ECLI:DE:BGH:2016:210116UIZR274.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 274/14 Verkündet am: 21. Januar 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Tarifwechsel UWG § 4 Nr. 4 (UW G aF § 4 Nr. 10); VVG § 204 Ein Krankenversicherer behindert einen Versicherungsmakler, der an ihn im Hinblick auf einen Tarifwechsel eines Versicherungsnehmers ein unzumutbares und damit unzulässiges Korrespondenzverlangen gestellt hat, nicht dadurch gezi elt in unlauterer Weise, dass er im Hinblick auf dieses Korrespondenzve r- langen an den Versicherungsnehmer mit dem Hinweis herantritt, dass im Ra h- men des bestehenden Versicherungsverhältnisses die laufende Beratung des Versicherungsnehmers durch den Versich erer einschließlich der Beratung über einen Tarifwechsel kostenfrei erfolgt. BGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - I ZR 274/14 - OLG München LG München II - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 21. Januar 2016 durc h den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff , Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts München vom 20. Februar 20 14 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Versicherungsmaklerin und Inhaberin einer Erlaubnis nach § 34d GewO. Sie hat sich auf die Tarifoptimierung für Versicherungsne h- mer privater Krankenversicherunge n im Rahmen von Tarifwechseln gemäß § 204 VVG spezialisiert. Der Beklagte ist ein Versicherungsverein auf Gege n- seitigkeit, der privaten Krankenversicherungsschutz anbietet. Mit Schreiben vom 5. März, vom 4. April und vom 19. November 2012 forderte die Kl ägerin vom Beklagten für dessen Versicherungsnehmer M . , H . und F . jeweils ein Angebot für eine Tarifu mstellung an . In den von der Klägerin dabei vorgelegten Vollmachtsurkunde n erklär ten d i e Versich e- rungsnehmer, dass der gesamte im Rahmen ihr es Tarifumstellungswunsches zur Aufnahme oder Abwicklung des Vertrags erforderliche Schriftwechsel vom Beklagten ausnahmslos mit der Klägerin geführt w e rde n sollte und d ies er eine 1 2 - 3 - umfassende Empfangsvollmacht für die gesamte zur Tarifumstellung erforder l i- che Antrags - und Vertragskorrespondenz zustand . Der Beklagte wandte sich auf diese Mitteilungen mit eigenen Schreiben unmittelbar an seine drei Versicherungsnehmer. In den Schreiben verwies er darauf, dass Versicherungsmakler und - berater vom Versicher ungsnehmer für ihre Beratungsleistung in der Regel ein Honorar verlangten, w ährend er als Versicherer die laufende Beratung kostenfrei vornehme . Weiter nannte er eine Telefonnummer , unter der die Versicherungsnehmer sich bei ihm direkt über das Thema Tarif wechsel unterrichten konnten. Daran anschließend hieß es in den Schreiben , dass die angeforderten Auskünfte an den vom Versicherung s- nehmer beauftragten Versicherungsmakler bzw. - berater übers a ndt würden, wenn der Versicherungsnehmer keine kostenfreie Berat ung durch den Bekla g- ten wünsche und sich bei diese m in den nächsten Tagen nicht melde. Nach Ansicht der Klägerin ver hält sich der Beklagte mit de r Ver sendung solcher Schreiben wettbewerbs - und rechtswidrig. D ie Klägerin hat mit dem Klageantrag zu I bea ntragt, es de m Beklagten unter Androhung näher be zeichne ter Ordnungsmittel zu untersag en, während des gesamten Vorgangs eines beabsichtigten Tarifwechsels oder bis zu einem etwaigen Widerruf der ihr durch den Versicherungsnehmer erteilten Vollmacht Versich erungsnehmer des Beklagten selbst oder durch Dritte im Z u- sammenhang mit der Tarifumstellung nach § 204 VVG zu kontaktieren, nac h- dem die Klägerin bereits deren Vertretung angezeigt und für den Versich e- rungsnehmer Umstellungsangebote angefordert hat. Darüb er hinaus hat die Klägerin , soweit der Rechtsstreit in die Rechtsmi t- telinstanzen gelangt ist, die Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung über den Umfang entsprechender Handlungen seit dem 20. Januar 2012 (Kl a- geantrag zu II) , Feststellung der Sch adensersatzpflicht des Beklagten hinsich t- lich des der Klägerin aus solchen Handlungen entstandenen oder noch entst e- 3 4 5 6 - 4 - henden Schadens (Klageantrag zu III) sowie die Erstattung vorgerichtlicher A n- waltskosten in Höhe von 888,10 (Klageantr ag zu IV) . Das Landgericht hat es dem Beklagten unter Androhung näher be zeic h- ne ter Ordnungsmittel untersagt , während des gesamten Vorgangs eines beabsichtigten Tarifwechsel s oder bis zu einem etwaigen Widerruf der der Klägerin durch den Versicherungsnehm er erteilten Vollmacht Versicherungsnehmer des Beklagten selbst oder durch Dri t- te im Zusammenhang mit der Tarifumstellung nach § 204 VVG zu kontaktieren, wenn die Klägerin bereits deren Vertretung angezeigt und für den Versich e- rungsnehmer Umstellungsangebo te angefordert hat und der Beklagte die Täti g- keit der Klägerin als Versicherungsmaklerin akzeptiert. Das Landgericht hat den Beklagten weiterhin verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 487,70 , und d ie Klage im Übrigen abgewiesen (LG München II, Urteil vom 16. Mai 2013 - 4 HK O 5253/12, juris). Gegen dieses Urteil haben beide Parteien jeweils im Umfang ihres Unte r- liegens Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen d as Urteil des Landgerichts zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren im vollen Umfang wei ter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche als unbegründet ang e- sehen. Da zu hat es ausgeführt: Der Beklagte habe nicht dadurch eine Korrespondenzpflicht verletzt, dass er seine Versicherungsnehmer unmittelbar angeschrieb en habe. Es e r- 7 8 9 10 11 - 5 - scheine schon fraglich, woraus sich die Pflicht eines Versicherers ergeben sol l- te, mit einem Versicherungsmakler zu korrespondieren. Eine vertragliche B e- ziehung, aus der sich eine entsprechende vertragliche Nebenpflicht ergeben könnte, besteh e zwischen dem Makler und dem Versicherer nicht. Es bestü n- den keine Anhaltspunkte dafür, dass der zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer bestehende Versicherungsvertrag insoweit eine Regelung zugunsten eines Maklers enthalten könnte. Den Voll machten, die die Klägerin von den Versicherungsnehmern erhalten habe , sei nicht zu entn eh men, dass die Versicherungsnehmer ihre eigenen Ansprüche an die Klägerin abtreten wol l ten. Eine gesetzliche Grundlage für eine Verpflichtung des Beklagten sei ebenfall s nicht ersichtlich. Unabhängig davon bestehe ein derartiger Anspruch jedenfalls deshalb nicht, weil die Vollmachten auf den zur Aufnahme oder Abwicklung der Tarifu m- stellung erforderlichen Schriftwechsel beschränkt gewesen sei en und unter de m Vorbehalt der Erforderlichkeit gest anden hätten . Diese Beschränkungen hätten bei jedem Schreiben eine Prüfung des jeweiligen E inzelfall s erforder t , die dem Beklagten nicht zuzumuten sei . Der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht unt er dem Gesichtspunkt einer gezielten Mitbewerbe r behinderung zu. Der Beklagte habe das Verlangen der Klägerin nach Angeboten zur Tarifumstellung zwar zum Anlass genommen, seinerseit s sein en Versicherungsnehmern eine Beratung anzubieten . Er habe dabei aber z ugleich darauf hingewiesen, dass er die geforderten Auskünfte an die Klägerin übersenden würde, wenn die Vers i- cherungsnehmer keine Beratung durch seine Mitarbeiter wünschten. Erst recht stelle nicht jede Kontaktaufnahme des Beklagte n bei einem Tarifwechsel mit den Kunden der Klägerin eine Behinderung dar . 12 13 - 6 - Die angegriffenen Schreiben seien ferner nicht irreführend und enthie lten im Übrigen auch keinen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und au s- geübten Gewerbebetrieb der Klägerin. Den Interessen der Klägerin komme bei Abwägung der gegenläufigen Belange der Parteien kein Vorrang zu . II . Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Ber u- fungsgericht hat mit Recht sowohl Ansprüche der Klägerin wegen Verletzung einer vertraglichen N ebenpflicht gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 1 BGB (dazu unter II 1) als auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Klägerin (dazu unter II 2) sowie Ansprüche der Klägerin wegen rechtswidrigen Eingriffs in ihren ei n- gerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ver neint (dazu unter II 3) . 1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass ein Anspruch auf Korrespondenz und Auskunftserteilung, den die Klägerin möglicherweise aus einem vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnis gegenüber dem Beklagten hab e, jedenfalls nicht weiter reic hen kann als ein entsprechender Anspruch des Versicherungsnehmers selbst. Keinen Rechtsfehler lässt auch seine Beurteilung erkennen, ein solcher Anspruch sei im Streitfall wegen U n- zumutbarkeit der Korrespondenzpflicht und Aus kunftserteilung ausgeschlossen. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft den Versich e- rer grundsätzlich eine vertragliche Nebenpflicht, auf Verlangen des Versich e- rungsnehmers mit einem von diesem bevollmächtigten Vertreter im Rahmen des Versicherungsverhältnisses Schriftwechsel zu führen und dem Vertreter in dem Umfang Auskünfte zu erteilen, in dem er dem Versicherungsnehmer g e- genüber auskunftspflichtig ist (BGH, Urteil vom 29. Mai 2013 IV ZR 165/12, NJW 2013, 2354 Rn. 10 bis 13 und 20 = VersR 2013, 841). Kein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Korrespondenz mit und Auskunftserteilung gege n- über einem von ihm eingeschalteten Vertreter besteht allerdings dann, wenn sich dies für den Versicherer im Einzelfall als unzumutbar darstellt ( BG H, NJW 14 15 16 17 - 7 - 2013, 2354 Rn. 14 bis 18). Die Korrespondenzpflicht mit einem vom Versich e- rungsnehmer eingeschalteten Vertreter kann insbesondere unzumutbar sein, wenn sie für den Versicherer mit einem unzumutbaren Mehraufwand verbunden ist. Ein unzumutbarer Mehrau fwand kann entstehen, wenn der Versicherung s- nehmer seinem Vertreter keine umfassende, sondern lediglich eine begrenzte Vollmacht erteilt hat. D a es sich bei Versicherungsverträgen um Masseng e- schäft e handelt, ist es d em Versicherer nicht zuzumuten, Vollmach ten in jedem Einzelfall darauf zu untersuchen, wie weit sie reichen und ob sie die jeweils zu führende Korrespondenz und die zu erteilende Auskunft betreffen (BGH, NJW 2013, 2354 Rn. 17). Dem insoweit bestehenden berechtigten Interesse des Versicherers ist zum einen dadurch Rechnung zu tragen, dass der Versich e- rungsnehmer de n Vertreter umfassend bev ollm ä cht igt , ihn in allen bestehenden Versicherungsangelegenheit en zu vertreten und die Korrespondenz hinsicht lich bestehender Versicherungsverträge allei n mit i hm zu führen ; zum anderen ist die entsprechende Vollmacht dem Versicherer entweder unmittelbar durch den Versicherungsnehmer oder durch den Vertreter in eindeutiger und unmissve r- ständlicher Weise unter Vorlage einer entsprechenden Vollmachtsurkunde b e- kannt zugeben (BGH, NJW 2013, 2354 Rn. 18). b) Die nach diesen Maßstäben für die Annahme einer Korresponden z- pflicht erforderlichen Voraussetzungen lagen im Streitfall nicht vor . Die der Kl ä- gerin von den Versicherungsnehmern des Beklagten erteilte n Vollmacht en e r- streckt e n sich nicht auf alle d as jeweilige V ersicherungsverhältnis betreffenden Angelegenheiten, sondern waren auf die mit einer Tarifumstellung gemäß § 204 VVG verbunden e n Fragen beschränkt . Ih r Umfang war mit einem allgemeinen Abstellen auf einen "Ta rifumstellungswunsch" nur sehr pauschal beschrieben, so dass sich für de n Beklagte n im Einzelfall schwierige Abgrenzungsfragen ste l- len konnten. 18 - 8 - Der Annahme, der Beklagte habe mit seinem Verhalten gegenüber se i- nen Versicherungsnehmern eine in diesem Verh ältnis bestehende Korrespo n- denz - und Auskunftspflicht verletzt, steht weiterhin entgegen, dass der Beklagte - anders als der Beklagte in dem dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 2013 (IV ZR 165/12) zugrundeliegenden Sachverhalt - nicht jeden Ko n- ta kt mit der Klägerin abgelehnt hat. Der Beklagte hat mit seinen Schreiben g e- genüber seinen Versicherungsnehmern vielmehr erklärt, er werde , falls diese sich nicht in den nächsten Tagen bei ihm meldeten, die angeforderten Auskün f- te an die Klägerin übersenden . Unter diesen Umständ en kommt es nicht mehr darauf an, ob dann, wenn ein Versicherer seine Korrespondenzpflicht v erletz t, nicht nur Ansprüche des Versicherungsnehmers, sondern auch Ansprüche des betroffenen Versich e- rungsmaklers in Betracht kommen. Dass elbe gilt für die Frage, ob sich aus e i- ner im Hinblick auf einen beabsichtigten Tarifwechsel bestehenden Korrespo n- denzpflicht eines Versicherers für diesen ein Verbot ergibt, mit seinem Vers i- cherungsnehmer in dieser Angelegenheit direkt Kontakt aufzunehmen . In der vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 8. Februar 2011 entschiedenen Sache VI ZR 311/ 09 ist ein entsprechendes Verbot in einem Fall verneint worden, in dem die eine Seite, d i e ein en vertragliche n Anspruch geltend gemacht hatte , sich über das Verlang en eines von der anderen Seite beauftragten Rechtsa n- walts hinweggesetzt hat te , in dieser Angelegenheit ausschließlich mit ihm direkt zu korrespondieren (BGH, NJW 2011, 1005 Rn. 10 ff.) . 2. D i e von der Klägerin geltend gemachte n A nspr ü ch e sind auch nicht gemäß §§ 8 , 9 , 3 UWG in Verbindung mit § 4 Nr. 10 UWG aF , § 242 BGB, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG unter dem Gesichtspunkt einer unlauteren gezielten Mitb e- werberbehinderung durch Abfangen von Kunden begründet. 19 20 21 - 9 - a) Nach § 4 Nr. 10 UWG aF, der nach der Novellie rung durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unerlaubten Wettbewerb (BGBl. I, S. 2158) nunmehr inhaltsgleich in § 4 Nr. 4 UWG enthalten ist, handelt unlauter, wer Mitwerber gezielt behindert. Das Eindringen in einen fremden Kundenkreis und das Ausspannen von Kunden ist, da solche Verhaltensweisen im Wesen des Wettbewerbs liegen, selbst wenn es zielbewusst und system a- tisch erfolgt, nur unlauter, wenn besondere Umstände hinzutreten, die die U n- lauterkeit des Verhaltens begründen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 I ZR 30/07, GRUR 2009, 500 Rn. 23 = WRP 2009, 435 Beta Layout). Das Abfangen und das Ausspannen von Kunden s tellen sich daher nur als unlauter dar , wenn auf Kunden, die bereits dem Wettbewerber zuzurechnen sind , in unangemessener Weise eingewirkt wird, um sie als eigene Kunden zu gewinnen oder zu erhalten. Eine Einwirkung auf den Kunden ist dabei als u n- angemessen anzusehen, wenn sich der Abfangende gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um die sem eine Änderung sein es Entschlusses, das Angebot des Mitbewerbers in Anspruch zu nehmen, aufz u- drängen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. November 2011 I ZR 154/10, GRUR 2012, 645 Rn. 17 = WRP 2012, 817 Mietwagenwerbung; Urteil vom 22. Ja nuar 2014 I ZR 164/12, GRUR 2014, 393 Rn. 35 = WRP 2014, 424 , jeweils mwN). b) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe, soweit es ein im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 10 UWG aF unlauteres Verhalten verneint habe, Vortrag der Klägerin unberücksichtigt gelassen , aus dem sich die Unlauterkeit des Verhaltens des Beklagten ergebe . aa) D ie Revision trägt hierzu vor, die Klägerin habe geltend gemacht, dass d er Beklagte nicht nur das Verlangen nach Angeboten zur Tarifumstellung du rch die Klägerin zum Anlass nehme , seinerseits den Versicherungsnehmern 22 23 24 - 10 - eine Beratung anzubieten, sondern sich auch weigere, de ren Anfragen sofort zu beantworten, und den Versicherungsnehmern stattdessen mit teile , er warte erst einmal ab , ob diese sich mel deten. Dies führe auf jeden Fall zu einer ohne we i- teres ersichtlichen Verzögerung bei der Beantwortung der Tarifwechselanfr a- gen. Da d er Beklagte in den Antwortschreiben zudem zwar ankündige, sich bei Ausbleiben einer Rückmeldung des Versicherungsnehmers an den von diesem eingeschalteten Versicherungsmakler zu wenden, aber offenlasse, wann er das tun werde, veranlasse er ungeduldige Versicherungsnehmer, sich an ihn zu wenden, obwohl dies e ein solches Vorgehen mit der umfassende n Beauftr a- gung der Klägerin eig entlich nicht gewollt hätten. Die Klägerin habe mit der Beauftragung durch ihren Kunden überdies dem Grunde nach bereits einen Maklerlohnanspruch nach § 652 BGB erlangt, der zwar erst fällig werde, wenn und soweit ihre Tätigkeit zu einer Tarifänd e- rung f ühre , wofür aber jeglicher Zusammenhang zwischen dies er Tätigkeit und der Tarifänderung ausreiche. Die beanstandeten Schreiben des Beklagten könnten die für die Realisierung dieses A nspruchs erforderliche Kenntniserla n- gung der Klägerin von dem Briefwechsel deshalb vereiteln, weil der Beklagte dort ausdrücklich auf die Kostenlosigkeit seiner Beratung verweise. Der durc h- schnittliche Adressat eines entsprechenden Schreibens werde daher irrig a n- nehmen, er müsse bei einer Beratung durch den Beklagten auch an die bereits beauftragte und für ihn tätig gewordene Klägerin nichts bezahlen, und werde möglicherweise davon abgehalten, weiterhin Kontakt zur Klägerin zu suchen, was ihr die Realisierung ihres Vergütungsanspruchs erschweren werde. Die Klägerin könne der Prax is des Beklagten mangels Unterrichtung über den we i- teren Verlauf der Verhandlungen zwischen ihrem Kunden und dem Beklagten auch keine Abwehrmaßnahmen entgegensetzen. 25 - 11 - Das Berufungsgericht habe im Übrigen nicht wie geboten die Intere s- sen der Verbrau cher berücksichtigt und daher nicht die sich zwischen dem B e- klagten und seinen Versicherungsnehmern ergebende Interessenkollision in seine Erwägungen einbezogen. Anders als beim Versicherer, der bei einem Tarifwechsel nach § 204 VVG möglicherweise gegen se ine eigenen Interessen beraten müsse, komme im Falle der Einschaltung eines Versicherungsmaklers eine Tarifermäßigung nicht dem Makler, der seine Vergütung unabhängig d a- von verdiene, bei welchem Versicherer der Kunde künftig versichert sei, so n- dern dem Kun den zugu te . Die Klägerin habe darauf hingewiesen, dass die b e- anstandeten Schreiben des Beklagten darauf abzielten, seine Versicherung s- nehmer zu veranlassen, sich entgegen ihren Interessen bei ihm selbst statt bei der neutralen Klägerin beraten zu lassen, w eil deren Tätigkeit als Tarifoptimi e- rer auf die Reduzierung der Prämienaufwendungen der Kunden und damit auch d e s Prämienaufkommen s des Beklagten abzielte . bb) Dieses Vorbringen k o nnte de m von der Klägerin gestellten, abstrakt gefassten und auf ein gene relles Kontaktverbot gerichteten Unterlassungsa n- trag nicht zum Erfolg verhelfen. Die Umstände, die das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nach Ansicht der Revision hätte berücksichtigen müssen, sind in diesem Antrag weder enthalten noch auch nur ange sprochen. So wird mit dem Unterlassungsantrag der Inhalt der Schreiben der Parteien, auf die die Revision abstellt, nicht aufgegriffen. Der von der Klägerin gestellte Unterla s- sungsantrag erfasst daher Verhaltensweisen, die nach deren eigenem Vortrag nicht unzulässig sind . Dasselbe gilt für den Unterlassungsanspruch, den das Landgericht als begründet angesehen hat (vgl. LG München II, Urteil vom 16. Mai 2013 4 H O 5253/12, juris Rn. 68 bis 72). c) Es besteht im Streitfall kein Anlass, die Sache unter de m Gesicht s- punkt des Vertrauensschutzes und des Fairnessgebots an die Vorinstanz z u- 26 27 28 - 12 - rückzuverweisen, um der Klägerin eine Neufassung ihres Unterlassungsantrags etwa unter Einbeziehung ihrer an den Beklagten gerichteten Mitteilungen und der vo n diese m darau fhin an seine Versicherungsnehmer versandten Schre i- ben zu ermöglichen , die den Ausführungen zu vorstehend II 2 b bb Rechnung trägt (vgl. dazu BGH, GRUR 2014, 393 Rn. 49 , mwN). Der Beklagte hat entgegen der Ansicht der Revision auch un ter Berücksichtigung der vorstehend unter II 2 b aa dargestellten Umstände, deren Außerachtlass ung die Revision rügt die Klägerin mit seinen beanstandeten Schreiben nicht im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG aF in unlauterer Weise gezielt behindert. In diesem Zus ammenhang ist zu berücksichtigen, dass die beanstandete Verhaltensweise des Beklagten die Reaktion auf ein wie vorstehend unter II 1 ausgeführt u n- zumutbares und damit unzulässiges Korrespondenzverlangen darstellte. Der Beklagte hätte dieses Verlangen d aher entweder zurückweisen oder unbean t- wortet lassen können. Im Ver gleich zu diesen beiden jeweils rechtmäßigen Verhaltensweisen stellte sein von der Klägerin vorliegend beanstandetes Ve r- halten keine unlaute re Behinderung der Klägerin dar . Der Beklagte wehrt ledi g- lich ein ihn unzumutbar belastendes Verhalten der Klägerin und eine Abwe r- bung seines Versicherungsnehmers ab. 3. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die beanstandeten Schreiben des Beklagten enthielten keine irreführenden Angaben im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG aF in Bezug auf mögliche Ansprüche der Klägerin auf Maklerlohn, lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision nicht angegri f- fen. Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung der Ausführungen zu vo r- stehend II 2 c f erner mit Recht angenommen, dass diese Schreiben deren A d- ressaten nicht über den Umfang von Verpflichtungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG täuschten. 29 - 13 - 4. Nach de n Ausführungen zu vorstehend II 2 c stellte das beanstandete Verhalten des Beklagte n schließlich auch keinen unzulässigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin dar. III. Nach allem ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 16.05.2013 - 4 HKO 5253/12 - OLG München, Entscheidung vom 20.02.2014 - 29 U 2652/13 - 30 31
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