BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 275/11 Verkündet am: 21. Juni 2012 K i e f e r Justizangestellter als U rkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 677, 683, 670; HStrG § 15 Zu Ansprüchen des Reinigungsunternehmens aus Geschäftsführung ohne Au f- trag gegen den Verursacher einer Straßenverschmutzung, wenn das Unte r- nehmen von der Gemeinde mit der Reinigung der Straße beauftragt worden ist. BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 - III ZR 275/11 - AG Gießen LG Gießen - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf di e mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2012 durch den V izepräsidenten Schlick und die Richter Wös t- mann, Hucke , Tombrink und Dr. Remmert für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 19. Oktober 2011 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von Kosten für die Entfernung einer von einem Omnibus der Beklagten am 11. M ai 2010 auf der W . Straße (L 3093) im B ereich der Ortsdurchfahrt L. /Hessen veru r- sachten Kühl flüssigkeitsspur. Die Stadt L . erteilte d er Klägerin am 11. Mai 2010 einen Auftrag zur " Verkehrsflächenreinigung im maschinellen Nassreinigu ngsverfahren inkl. N e- benarbeiten " . Der Text des von dem Vertreter der Stadt unterzeichneten Form u- lar s der Klägerin war auf eine Auftragserteilung durch den Verursacher der Ve r- schmutzung zugeschnitten. So heißt es in den über der Unterschriftsleiste b e- findl ichen Passagen: 1 2 - 3 - " Der Unterzeichnete erklärt hiermit, als Halter und/oder Fahrer .. ., dass er die näher bezeichnete Verunreinigung verursacht hat. In Kenntnis dieser Tatsache hat er die ausführende Firma mit der Beseitigung der Verunre i- nigung beauftragt. Al s Auftraggeber bestätigt er ausdrücklich vor Leistung seiner Unte r- schrift, ausführlich darüber aufgeklärt worden zu sein, dass die Übe r- nahme der Kosten durch den Haftpflichtversicherer zu einer Höherst u- fung des Versicherungsbeitrags führen kan n. Gleichzeit ig ist er darüber aufgeklärt worden, dass er neben seinem Haftpflichtversicherer persö n- lich verpflichtet ist, die Kosten der Reinigung zu tragen . Datum: _________________________ Unterschrift Berechtigter/Fahrer/Halter . " Am 9. Au gust 2010 trat die Sta dt L . ihre aus dem Schadensfall vom 11. Mai 2010 resultie renden Schadensersatzansprüche gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Fahrzeugs in Höhe der entstandenen Reinigungskosten an die Klägerin ab . Mit Schreiben vom 10. August 2010 stellte die Klägerin der Beklagten für die ausgeführten Arb eiten einen Betrag in Höhe von 1.446,09 in Rechnung, der von der Beklagten nicht beglichen wurde. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten , eine Gemeinde könnte bei Verletzung ihres Eigentums a n der Straße grundsätzlich Schadens ersatz nach zivilrechtlichen Vorschriften verlangen . Zudem st eh e ihr ein eigener Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu, da im vorliegenden Fall zwischen der Stadt L. und ihr keine Regelung über die Entg eltfrage getroffen worden sei. Das Amtsg ericht hat die auf Zahlung von 1.446,09 und Erstattung vo r- gerichtlic her Anwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen geri chtete Berufung zurückgewiesen. 3 4 5 6 - 4 - Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläg e- rin ihr Zahlungsbegehren weiter . Entscheidungsgründe : Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin sowohl aus eigenem als auch aus abgetretenem Recht verneint. Ein etwaiger öffentlich - rechtlicher Anspruch der Stadt L . gem äß § 15 Abs. 1 des H essischen Straßengesetzes ( HStrG ) , wonach eine Gemeinde (u n- ter anderem) die Verunreinigung von Ortsdurchfahrten auf Kosten des Verurs a- chers beseitigen oder beseitigen lassen k önne , sei jedenfalls nicht wirksam an die Klägerin abgetreten word en. Ein privatrechtlicher Schadensersatzan spruch gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB stehe der Stadt L. nicht zu, da sie nicht Eigentümerin der verschmutzten Straße sei. Die Klägerin habe gegen die Beklagte auch keine Ansprüche aus eig e- nem Re cht aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Denn sie habe ohne den no t- wendigen Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt. Da die Klägerin aufgrund des mit der Stadt L . geschlossenen Vertrages tätig geworden sei, spiele es keine Rolle, dass es sich bei der Rein igung der Straße sowohl um ein objektiv 7 8 9 10 11 - 5 - eigenes als auch um ein objektiv fremdes Geschäft gehandelt habe. Die Grund - sätze des sogenannten auch - fremden Geschäft s seien nicht anwendbar, wenn - wie vorliegend - Rechte und Pflichten und insbesondere die Entge ltfrage in einem mit einem Dritten geschlossenen Vertrag umfassend geregelt seien. Dem Auftragsformular vom 11. Mai 2010 sei zu entnehmen, dass die Reinigung der Straße gegen Zahlung einer Vergütung erfolgen solle. Soweit das Formular auf eine Beauftragung durch den Halter bzw. Fahrer des die Verunreinigung verursachenden Fahrzeugs zugeschnitten sei, ergebe sich bei interesseng e- rechter Vertragsauslegung nichts anderes. Es sei ohne Belang, dass die ve r- tragliche Vereinbarung keine ausdrückliche Regelung über die Höhe der von der Stadt L . an die Klägerin zu zahlenden Vergütung enthalte. Insofern sei ausreichend , dass die geschuldete Leistung überhaupt vergolten werde n sollte . II. Dies hält der rechtlichen Überprüfung stand. 1. Soweit das Berufungsge richt Ansprüche der Klägerin aus abgetretenem Recht der Stadt L . verneint hat, wird dies von der Revision hingenommen. 2. Das Berufungsgericht hat zutreffend eigene Ansprüche der Klägerin g e- gen die Beklagte aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § § 677, 683, 670 BGB verneint. a) N ach § 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 HStrG hat derjenige, d er eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, die Verunreinigung ohne Au f- forderung unverzüglich zu be seiti gen. Aufgrund dieser neben der polizeiliche n 12 13 14 15 - 6 - R einigungspflicht der Gemeinde (§ 10 HStrG) bestehenden gesetzlichen Rein i- gungspflicht des Verursachers hat die Klägerin mit der Beseitigung der Veru n- reinigung (auch) ein Geschäft der Beklagten ausgeführt . b) Beruht die Verpflichtung des Geschäftsfü hrers indes auf einem wir k- sam geschlossenen Vertrag, der die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und insbesondere die Entgeltfrage umfassend regelt, kann ein Dritter, dem das Geschäft auch zu G ute kommt, nicht auf Aufwendungsersatz wegen einer G e- schä ftsführung ohne Auftrag in Anspruch genommen werden (BGH, Urteil e vom 21. Oktober 2003 - X ZR 66/01, NJW - RR 2004, 81, 83 mwN und vom 28. Juni 2011 - VI ZR 184/10 , NVwZ - RR 2011, 9 25, 926 Rn. 9 ; Staudinger/Bergmann [ 2006 ] , BGB , Vorbem zu §§ 677 ff, Rn . 324 ). Den Rückgriff auf Aufwendungse r- satzansprüche verwehrt in diesem Fall der aus der Parteiautonomie folgende Vorrang der vertraglichen Rechte gegenüber dem Ausgleich der aus der e r- brachten Leistung resultierenden Vorteile Dritter, die außerhalb des Vertrags stehen (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 aaO). c) Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Beauftragung der Klägerin durch die Stadt L . sei als eine in diesem Sinne umfassende Regelung zu verstehen, hält den Angriffen der Revision stand. Das Rev isionsgericht übe r- prüft die Auslegung von Individualvereinbarungen durch den Tatrichter nur d a- raufhin, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, Verfahrensvorschri f- ten oder anerkannte Denkgesetze und Erfahrungssätze vorliegen und sich der Tatrichter mit dem Verfahrensstoff umfassend und widerspruchsfrei auseina n- dergesetzt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 13. Januar 2011 - III ZR 87/10, BGHZ 188, 71 Rn. 14) . 16 17 - 7 - Diesbezügliche Fehler der vom Berufungsgericht vorgenommenen Au s- legung des zwisch en der Stadt L . und der Klägerin geschlossenen Vertra gs sind nicht erkennbar. Vorliegend ist zwar der Revision einzuräu men, dass die über der Unte r- schriftsleiste be findliche Textpassage des Auftragsformulars ihrem Wortlaut nach lediglich eine Erk lä rung des Halters und/ oder des Fahrers des die Veru n- reinigung verursachenden Fahrzeugs dahingehend beinhal tet , dass er (neben seinem Haftpflichtversicherer) persönlich verpflichtet sei, die Kosten der Rein i- gung zu tragen. Da aber der Vertreter der Stadt L . gleichwohl über der Lei s- te " Unterschrift Berechtigter / Fahrer / Halter " und unter de n zuvor bezeichneten beiden Textpassage n das Auftragsformular unterschrieben hat, beste h en unter Zugrundelegung des revisionsrechtlichen Prüfungsmaßsta b s keine Bed enken gegen eine Auslegung der Willenserklärung der Stadt L . dahinge hend, sie wolle die Klausel , aus der sich eine Kostenpflichtigkeit des unterzeichnenden Auftraggebers ergibt, auch gegen sich gelten las sen . Es mag sein, dass das Interesse der Stadt g rundsätzlich darauf gerichtet war, nicht selbst mit den Ko s- ten der Reinigungsmaßnahme belastet zu werden. Wer einen Auftrag zur Re i- nigung einer Straße erteilt, kann jedoch nicht erwarten, d ass der Auftragnehmer ihm gegenüber unentgeltlich tätig wird und be reit ist, sich wegen der Vergütung ausschließlich an den - möglicherweise unbekannten oder seine Verantwor t- lichkeit bestreitenden beziehungsweise seine Zahlungspflicht in Abrede stelle n- den - Verursa cher zu halten . Umstände, warum die Klägerin als Auftragne hm e- rin im Fal le eines " kommunalen " Auftrags, anders als bei der Beauftragung durch den Verursacher o der Fahrzeugh alter , bereit gewesen sein sollte, auf eine vertragliche Regelung der Kostenpflichtigkeit der beauftragten Maßna h- men zu verzichten , sind weder festgestellt noch vorgetragen . In beiden Konste l- lationen hat die Klägerin als Auftragnehmerin vielmehr ein erhebliches Interesse 18 19 - 8 - an eine r unmittelbaren Regelung bereits im Rahmen der Auftragserteilung. Dem Interesse der Stadt, jedenfalls im Ergebnis nicht selbst mit den Kosten der Re i- nigung belastet zu werden, wird in diesem Rahmen hinreichend durch § 15 Abs. 1 HStrG Rechnung getragen, aufgr u nd dessen die Stadt v o n dem Veru r- sacher die Erstattung der ihr ents tandenen Kosten verlangen kann. Entgegen der Auffassung der Revision erfordert eine die Anwendung der Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag ausschließende " u m- fassende " Regelung der Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und insb e- sondere d er Entgeltfrage in einem zwischen dem Geschäft sführer und einem Dritten wirksam geschlossenen Vertrag nicht, dass sämtliche Details der En t- geltfrage einschließlich der exakten Höhe des Entgel t s in dem Vertrag geregelt werden. Ausreichend ist vielmehr, dass in dem Vertrag, in dessen Rahmen die betreffe nde Leistung geschuldet ist, die Entgeltlichkeit überhaupt und im Sinne einer umfassenden Vergütungspflicht des Auftraggebers vereinbart ist (vgl. Wendlandt, NJW 2004, 985, 987). Dann nämlich erfolgt die Tätigkeit des Au f- tragnehmers ausschließlich auf der Grundlage der vertraglichen Regelung, so dass für einen Rückgriff auf die Bestimmungen der Geschäftsführung ohne Au f- trag kein Raum bleibt. D as Fehlen besonderer Abreden über die konkrete B e- messung der geschuldeten Vergütung ist dagegen im Hinblick auf § 63 2 Abs. 2 BGB unschädlich. 3. Da vorliegend eine dem Rückgriff auf die §§ 677 ff BGB entgegenst e- hende umfassende vertragliche Regelung vorliegt, braucht nicht geklärt zu we r- den, ob bei der vorliegenden Fallgestaltung der Klägerin ein eigener Aufwe n- dung sersatzanspruch gegen die Beklagte auch deshalb zu versagen ist , we il ansonsten sich - (auch) dem Schutz des Bürgers dienende - aus dem öffentl i- chen Recht ergebende Beschränkungen ausgehe belt würden. 20 21 - 9 - a) Wenn eine (hessische) Gemeinde übermäßige Straß env erunreinigu n- g en selbst beseitigt oder durch ein von ihr beauftragtes gewerbli ches Rein i- gungsunternehmen beseitigen lässt, so kann sie nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Hal b- satz 2 HStrG vom Verursacher der Verunreinigung Erstattung der ihr entsta n- denen (Werklohn - ) Kosten verlangen. Nach der Rechtspre chung des erkenne n- den Senats ist aber ein - grundsätzlich auch im Verhältnis zwischen (hoheitlich handelnden) Verwaltungsträgern und Privatpersonen möglicher - Rückgriff auf den Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 683, 670 BGB dann ausgeschlo s- sen, wenn vorrangige einschlägige Regelungen über die Erstattung von Kosten und Auslagen für die betreffenden Maßnahmen bestehen (vgl. Urteile vom 13. November 2003 - III ZR 70/03, BGHZ 156, 394, 397 ff m.zahlr.w.N.; vom 19. Juli 200 7 - III ZR 20/07, NVwZ 2008, 349 Rn. 8 f ; Staudin ger/Bergmann, aaO, Vorbem zu §§ 677 ff Rn. 283). § 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 HStrG , der der Gemeinde einen öffentlich - rechtlichen , durch Leistungsbescheid oder Lei s- tungsklage geltend zu machenden Erstattungs anspruch zubil ligt (vgl. Neu - meyer, HStrG [2011], § 15 S. 6 ), ent hält eine solche abschließende Sonderr e- ge lung , die keinen Raum für zivilrechtliche Ansprüche aus §§ 677, 683, 670 BGB der die Verunreinigung beseitigenden Körperschaft des öffentlichen Rechts lässt ( vgl. OLG Koblenz, GewArch 1978, 351, 352 zu § 40 LStrG RP a.F.; Schneider, MDR 1989, 193, 197 zu § 7 Abs. 3 FStrG und den Straßeng e- setzen der Länder ; ähnlich auch Edhofer/ Willmitzer, BayStrWG, 12. Aufl., Art. 16 Erl. 2.3 ). b) Angesichts diese s der Bestimmung des § 15 HStrG zugrunde liege n- den Regelungskonzepts begegnet e es erheblichen Bedenken, wenn eine G e- meinde den vorgewiesenen Weg über § 15 HStrG (bewusst und zielgerichtet) dadurch vermeiden könnte, dass sie die Reinigungsarbeiten mit der M aßgabe 22 23 - 10 - durchfüh ren l äss t , das von ihr eingeschaltete Reinigungsunternehmen möge sich wegen des Ent gelts unmittelbar mit dem Verursacher auseinandersetzen . Es dürfte daher, u m eine Umgehung der der Gemeinde auferlegten öffentlich - rechtlichen Bindungen zu ve rhinde rn, nahe liegen , e in e r derartige n Abrede - die letztlich auf die Erteilung eines Auftrags hinaus liefe , für einen anderen als G e- schäftsführer ohne Auftrag tätig zu wer den - den angestrebten rechtlichen E r- folg ("Zuweisung" eines Aufwendungsersatzanspruchs nach §§ 683, 670 BGB) zu versagen (in diesem Sinne auch Urteile des LG Baden - Baden vom 24. Juli 2009 - 2 O 121/09, juris Rn. 25 und des LG Bielefeld vom 23. Oktober 2009 - 1 O 486/08, juris Rn. 18; a. A. OLG Frankfurt am Ma in , Hinweisbeschluss vom 3. November 2009 - 16 U 225/08, n.v.). Schlick Wöstmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: AG Gießen, Entscheidung vom 17.05.2011 - 43 C 517/10 - LG Gießen, Entscheidung vom 19.10.2011 - 1 S 172/11 -
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