ECLI:DE:BGH:2016:190516UIIIZR274.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 274/15 Verkündet am: 19. Mai 2016 Kiefer Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 305c Abs. 1, § 307 Be, Cl; §§ 666, 675 Abs. 1 a) Die formularvertragliche Regelung, wonach ein Erbenermittler seinem Ku n- den gegenüber erst dann zu (weiteren) Tätigkeiten verpflichtet ist, wenn er von allen ermittelten Erben Vollmacht und Honorarvertrag erhalten hat, ist wirksam. b) Die Darlegungs - und Beweislast für den Eintritt dieser aufschiebenden B e- dingung trifft den Kunden. c) Vor Begründung einer Betätigungspflicht ist der Erbenermittler grundsät z- lich nicht gehalten, seinem Kunden Auskunft und Rechenschaft zu geben. BGH, Urte il vom 19. Mai 2016 - III ZR 274/15 - LG Baden - Baden AG Baden - Baden - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Baden - Baden - Zivilkammer II - vom 31. Juli 2015 wird zurückg e- wiesen. Die Kosten des Revisionsrechts zugs hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagten auf Auskunft und Herausgabe von Schriftstücken in Anspruch. Die Beklagten betreiben ein Büro für Erbenermittlung und Bearbeitung in - und ausländischer Nachlässe. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 teilten sie dem Kläger mit, dass dieser als Miterbe des verstorbenen Horst M . G . - (im Folgenden: Erblasser) in Betracht komme, und baten ihn um Unte r- zeichnung und Rücksendung je eines der beigefügten Vollmachts - und Hon o- rarvertragsformul ar e . In dem - insoweit standardisiert gefassten - Schreiben vom 24. Oktober 2012 heißt es weiter : 1 2 - 3 - " Bemerken möchte ich, dass in dem Honorar von 25 % plus Meh r- wertsteuer, welches erst und vor allen Dingen nur bei Auszahlung des Ihnen zustehenden Anteiles an dem Nachlass oder dessen Übernahme fällig wird, sämtliche mir bei den bisherigen umfangre i- chen Nachforschungen entstandenen und die noch entstehenden Kosten und Auslagen enthalten sind. Vorauszahlung brauchen Sie nicht zu leisten. M eine Aufgabe wird es sein, alle zur Durchsetzung des Erbanspruchs erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, insb e- sondere: 1. Den verwandtschaftlichen Zusammenhang vollständig zu klären. Ich verweise insofern auf den beigefügten Fragebogen. Nachfo r- schungen sind nicht erforderlich . .. . 2. Die für den Erbnachweis erforderlichen Personenstandsurku n- den zu beschaffen. Eine Vielzahl von Urkunden habe ich bei meinen Nachforschungen bereits erhalten. 3. Den Entwurf eines Erbscheinsantrages zu erstellen. Ich werde dann den Entwurf einem Notar zur Beurkundung und Unte r- zeich nung durch einen der E rben übersenden. 4. Den beurkundeten Erbscheinsantrag dem Nachlassgericht einz u- reichen. Die Personenstandsurkunden werden entsprechend in der Reihenfolge, in welcher die Daten in dem Erbscheinsantr ag aufgeführt werden, zusammen mit einer Stammtafel und weit e- ren Erläuterungen beigefügt. 5 Die Erbschaftssteuererklärung vorzubereiten. .. . 6. Die zum Nachlass gehörenden Konten aufzulösen und die Ve r- te i lung des Nachlasses durchzuführen. Da die Bearbe itung einer derartigen Angelegenheit erst und nur dann kompliziert und kostspielig wird, wenn nicht ein Bevol l- - 4 - mächtigter für alle Erben handeln kann, bitte ich um Verständnis, dass die Bearbeitung davon abhängig gemacht wird, dass ich auch von allen von mi r ermittelten Erben Vollmacht und Honora r- vertrag erhalte. " Gemäß Nummer 1 der Honorarvereinbarung wird die vereinbarte Verg ü- tung für die Tätigkeit entrichtet , durch welche der Kläger ermittelt wurde . Nu m- mer 2 der Honorarvereinbarung enthält die Beauftr agung der Beklagten mit der unverzüglichen Beschaffung fehlender Personenstandsurkunden oder sonstiger Beweismittel, wobei Mehrkosten hierfür nicht berechnet werden . Der Kläger unterzeichnete die Formulare für die Honorarvereinbarung u nd die Vollmacht, mit der die Beklagten zur Vertretung des Klägers in allen den Nachlass G . betreffenden Angelegenheiten berechtigt wurden, und sandte sie an die Beklagten zurück. In der Folgezeit forderte der Kläger die Beklagten mehr fach auf, ihm Auskunft und Rechenschaft über d en Stand der Nachlassangelegenheit zu g e- ben und in diesem Zusammenhang erlangte Unterlagen zu über senden . Die Beklagten teilten dem Kläger mit, dass si ch der Nachlass aus Bankguthaben in . S ie unterrichteten ihn ferner über Erkenntnisse zu den Verwandten des Erblassers sowie darüber, dass noch einige für das Erbschein s verfahren erforderliche Urkunden f ehl ten , übermittelten ihm aber keine näheren Auskünfte und keine Unterlagen. Mit seiner Klage begehrt der Kläger von den Beklagten, ihm umfassend Auskunft über sämtliche bisherigen Bemühungen zu erteilen, welche sie entfa l- tet haben, um die Personalien der gesetzlichen Erben des Erblassers zu klären und die zur Beantragung des Erbscheins erforderlichen Dokumente zu erhalten , 3 4 5 6 - 5 - sowie ihm sämtliche im Zuge dieser Bemühungen versendeten und eingega n- genen Schriftstücke in Kopie oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren begehrt er die Zahlung von außergerichtlichen An waltskosten. Der Kläger macht geltend, die Beklagt en seien gemäß §§ 666, 667 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen (Geschäftsb e- sorgungs - )Vertrag zur Auskun ft und Rechenschaft verpflichtet. Die Beklagten sind demgegenüber der Auffassung, dass eine solche Pflicht nicht bestehe, j e- denfalls solange nicht, bis nicht sämtliche in Frage kommenden Miterben ermi t- telt worden seien und sie von diesen Vollmacht und Hono rarvertrag erhalten hätten. Das Nichtvorliegen dieser Voraussetzung hat der Kläger mit Nichtwi s- sen bestritten. D ie Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassene n Revision verfolgt der Kläger sein Be ge h- ren weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch verneint und hierzu im Wesentlichen ausgeführt : 7 8 9 10 - 6 - Z wischen den Parteien sei ein Geschäftsbesorgungsvertrag (Erbene r- mi t t lungsvertrag) zustande gekommen. Für den Inhalt des Geschäftsbeso r- gungsvertrags zwischen den Parteien sei neben der Honorarvereinbarung und der Vollmachtsurkunde auch der Inhalt des Anschreibens vom 24. Oktober 2012 zu berücksichtigen. Die Beklagten hätt en sich zwar verpflichtet, alle zur Durchsetzung des Erbanspruchs erforderliche n Maßnahmen zu ergreifen. Die Pflicht zur (weiteren) Bearbeitung der Sache hätten sie jedoch ausdrücklich und eindeutig davon abhängig gemacht, dass sämtliche ermittelten Erben Vollmac h- ten und Honorarvereinbarungen unterzeichnet hätten. Der Kläger habe die B e- hauptung der Beklagten, dies sei nicht der Fall , und zum Teil hätten mögliche Erben Vollmacht und Honorarvereinbarung nicht unterzeichnet, nicht widerlegt. Ihn treffe insowei t die volle Darlegungs - und Beweislast. Eine sekundäre Darl e- gungslast bestehe für die Beklagten nicht , weil der Kläger ebenso wie die B e- klagten die Möglichkeit habe, die Erben nach dem Erblasser zu ermitteln bezi e- hungsweise ermitteln zu lassen und so dann s ubstantiiert zu de n Voraussetzu n- g en für die Tätigkeitspflicht der Beklagten vor zu tragen. Ein Bestreiten des Kl ä- gers mit Nichtwissen erwei se sich deshalb als unzulässig. Die formularmäßige Einschränkung der Bearbeitungspflicht der Bekla g- ten halte als A llgemeine Geschäftsbedingung einer Kontrolle nach § 305c Abs. 2 BGB und § 307 BGB stand. Die Regelung sei ausreichend klar und deu t- lich gefasst. Solange keine Bearbeitungspflicht bestehe, gebe es auch keine Auskunfts - und Rechenschafts pflicht. Die Bestimmu ng enthalte auch keine u n- angemessene Benachteiligung des Klägers. Die Beklagten hätten ein schü t- zenswertes Interesse daran, Tätigkeitspflichten gegenüber den von ihnen b e- reits ermittelten Erben erst dann rechtsverbindlich zu übernehmen, wenn sie von sämtli chen Miterben die Honorarvereinbarung unterzeichnet erhalten und mit diesen einen Honorarvertrag abgeschlossen hätten. Im Allgemeinen müs s- 11 12 - 7 - ten sie die erforderliche Erbenermittlung in Vorleistung erbringen und hierbei finanzielle Aufwendungen tragen . De r zu r Realisierung des Erbanspruchs no t- wendige Gesamta ufwand und der mögliche wirtschaftliche Erfolg der Erbene r- mittlung seien bei Abschluss des Erbenermittlungsvertrags mit einem einzelnen Miterben vielfach noch nicht absehbar. Die Beklagten bedürften daher d er B e- schränkung des mit der Übernahme einer Tätigkeitspflicht verbundenen wir t- schaftlichen Risikos. Zudem riskierten die Beklagten bei Erteilung von genau e- r en Auskünfte n über andere mögliche Miterben, keine weiteren Honorarverei n- barungen mehr mit diesen ab schließen und deshalb keine Vergütung für ihre jeweilige zu deren Auffinden geleistete Ermittlungstätigkeit erhalten zu können. Die Interessen des Klägers seien hingegen ausreichend gewahrt, da der Za h- lungsanspruch der Beklagten gegen ihn erst bei Auskehru ng seines Erbanteils fällig werde. Die vereinbarte Vergütung decke ausdrücklich nur die zu r Ermit t- lung seiner Person bereits geleistete Tätigkeit ab. Ihm stehe es frei, selbst we i- tere Schritte zur Durchsetzung seines Erbanspruchs zu ergreifen, so dass er s elbst für den Fall, dass die Beklagten keinerlei Tätigkeiten mehr entfalten, nicht unangemessen benachteiligt sei. Mangels Tätigkeitspflicht der Beklagten seien sie auch nicht zur A us kunft und Rechenschaft im Sinne der Klageanträge verpflichtet. II . D ie se Ausführungen halten de r rechtlichen Nachprüfung stand . Die Kl a- ge ist unbegründet. Ein Anspruch auf Auskunft und Herausgabe von Schriftst ü- cken steht dem Kläger nicht zu. 13 14 - 8 - 1. Zu Rec ht hat das Berufungsgericht den Abschluss eines Erbenermit t- l ungsvertrags mit dem von ihm dargelegten Inhalt angenommen . a) Mit Unterzeichnung und Rücksendung der dem Schreiben der Bekla g- ten vom 24. Oktober 2012 beigefügten Vollmachts - und Honorarvertragsform u- lare ist ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertr ag zwischen den Parteien zustande gekommen (§§ 611, 675 Abs. 1 BGB). Entgegen der Ansicht der R e- vision ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Bestimmung des Vertragsinhalts neben diesen beiden Formularen auch das Schreiben der Beklagten vom 24. Oktober 2012 zu berücksichtigen ist. Denn dieses enthält bei objektiver Betrachtung wesentliche, die Willenserklärung der Beklagten zum Inhalt ihrer Verpflichtungen tragende Ausführungen. b) Demn ach wird die vereinbarte Vergütung für die Tätigkeit entrichtet , durch die der Kläger als (möglicher) ( Mit - )E rbe des Erblasser s ermittelt wurde (Nummer 1 der Honorarvereinbarung), wobei hier von auch sämtliche künftigen Kosten und Auslagen der Beklagten mit ab gedeckt werden (Schreiben vom 24. O ktober 2012 und Nummer 2 der Honorarvereinbarung). Zu entrichten ist die Vergütung erst bei Auszahlung beziehungsweise Übernahme des Erbanteils des Klägers (Nummer 1 der Honorarvereinbarung und Schreiben vom 24. O k- tober 2012) . Mithin i st die vereinbarte Ve rgütung von den Beklagten bereits mit der Ermittlung des betreffenden (möglichen) (Mit - )Erben (hier: des Klägers) " verdient " , zugleich jedoch ist sie erfolgsabhängig ausgestaltet, indem sie an die Realisierung des Erbanspruchs geknüpft ist . D iese Regelung erfolgt vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des erkennenden Senats , wonach sich der Erbenermittler auf eigenes Risiko durch seine Ermittlungstätigkeit das Mat e- rial verschafft, das er den Erben gegen Entgelt überlassen will, und ihm ein Vergütungsanspruc h gegen die Erben nur dann und insoweit zu steht, als er 15 16 17 - 9 - eine entsprechende Vereinbarung mit ihnen schließt, wohingegen gesetzliche Ansprüche , insbesondere aus Geschäftsführung ohne Auftrag, ausschei den (s. Urteil vom 23. September 1999 - III ZR 322/98, NJW 2000, 72, 73 sowie B e- schlüsse vom 23. Februar 2006 - III ZR 209/05, NJW - RR 2006, 656 Rn. 5 und vom 18. Juni 2014 - III ZR 537/13, ZEV 2015, 231 Rn. 2; vgl. auch BGH, Urteile vom 13. März 2003 - I ZR 143/00, NJW 2003, 3046, 3048 und vom 1. Juni 2006 - I ZR 143/03 , NJW 2006, 3568, 3569 Rn. 14). c) Zusätzlich haben die Beklagten dem Kläger angeboten, alle zur Durchsetzung seines Erbanspruchs künftig noch erforderliche n Maßnahmen zu ergreifen (Schreiben vom 24. Oktober 2012 und Nummer 2 der Honorarverei n- b arung ) . Die im Schreiben vom 24. Oktober 2012 unter sechs Gliederung s- nummern aufgezählten Tätigkeiten werden als Teil der von den Beklagten zu erbringenden Leistung beschrieben . D a s Leistungsangebot soll den ang e- schriebenen (möglichen) (Mit - )Erben (hier: d en Kläger) zum Abschluss der H o- norarvereinbarung motivieren . Müsste er die erforderlichen weiteren Schritte selbst unternehmen, so bestünde für ihn nach Erhalt der Mitteilung über sein mögliches Erbrecht k ein Anreiz , sich nachträglich noch zur Vergütung e iner b e- reits vollständig erbrachten L eistung der Beklagten ( nämlich der Auffindung se i- ner Person als möglicher Miterbe) zu verpflichten. Auch d er Erteilung der von den Beklagten geforderten Vollmacht bedürfte es nicht, wenn diese nicht die Verpflichtung üb ernehmen wollten, in der Nachlasss ache auch weiterhin tätig zu werden. Es bestehen mithin keine begründeten Zweifel daran, dass sich die Beklagten im Grundsatz auch zur Durchführung weiterer Maßnahmen verpflic h- ten wollten und verpflichtet haben (§§ 133, 15 7 BGB). d) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, haben die B e- klagten die Verpflichtung zur weiteren Tätigkeit allerdings davon abhängig g e- 18 19 - 10 - macht, dass sie von allen ermittelten Erben Vollmacht und Honorarvertrag e r- halte n . Dies ergibt sich hi n r eichend klar und eindeutig aus dem Schreiben vom 24. Oktober 2012. Mit dem Begriff der " Bearbeitung " können nur künftige Täti g- keiten gemeint sein, und zwar insbesondere die unmittelbar im Text zuvor b e- schriebenen, zur Durchsetzung des Erbanspruchs noc h erforderlichen Ma ß- nahmen. Durch diesen Vorbehalt haben die Beklagten ihre Bearbeitungspflicht unter eine aufschiebende Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB ) gestellt. Bedingung im Sinne der §§ 158 ff BGB ist die durch den Parteiwillen in ein Rechtsgeschäft eingef ügte Bestimmung, die die Rechtswirkungen des Geschäfts von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig macht ( BAG, NJW 2008, 872, 876 Rn. 37 mwN). Die Wendung " die Bearbeitung [wird] davon abhängig gemacht " bringt zum Ausdruck, dass weder die Rechtswirk samkeit des Vertrags im Ga n- zen noch seine Beendigung, sondern allein die Rechtspflicht zur (weiteren) B e- arbeitung der Sache gemeint ist. Die Voraussetzung für die Entstehung der B e- arbeitungs pflicht bezieht sich auf ein zukünftiges und ungewisses Ereignis. Aus dem S chreiben vom 24. Oktober 2012 geht hervor, dass die Ermittlung der a n- deren Miterben zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht abgeschlossen war oder die Beklagten zumindest noch nicht von sämtlichen Miterben Vol l- machten und H onorarverträge er halten hatten. Soweit die Revision einwendet, mit diesem Inhalt sei die vertragliche R e- gelung widersprüchlich, weil zur Herbeiführung der Bedingung eine weitere E r- benermittlung (mithin: eine weitere " Bearbeitung " der Nachlasssache) durch die Beklagten erforderlich sei, ist dem entgegenzuhalten , dass die verabredete B e- dingung nicht die Befugnis der Beklagten zu einer weiteren Betätigung hindert, sondern nur die Begründung einer (einklagbaren) Tätigkeitspflicht gegenüber dem Kläger betrifft. 20 - 11 - 2. Entge gen der Ansicht der Revision bestehen gegen die Wirksamkeit der formularvertraglichen Beschränkung (Bedingung) der Tätigkeitspflicht der B e- klagten keine durchgreifenden Bedenken. a) Bei der betreffenden Regelung handelt es sich um eine Allgemeine Gesc häftsbedingung nach § 305 Abs. 1 BGB , die gemäß § 305 Abs. 2 BGB in den Vertrag einbezogen wurde . b) Die formularvertragliche Bestimmung ist nicht überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB. Überraschend en Charakter hat eine Klausel, wenn sie von den Erwartungen eines vertragstypischen Durchschnittskunden deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (st. Rspr.; s. etwa Senatsurteil vom 11. Dezember 2003 - III ZR 118/03, NJW - RR 2004, 780, 781 mwN; B GH, Urteile vom 30. Juni 1995 - V ZR 184/94, BGHZ 130, 150, 154 und vom 1. Oktober 2014 - VII ZR 344/13, BGHZ 202, 309, 313 f Rn. 14 ). So liegt es hier nicht . Mit der Kenntnisnahme von der durch einen eigenständigen Absatz hervorgehobenen Klausel ist zu re chnen. Der Begriff der " Bearbeitung " bezieht sich unmissverständlich auf die zuvor dargestellten Tätigkeiten zur Realisierung des Erbanspruchs. Auch die wir t- schaftlichen Beweggründe für die Aufnahme dieser Rege lung werden - nach - vollziehbar - dargelegt. c) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die R e- gelung einer Kontrolle nach § 307 BGB standhält. aa) Die Klausel verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB . 21 22 23 2 4 25 - 12 - (1) Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB hat d er V erwender Rechte und Pflichten der Vertragspartner möglichst klar und verständlich darzustellen. Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefo r- de rt werden kann. Abzustellen ist auf die Erkenntnismöglichkeit des durc h- schnittlichen Vertragspartners ( vgl . z.B. BGH, Urteil e vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 48/05, BGHZ 165, 12, 21 f ; vom 10. September 2014 - XII ZR 56/11, NJW 2014, 3722, 3724 Rn. 18 und vom 10. Februar 2016 - VIII ZR 137/15, NZM 2016, 235, 236 Rn. 18 ). Das Transparenzgebot schließt das Bestimmt - heitsgebot ein. Dieses verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden , dass für den Verwender ke ine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (BGH, Urteil e vom 5. N o- vember 2003 - VIII ZR 10/03, NJW 2004, 1598, 1600 ; vom 26. Oktober 2005 aaO und vom 10. Februar 2016 aaO ). (2) Diesen Anforderungen ist Genüge getan. Die Regelung über die B e- schränkung (Bedingung) der Tätigkeitspflicht der Beklagten ist im Wortlaut klar und unmissverständlich. Zwar stellt sie einerseits die Tätigkeitspflicht der B e- klagten unter eine aufschiebende Bedingung und setzt andererseits (für die Herbeiführung des Be dingungseintritts) die Ermittlung weiterer möglicher Erben v oraus. Da mit eröffnet sie den Beklagten im Ergebnis einen Ermessensspie l- raum bei der Bearbeitung, der bis hin zu r Einstell ung weiterer Tätigkeiten re i- ch en kann, etwa dann, wenn sich die Sache als unwirtschaftlich oder die Ermit t- lung weiterer Erben als mit unangemessen großen Schwierigkeiten verbunden herausstell t . Ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume werden hierdurch aber nicht geschaffen . Dies wäre nur dann der Fall, wenn dem Verwender ein sch rankenloses Ermessen eingeräumt würde, das den Vertragspartner in einen Zustand der Unsicherheit versetzt, den er nicht beheben kann ( MüKo/Wurm - 26 27 - 13 - nest, BGB, 7. Aufl . , § 307 Rn. 59 ; vgl. auch BGH, U rteil vom 6. April 2005 - XII ZR 158/01, NJW - RR 2006, 84, 85 ) . So liegt es hier aber nicht. Schon im eig e- nen wirtschaftlichen Interesse werden die Beklagten - auch ohne hierzu gege n- über dem Kunden recht sverbindlich verpflichtet zu sein - die zur Klärung der Nachlassangelegenheit nötigen Schritte unternehmen, sofern dies e sinnvoll und ver tretbar erschein en . Unsicherheiten darüber, ob und durch welche Maßna h- men die Beklagten die Sache betreiben, kann der K unde durch eigene Tätigkeit beheben. Nach Erhalt der Mitteilung über seine mögliche Erbenstellung und die Person de s Erblassers ist es ihm möglich, sich mit dem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins an das Nachlassgericht zu wen den mit dem Zi el, dass dieses von Amts wegen die (weiteren) Erben ermittel t (§ 2353 BGB, § 342 Abs. 1 Nr. 4, § 26 FamFG). Auch könnte er selbst entsprechende Nachforschungen anstrengen. bb) Die Bestimmung enthält auch im Übrigen keine unangemessene B e- nachteiligung für die Vertragspartner der Beklagten. (1) Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders im Sinne von § 307 BGB ist gegeben, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ih m einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (st. Rspr.; s. etwa Senatsurteile vom 17. Januar 2008 - III ZR 74/07, BGHZ 175, 102, 107 Rn. 19; vom 4. März 2010 - III ZR 79/09, BGHZ 184, 345, 355 f Rn. 31; vom 13. Januar 2011 - III ZR 78/10, NJW 2011, 1726, 1728 Rn. 24 und vom 21. Februar 2013 - III ZR 26 6/12, NJW - RR 2013, 910 Rn. 11). 28 29 - 14 - (2) Eine solche Benach teiligung liegt hier nicht vor. (a) Sie folgt n icht aus dem Gesichtspunkt, dass die Erreichung des Ve r- trags zwecks durch die Einschränkung wesent licher Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben , gefährdet wird (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Zwar steht die Beschränkung (Bedingung) der Tätigkeitsverpflichtung der Beklagten in einem Spannungs verhältnis zu dem Eindruck, den das Vertrag s- werk - Anschreiben, Vollmacht und Honorarvereinbarung - beim Durchschnitt s- kunden hervorruft. Die Aufzählung der ein zelnen " erforderlichen Maßnahmen " im Anschreiben (Nummer 1 bis 6 ), d ie Erteilung einer umfassenden Vollmacht zur Vertretung im Rahmen der weiteren Tätigkeit sowie de r Verweis darauf, dass etwa noch entstehende Kosten und Auslagen bereits in dem beanspruc h- ten Honorar enthalten und Vorauszahlungen nicht zu leis ten seien, begründe n die Erwartung des Kunden , für die vereinbarte Vergütung gl eichsam ein " G e- samtpaket " zu erwerben, das auch zukünftige Tätigkeiten der Beklagten ei n- schließt. Gerade d ie Aussicht, die weitere Abwicklung ohne Mehrkosten an die Erbenermittl er abgeben zu können, soll den Kunden zum Abschluss der Hon o- rarvereinbarung bew egen . D agegen stellt die Klausel den Verwender von einer Tätigkeitspflicht bis zur Herbeiführun g des Bedingungseintritts frei. Eine unzulässige Einschränkung wesentlicher vertraglicher Rechte und Pflichten liegt darin jedoch nicht. Die primäre Leistun g eines Erbenermittlers ist es, d em Vertragspartner durch die Mitteilung se iner potentiellen Erbenstellung den Antritt seiner Erbschaft zu ermöglichen. Hierfür er hält der Vermittler - im Erfolgsfall - die vereinbarte Vergü tung. Die Ermittlung des (Mit - ) Erb en ist bereits beendet, wenn der Erbensucher an diesen herantritt und ihn über seinen mögl i- 30 31 32 33 - 15 - chen Erbanspruch informiert. D ie d arüber hinausgehende n Leistungen, die die Beklagten in ihrem Schreiben vom 24. Oktober 2012 anboten, etwa d ie B e- schaff ung von Perso nenstandsurkunden oder die Auffindung der weiteren (Mit - )Erben, stellen demgegenüber bloße Annex tätigkei ten dar , die die bereits e r- brachte Primärleistung zur Erreichung des angestrebten Erfolgs vervollständ i- gen . Daher wird h ierfür auch keine (gesonderte) V ergütung beansprucht. ( b ) Auch d ie A b wägung der Interessen beider Vertragspartner führt nicht zur Feststellung einer unangemess enen Benachteiligung de r Kunden. Die Beklagten haben ein berechtigtes Interesse daran, ihre vertragliche Pflicht zur Vo rnahme aller zur Durchsetzung des Erbanspruchs erforderlichen Schritte vom Abschluss weiterer Honorarvereinbarungen mit den übrigen ermi t- telten Erben abhängig zu machen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit einem der ersten bekannt gewordenen (Mit - )Erbe n sind der weitere Ermit t- lungsaufwand und die damit verbundene n Kosten oftmals noch nicht ein z u- schätzen und ist häufig auch noch nicht absehbar, wie hoch der wirtschaftliche Wert des Nachlas ses ausfällt. Die unbedingte Eingehung einer vertraglichen Betätig ungspflicht würde die Beklagten einem unüberschaubaren wirtschaftl i- chen Risiko aussetzen, müssten sie hiernach doch ohne Rücksicht auf den konkret erforderlichen Aufwand und den zu erwartenden Nachlass wert tätig werden. Wären die Beklagten gehalten, i hren Kunden über die Wahrnehmung ihrer Betätigungspflicht - wie vorliegend vom Kläger verlangt - Auskunft und R e- chenschaft zu geben, so wäre ihr Verlangen nach Vergütung gegenüber and e- ren von ihnen ermittelten Miterben gefährdet. Denn diese könnten die erforde r- lichen Informationen dann unschwer " an den Beklagten vorbei " - ohne mit di e- sen Honorarvereinbarungen abzuschließen - von den jenigen Miterben erhalten, die bereits Verträge mit den Beklagten ab geschlossen haben. I nfolgedessen 34 35 - 16 - hätten die B eklagten kaum Aussi cht, eine Vergütung für die zum Auffinden de r weiteren Erben getätigten Leistungen zu er langen . D aher ist den Be klagten ein berechtigtes Geheim haltungsinteresse zuzuerkennen. Demgegenüber tritt das Interesse des K unden zurück , die Durchsetzung des Erb anspruchs - mit einer ohne weiteren Vergütungsanspruch verbundenen Leistungspflicht des Erbenermittlers - vollständig in dessen Hän de zu legen . Es ist originär die Aufgabe des Er ben, sein Erbrecht geltend zu machen und zum Erfolg zu führen. Einen Anspruch darauf, dass ein anderer dies für ihn unte r- nimmt , ohne dass hierfür ein gesondertes Honorar geschuldet wird, hat er grundsätzlich nicht. Der Kunde ist auch nicht schutzlos gestellt. Gehen die E r- mittlungen der Erbenermittler nach seinem Eindruck nicht ( hinr eichend ) voran, so kann er beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen und dort weitere Ermittlungen an regen (§ 2353 BGB, § 342 Abs. 1 Nr. 4, § 26 FamFG) . Es steht ihm darüber hinaus auch frei, selbst Ermittlungen anzu stellen . Schließlich b e- la s tet der bei Untätigkeit der Erbenermittler e intretende Zustand der Ungewis s- heit den Kunden nicht einseitig. Kommt es nämlich nicht zur Auszahlung oder Übernahme des Erb es , so können die Beklagten keine Vergütung verlangen. 3. Ebenfalls ohne Rechtsfehler ist da s Berufungsgericht davon ausgega n- gen, dass es am Eintritt der aufschiebende n Bedingung für die Begründung der Betätigungspf licht der Beklagten, nämlich am Abschluss von Honorarverträgen mit weiteren ermittelten Erben und der Vollmachterteilung durch sie, f ehle, weil der Kläger seiner diesbezüglichen Darlegungs - und Beweis last nicht genügt habe. Ist die Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung - wie hier - unstre i- tig oder bewiesen, so trifft die Beweislast für das Eintreten des Ereignisses de n- 36 37 38 - 17 - jenigen , der aus d e r bedingten Abrede für sich Rechte herleiten möchte ( s. etwa BGH, Urteil e vom 29. Juni 1981 - VII ZR 299/80, NJW 1981, 2403, 2404 und vom 11. Februar 1998 - VIII ZR 287/97, NJW 1998, 1302; MüKo/Westermann, BGB, 7. Aufl., § 158 Rn. 49). Demzufol ge hat vorliegend der Kläger darzulegen und im Bestreitensfalle nachzuweisen, dass die Bedin gung eingetreten ist. Dem hat der Kläger nicht entsprochen. Sein Bestreiten mit Nichtwissen genügt insoweit nicht. Zu Recht hat das Berufungsgericht angen ommen, die Beklagten treffe keine sekundäre Darlegungs - und Beweislast. Eine solche gebiete t der Grun d- satz vo n Treu und Glauben dann, wenn die darlegungs - und beweisbelastete Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und ke i- ne Kenn tnis se von den maßgeblichen Tatsachen besitzt, während de r Prozes s- g egner angesichts des unterschiedlichen Informationsstands beider Parteien zumutbar nähere Angaben machen kann ( st. Rspr.; s. etwa Senat, Urteil vom 17. Januar 2008 - III ZR 239/06, NJW 2008 , 982 Rn. 16; BGH, Urteile vom 21. September 2000 - I ZR 135/98, BGHZ 145, 170, 184; vom 3. März 2011 - I ZR 50/10, MDR 2011, 792 ; vom 13. Juni 2012 - I ZR 87/11, NJW 2012, 3774, 3775 Rn. 17 und vom 10. Februar 2015 - VI ZR 343/13, NJW - RR 2015, 1279, 1280 Rn. 11, jeweils mwN ). Die Würdigung des Berufungsgerichts, diese V o- raussetzungen seien nicht erfüllt, ist nicht zu beanstanden . De m Kläger ist es - wie bereits ausgeführt - nach Erhalt der Mitteilung über seine mögliche Erbe n- stellung und die Person des Erb lassers selbst möglich, sich mit dem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins an das Nachlassgericht zu wenden mit dem Ziel, dass dieses von Amts wegen die (weiteren) Erben ermittelt. Auch könnte er entsprechende Nachforschungen von sich aus anstrengen. Sobal d die mögl i- chen Miterben namentlich bekannt werden, wäre es dem Kläger weiter hin mö g- 39 40 - 18 - lich und zumutbar , in Erfahrung zu bringen, ob diese den Beklagten Vollmac h- ten erteilt und mit ihnen Honorarverträge abgeschlossen haben. Er könnte s o- dann h ierzu vorzutrage n und gegebenenfalls Beweis antreten. Demgegenüber ist es den Beklagten nicht zumutbar, Auskunft über die zwischenzeitlich ermi t- telte n weitere n Miterben zu erteilen, bevor nicht die Frage de s Zustandeko m- mens von Honorarvereinbarungen mit diesen geklärt ist . Insoweit steht den B e- klagten, wie oben dargelegt, ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse zur Se i- te. 4. Aus dem Fehlen einer rechtsverbindlichen Betätigungspflicht der Bekla g- ten hat das Berufungsgericht zutreffend gefolgert , dass die Beklagten nicht g e- halten sind, dem Kläger die von ihm begehrte Auskunft und Rechenschaft zu leisten sowie Schriftstücke herauszugeben . a) Zwar sind die §§ 666, 667 BGB im Grundsatz auf das Ver t ragsverhäl t- nis zwischen den Parteien anwendbar (§ 675 Abs. 1 BGB). Gleich wohl kann der Kläger seinen Klageanspruch nicht erfolgreich hierauf stützen. Die in § 666 BGB verankerten Benachrichtigungs - , Auskunfts - und R e- chenschaftspflichten des Auftragnehmers korrespondieren mit den entspr e- chenden vertraglichen An sprüchen des Auftraggebers. Sie s tellen sich rege l- mäßig als unselbständige Nebenpflichten zum Anspruch auf Auftragsdurchfü h- rung dar und sind abhängig vo n Bestand und Inhalt des Auftrags - b eziehung s- weise Geschäftsbesorgungsvertrag s ( vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 201 1 - III ZR 71/11, BGHZ 196, 1, 5 f Rn. 15; St a udinger/M artinek , BGB [2006], § 666 Rn. 1 f ). Dementsprechend können Ansprüche aus § 666 BGB grundsätzlich nicht isoliert abgetreten werden (BGH, Urteil vom 28. Februar 1989 - XI ZR 91/88, BGHZ 107, 104, 110 m wN; MüKo/Seiler, BGB, 6. Aufl., § 666 Rn. 3 , 17 41 42 43 - 19 - mwN ). Sie dienen der Absicherung des Vertragsverhältnisses und ermöglichen es dem Auftraggeber, die Geschäftsbesorgung im Hinblick auf die Wahrung seiner Interessen zu überprüfen (vgl. Senatsurteil vom 1. Dez em ber 2011 aaO mwN) . Hieraus folgt, dass in aller Regel - so auch hier - keine Ansprüche auf Nebenleistungen in Gestalt von Auskunft und Rechenschaft begründet werden , solange n och kein Anspruch a uf die Hauptleistung in Gestalt der (eigentlichen) Gesc häftsbesorgung besteht . Mangels Eintritts der wirksam vereinbarten au f- schiebenden Bedingung s ind die Beklagten zu weiteren Tätigkeiten (noch) nicht verpflichtet . Es bedarf daher (noch) keiner Weisung und keiner Überprüfung d ieser Tätigkeit en durch den Kläg er und mithin auch keiner diesbezüglichen Information des Klägers. Aus den gleichen Gründen sind die Beklagten dem Kläger auch (noch) nicht , wie von ihm begehrt, zur Herausgabe der bei ihnen befindlichen Schriftstücke verpflichtet . Etwas anderes ergib t sich entgegen der Meinung der Revision nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 1971 ( VII ZR 305/69, WM 1971, 995, 996 f ) . In dieser Entscheidung ist zwar ausgeführt worden , dass ein (im Zusammenhang mit dem Verkauf von Geschäftsbeteiligun gen) Beauftragter dem Auftraggeber gemäß § 666 BGB zur Auskunft über an ihn herantretende Kaufinteressenten und über sein eigenes Kaufinteresse verpflichtet sein kann, wenn er gegenüber dem Auftraggeber lediglich berechtigt, aber nicht verpflic h- tet ist, na ch dritten Kaufinteressenten zu suchen. Dem lag jedoch die A usl e- gung eine r Indi vi dual abrede zugrunde , nach der sich der Beauftragte verpflic h- tet hatte, wenn er dritte Interessenten ausfindig machte und mit diesen verha n- delte, dies als Geschäftsführer für d en Auftraggeber zu tun und nicht - wie g e- schehen - in eigenem Interesse und zu eigenem Vorteil (aaO S. 996). Aus de r 44 45 - 20 - Beurteilung dieses besonders gelagerten Einzelfalls , der von der hier vorliege n- den Konstellation abweicht, kann nicht gefolgert werden, das s ein Beauftragter (hier: die Beklagten als Erbenermittler) unabhängig von der rechtsverbindlichen Begründung einer Tätigkeitspflicht zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet sei. b) Auch der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) rechtf ertigt d en Klageanspruch nicht. S oweit die Rechtsprechung Auskunftspflichten aus dem Grundsatz von Treu und Glauben herleitet, setz en dies e voraus, dass die zwischen den Parte i- en bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entsc huldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ung e- wissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht in zumutbare r Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete die erforderlichen Auskün fte unschwer, d as heißt ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag ( st. Rspr.; s. etwa Senatsurteil vom 9. Juli 2015 - III ZR 329/14, NJW 2015, 2652, 2653 Rn. 11; BGH, Urteil e vom 26. Fe b- ruar 1986 - IVa 87/84, BGHZ 97, 188, 192 und vom 17. Mai 1994 - X ZR 82/92, BGHZ 126, 109, 113 ; jeweils mwN ). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben . Wie schon mehrfach ausgeführt, kann s ich der Kläger die zur Durchsetzung seines etwaigen Erba n- spruchs erforderlichen Informationen selbst oder über das Nachla ssgericht be - 46 47 48 - 21 - schaffen und können die Beklagten einer A uskunfts - und Rechenschaftspflicht ihr berechtigtes Geheimhaltungsinteresse entgegenhalten. Herrmann Tombrink Remmert Reiter Pohl Vorinstanzen: AG Baden - Baden, Entscheidung vom 24.06.2014 - 7 C 47/14 - LG Baden - Baden, Entscheidung vom 31.07.2015 - 2 S 51/14 -
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