BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 275/09 Verk374ndet am: 4. November 2010 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 839 (A, E); DDR: StHG 247 4 Abs. 3, 247 5; AnmVO 247 4 Abs. 2 a) Ist vor Beginn des Laufs der Verj344hrungsfrist ein Antrag auf Schadensersatz nach 247 4 Abs. 3 StHG gestellt, 374ber den nach Grund und H366he in einem Ver-waltungsverfahren nach 247 5 Abs. 3 StHG zu befinden ist, tritt die mit der An-tragstellung verbundene Unterbrechungswirkung mit dem Beginn des Laufs der Verj344hrungsfrist ein (im Anschluss an BGHZ 52, 47). b) Im Anwendungsbereich des Staatshaftungsgesetzes will die in 247 5 Abs. 2 vor-gesehene Pflicht zur Weiterleitung eines Schadensersatzantrags an die zu-st344ndige Stelle sicherstellen, dass einem Gesch344digten die mit der rechtzeiti-gen Stellung des Antrags verbundenen verj344hrungsrechtlichen Wirkungen zu-gute kommen. c) Verzichtet ein vom Restitutionsantragsteller beauftragter Rechtsanwalt darauf, sich vom Amt zur Regelung offener Verm366gensfragen eine Eingangsbest344ti-gung f374r die Anmeldung von R374ckgabeanspr374chen erteilen zu lassen, ergibt sich hieraus keine anderweitige Ersatzm366glichkeit f374r Schadensersatzanspr374-che, die auf einer mangelhaften Registrierung des tats344chlich eingegangenen Antrags beruhen. BGH, Urteil vom 4. November 2010 - III ZR 275/09 - OLG Rostock LG Rostock - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 4. November 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, W366stmann, Seiters und Tombrink f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 9. Oktober 2009 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 13. Juni 2008 wird zur374ckgewie-sen. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelz374ge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten um Staatshaftungs- und Amtshaftungsanspr374che im Zusammenhang mit der Erteilung einer rechtswidrigen Grundst374cksverkehrsge-nehmigung durch die beklagte Hansestadt. 1 Die 1995 verstorbene Rechtsvorg344ngerin der Kl344gerin meldete als fr374he-re Eigent374merin am 8. September 1990 verm366gensrechtliche Restitutionsan-spr374che f374r die Grundst374cke G. Stra337e 1 (Flurst374cke 187/1 und 2 - 3 - 187/2) und L. stra337e 28 an. Noch in der ersten Septemberh344lfte 1990 wurde dieser Antrag - lediglich - unter der Grundst374cksbezeichnung L. stra337e 28 registriert. Eine Eingangsbest344tigung erhielt die Rechtsvorg344ngerin der Kl344gerin nicht, auch nicht auf das Schreiben vom 28. Oktober 1991 der von ihr einge-schalteten Rechtsanw344lte, die um eine Best344tigung der Registrierung gebeten hatten. Mit notariellem Kaufvertrag vom 13. November 1991 verkaufte die WIRO Wohnen in R. GmbH (im Folgenden: WIRO), seit 1990 Verf374gungsbe-rechtigte des im Eigentum des Volkes stehenden Grundst374cks G. Stra337e 1, dessen bebauten Teil (Flurst374ck 187/1) an die K344ufer F. und Fr. . Am 15. Januar 1992 gab das Amt zur Regelung offener Verm366gensfragen dem Liegenschaftsamt als der f374r die Erteilung der Grundst374cksverkehrsgenehmi-gung zust344ndigen Stelle die unrichtige Auskunft, das Grundst374ck G. Stra337e 1 sei nicht anmeldebelastet. Daraufhin genehmigte das Liegenschafts-amt am 7. Februar 1992 das Grundst374cksgesch344ft. Die K344ufer wurden am 19. April 1993 als Eigent374mer in das Grundbuch eingetragen. 3 Nachdem die Rechtsvorg344ngerin der Kl344gerin von dem Kaufvertrag und dem Eigentumswechsel erfahren hatte, meldete sie durch anwaltliches Schrei-ben vom 7. Oktober 1994 unter s344mtlichen rechtlichen Gesichtspunkten Re-gressanspr374che beim Amt zur Regelung offener Verm366gensfragen an. Von der Grundst374cksverkehrsgenehmigung erfuhr sie anl344sslich einer Akteneinsicht-nahme am 15. Dezember 1994. Hiergegen erhob sie am 2. Januar 1995 Wider-spruch und gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 22. Mai 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18. M344rz 1996 Anfechtungs-klage. 4 - 4 - Das Verwaltungsgericht gab der Klage mit Urteil vom 7. Oktober 1999 statt, das Oberverwaltungsgericht wies sie mit Urteil vom 5. Oktober 2000 ab. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Urteil vom 12. Dezember 2001 (BVerwGE 115, 302), das der Kl344gerin am 14. Januar 2002 zugestellt wurde, das erstinstanzliche Urteil wieder her. 5 Der Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin sprach im M344rz 2002 mit dem zust344ndigen Mitarbeiter des Amtes zur Regelung offener Verm366gensfragen 374ber m366gliche Schadensersatzanspr374che und meldete gegen374ber diesem Amt mit Schreiben vom 20. November 2002 Ersatzanspr374che wegen der unrichtigen Auskunft an. Das Amt sagte mit Schreiben vom 25. November 2002 eine um-fassende Pr374fung zu und machte darauf aufmerksam, dass f374r Amtshaftungs-anspr374che im Beitrittsgebiet das Staatshaftungsrecht der DDR als L344nderrecht fortgelte und hiernach die oberste Landesbeh366rde zust344ndig sei. Das Finanz-ministerium des Landes lehnte mit Schreiben vom 21. Januar 2004 eine Einstandspflicht ab, da eine Haftung des Landes nach 247 4 des Gesetzes 374ber untere Landesbeh366rden zur Regelung offener Verm366gensfragen vom 5. Mai 1992 f374r Pflichtverletzungen, die bis zu diesem Datum unterlaufen seien, nicht in Betracht komme. 6 Mit Schreiben vom 29. November 2004 machte die Kl344gerin ihre Ersatz-anspr374che auch gegen374ber dem Liegenschaftsamt der Beklagten geltend, die mit Schreiben vom 11. Januar 2005 eine Haftung ablehnte. 7 Mit Bescheid vom 13. Juni 2003 374bertrug das Amt zur Regelung offener Verm366gensfragen gem344337 247 7 Abs. 3 Satz 1 GVO den R374ck374bereignungsan-spruch der WIRO gegen die K344ufer, die bereits im M344rz 2002 aus der Immobilie ausgezogen waren, auf die Kl344gerin. Mit rechtskr344ftigem Urteil vom 31. Januar 8 - 5 - 2008 sprach das Landgericht der WIRO gem344337 247 7 Abs. 3 Satz 2 GVO Ver-wendungsersatzanspr374che von 140.000 200 gegen die Kl344gerin zu. Die Kl344gerin, die ihre Schadensersatzanspr374che mit mindestens 270.000 200 beziffert hat, nimmt die Beklagte mit der am 28. Dezember 2004 ein-gereichten Klage auf Feststellung ihrer Ersatzpflicht aus der rechtswidrigen Grundst374cksverkehrsgenehmigung in Anspruch. Das Landgericht hat die be-gehrte Feststellung im Wesentlichen getroffen. Das Oberlandesgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zuge-lassenen Revision erstrebt die Kl344gerin die Wiederherstellung der erstinstanzli-chen Entscheidung. 9 Entscheidungsgr374nde Die Revision ist begr374ndet. 10 I. Das Berufungsgericht, das die Feststellungsklage f374r zul344ssig h344lt, geht von der Erteilung einer rechtswidrigen Grundst374cksverkehrsgenehmigung durch das Liegenschaftsamt und einer unrichtigen Auskunft durch Mitarbeiter des Am-tes zur Regelung offener Verm366gensfragen aus. Als Anstellungsk366rperschaft habe die Beklagte f374r ihre Mitarbeiter des Liegenschaftsamtes und des Amtes zur Regelung offener Verm366gensfragen einzustehen. Das Gesetz 374ber untere Landesbeh366rden zur Regelung offener Verm366gensfragen vom 5. Mai 1992 betreffe die Erteilung von Grundst374cksverkehrsgenehmigungen von vornherein 11 - 6 - nicht und beziehe sich auch nicht auf die vor dem Inkrafttreten des angef374hrten Gesetzes ausge374bte T344tigkeit der 304mter zur Regelung offener Verm366gensfra-gen. Das Berufungsgericht h344lt jedoch einen auf 247 1 StHG gest374tzten Ersatz-anspruch der Kl344gerin f374r verj344hrt. Die einj344hrige Verj344hrungsfrist habe mit der Zustellung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 2002 zu laufen begonnen und sei bei Einreichung der Klage am 28. Dezember 2004 be-reits abgelaufen gewesen. Das an die Beklagte gerichtete Schreiben vom 7. Oktober 1994 habe - mehr als sieben Jahre vor Beginn der Verj344hrungsfrist - keine Unterbrechung der Verj344hrung herbeigef374hrt. Auch das an das Amt zur Regelung offener Verm366gensfragen gerichtete Schreiben vom 20. November 2002 habe diese Wirkung nicht ausgel366st, weil das Amt als untere Landesbe-h366rde eingerichtet gewesen sei. Bis zum Ablauf der Verj344hrungsfrist habe die Kl344gerin bei der Beklagten keine Schadensersatzanspr374che angemeldet. Grunds344tzlich liege das Risiko, den richtigen Sch344diger auf Ersatz in Anspruch zu nehmen, beim Anspruchsteller. Die Pflicht der Beh366rde zur Weiterleitung an das zust344ndige staatliche Organ (247 5 Abs. 2 StHG) komme der Kl344gerin nicht zugute. 12 Im 334brigen stehe Amtshaftungsanspr374chen und dem Ersatzanspruch nach 247 1 StHG eine vers344umte anderweitige Ersatzm366glichkeit entgegen. Den seinerzeitigen Rechtsanw344lten der Rechtsvorg344ngerin der Kl344gerin, die die Inte-ressen ihrer Mandantin zur Durchsetzung der bereits geltend gemachten R374ck-gabeanspr374che h344tten vertreten m374ssen, sei vorzuwerfen, dass sie nicht bis zu einer befriedigenden Auskunft bei dem Amt zur Regelung offener Verm366gens-fragen wegen ihres Schreibens vom 28. Oktober 1991 nachgefragt h344tten. H344t-ten die Mitarbeiter des Amtes aufgrund des Nachhakens die fehlerhafte Eintra- 13 - 7 - gung bemerkt und diese vor Erteilung ihrer Auskunft vom 15. Januar 1992 be-richtigt, w344re der Schaden nicht entstanden. II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen 334berpr374fung nicht stand, soweit das Berufungsgericht eine Verj344hrung von Anspr374chen und eine anderweitige Ersatzm366glichkeit annimmt. 14 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Haftungstat-best344nde des 247 1 Abs. 1 StHG und des 247 839 BGB erf374llt sind. 15 a) Durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2001 steht auch f374r den vorliegenden Schadensersatzprozess bindend fest (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 2008 - III ZR 76/07, BGHZ 175, 221 Rn. 10 m.w.N.), dass die Grundst374cksverkehrsgenehmigung vom 7. Februar 1992 rechtswidrig war und im Hinblick auf den gestellten R374ckgabeantrag nicht erteilt werden durfte. Aufgrund der fehlerhaften Auskunft des Amtes zur Regelung offener Verm366gensfragen kann zwar nicht von einem Verschulden der Mitarbei-ter des Liegenschaftsamtes ausgegangen werden. Das ist jedoch nicht Voraus-setzung der Haftung des zum ma337geblichen Zeitpunkt in Mecklenburg-Vorpommern als Landesrecht fortbestehenden Staatshaftungsgesetzes der DDR in der Fassung des Einigungsvertrags. Eine Anwendung seiner Bestim-mungen ist nicht deshalb nach 247 5 Abs. 3, 247 6a StHG ausgeschlossen, weil das danach vorgesehene vorgeschaltete Verfahren nicht durchgef374hrt worden ist. Denn die Beklagte, die sich ohne Vorbehalt auf die Klage eingelassen hat, hat ihre Einstandspflicht abgelehnt, ohne einen f366rmlichen Bescheid zu erlassen 16 - 8 - und die in 247 5 Abs. 4 StHG vorgesehene Rechtsmittelbelehrung zu erteilen. Der Zweck des geforderten Vorverfahrens ist damit hinreichend beachtet (vgl. Se-natsurteil vom 29. Juli 1999 - III ZR 234/97, BGHZ 142, 259, 274 f). Es kommt hinzu, dass nach Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Aufhebung des Staatshaf-tungsgesetzes vom 12. M344rz 2009 (GVOBl. M-V 2009, 281) auf vor dem Inkraft-treten dieses Gesetzes entstandene Staatshaftungsanspr374che (nur) die 247247 1 bis 4 und 10 anwendbar bleiben. b) Dar374ber hinaus haben die Mitarbeiter des Amtes zur Regelung offener Verm366gensfragen durch die unrichtige Auskunft vom 15. Januar 1992 374ber die Stellung eines R374ckgabeantrags schuldhaft ihre gegen374ber der Rechtsvorg344n-gerin der Kl344gerin als Dritte bestehenden Amtspflichten (vgl. Senatsurteile vom 21. Oktober 1999 - III ZR 130/98, BGHZ 143, 18, 23 f; vom 17. Juni 2004 - III ZR 335/03, WM 2005, 618, 619) verletzt. Das erf374llt neben dem Haftungs-tatbestand des 247 1 Abs. 1 StHG auch den einer Amtspflichtverletzung nach 247 839 BGB. 17 c) F374r das Verhalten der Bediensteten beider 304mter ist die Beklagte als Anstellungsk366rperschaft verantwortlich. 18 aa) F374r die Erteilung der Genehmigung waren nach 247 7 der Grund-st374cksverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBl. I S. 1000) die Landrats344mter und die Stadtverwaltungen zust344ndig, woran sich auch unter Geltung der Grundst374cksverkehrsordnung nichts ge344n-dert hat (vgl. 247 7 Satz 1 GVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1992, BGBl. I S. 1477, und 247 8 Satz 1 GVO in der Fassung der Be-kanntmachung vom 20. Dezember 1993, BGBl. I S. 2182 ). Das Gesetz 374ber untere Landesbeh366rden zur Regelung of- 19 - 9 - fener Verm366gensfragen vom 5. Mai 1992 (GVOBl. M-V 1992 S. 262) ber374hrte die Zust344ndigkeit f374r die Erteilung einer Grundst374cksverkehrsgenehmigung nicht. bb) Soweit es um die T344tigkeit des Amtes zur Regelung offener Verm366-gensfragen geht, handelt es sich um eine Aufgabe, die nach 247 28 Abs. 1 Satz 1 VermG bis zur Errichtung der unteren Landesbeh366rden von den Landrats344m-tern oder Stadtverwaltungen der kreisfreien St344dte wahrgenommen wurde, wo-bei den L344ndern nach 247 28 Abs. 2 VermG 374berlassen blieb, die Aufgabe der unteren Landesbeh366rden auf Dauer durch die Landrats344mter oder die Stadt-verwaltungen der kreisfreien St344dte wahrnehmen zu lassen. In diesem Sinn sind nach 247 1 Abs. 1 des vorstehend angef374hrten Landesgesetzes in den kreis-freien St344dten 304mter zur Regelung offener Verm366gensfragen als untere Lan-desbeh366rden errichtet worden, deren Aufgaben der Oberb374rgermeister (B374r-germeister) wahrnimmt, wobei die kreisfreien St344dte f374r ihren Zust344ndigkeitsbe-reich nach 247 3 Abs. 1 dieses Gesetzes die f374r die Durchf374hrung der Aufgaben der unteren Landesbeh366rde erforderlichen Dienstkr344fte und Einrichtungen stel-len. Hat das Landesgesetz damit organisatorisch keine 304nderungen gegen374ber der fr374heren - hier einschl344gigen - Rechtslage bewirkt, ist lediglich in 247 4 abwei-chend von dem Grundsatz, dass die Verantwortlichkeit den Staat oder die K366r-perschaft trifft, in deren Dienst der Beamte steht (vgl. Art. 34 Satz 1 GG), eine Haftung des Landes vorgesehen, wenn der Oberb374rgermeister (B374rgermeister), der Landrat oder ein anderer Bediensteter einer kreisfreien Stadt oder eines Landkreises in Angelegenheiten der unteren Landesbeh366rde zur Regelung of-fener Verm366gensfragen die ihm Dritten gegen374ber obliegende Amtspflicht ver-letzt. Da diese Bestimmung jedoch nur Pflichtverletzungen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (6. Mai 1992) betrifft, bleibt es bei der Verantwortlichkeit der Beklagten. 20 - 10 - 2. Der Schadensersatzanspruch nach 247 1 Abs. 1 StHG ist nicht verj344hrt. 21 a) Nach 247 4 Abs. 1 StHG verj344hrt der Schadensersatzanspruch innerhalb eines Jahres. Nach Absatz 2 beginnt die Verj344hrungsfrist mit dem Tage, an dem der Gesch344digte von dem Schaden und davon Kenntnis hat, dass der Schaden von einem Mitarbeiter oder Beauftragten eines staatlichen Organs oder einer staatlichen Einrichtung verursacht wurde. Nach 247 4 Abs. 3 StHG wird die Verj344hrung durch die Stellung des Antrags auf Schadensersatz unterbro-chen. Im 334brigen gelten f374r den Lauf, die Hemmung und Unterbrechung der Verj344hrung die allgemeinen Vorschriften des Zivilrechts. 22 b) Das Berufungsgericht nimmt an, die Kl344gerin habe aufgrund der Zu-stellung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Januar 2002 die f374r den Verj344hrungsbeginn nach 247 4 Abs. 2 StHG erforderliche Kenntnis 374ber die Rechtswidrigkeit der erteilten Grundst374cksverkehrsgenehmigung erlangt. Das wird von der Revision nicht in Frage gestellt und wirkt sich auch nicht zum Nachteil der Beklagten aus. Wollte man - wie das Landgericht - annehmen, die Rechtsvorg344ngerin der Kl344gerin habe bereits aufgrund ihrer Akteneinsichtnah-me vom 15. Dezember 1994 die notwendige Kenntnis erlangt, um die Verj344h-rung in Lauf zu setzen, w344re die Verj344hrung durch das im Januar 1995 mit der Widerspruchseinlegung gegen die Genehmigung eingeleitete Verfahren zum Prim344rrechtsschutz nach 247 209 Abs. 1, 247 211 Abs. 1 BGB a.F. bis zur rechts-kr344ftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2001 unterbrochen worden (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 2009 - III ZR 144/05, BGHZ 181, 199 Rn. 35 m.w.N.). 23 - 11 - c) Zu Unrecht will das Berufungsgericht den Schreiben der Kl344gerin und ihrer Rechtsvorg344ngerin vom 7. Oktober 1994 und 20. November 2002 keine verj344hrungsrechtliche Bedeutung beimessen. 24 aa) In ihrem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 7. Oktober 1994 hat die Rechtsvorg344ngerin der Kl344gerin unter s344mtlichen rechtlichen Gesichts-punkten Regressanspr374che angemeldet. Zu Recht zieht das Berufungsgericht nicht in Zweifel, dass der Inhalt dieses Schreibens den Anforderungen an einen verj344hrungsunterbrechenden Schadensersatzantrag nach 247 4 Abs. 3 Satz 1 StHG gen374gte; denn dem Schreiben lie337 sich jedenfalls entnehmen, dass sich aus der Sicht der Rechtsvorg344ngerin der Kl344gerin mit dem Abschluss des Kauf-vertrags und der Eintragung der K344ufer als Eigent374mer im Grundbuch ein Ge-schehen vollzogen hatte, das mit ihrem noch nicht bearbeiteten Restitutionsan-trag nicht in Einklang stand. Dass das Schreiben dem Urteil des Bundesverwal-tungsgerichts um mehr als sieben Jahre vorausging, war dem Umstand ge-schuldet, dass die Beklagte im alsbald eingeleiteten Verfahren zum Prim344r-rechtsschutz hartn344ckig an ihrer Auffassung festhielt, es k366nne bei der rechts-widrigen Grundst374cksverkehrsgenehmigung verbleiben. Nachdem das Verfah-ren vor den Verwaltungsgerichten zu ihrem Nachteil entschieden war, gab es f374r die Beklagte keinen Anlass zu der Annahme, das noch nicht beschiedene Anspruchsschreiben vom 7. Oktober 1994 habe sich durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt. Vielmehr hatte sie sich jetzt dieses Schreibens anzu-nehmen und den Antrag nach 247 5 Abs. 3 StHG zu bescheiden. 25 Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, dem Schreiben habe keine Unterbrechungswirkung zukommen k366nnen, weil der Lauf der Verj344hrungsfrist noch nicht begonnen gehabt habe. Wie der Bundesge-richtshof entschieden hat, tritt bei Rechtsh344ngigkeit eines Prozesses vor Verj344h- 26 - 12 - rungsbeginn die auf der Prozessf374hrung beruhende Unterbrechungswirkung zugleich mit dem Beginn des Laufs der Verj344hrungsfrist ein (vgl. BGH, Urteil vom 31. M344rz 1969 - VII ZR 35/67, BGHZ 52, 47, 48 f). Er hat dies damit be-gr374ndet, die Wirkung der Unterbrechung durch Zustellung einer Klage ersch366p-fe sich nicht in diesem einmaligen Akt, sondern es trete ein l344ngerer Zustand der Unterbrechung ein, der bis zur Erledigung des Prozesses oder, wenn dieser in Stillstand gerate, bis zur letzten Prozesshandlung der Parteien oder des Ge-richts andauere. Diese 334berlegungen lassen sich auch auf die hier zu beurteilende Fall-gestaltung 374bertragen. Der Antrag auf Schadensersatz ersch366pft sich ebenfalls nicht in einem einmaligen Akt, sondern er ist Ausgangspunkt f374r ein Verwal-tungsverfahren, in dem 374ber Grund und H366he des Anspruchs zu entscheiden ist und an das sich ein Beschwerdeverfahren anschlie337en kann, das nach der Konzeption des Staatshaftungsgesetzes abgeschlossen sein muss, ehe der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen steht (247 6a StHG). Dass die Beklagte dieses Verwaltungsverfahren nicht gef374hrt hat, auch nicht, nachdem das Verfahren zum Prim344rrechtsschutz zu ihrem Nachteil ausgegangen war, vermag die mit der Antragstellung verbundene Unterbrechungswirkung nicht zu beenden. 27 bb) Dar374ber hinaus hat die Kl344gerin mit Schreiben vom 20. November 2002 - und damit innerhalb der Jahresfrist nach Kenntnis des Urteils des Bun-desverwaltungsgerichts - erneut Schadensersatz verlangt. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dieses an den "Oberb374rgermeister der Hansestadt R. - AROV -" adressierte Schreiben sei nicht an die zust344ndige Beh366rde gerichtet gewesen, trifft nicht zu. Zwar sind - wie oben zu 1. c bb ausgef374hrt - in den kreisfreien St344dten 304mter zur Regelung offener Verm366gensfragen als untere 28 - 13 - Landesbeh366rden eingerichtet. Das bedeutet jedoch nicht, dass diese 304mter Teil der unmittelbaren Staatsverwaltung w344ren. Vielmehr werden diese Aufgaben im 374bertragenen Wirkungskreis durch den Oberb374rgermeister wahrgenommen und die kreisfreien St344dte stellen die f374r die Durchf374hrung der Aufgaben erforderli-chen Dienstkr344fte und Einrichtungen (vgl. auch Senatsurteil vom 21. Oktober 1999 - III ZR 130/98, BGHZ 143, 18, 25 f; BVerwG VIZ 1995, 654, 655, jeweils zu 247 28 Abs. 1 Satz 1 VermG; Senatsurteil vom 14. Dezember 2006 - III ZR 74/06, VersR 2007, 497 Rn. 7 f). Der Oberb374rgermeister der Beklagten ist im Rahmen seiner vorbeschriebenen Aufgabenwahrnehmung nicht ein (ausgelie-henes) Organ des Landes, sondern bleibt Organ der Beklagten und damit An-sprechpartner f374r Anspr374che, 374ber die die Beklagte im Verwaltungsverfahren nach 247 5 Abs. 3 StHG zu befinden hatte. Hiervon abgesehen will 247 5 Abs. 2 StHG, der die Weiterleitung eines bei einem nicht zust344ndigen Organ gestellten Schadensersatzantrags an das zu-st344ndige Organ vorsieht, gerade vermeiden, dass ein Beteiligter mit der Ver-wirklichung seiner ihm zustehenden Rechte aus Unkenntnis oder Unerfahren-heit scheitert (vgl. Herbst, in: Herbst/L374hmann, Die Staatshaftungsgesetze der neuen L344nder, 1997, 247 5 Abs. 2 StHG Rn. 2). Das Berufungsgericht wird dem Sinn dieser Bestimmung nicht gerecht, wenn es dem rechtzeitig gestellten Schadensersatzantrag in solchen F344llen die verj344hrungsrechtliche Wirkung nimmt und den Gesch344digten auf m366gliche Anspr374che verweist, die sich aus einer unterlassenen Weiterleitung ergeben k366nnten. 29 3. Den Anspr374chen der Kl344gerin steht auch nicht die vom Berufungsgericht angenommene anderweitige Ersatzm366glichkeit (247 3 Abs. 3 StHG, 247 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) entgegen. 30 - 14 - a) Im Ausgangspunkt geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass eine Pflichtverletzung der Rechtsanw344lte, die die Rechtsvorg344ngerin der Kl344gerin bei der Durchsetzung ihrer Restitutionsanspr374che vertreten haben, zu Schadensersatzanspr374chen f374hren kann, die als anderweitige Ersatzm366glichkeit in Betracht zu ziehen sind. Richtig ist ferner seine Annahme, ein Rechtsanwalt sei auch innerhalb der Grenzen eines beschr344nkten Mandats verpflichtet, die Interessen seines Auftraggebers nach jeder Richtung und umfassend wahrzu-nehmen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht den von der Rechtsvorg344ngerin der Kl344gerin eingeschalteten Rechtsanw344lten vor-wirft, sie h344tten trotz einer gesetzten Frist von drei Wochen nicht wegen der Beantwortung ihres Schreibens vom 28. Oktober 1991, das seinerseits als Re-stitutionsantrag im Sinne des 247 30 Abs. 1 VermG zu bewerten war, falls das Schreiben vom 8. September 1990 nicht beim Amt zur Regelung offener Ver-m366gensfragen eingegangen gewesen w344re, nachgefragt. 31 b) Ohne dass sich das Berufungsgericht mit den Verh344ltnissen im Amt zur Regelung offener Verm366gensfragen n344her auseinandersetzt oder hierzu konkrete Feststellungen trifft, geht es ohne weiteres davon aus, dass aufgrund einer solchen Nachfrage die fehlerhafte Eintragung des Restitutionsantrags aufgedeckt worden w344re. Dabei nimmt es nicht zureichend in den Blick, dass es im damaligen Verfahrensstadium noch nicht um die eigentliche Sachbearbei-tung des Restitutionsantrags ging, sondern um das Interesse der Antragstelle-rin, dar374ber informiert zu werden, ob und wann ihre Anmeldung bei der Beh366rde eingegangen war und unter welchem Aktenzeichen das Verfahren gef374hrt wird. Diesem Interesse diente die in 247 4 Abs. 2 AnmVO enthaltene Pflicht, den Ein-gang der Anmeldung innerhalb von sechs Wochen schriftlich zu best344tigen (vgl. Wasmuth, in: Rechtshandbuch Verm366gen und Investitionen in der ehemaligen DDR, 247 4 AnmVO Rn. 14). Dies unterlie337 die Beklagte. 32 - 15 - Auf dem Vers344umnis, die Anfrage der Rechtsanw344lte vom 28. Oktober 1991 nicht beantwortet zu haben, beruhte ihre fehlerhafte Sachbearbeitung je-doch nicht. Wie das Landgericht unbeanstandet festgestellt hat, ist der Restitu-tionsantrag vom 8. September 1990 nicht etwa verloren gegangen, sondern der Beh366rde tats344chlich zugegangen und noch in der ersten Septemberh344lfte re-gistriert worden, wenngleich fehlerhaft, weil sich die Registrierung nur auf das Grundst374ck L. stra337e 28 bezog und das Grundst374ck G. Stra337e 1 374bersehen wurde. Einer schlichten Eingangsbest344tigung w344re dieser Fehler jedoch nicht zu entnehmen gewesen. Mit einer solchen Eingangsbest344tigung h344tten sich auch die Rechtsanw344lte auf ihre Anfrage vom 28. Oktober 1991 zu-frieden geben d374rfen. Der Schutzzweck der vom Berufungsgericht angenom-menen Pflicht der Rechtsanw344lte, wegen der Beantwortung des Schreibens vom 28. Oktober 1991 nachzufragen, ging nicht dahin, Fehler der Beh366rde zu vermeiden oder aufzudecken, die im Rahmen einer beginnenden und zun344chst intern bleibenden Sachbearbeitung bei der Beklagten entstehen konnten oder entstanden waren. Im 334brigen besteht kein hinreichender Anhalt f374r die Mut-ma337ung des Berufungsgerichts, bei einer weiteren Nachfrage, die angesichts der in 247 4 Abs. 2 AnmVO vorgesehenen Frist von sechs Wochen f374r eine Ein-gangsbest344tigung nicht vor Ende des Jahres 1991 h344tte gehalten werden m374s-sen, w344re der der Beklagten bei der Registrierung unterlaufene Fehler aufge-deckt worden. 33 Angesichts dieser Umst344nde ist nicht erkennbar, wie die Kl344gerin oder ihre Rechtsvorg344ngerin die Rechtsanw344lte nach Eintritt des auf anderen Ursa-chen beruhenden Schadens mit Erfolg auf Ersatz h344tten in Anspruch nehmen k366nnen. 34 - 16 - 4. Da die Kl344gerin die ihr entstandenen Sch344den nach den nicht angegriffe-nen Feststellungen des Berufungsgerichts in einer f374r die Feststellungsklage ausreichenden Art und Weise dargelegt hat, ist das angefochtene Urteil aufzu-heben und die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts zur374ckzuweisen. 35 Schlick D366rr W366stmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Rostock, Entscheidung vom 13.06.2008 - 4 O 16/07 - OLG Rostock, Entscheidung vom 09.10.2009 - 5 U 256/08 -
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