10 - 6 - preisschuld erforderlichen Mittel oblag den K344ufern und damit auch dem Be-klagten. Der Beklagte ist selbst dann Gesch344ftsherr, wenn er gegen374ber der Sparkasse nicht als Darlehensnehmer zur R374ckzahlung dieser Kredite verpflich-tet war, sondern lediglich die M. . Im Verh344ltnis zum Kl344ger oblag es dem Beklagten auch in diesem Fall, das Kreditinstitut zu sichern. 11 Dies ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Unter-nehmenskaufvertrag. Nach 247 3 Abs. 1 dieses Vertrags in Verbindung mit 247 427 BGB schuldete der Beklagte dem Kl344ger zusammen mit dem Miterwerber als Gesamtschuldner den Kaufpreis. F374r dessen Begleichung hatten die K344ufer und damit auch der Beklagte gegen374ber dem Kl344ger einzustehen (247 279 BGB i.V.m. Art. 229 247 5 Satz 1 EGBGB). Die Beschaffung der zur Tilgung der Kauf-preisforderung erforderlichen Mittel ist allein Sache und Risiko der Erwerber. Nehmen sie zu diesem Zweck selbst ein Darlehen auf, ist dessen Besicherung im Verh344ltnis zum Verk344ufer allein ihre Angelegenheit. Gleiches gilt, wenn, wie hier zu unterstellen, nicht die K344ufer selbst, sondern ein Dritter den Kredit auf-nimmt. Auch dann f344llt die Besicherung des Darlehens grunds344tzlich nicht in die Sph344re des Verk344ufers. 12 Die Darlehensvertr344ge vom 13. Februar 1995 zwischen der M. und der Sparkasse dienten dazu, die zur Tilgung der Kaufpreisforderung erforderli-chen Mittel aufzubringen, mithin der Erf374llung der Verpflichtung des Beklagten gegen374ber dem Kl344ger. Nach 247 279 BGB i.V.m. Art. 229 247 5 Satz 1 EGBGB ist die Beschaffung und die Besicherung des Darlehens allein Sache des Beklag-ten als K344ufer, nicht aber die des Kl344gers. 13 - 7 - Hieran hat sich dadurch, dass dieser anstelle der K344ufer zur Sicherung des Darlehens eine Grundschuld stellte, nichts ge344ndert. Auch wenn der Kl344ger damit gegen374ber dem Kreditinstitut das Ausfallrisiko teilweise mit 374bernahm, widerspr344che es der Interessenlage, hieraus eine Verschiebung der aus dem Kaufvertrag folgenden Pflichten und Risiken im Innenverh344ltnis der Vertragspar-teien herzuleiten. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass der Kl344ger als Sicherungsgeber lediglich vor374bergehend anstatt des weiteren Erwerbers ein-springen sollte, damit der Kaufvertrag vollzogen werden konnte. Bliebe der Kl344-ger als Sicherungsgeber im Innenverh344ltnis zum Beklagten mit dem Wagnis belastet, dass der Darlehensnehmer M. seinen Verpflichtungen gegen-374ber der Sparkasse nicht nachkam, liefe dies jedoch auf eine 304nderung der kaufvertraglichen Pflichten- und Risikoverteilung hinaus. Soweit der Kl344ger an das Kreditinstitut leistete, ohne vom K344ufer Ersatz zu bekommen, verl366re er wirtschaftlich einen Teil des Kaufpreises. Diese Gefahr muss der Kl344ger im Verh344ltnis zum Beklagten nach dem Kaufvertrag jedoch nicht tragen. Der Be-klagte blieb deshalb im Verh344ltnis zum Kl344ger verpflichtet, die Risiken der Besi-cherung der Sparkasse zu tragen. 14 2. Ein Anspruch aus 247 683 Satz 1 BGB setzt weiter voraus, dass der Ge-sch344ftsf374hrer das Gesch344ft auch subjektiv nicht (nur) als eigenes, sondern (auch) als fremdes f374hrt, also in dem Bewusstsein und mit dem Willen, zumin-dest auch im Interesse eines anderen zu handeln (Senatsurteil vom 23. Sep-tember 1999 - III ZR 322/98 - NJW 2000, 72; BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 - X ZR 66/01 - NJW-RR 2004, 81, 82 jew. m.w.N.). Zugunsten des Kl344gers greift die Vermutung ein, dass er bei seiner Zahlung an die Sparkasse mit dem erforderlichen Fremdgesch344ftsf374hrungswillen gehandelt hat. Bei objektiv frem-den Gesch344ften, die schon ihrem Inhalt nach in einen fremden Rechts- und Interessenkreis eingreifen (z.B. Hilfe f374r einen Verletzten, BGHZ 33, 251 , 254 ff; 15 - 8 - 33, 251 , 254 ff; Abwendung der von einem unbeleuchteten Fahrzeug drohen-den Gefahren, BGHZ 43, 188 , 191 f; Tilgung fremder Schulden, BGHZ 47, 370 , 371 ; Ver344u337erung einer fremden Sache, RGZ 138, 45 , 48 f), wird regelm344337ig ein ausreichender Fremdgesch344ftsf374hrungswille vermutet (z.B.: Senat aaO; BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 aaO). Das gilt grunds344tzlich auch f374r Ge-sch344fte, die sowohl objektiv eigene als auch objektiv fremde sind (z.B.: Senat und X. Zivilsenat aaO). Aus den oben unter Nummer 1 c ausgef374hrten Gr374nden war die Zahlung des Kl344gers nicht nur ein eigenes, sondern auch ein objektiv fremdes Gesch344ft. - 9 - 3. Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie ist noch nicht zur Entscheidung reif, da insbesondere noch Feststellungen zu weiteren Einwendungen gegen den Anspruch des Kl344gers zu treffen sind. 16 Schlick Wurm Kapsa D366rr Herrmann Vorinstanzen: LG Neuruppin, Entscheidung vom 17.02.2005 - 2 O 412/04 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.11.2005 - 13 U 48/05 -
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