BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSII ZR 275/02 vom10. Januar 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Januar 2003 durchden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,Dr. Kurzwelly, Kraemer und die Richterin Münkebeschlossen:Der Antrag des Klägers auf Bestellung eines Notanwalts für dieRevisionsinstanz wird zurückgewiesen.Gründe: I. Der Kläger begehrt mit seiner in beiden Vorinstanzen erfolglosen Klageu.a. die Feststellung der Unwirksamkeit zweier auf der Mitgliederversammlungdes Beklagten vom 15. April 2000 gefaßter Beschlüsse, mit denen § 1 (Ver-einsname) und § 2 (Vereinszweck) der Satzung geändert wurden. Das Beru-fungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.Mit Schreiben vom 24. September 2002 hat der Kläger, nachdem mehre-re beim BGH zugelassene Rechtsanwälte eine Vertretung abgelehnt hatten, fürdie Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO n.F. Antrag auf Beiordnungeines Anwalts für die Revisionsinstanz gestellt. - 3 -II. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 b ZPO setzt voraus,daß die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung be-reiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nichtmutwillig oder aussichtslos erscheint.An letzterer Voraussetzung fehlt es hier. Die Nichtzulassungsbeschwer-de nach § 544 ZPO n.F. ist für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2006nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Be-schwer 20.000,00 nr 26 Ziff. 8 EGZPO). Der Beschwerdewert fürdie begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Beschlüsse liegt jedenfallsweit unterhalb dieser Zulässigkeitsgrenze.Der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts mußte deshalb zurückge-wiesen werden.RöhrichtGoetteKurzwellyKraemerMünke
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