ECLI:DE:BGH:2018:260718UIZR274.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 274/16 Verkündet am: 26. Juli 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Abs. 1 I, §§ 195, 199 A bs. 1; ZPO § 256 Abs. 1, § 287 a) Die Zulässigkeit der auf den Ausgleich eines Vermögensschadens gericht e- ten Feststellungsklage setzt die Darlegung von Tatsachen voraus, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzufü h- ren den Schadens ergibt; dazu muss aber nicht dargelegt werden, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Vermögensdifferenz besteht. b) Der Umstand, dass der Geschädigte nach dem Grundsatz der Schadensei n- heit zur Hemmung der Verjährung seines Ersatzanspruchs re gelmäßig i n- nerhalb von drei Jahren nach der ersten Vermögenseinbuße eine Festste l- lungsklage erheben und die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts da r- legen muss, spricht für eine großzügige Beurteilung der Frage, ob der G e- schädigte die Wahrscheinlichke it eines Vermögensschadens hinreichend dargelegt hat. BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 274/16 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 9. Mai 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Pro f. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg 9. Zivilsenat vom 18. März 2016 unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels im Ko s- tenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Festste l- lungsantrags zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Re vision, an das B e- rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte betreibt ein Finanzdienstleistungsunternehmen. Der Kläger schloss im Jahr 1999 auf Vermittlung eines für die Beklagte tätigen Beraters zwei fondsgebundene Lebensv ersicherungen bei der H . Lebensver - sicherung AG ab. Es war jeweils ein monatlicher Be i trag von 1.000 DM (511,29 Im Jahr 2006 sprach der seinerzeit für die Beklagte tätige Berater S . K . den Kläger und dessen Ehefrau darauf an , ob Interesse an Steueroptimie - rungen bestehe. In der Folge veranlasste der Kläger eine Absenkung des m o- 1 2 - 3 - schloss außerdem eine " topinvest fondsgebundene Basisrente " (sogenannte Rürup - Rente) bei der H . Lebensversicherung AG mit einem monatli - Nachdem der Kläger einige Jahre später ein weiteres Gespräch mit e i- nem anderen Mitarbeiter der Beklagten geführt hatte, gelangte er zu der A n- sicht , dass die Reduzierung seiner Beiträge zu den Lebensversicherungen und der Abschluss der Rentenversicherung im Jahre 2006 für ihn wirtschaftlich nachteilig gewesen sind. Der Kläger hat deswegen im Jahr 2013 Klage erhoben auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 88.755,03 die Beklagte ihm jeden darüber hinausgehenden Vermögensschaden für die Zeit ab dem 1. Dezember 2006 zu ersetzen hat, der im Zusammenhang mit der Vermittlung der topinvest fondsgebundenen Basisrente bei der H . Lebensversicherung AG steht. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte bea n- tragt, verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Entsche idungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger könne von der B e- klagten keinen Schadensersatz beanspruchen. Der für die Beklagte seinerzeit tätige Berater habe zwar die gegenüber dem Kläger bestehende Beratung s- pflicht dadurch verletzt, d ass er keinen Vergleich des angeratenen neuen M o- dells mit den bereits abgeschlossenen Lebensversicherungen hinsichtlich der Rentabilität oder Wirtschaftlichkeit angestellt und den Kläger auch nicht auf die Möglichkeit einer Vergleichsbetrachtung hingewiese n habe. Der Kläger habe jedoch in erster Instanz einen Vermögensschaden nicht schlüssig dargetan ; 3 4 5 6 - 4 - sein in zweiter Instanz dazu gehaltener Vortrag sei teilweise neu und daher nicht zu berücksichtigen, jedenfalls aber insgesamt nicht schlüssig. I I . D ie ge gen diese Beurteilung gerichtete Revision des Klägers hat ke i- nen Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage mit dem Zahlung s- antrag wendet (dazu II 1) . S oweit sie sich gegen die Abweisung der Klage mit dem Feststellungsantrag richtet, führt sie z ur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (dazu I I 2 ) . 1. Das Berufungsgericht hat den vom Kläger gestellte n Zahlungsantrag mit Recht als unbegründet angesehen . a) Die Beklagte haftet, da die nach Auffassu ng des Klägers zu ihrer Ha f- tung führende Beratung durch ihren damaligen Mitarbeiter K . im Jahr 2006 erfolgt und das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlungsrechts erst am 22. Mai 2007 in Kraft getreten ist, für einen dem Kläger durch das Ve r- halten ihres damaligen Mitarbeiters etwa entstandenen Schaden nicht gemäß § 42e VVG aF oder § 63 VVG, sondern noch nach den allgemeinen Vorschri f- ten der § 280 Abs. 1, § 278 BGB (BGH, Urteil vom 10. März 2016 I ZR 147/14, BGHZ 209, 256 Rn. 17). Nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Gläubiger den Ersatz des Schadens verlangen, der dadurch entsteht, dass der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt hat. b) Das Berufungsgericht hat angenommen, zwischen den Parteien habe ein Beratungsschuld verhältnis bestanden. Bei der Beklagten handele es sich um eine Versicherungsmaklerin. Sie habe dem Kläger eine umfassende Ber a- tung hinsichtlich der vorgeschlagenen Rürup - Rente und der Beitragsreduzi e- rung der Altverträge geschuldet. Der für die Beklage sei nerzeit tätige Berater habe diese Beratungspflicht dadurch verletzt, dass er keinen Vergleich des a n- geratenen neuen Modells mit den bereits abgeschlossenen Lebensversich e- rungen hinsichtlich der Rentabilität oder Wirtschaftlichkeit angestellt und den Kläger auch nicht auf die Möglichkeit einer Vergleichsbetrachtung hingewiesen habe. Der Abschluss der Rentenversicherung und die Verminderung der Be i- 7 8 9 10 - 5 - träge für die Lebensversicherungen hätten dem Kläger nur angeraten werden dürfen, wenn dieser dadurch wirtschaftl ich besser gestanden hätte als zuvor. Zwar lasse sich die Frage der wirtschaftlichen Verbesserung nicht abstrakt b e- antworten, da sie auch von individuellen Präferenzen des Versicherungsne h- mers wie etwa in Bezug auf die Erzielung von Steuerersparnissen abhä nge. Der Berater hätte die Frage einer Vergleichsberechnung aber zumindest a n- sprechen müssen. Auf entsprechenden Wunsch des Klägers hätte dann geprüft werden können, ob sich der Abschluss der Rürup - Rente und die Verminderung der Beiträge zu den Lebensversi cherungen für den Kläger unter Berücksicht i- gung seiner Wünsche lohn ten . Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere hat d as Berufungsgericht seiner Beurteilung zutreffend zugrunde gelegt, dass die Pflichten des vom Versicherungsn ehmer beauftragten Versicherungsmaklers weit gehen und er dem Versicherungsnehmer eine umfassende Beratung schuldet ( BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 - IVa ZR 190/83, BGHZ 94, 356, 359 f. [juris Rn. 11]; Urteil vom 20. Januar 2005 - III ZR 251/04, BGHZ 162, 67 , 78 [juris Rn. 27 ]; Urteil vom 26. März 2014 - IV ZR 422/12, NJW 2014, 2038 Rn. 25, mwN ) . c ) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe keinen A n- spruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Schadensersatzbetrags in Höhe läger habe in erster Instanz einen Vermögensschaden in dieser Höhe nicht schlüssig dargetan. In zweiter Instanz sei sein Vorbringen teilweise neu und daher nicht zu berücksichtigen, jedenfalls aber insgesamt nicht schlüssig. Diese Beurteilung hält der rech tlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Differenz zwischen den angeblichen Abschlusskosten der Rentenversicherung in Höhe Leben s- versicherung in Höhe 11 12 13 - 6 - er mit diesem Betrag zunächst in der Berufungsbegründung " fehlinvestierte A b- schlusskosten des Neuvertrags in Höhe " und " fehlinvestierte A b- schlusskosten der Altv erträge " in Höhe Hinweis des Berufungsgerichts hat er sodann vorgetragen, in Höhe dieses B e- trages werde ihm auf der Kostenebene höchstwahrscheinlich mindestens ein Schaden entstehen; diesen Schaden hat er durch einen Vergleich der für den Abschluss der Rentenversicherung aufgewandten Abschluss - und Verwa l- tungskosten in Höhe e- ausfall in Höhe der Lebensversich erungen ersparten Abschluss - und Verwaltungskosten in H ö- he von 93.666 in Höhe von bb) Es kann dahinstehen, ob das Vorbringen des Klägers in der Ber u- fungsi nstanz teilweise neu und daher nicht zu berücksichtigen war (§ 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 ZPO) . Das Berufungsgericht hat jedenfalls zutreffend angenommen, dass d er Vortrag des Klägers zu dem mit der Klage geltend g e- machten Zahlungsanspruch in erster un d in zweiter Instanz jedenfalls nicht schlüssig war . Ein Kläger kann seine Klage zwar in eine Leistungsklage und eine Feststellungsklage aufspalten, wenn ein Teil des Schadens schon en t- standen, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist. De r Kläger hat aber nicht schlüssig dargelegt, dass ihm ein Teil des Schadens schon entstanden ist. (1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat nach § 249 Abs. 1 BGB den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz ve r- pflichtende Um stand nicht eingetreten wäre. Wäre der Kläger ordnungsgemäß beraten worden, hätte er nach seiner Darstellung die Lebensversicherungen ohne Beitragsreduzierung fortgesetzt und die Rentenversicherung nicht abg e- schlossen. Ein etwaiger Schaden des Klägers best ünde danach in der Differenz zwischen der Vermögenslage, die sich ohne die Verminderung der Beitr äge zu den Lebensversicherungen ergeben hätte, und der Vermögenslage, die sich 14 15 - 7 - nach der Verminderung der Beiträge zu den Lebensversicherungen und dem Abschluss der Rentenversicherung ergibt. Diese Vermögenslage n werden nicht allein durch die Ersparnis und den Aufwand von Kosten der Versicherungen bestimmt, sondern auch durch die Ablaufleistungen der Versicherungen, Ste u- ervorteile und andere Gesichtspunkte, die z udem von der individuellen Situation des Versicherungsnehmers abhängen. (2) Der Kläger hat bei seiner Schadensberechnung lediglich die A b- schlusskosten und die Verwaltungskosten der Lebensversicherungen und der Rentenversicherung und einen aus der Erspa rnis solcher Kosten für die L e- bensversicherungen folgenden Renditevorteil und dem Aufwand solcher Kosten für die Rentenversicherung resultierenden Renditeausfall berücksichtigt . Da der Kläger damit lediglich einzelne Umstände herausgegriffen hat, die für d ie B e- rechnung des Schadens von Bedeutung sind, hat er nicht schlüssig dargelegt, dass ihm insgesamt bereits mit Sicherheit ein S chaden in einer bestimmten H ö- he entstanden ist. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, eine Verrechnung des Nac h- teils, der dem Kläger in Form der durch den Abschluss der Rentenversicherung angefallenen Mehrkosten entstanden sei, mit dem Vorteil, den der Kläger in Gestalt einer Anwartschaft auf künftige Leistungen aus der Rentenversicherung erlangt habe, scheide aus, weil diese Versicherung nach § 12 Abs. 2 der Allg e- meinen Versicherungsbedingungen des Rentenversicherers nicht übertragen werden könne und der vom Kläger erlangte Vorteil daher anders als der von ihm erlittene Nachteil gegenwärtig noch nicht bestehe. Die Berechnung des Schadens erfordert einen vollständigen Vergleich de r beiden Vermögens lagen. Im Streitfall sind bei diesem Vergleich insbesondere Ablaufleistungen und Steuervorteile zu berücksichtigen, zu denen der Kläger keinen Vortrag gehalten hat. Der Kläger hat dan ach nicht schlüssig dargelegt, dass ihm in Höhe der Mehrkosten ein Mindestschaden entstanden ist. 16 17 - 8 - 2 . Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der vom Kläger gestellte Feststellungsantrag nicht abgewiesen werden. a) Der vom Kläger gest ellte Feststellungsantrag ist bei verständiger Wü r- digung dahin auszulegen, dass er jeden Vermögensschaden erfasst, der dem Kläger nicht bereits nach dem Zahlungsantrag zu ersetzen ist. Er zielt damit nicht allein auf den Teil des Schadens, der den Zahlungs antrag übersteigt. Vielmehr handelt es sich teilweise um einen Hilfs antrag für den Fall, dass wie nach den Ausführungen zu vorstehend II 1 im Streitfall ein bezifferte r Mindes t- schaden ganz oder teilweise noch nicht festgestellt werden kann. b) Das B erufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei re i- nen Vermögensschäden, die Gegenstand der Klage sind, bereits die Zulässi g- keit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verle t- zungshandlung zurückzuführenden Schadenseintri tts abhängt, und der Kläger als Anspruchsteller die Darlegungs - und Beweislast für die Tatsachen trägt, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückz u- führenden Schadens ergibt ( st. Rspr.; vgl. BG H, Urteil vom 24. Januar 20 06 XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 27; Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 73; Urteil vom 4. Dezember 2014 - III ZR 51/13, BGHZ 203, 312 Rn. 12; Urteil vom 27. September 2016 - X ZR 163/12, GRUR 2016, 1257 Rn. 28 Beschichtungsverfah ren). Es hat weiter mit Recht angenommen, dass der Kläger danach die Darlegungs - und Beweislast dafür trägt, dass die Verm ö- genslage, die sich für ihn nach der Verminderung der Beiträge zu den Leben s- versicherungen und dem Abschluss der Rentenversicherung er gibt, wah r- schei n lich schlechter ist als die Vermögenslage, die sich für ihn ohne die Ve r- minderung der Beiträge zu den Lebensversicherungen und de n Abschluss der Rentenversicherung ergeben hätte. c ) Das Berufungsgericht hat angenommen, bis zur mündliche n Verhan d- lung in erster Instanz habe der Kläger die Wahrscheinlichkeit eines Verm ö- gensschadens aufgrund der Umstellung der Versicherungen nicht substantiiert 18 19 20 21 - 9 - dargetan. Er habe zwar vorgetragen, die Änderungen seien für ihn nicht vortei l- haft gewesen, er hab e dies aber nicht hinreichend dargelegt und keine auf e i- nen bestimmten Zeitpunkt bezogene Vermögensdifferenz dargetan. Die im Rahmen der Stellungnahme zur erstinstanzlichen Beweisaufnahme eingereic h- te Vergleichsrechnung, die auf statistisch anzunehmende To desjahre des Kl ä- gers im Jahr 2046 und seiner Frau im Jahr 2052 bezogen sei, sei erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eingereicht worden. Sie sei weder vom Landgericht berücksichtigt worden noch vom Berufungsg e- richt zu berücksicht igen. Die Schadensberechnung in der Berufungsbegrü n- dung, die auf einen Vergleich der Vermögenslagen zum Stichtag 1. Dezember 2032 abstelle, stelle gleichfalls neuen Vortrag dar, der nicht zuzulassen sei. Diese Beurteilung hält einer Nachprüfung nicht s tand. Entgegen der A n- sicht des Berufungsgerichts hat der Kläger bereits in erster Instanz hinreichend zur Wahrscheinlichkeit eines ihm durch die fehlerhafte Beratung entstandenen Vermögensschadens vorgetragen. Es kann daher offenbleiben, ob das Ber u- fungsge richt den weiteren Vortrag des Klägers gemäß § 531 Abs. 2 ZPO als neuen Sachvortrag unberücksichtigt lassen durf te. aa) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, der Sachvortrag des Klägers sei nicht hinreichend substantiiert, weil der Kläger kein e auf einen bestimmten Zeitpunkt bezogene Vermögensdifferenz dargetan habe. Das Ber u- fungsgericht hat damit aus den Augen verloren, dass - wie es selbst zutreffend angenommen hat - die Zulässigkeit der auf den Ausgleich eines Vermögen s- schadens gerichteten F eststellungsklage ledig lich die Darlegung von Tatsachen voraussetzt, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzung s- handlung zurückzuführenden Schadens ergibt. Dazu muss nicht dargelegt we r- den, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Vermög ensdifferenz besteht . Wäre eine rechnerische Gegenüberstellung der hypothetischen und der ta t- säc h lichen Gesamtvermögenslage erforderlich , führte dies dazu, dass es ke i- nen Unterschied zwischen der Darlegung einer Schadenswahrscheinlichkeit und der Berechnun g des vollen Schadens gäbe, obwohl die Feststellungsklage 22 23 - 10 - die gerichtliche Vorklärung der Ansprüche gerade dann ermöglichen soll, wenn der Schaden ganz oder teilweise noch nicht berechnet werden kann. bb) Das Berufungsgericht hat darüber hinaus die Anfo rderungen an die Darlegungslast des Klägers überspannt. Der Kläger hat bereits bis zur mündl i- chen Verhandlung in erster Instanz dargelegt, dass die von ihm aufgrund des Beratungsfehlers vorgenommene Umschichtung schon wegen der Kostenstru k- tur für ihn nacht eilig und mit gravierenden Steuernachteilen sowie mit weiteren Nachteilen wie etwa der Personengebundenheit der neuen Vermögensanlage verbunden war. Damit hat er die Wahrscheinlichkeit eines Schadens ausre i- chend dargelegt. (1) D as Berufungsgericht hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass d er Umfang der erforderlichen Darlegungen sich auch danach richtet , was einer Partei unter Berücksichtigung der Einlassung des Gegners an näheren Ang a- ben möglich und zumutbar ist (BGH, Urteil vom 27. September 2001 IX ZR 281/00, NJW 2002, 825, 826 [juris Rn. 14], mwN ). Di e Revision macht mit Recht geltend, das Berufungs gericht hätte deshalb berücksichtigen müssen, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Anlageberatung den dabei für sie best e- henden Beratungspflichten nicht genügt und dem Kläger damit Informationen vorenthalten hat, die dieser nunmehr zur Darlegung seines Schadens benötigt. Unter diesen Umständen ist dem K lä ger ohne eine entsprechende Einlassung der Beklagten ein weitergehender Vortrag nicht zumutbar. Insbeso ndere ist es ihm - e ntgegen der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Ver han d- lung beim Senat geäußerten Ansicht - nicht zuzumuten, einen Versicherung s- mathematiker hinzuzuziehen, um die Wahrscheinlichkeit eines Schadens mit seiner Hilfe näher darleg en zu können . (2) Für eine großzügige Beurteilung der Frage, ob der Geschädigte in e i- nem Fall wie dem vorliegenden die Wahrscheinlichkeit eines Vermögenssch a- dens hinreichend dargelegt hat, spricht ferner , dass der Geschädigte regelm ä- ßig innerhalb von dr ei Jahren nach der ersten Vermögenseinbuße eine Fes t- 24 25 26 - 11 - ste l lungsklage erheben und die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts da r- legen muss, um die Verjährung des Ersatzanspruchs zu hemmen, obwohl der endgültige Schaden erst viele Jahre später berechnet we rden kann. Die strei t- gegenständlichen Schadensersatza nsprüche verjähren grundsätzlich in der r e- gelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) , die mit dem Schluss des Jahres beginnt , in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB) . Dabei gilt n ach dem Grundsatz der Schadenseinheit der gesamte Sch a- den, der auf einem bestimmten einheitlichen Verhalten beruht, bereits mit der ersten Vermögenseinbuße als eingetreten, sofern mit den einzelnen Schaden s- folgen bereits beim Auftreten des ersten Schadens gerechnet werden konnte. Die Verjährung des Ersatzanspruchs erfasst damit auch solche nachträglic h eintretenden Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs als möglich voraussehbar waren. Zur Hemmung der Verjährung, die mit dem früheren Schadenseintritt begonnen hat, ist daher die Erhebung einer Festste l- lungsklage erforderlich ( st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 IX ZR 114/01, NJWRR 2005, 1137, 1138 [juris Rn. 13] ; Urteil vom 24. Okto - ber 2013 III ZR 82/11, juris Rn. 45; Urteil vom 8. November 2016 VI ZR 200/15, VersR 2017, 170 Rn. 15, jeweils mwN). (3) Die Re visionserwiderung macht ohne Erfolg geltend, de r Schädiger trage lediglich die Darlegungs - und Beweislast für das Vorliegen einzelner Vo r- teile wie etwa anrechenbarer außergewöhnlicher Steuervorteile des Geschädi g- ten durch die Ersatzleistung . Im Streitfall geht es nicht um die Frage, inwieweit der Schädiger die Darlegungs - und Beweislast für die Voraussetzungen eines Vorteilsausgleichs trägt, sondern um die Frage, welche Anforderungen an die Darlegung eines Schadens durch den Geschädigten zu stellen sind. III. Danach ist die Revision zurückzuweisen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage mit dem Zahlungsan trag wendet . Soweit die Revision sich gegen die Abweisung der Klage mit dem Feststellungsantrag richtet, ist das 27 2 8 - 12 - Berufungsurteil aufzuheben (§ 56 2 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Ber u- fungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 ZPO Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann insoweit nicht in der Sache selbst entscheiden, weil noch weitere Festste l- lungen zu treffen sind. Das Berufungsgericht hat von seinem Standpunkt aus folgerichtig keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die Pflichtverle t- zung des Mitarbeiters der Beklagten für die vom Kläger getroffene Entsche i- dung, die Beiträ ge für die Lebensversicherungen zu vermindern und eine Re n- tenversicherung abzuschließen, ursächlich gewesen ist. Diese Feststellungen wird es nachzuholen haben. Der Senat weist dazu auf Folgendes hin: Der Beratungsfehler best and im Streitfall in einem Unterlassen, nämlich im Unterlassen der erforderlichen Vergleichsberechnung oder jedenfalls des er forderlichen Hinweises auf die Möglichkeit einer solchen Vergleichsberec h- nung. Da der Kläger nicht einmal p flichtgemäß auf die Möglichkeit einer Ve r- gleichsber echnung hingewiesen wor den ist, ist nach dem Grundsatz des ber a- tungsgerechten Verhaltens (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 IX ZR 125/10, BGHZ 193, 193 Rn. 36 mwN) jedenfalls zu vermuten, dass er 29 - 13 - sich im Falle des gebotenen Hinweises ohne e ine solche Berechnung nicht zu einer Umschichtung entschlossen hätte. Danach ist es Sache der Beklagten , diese Vermutung zu entkräften. Koch Schaffert Kirchhoff Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 30.01.2015 - 317 O 274/13 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.03.2016 - 9 U 31/15 -
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