ECLI:DE:BGH:2015:171215BIZR275.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 275/14 vom 17. Dezember 2015 in Sachen - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Urteil des 18. Zivilsenat s des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Februar 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewi e- sen. Der Streitwert wird auf 33 0.000 Gründe: I. Die Klägerin wendet sich im Wege der Vollstreckungsgegenklage g e- gen die Vollstreckung aus einem Beschluss, mit dem das Landgericht Köln g e- mäß § § 9, 14 Anerkennungs - und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) die Vollstreckungs klausel für ein Urteil des Stockholm Tingsrätt (Amts - und Landgericht) erteilt hat. Im Verfahren vor dem Stockholm Tingsrätt begehrte die Klägerin erfol g- los die Ungültigerklärung eines Schiedsspruchs des Internationalen Schiedsg e- richts Stockholm, demzufo lge die Klägerin an den Beklagten 2,35 Mio. US - Dollar zu zahlen hat. Nach d em Urteil des Stockholm Tingsrätt hat die Klägerin dem Beklagten die Verfahrensk osten in Höhe von 1.641.692 SEK und weiteren 132.483 US - Dollar zu erstatten . 1 2 - 3 - Dem Schieds spruch des Internationalen Schiedsgerichts Stockholm , der vom Kammergericht für vorläufig vollstreckbar erklärt worden ist (KG - Report 2001, 146), liegt folgender Sachverhalt zugrunde: D ie Polizeibehör de der Stadt St. Petersburg und die vom Beklagten g e- führte S . Group of Companies mit Sitz in den USA hatten im Jahr 1991 die A . K . O . Kompany, eine Aktiengesellschaft russischen Rechts, gegründet. Unternehmensgegenstand waren der Handel m it techn i- schen Geräten, insbesondere Polizeiausrüstungen, sowie Sicherheits - und B e- wachungsdienstleistungen. Die Polizeibehörde brachte vereinbarungsgemäß eine Liegenschaft in das Gesellschaftsvermögen ein. Die im vorliegenden Ve r- fahren klagende Russische Föderation beschlagnahmte diese Liegenschaft im Jahr 1996. Daraufhin nahm der Beklagte die Klägerin vor dem Schiedsgericht auf eine Entschädigung wegen Enteignung nach dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen So wjetrepubl i- ken über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen vom 13. Juni 1989 in Anspruch. Gegen die Vollstreckung aus dem Urteil des Stockholm Tingsrätt wendet die Klägerin - soweit für das vorliegende Verfahren noch von Bedeutung - die Aufrechnung mit einer vom Bezirksgericht St. Petersburg im Juni 2006 recht s- kräftig titulierten Schadensersatzf orderung wegen Nichtabführung von Steuern in Höhe von 65.612.140 US - Dollar ein. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision in Bezug auf die Aufrechnung wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde . II. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausg e- führt, es fehle hinsi chtlich der Aufrechnungsforderung an der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte. Die Aufrechnungsforderung sei zwar zivi l- rechtlich eingekleidet, betreffe aber in der Sache hoheitliche Steuerforderungen. Ausweislich der Urteilsgründe des Bezirksge richts St. Petersburg habe eine r 3 4 5 6 7 - 4 - hoheitlichen Verfolgung dieser Ansprüche lediglich ein Fristablauf entgegeng e- standen. Grundlage der Forderung sei jedenfalls eine Norm des Steuerrechts, nä mlich Art. 6 der Vorschrift des staatlichen Steueramtes der Russisch en Föd e- ration vom 14. Mai 1993, Nr. 20 "Über die Besteuerung des Einkommens und der Gewinne ausländischer juristischer Personen". Dass die Forderung recht s- kräftig festgestellt sei, spiele keine Rolle. Zwar komme es bei einer rechtskräftig festgestellten Ge genforderung an sich auf die internationale Zuständigkeit nicht an. Dies sei aber anders, wenn die Forderung im Inland nicht gemäß § 328 ZPO anerkennungsfähig sei. So liege der Fall hier, weil es sich um eine öffen t- lich - rechtliche Forderung handele. III. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die auf die Verletzung von Verfahren s- grundrechten gestützten Rügen greifen nicht durch und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlich en Rechtsprechung erfordern auch im Übrigen k eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Ohne Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde den Zulassung s- grund der Grundsatzbedeutung im Hinblick auf die Frage geltend, welche Rechts ordnung für die Qualifikation der Rechtsnatur der ausländischen Au f- rechnungsforderung maßgeblich ist. a) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist der Auffassung, dass die Frage, welches Recht für die Qualifikation heranzuziehen sei, grundsätzliche Bede u- tung ha be. Der Bundesgerichtshof habe in seiner Entscheidung zur Anerke n- nung einer US - amerikanischen Verurteilung zu "punitive damages" diese Frage off en gelassen (BGH, Urteil vom 4. Juni 1992 - IX ZR 149/91, BGHZ 118, 312); sie sei auch seither nicht geklärt wor den. Zwar habe der Bundesgerichtshof später ausgeführt, die Frage, ob Ansprüche eines ausländischen Staats als ö f- fentlich - rechtlich zu beurteilen seien, bestimme sich nach inländischem Recht (BGH, Beschluss vom 4. Oktober 20 05 - VII ZB 8/05, WM 2005, 2274) ; in jene m 8 9 10 - 5 - Fall habe sich der Anspruch aber aus internationalen Verträgen ergeben. In einer weiteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei der öffentlich - recht - liche Charakter der Forderungen unstreitig gewesen (BGH, Beschluss vom 25. November 2010 VII ZB 120/09, WM 2011, 78). Vorliegend sei richtige r- weise für die Qualifikation auf das russische Recht abzustellen; dies führe zu einer zivilrechtlichen Einordnung der zur Aufrechnung gestellten Forderung. b) Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeu tung liegt nicht vor. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine en t- scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage au f- wirft, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit h at (BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2007 - 1 BvR 650/03, NJW - RR 2008, 26, 29; BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 190; B e- schluss vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, BGHZ 159, 135, 137). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage ist nic ht klärungsbedürftig. In der Rechtsprechung wird heutzutage - soweit ersichtlich - einhellig die - auch vom Berufungsgericht vertretene - Auffassung vertreten , dass bei Anwendbarkeit des § 328 ZPO - also bei Nichtbestehen völkerrechtl i- che r Verträge über di e Anerkennung und Vollstreckung - für die Qualifikation einer ausländischen Forderung ausschließlich die lex fori des diese Beurteilung vornehmenden Gerichts maßgeblich ist (BGH, Beschluss vom 4. Oktober 20 05 - VII ZB 9/05, WM 2005, 2274 ; BSG, Urteil vom 2 6. Januar 1983 - 1 S 2/82, BSGE 54, 250 = IPRspr 1983, 349, 354; OLG Hamm, RIW 1994, 513). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass über die Frage, ob eine ausländische Ford e- rung im Inland durchsetzbar ist, allein das inländische Recht zu entscheiden hat (Mar tiny, Handbuch des Internationalen Zivilverfahrensrechts, Bd. III/1 Rn. 500; Dutta, Die Durchsetzung öffentlich - rechtlicher Forderungen ausländischer Sta a- ten durch deutsche Gerichte, S. 37 f.). Soweit der B undesgerichtshof in der von der N ichtzulassung s bes chwerde zitierten "punitive - damages" - Entscheidung (BGHZ 118, 312, 336) die Bestimmung der für die Qualifikation maßgeblichen 11 12 13 - 6 - Rechtsordnung offen gelassen hat, ist dem keine A bweichung von der vorg e- nannten Rechtsprechungslinie zu entnehmen und ergibt sich a uch kein Kl ä- rungsbedarf. Nur in Bezug auf Staatsverträge zieht die Rechtsprechung zur Qualifik a- tion die Rechtsordnung des Urteilsstaates heran, um auf diese Weise die mö g- lichst wirksame Anwendung der Staatsverträge sicherzustellen, indem ausg e- schlossen wird, dass Urteils - und Vollstreckungsstaat vertragliche Begriffe u n- terschiedlich auslegen (so zum Übereinkommen der EG über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen vom 27. September 196 8 BGH, Beschluss vom 26. November 1975 - VIII ZB 26/75, BGHZ 65, 292, 298; Beschluss vom 10. Oktober 1977 VIII ZB 10/76, NJW 1978, 1113; Martiny aaO Rn. 500 [bei Fn. 1522]). Diese Rechtsprechung steht aber der Qualifikation einer ausländischen Forderung nach der lex fori im staatsvertragsfreien Bereich nicht entgegen. Gleiches gilt für die autonome Qualifikation des Begriffs der Zivil - und Handelssache im B e- reich der unions rechtlichen Zuständigkeitsordnung (s. nur EuGH, NJW 1977, 489, 490 - Eurocontrol). In der Literatur ist die Auffassung, dass im staatsvertragsfreien Bereich die lex fori für die Qualifikation maßgeblich sei, ganz vorherrschend (Zöl ler/ Geimer, ZPO, 3 1 . Aufl., § 328 Rn. 80; MünchKomm . ZPO/Gottwald, 4. Aufl., § 328 Rn. 57; Staudinger/Spe llenberg, Internationales Verfahrensrecht in Eh e- sachen, 14. Aufl. Rn. 185; Martiny aaO Rn. 500; Schack, Internationales Zivi l- verfahrensrecht, 6. Aufl. , Rn. 909; Dutta aaO S. 37; Vischer, IPRax 1991, 209, 211; vgl . auch Eickhoff, Inländische Gerichtsbarkeit und internationale Zustä n- digkeit für Aufrechnung und Widerklage, 1985, S. 43). Vereinzelt wird vertreten, es müsse eine Doppelqualifikation vorgenommen werden; danach kann eine Zivilsache nur angenommen werden, wenn sowohl nach dem Urteilsstaat als auch d em Anerkennungsstaat eine solche vorliegt (Schütze, Deutsches Intern a- tionales Zivilprozessrecht, 2. Aufl. Rn. 17 ; ders. in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 328 Rn. 24). Diese Ansicht führt vorliegend zu keinem anderen E r- 14 15 - 7 - gebnis, weil es danach auch auf d ie Qualifikation der Gegenforderung nach deutschem Rechtsverständnis ankommt . Für die Maßgeblichkeit der Recht s- ordnung des Urteilsstaats hat im Jahr 1950 allein Beitzke (AcP 151 [1950/1951] 268, 272) plädiert. Angesichts dieses Meinungsbildes in Rechtsp rechung und Literatur ist eine Klärungsbedürftigkeit im Sinne der Grundsatzbedeutung nicht gegeben . Es steht praktisch nicht in F rage, dass im - vorliegend im Verhältnis zur Russ i- schen Föderation gegebenen - staatsvertragsfreien Bereich das inländische Rec ht über die Qualifikation entscheidet. Der Senat teilt im Übrigen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass es sich bei der geltend gemachten Aufrechnungsforderung um eine steuerrech t- liche Forderung, also eine solche des öffentlichen Rechts handelt, de ren Ane r- kennung nach § 328 ZPO nicht in Betracht kommt. 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen 16 17 18 - 8 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 18.01.2008 - 3 O 7/07 - OLG Köln, Entscheidung vom 06.02.2014 - 18 U 89/08 - 19
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