BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 274/13 Verkündet am: 29. Juli 2014 Vondrasek J ustiz angestellte als Urkun dsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 11. Juli 2014 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe, Dr. Reichart und den Richter Sunder für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Juli 2013 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 27. Dezember 2000 als atypische stille G esellschafterin an der Beklagten mit einem Gesamtbetrag von 37.600 DM zuzüglich eines Agios von 6 % und zwar in der Beteiligungsv a- bei der die Ausschüttungen aus der Einmalanla n- lage in Raten bezahlt wird, mit einem Betrag in Höhe von 25.000 DM. 1 - 3 - Mit der Behauptung, die Vermittlerin, deren Verhalten sich die Beklagte zurechn en lassen müsse, habe sie unzureichend aufgeklärt, ferner weise der für ihre Anlageentscheidung maßgebliche Emissionsprospekt Stand November 2000 zahlreiche, von der Klägerin im Einzelnen dargelegte Fehler auf und die Beklagte sei ihr daher zum Schadensers atz verpflichtet, hat die Klägerin von der Beklagten Rückzahlung ihrer geleisteten Einlage nebst Agio abzüglich e r- e- richtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt. Ferner hat sie die Feststellung b e- gehrt, dass der Beklagten ihr gege nüber aus der Beteiligung keinerlei Anspr ü- che mehr zustehen. Die Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte bea n- tragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren w eiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgef ührt: Der Klägerin stehe nach den regelmäßig auch auf eine stille Gesellschaft anwendbaren Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft kein Anspruch auf Ersatz ihres Zeichnungsschadens zu. Nach diesen Grundsätzen sei es einem Gesellschafter verwehrt, gegen die in Vollzug gesetzte Gesellschaft im Wege des Schadensersatzes einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Einl a- 2 3 4 5 6 - 4 - ge geltend zu machen; vielmehr sei er regelmäßig auf seinen Abfindungsa n- spruch beschränkt. Das streitgegenständliche Gesellschafts verhältnis sei kein zweigliedr i- ges, bei dem die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage dann nicht entgegenstünden, wenn der Inhaber des Handelsgeschäfts verpflichtet sei, den stillen Gesellschafter im Wege de s Schadensersatzes so zu stellen, als hätte dieser den Gesellschaftsvertrag nicht geschlossen. Es liege vielmehr eine mehrgliedrige stille Gesellschaft in Form einer Publikumsgesellschaft vor, bei der die Grundsätze der fehlerhaften G e- sellschaft dem Anspru ch auf Rückgewähr der Einlage entgegenstünden. Es komme daher nicht darauf an, ob die sonstigen Voraussetzungen für diesen Anspruch, namentlich die gerügten Prospektfehler, gegeben seien. II. Die Revision der Klägerin ist begründet. 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass zwischen den Parteien kein bloß zweigliedriges Gesellschaftsverhältnis zustande gekommen ist, so n- dern die Klägerin einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft in Form einer Publ i- kumsgesellschaft beigetreten ist, bei der nach Invollzu gsetzung für den Fall e t- waiger anfänglicher Mängel die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft Anwendung finden, ist zwar aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wie der Senat in den am 19. November 2013 verkündeten Urteilen in entsprechende Beteiligu ngen an der Beklagten betreffende n Parallelverfahren im Einzelnen begründet hat (BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12, BGHZ 199, 104 Rn. 17 ff.; Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 320/12, juris, Rn. 14 ff.). Entgegen der Auffassung des Berufu ngsgerichts schließt die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft aber einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz von Vermögensschäden, die ihr - nach ihrem Vorbringen - durch pflich t- 7 8 9 - 5 - widriges Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen im Zusamme n- hang mit ihrem Beitritt zur Gesellschaft entstanden sind, nicht von vornherein aus. Auch bei Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft kann, wie der Senat weiter entschieden hat, der Anleger, der sich an einer mehrglie d- rigen stillen Ge sellschaft beteiligt hat, das stille Gesellschaftsverhältnis unter Berufung auf den (behaupteten) Vertragsmangel durch sofort wirksame Künd i- gung beenden und unter Anrechnung des ihm bei Beendigung seines (fehle r- haften) Gesellschaftsverhältnisses gegebenenf alls zustehenden Abfindungsa n- spruchs von dem Geschäftsinhaber Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens verlangen, wenn dadurch die gleichmäßige Befriedigung etwaiger Abfindungs - oder Auseinandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesel l- schafter nicht gefährdet ist (BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12, BGHZ 199,104 Rn. 28 ff.). 2. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Klägerin nach diesen Grundsätzen ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht, hat das Berufungsgericht von seinem abweichenden Rechtsstandpunkt aus nicht g e- prüft. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann die Abweisung der Klage daher keinen Bestand haben. Sie stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Da in der Erklärung ei nes Gesellschafters, seinen Beitritt mit rückwirke n- der Kraft beseitigen zu wollen, in der Regel sein Wille zum Ausdruck kommt, die Bindung an die Gesellschaft und die Mitgesellschafter jedenfalls mit sofortiger Wirkung zu beenden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1974 - II ZR 27/73, BGHZ 63, 338, 344 f.; Urteil vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01, BGHZ 153, 214, 223), kann auch im vorliegenden Fall von einer Kündigung des (stillen) Gesellschaftsverhältnisses durch die Klägerin ausgegangen werden. Dass die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch nicht unter Anrechnung eines 10 11 - 6 - etwaigen Abfindungsguthabens berechnet hat, rechtfertigt eine (vollständige) Abweisung der Klage nicht, weil der Geschädigte nicht ohne weiteres an eine von ihm ursprünglich gewählte Art d er Schadensberechnung gebunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 4 mwN) und der Klägerin daher Gelegenheit gegeben werden muss, ihr Klagevorbri n- gen an die in den Vorinstanzen nicht erörterten, oben angesprochenen re chtl i- chen Vorgaben der Senatsentscheidungen vom 19. November 2013 anzupa s- sen. Für die Berechnung ihres etwaigen Abfindungsanspruchs, dem die nur den weitergehenden Schadensersatzanspruch betreffende, auf die Sicherung ung e- schmälerter eventueller Abfindungs - oder Auseinandersetzungsansprüche der anderen stillen Gesellschafter gerichtete Sperre nicht entgegenstünde, ist die Klägerin zudem auf die Mitwirkung der Beklagten angewiesen, die gemäß § 16 Nr. 1 Buchst. g des stillen Gesellschaftsvertrags mit der Ermi ttlung des Abfi n- dungsguthabens einen Wirtschaftsprüfer zu beauftragen hat. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts und des Vorbringens der Parteien kann auch nicht angenommen werden, dass einem über einen Abfindungsanspruch hinausgehenden Schadensersatzbege h- ren der Klägerin zur Sicherung etwaiger Abfindungs - oder Auseinanderse t- zungsansprüche der Mitgesellschafter der Erfolg zu versagen wäre. Ob und in welcher Höhe solche (hypothetischen) Ansprüche der anderen stillen Gesel l- s chafter bestehen und aus dem Vermögen der Beklagten befriedigt werden können, steht nicht fest und müsste gegebenenfalls die Beklagte darlegen und beweisen, wenn sie sich einem Schadensersatzanspruch der Klägerin gege n- über darauf berufen wollte, dieser sei wegen einer Gefährdung der Abfindungs - und Auseinandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter zumi n- dest gegenwärtig nicht oder nicht in voller Höhe durchsetzbar. Im Übrigen wäre selbst für den Fall des Bestehens eines solchen Hindernisses das auf Zahlung eines bestimmten Schadensersatzbetrages gerichtete Leistungsbegehren der 12 - 7 - Klägerin dahin auszulegen, dass jedenfalls die Feststellung des Bestehens e i- nes Schadensersatzanspruchs in dieser Höhe begehrt wird. Sofern die sonst i- gen Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs g e- geben sind, stünde der Umstand, dass das Vermögen der Beklagten im Zei t- punkt der Entscheidung zur Befriedigung etwaiger (hypothetischer) Abfindungs - oder Auseinandersetzungsansprüche und des Schadensersatzans pruchs nicht ausreichte, einer Feststellung seines Bestehens nicht entgegen. III. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es die bisla ng offen gebliebenen Feststellungen zu den 13 - 8 - tatsächlichen Voraussetzungen des von der Klägerin geltend gemachten Sch a- densersatzanspruchs treffen kann. Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 28.08.2012 - 28 O 29077/11 - OLG München, Entscheidung vom 11.07.2013 - 8 U 4035/12 -
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