ECLI:DE:BGH:2016:120416UIIZR275.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 275/14 Verkündet am: 12. April 20 16 Stoll J ustiz hauptsekretärin als Urku ndsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG § 47 Aufgrund der Treuepflicht muss der Gesellschafter einer Maßnahme zustimmen, wenn sie zur Erhaltung wesentlicher Werte, die die Gesellschafter g e schaffen haben, oder zur Vermeidung erheblicher Verluste, die die Gesellschaft bzw. die Gesellscha f- ter erleiden könnten, objektiv unabweisbar erforderlich ist und den Gesellschaftern unter Berücksichtigung ihrer eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist, also we nn der Gesellschaftszweck und das Interesse der Gesellschaft gerade diese Ma ß- nahme zwingend gebieten und der Gesellschafter seine Zustimmung ohne vertretb a- ren Grund verweigert. BGH, Urteil vom 12. April 2016 - II ZR 275/14 - OLG München LG Ingolstadt - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 2016 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe, die Richter Prof. Dr. Drescher, Born und Sunder für Recht erkannt: Auf die Revi sionen der Beklagten und ihrer Streithelferin wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. August 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden ist , und wie folgt neu gefasst: Die Beru fung der Klägerin gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ingolstadt vom 15. Oktober 2013 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren ei n- schließlich der durch die Streithilfe verursachten Kosten. Von Rechts wegen Tatbestand: Die beklagte GmbH ist die Konzernholdinggesellschaft der M . Gruppe. Die M . Märkte werden als Enkelgesellschaften der Bekla g- 1 - 3 - ten betrieben. Dabei wird regelmäßig für jeden Markt eine eigene Gesellsc haft gegründet, die dann die erforderlichen Mietverträge abschließt. Die Klägerin ist an der Beklagten mit 21,62 %, die Streithelferin der B e- klagten, ein Konzernunternehmen der M . AG, mit dem Rest beteiligt. B e- schlüsse der Gesellschafterversammlung d er Beklagten erfordern eine Mehrheit von 80 % der Stimmen. Nach dem Ausscheiden des letzten Gründungsgesellschafters aus der Geschäftsführung im Jahr 2010 beschloss die Gesellschafterversammlung der Beklagten mit den Stimmen der Streithelferin die Einri chtung eines in der Sa t- zung vorgesehenen Beirats. Die dagegen gerichtete Beschlussmängelklage der Klägerin hatte keinen Erfolg (OLG München, ZIP 2012, 1756). In einem Schiedsverfahren zwischen den Gesellschaftern wurde am 8. August 2011 festgestellt, da ss Beschlüsse des Beirats mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach Köpfen gefasst werden. Außerdem wurde festgestellt, dass der Beirat für die Zustimmung zu bestimmten Maßnahmen und Geschäften der Geschäftsführung der Beklagten zuständig ist, u. a. zu de m Abschluss von Mietverträgen mit einer Laufzeit von über fünf Jahren und einem jährlichen Verpflichtungsvolumen von mehr als 300.000 DM durch die Beklagte. Der Schiedsspruch ist rechtskräftig für vollstreckbar erklärt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2015 I ZB 3/14, ZIP 2015, 2019). Im Laufe des Jahres 2012 arbeitete die Geschäftsführung der Beklagten Vorschläge für die Eröffnung neuer Standorte im In - und Ausland und für den Neuabschluss von Mietverträgen bei Enkelgesellschaften aus und legt e diese entsprechend der bisherigen Praxis den Gesellschaftern zur Zustimmung im Umlaufverfahren vor. Die Streithelferin teilte der Geschäftsführung mit, dass von ihrer Seite aus keine Einwände gegen die vorgeschlagenen Standortma ß- 2 3 4 5 - 4 - nahmen bestünden, eine Vo rlage an Gremien der Beklagten jedoch nicht erfo r- derlich sei. Die Klägerin beantragte gegenüber der Geschäftsführung der B e- klagten, die Beschlussfassung über die Standortmaßnahmen auf die Tagesor d- nung der bereits anberaumten Gesellschafterversammlung vom 5 . Dezember 2012 zu nehmen. Die Geschäftsführung der Beklagten setzte als Tagesor d- Tagesordnung, der Vorschläge über insgesamt 51 Standortmaßnahmen en t- hält. Am 5. Dezember 2012 be schloss die Gesellschafterversammlung der Beklagten in 38 von 50 Fällen die vorgeschlagenen Standortmaßnahmen ei n- vernehmlich. Eine Standortmaßnahme wurde von der Tagesordnung geno m- men. In neun Fällen stimmte die Streithelferin gegen die vorgeschlagenen Maß nahmen, in drei Fällen enthielt sie sich der Stimme; die Klägerin stimmte in allen Fällen für die vorgeschlagenen Maßnahmen. Die Streithelferin hatte dazu vor der Abstimmung erklärt, dass sie in diesen Fällen nicht aus inhaltlichen, sondern nur aus formale n Gründen eine ablehnende Stimme abgebe oder sich enthalte, weil diese Maßnahmen jeweils nicht von der Gesellschafterversam m- lung zu beschließen seien, sondern von der Geschäftsführung ohne Zusti m- mung der Gesellschafter durchgeführt werden könnten. Mit i hrer Anfechtungs - und Feststellungsklage hat die Klägerin in den neun Fällen, in denen die Streithelferin gegen die jeweiligen Standortmaßna h- men gestimmt hat, die Nichtigerklärung der mit der Stimmenmehrheit der Strei t- helferin beschlossenen Ablehnung und i m Weg der positiven Feststellungsklage die Feststellung begehrt, dass in diesen Fällen sowie in den Fällen, in denen sich die Streithelferin der Stimme enthalten habe, jeweils positiv festgestellt werde, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten bes chlossen habe, dass die jeweiligen Standortmaßnahmen umzusetzen seien. Das Landgericht 6 7 - 5 - hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlande s- gericht der Anfechtungsklage und der positiven Beschlussfeststellungsklage mit der Begründung, die Stimmabgabe der Streithelferin sei treuwidrig gewesen und daher nichtig, insoweit stattgegeben, als die Streithelferin mit Nein g e- stimmt hat (neun Standortmaßnahmen). Dagegen wenden sich die Beklagte und ihre Streithelferin mit der vom erkennenden Sena t zugelassenen Revision. Entscheidungsgründe: Die Revisionen haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufung s- u r teils und zur Abweisung der Klage. I. Das Berufungsgericht (OLG München, GmbHR 2015, 84) hat ausg e- führt: Soweit die Streithelferin gegen die Beschlussvorschläge gestimmt habe, seien die Klageanträge begründet. Die Stimmabgabe der Streithelferin sei i n- soweit treuwidrig und daher unwirksam gewesen, so dass den Beschlussvo r- schlägen mit der erforderlichen Mehrheit zugestimmt worden sei. Grunds ätzlich dürfe jeder Gesellschafter das ihm zustehende Stimmrecht nach Belieben au s- üben. Eine Wahrnehmung der Rechte sei aber treuwidrig, soweit sie nicht g e- eignet oder nicht erforderlich sei, die berechtigten eigenen Interessen des G e- sellschafters zu wahre n, vor allem, soweit dafür ein milderes Mittel genüge. D a- bei komme es nicht entscheidend darauf an, ob die Standortmaßnahmen au f- grund der Satzungsbestimmungen oder der sogenannten M . - Vereinbarung von der Geschäftsführung nur mit Zustimmung der Gesells chafterversammlung vorgenommen werden dürften. Auch wenn man davon ausgehe, dass die Ma ß- nahmen auch ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung hätten getro f- fen werden können, sei die Streithelferin aufgrund ihrer Treuepflicht dennoch gehindert gewesen, gegen die Beschlussvorschläge zu stimmen. Maßgeblich 8 9 - 6 - sei, dass die Maßnahmen im Interesse der Gesellschaft lägen und die Zwecke der Gesellschaft förderten. Ein hinreichend sachlicher Grund dafür, dass die Streithelferin trotz i n- haltlicher Zustimmung zu den vorgeschlagenen Standortmaßnahmen gegen die Beschlussvorschläge gestimmt habe, sei weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ein anzuerkennender Grund könne nicht darin gesehen werden, dass die vo r- geschlagenen Maßnahmen nach Auffassung der Streithelferin nicht der Z u- stimmung der Gesellschafterversammlung bedurft hätten. Ein Gesellschafter und die Geschäftsführung seien grundsätzlich nicht daran gehindert, einzelne Geschäftsführungsmaßnahmen der Gesellschafterversammlung zur Beschlus s- fassung vorzulegen, auc h wenn diese nach der Satzung nicht der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung bedürften. Dies gelte jedenfalls dann, wenn wie hier die zur Abstimmung gestellten Maßnahmen von nicht unerhebl i- cher Bedeutung für die Gesellschaft seien. Die Standortma ßnahmen, die den Abschluss oder die Fortführung längerfristiger Mietverhältnisse und die Grü n- dung einer neuen Vor - Ort - Gesellschaft beträfen, seien von nicht unerheblicher wirtschaftlicher Relevanz. Dies zeige sich auch daran, dass vergleichbare Ma ß- nahmen u nmittelbar auf der Ebene der Beklagten nach der Satzung und der Geschäftsordnung der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bzw. des Beirats bedürften. Ein Nichtbefassungsbeschluss oder ein Beschluss über die Absetzung der Beschlussvorschläge sei nicht g efasst worden und hätte nach der Satzung der Beklagten auch nicht allein mit den Stimmen der Streithelferin gefasst werden können. Die Streithelferin habe unter diesen Umständen kein schützenswertes Interesse daran, mit der Abstimmung über die Zustimmung z u diesen Maßnahmen erst gar nicht befasst zu werden. II. Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 10 11 - 7 - 1. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Stimmabgabe der Streithelferin gegen die Zustimmung z u den Standor t- maßnahmen treuwidrig gewesen sei, weil die Maßnahmen im Interesse der G e- sellschaft gelegen seien und die Zwecke der Gesellschaft förderten. a) Dass eine Maßnahme im Interesse der Gesellschaft liegt, die Zwecke der Gesellschaft fördert und die Zustimmung dem Gesellschafter zumutbar ist, genügt nicht, um eine Zustimmungspflicht des Gesellschafters zu begründen oder eine entgegenstehende Stimmabgabe als unwirksam anzusehen. Au f- grund der Treuepflicht muss nach der Rechtsprechung des Senats nur dann in einem bestimmten Sinn abgestimmt werden, wenn die zu beschließende Ma ß- nahme zur Erhaltung wesentlicher Werte, die die Gesellschafter geschaffen haben, oder zur Vermeidung erheblicher Verluste, die die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter erleiden k önnten, objektiv unabweisbar erforderlich ist und den Gesellschaftern unter Berücksichtigung ihrer eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist, also wenn der Gesellschaftszweck und das Interesse der Gesel l- schaft gerade diese Maßnahme zwingend gebieten und der Gesellschafter se i- ne Zustimmung ohne vertretbaren Grund verweigert (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1986 II ZR 262/85, BGHZ 98, 276, 279; zur Personengesel l- schaft: BGH, Urteil vom 10. Juni 1965 II ZR 6/63, BGHZ 44, 40, 41; Urteil vom 24. Januar 1972 II ZR 3/69, WM 1972, 489; Urteil vom 28. April 1975 II ZR 16/73, BGHZ 64, 253, 258; Urteil vom 5. November 1984 II ZR 111/84, WM 1985, 195, 196; Urteil vom 20. Oktober 1986 II ZR 86/85, ZIP 1987, 166, 167; Urteil vom 8. November 2004 II ZR 3 50/02, ZIP 2005, 25; Urteil vom 7. Februar 2012 II ZR 230/09, ZIP 2012, 917 Rn. 44). Diese hohen Anford e- rungen, die vornehmlich an die Zustimmungspflicht zu Änderungen des Gesel l- schaftsvertrags gestellt werden, bestehen auch dann, wenn wie hier die Z u- stimmungspflicht zu Maßnahmen der Geschäftsführung in Rede steht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1972 II ZR 3/69, WM 1972, 489). 12 13 - 8 - aa) Ein Gesellschafter ist in der Ausübung seines Stimmrechts frei, s o- weit sie ihm nicht schon nach § 47 Abs. 4 GmbHG un tersagt ist und er die durch die Treuepflicht gezogenen Grenzen einhält. Eine Rechtspflicht zur Z u- stimmung zu Maßnahmen der Geschäftsführung, die die Geschäftsführung oder die Mitgesellschafter für sinnvoll halten, besteht grundsätzlich nicht. Auch die Beu rteilung der Zweckmäßigkeit einer Maßnahme ist Aufgabe der Gesellscha f- ter. Die Gesellschafter müssen hinnehmen, dass eine Maßnahme unterbleibt, wenn einer von ihnen nach eigener Beurteilung der Dinge nicht zustimmen zu können glaubt, auch wenn ihnen die Ab lehnung oder die dazu möglicherweise abgegebene Begründung falsch oder töricht erscheint. Der Gesellschafter muss aus diesem Grund seine Stimmabgabe auch nicht rechtfertigen. Soweit der Gesellschafter durch die Treuepflicht nicht zur Zustimmung verpflic htet ist, kann er sie zu einer vorgeschlagenen Maßnahme verweigern, selbst wenn seine Beweggründe dafür sachwidrig und unverständlich ersche i- nen. Das Gericht darf einen Beschluss nicht deshalb beanstanden, weil er u n- zweckmäßig oder nicht im Interesse der G esellschaft erscheint. Umgekehrt kann auch die Ablehnung eines Beschlussantrags nicht allein deshalb bea n- standet werden, weil der Beschluss zweckmäßig erscheint und im Interesse der Gesellschaft liegt. Eine Beschränkung dieser Stimmrechts ausübungs freih eit kommt nur im Ausnahmefall in Frage, wenn der Gesellschaftszweck objektiv eine bestimmte Maßnahme zwingend gebietet, also die zu beschließende Maßnahme zur E r- ha l tung des Geschaffenen oder zur Vermeidung von Verlusten dringend geb o- ten ist, und dem Gesell schafter die Zustimmung zumutbar ist. Die Treuepflicht gebietet es zwar , sich bei der Stimmabgabe grundsätzlich von den Interessen der Gesellschaft leiten zu lassen. Wie die Interessen der Gesellschaft am be s- ten gewahrt bleiben, haben aber grundsätzlich di e Gesellschafter zu beurteilen. 14 15 16 - 9 - Eine Pflicht zur Abstimmung in einem bestimmten Sinn besteht daher nur, wenn zur Verfolgung de r Interesse n der Gesellschaft keine andere Stimmabgabe denkbar ist, andernfalls nur schwere Nachteile entstehen und die eigenen In t e- ressen des Gesellschafters dahinter zurückstehen müssen. bb) Geringere Anforderungen an eine Beschränkung der Stimmrecht s- ausübungs freiheit sind nicht deshalb zu stellen, weil das Berufungsgericht nicht angenommen hat, dass die Streithelferin in einem bestimmten Sinn abstimmen musste, sondern ihre Stimmabgabe nur als unwirksam angesehen hat. Der b e- antragte Zustimmungsbeschluss ist zustande gekommen, wenn die Gesel l- schafter aufgrund ihrer gesellschafterlichen Treuepflicht zur Zustimmung ve r- pflichtet ware n und deshalb ihre abweichend abgegebenen Stimmen unwirksam waren (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2008 II ZR 39/07, ZIP 2008, 1818 Rn. 20). Die Unwirksamkeit der abweichend abgegebenen Stimmen ist eine Folge der Pflicht, in einem bestimmten Sinn abzustimm en. Von der Treuepflicht ist nicht wie bei den Stimmverboten nach § 47 Abs. 4 GmbHG die Teilnahme an der Abstimmung betroffen, sondern der Inhalt der Stimmabgabe. Dabei kann die Enthaltung oder Nichtteilnahme an der Versammlung der Treuepflicht in ta t- sächl icher Hinsicht genügen, wenn durch die Stimmen der Mitgesellschafter gesichert ist, dass die Maßnahme erfolgen kann. Rechtlich steht dahinter aber immer die Verpflichtung, durch das eigene Verhalten eine bestimmte Maßna h- me zu ermöglichen. Diese Verpflichtu ng trifft jeden Gesellschafter unabhängig vom Abstimmungsverhalten der Mitgesellschafter. Wenn keine Treuepflicht zur Stimmabgabe in einem bestimmten Sinn besteht, kann eine im gegenteiligen Sinn abgegebene Stimme auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die Treu e- pflicht als unwirksam gewertet werden (vgl. Ekkenga, Der Konzern 2015, 409, 412 f.). 17 - 10 - b) Dass die Maßnahmen der Geschäftsführung, denen zugestimmt we r- den sollte, zum Zwecke der Erhaltung wesentlicher Werte, die die Gesellscha f- ter geschaffen haben, oder zur Vermeidung erheblicher Verluste, die die G e- sellschaft bzw. die Gesellschafter erleiden könnte n , objektiv unabweisbar erfo r- derlich waren, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und ist auch nicht e r- sichtlich. Das Berufungsgericht hat festgest ellt, dass die Standortmaßnahmen, die den Abschluss oder die Fortführung längerfristiger Mietverträge und die Gründung einer neuen Vor - Ort - Gesellschaft betrafen, von nicht unerheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für die Beklagte waren. Eine erhebliche wir tschaftl i- che Bedeutung besagt nicht, dass die Maßnahmen zur Erhaltung der bei der Beklagten geschaffenen Werte objektiv unabweisbar erforderlich waren. Ang e- sichts der Größe der Beklagten ist auch nicht ersichtlich, dass ein Unterbleiben von neun Standortma ßnahmen zu einer Gefährdung ihres Bestands führen könnte. Darauf, ob für die Ablehnung durch die Streithelferin ein sachlicher Grund bestand, kommt es entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht entscheidend an, solange die Maßnahme nicht objektiv unabweisbar erforde r- lich war. Die Zweckmäßigkeit der Stimmabgabe ist von den Gerichten nicht zu überprüfen. Ebenso wenig ist entscheidend, ob die Beweggründe nachvollzie h- bar oder zutreffend sind. Wenn die Streithelferin wie die Klägerin behauptet allei n deshalb nicht zugestimmt hat, weil die Gesellschafterversammlung für die Zustimmung nicht zuständig sei, obwohl sie keine sachlichen Einwände gegen die Maßnahmen hatte und im Grunde mit ihnen einverstanden war, mag dies unverständlich erscheinen, weil si e damit die Gefahr schuf, dass die Maßna h- men nicht umgesetzt werden. Die Klägerin muss es aber hinnehmen, dass die Streithelferin nicht zustimmen zu können glaubte, auch wenn ihr die Ablehnung oder die dazu möglicherweise abgegebene Begründung falsch oder sachwidrig erscheint, solange die Zustimmung nicht objektiv unabweisbar erforderlich war. 18 19 - 11 - 2. Die Stimmabgabe war auch nicht aus anderen Gründen rechtsmis s- bräuchlich. a) Sie war nicht wegen widersprüchlichen Verhaltens unbeachtlich. Dass die Streithel ferin, wie die Klägerin meint, die Maßnahmen als solche befürwort e- te, machte die Ablehnung der zustimmenden Stimmabgabe nicht widersprüc h- lich. Ein Widerspruch ergibt sich daraus weder in der Erklärung noch zu früh e- rem oder späteren Verhalten. Die ablehnend e Stimmabgabe ist keine in sich widersprüchliche Erklärung, weil der Erklärende die Maßnahme, gegen die er stimmt, als solche befürwortet. Ein Widerspruch in der Erklärung liegt nicht vor, wenn der Gesellschafter die Stimme in der gewählten Form abgeben wi ll und die Zustimmung zu einer Maßnahme ablehnt, aber davon ausgeht, dass die Zustimmung für die gewollte Durchführung der Maßnahme nicht erforderlich ist. Aus diesem Grund liegt auch kein widersprüchliches Verhalten darin, dass die Streithelferin vor u nd nach der Stimmabgabe erklärt hat, sie sei für die Umsetzung der Maßnahmen. Selbst wenn darin darüber hinaus wie nicht die Ankündigung eines bestimmten Abstimmungsverhaltens läge, wäre die Strei t- helferin nicht gehindert gewesen, ihre Meinung bis zur Abstimmung zu ändern. Ein Gesellschafter, der keine Stimmbindung eingegangen ist, ist rechtlich nicht gehindert, anders als vorher angekündigt abzustimmen, weil die Ankündigung eines bestimmten Abstimmungsverhaltens noch keinen Vertrauenstatbestand schafft , sich auch nach einer weiteren Erörterung in der Versammlung in einer bestimmten Weise zu verhalten. b) Die Stimmabgabe war auch nicht aus anderen Gründen treuwidrig. Zwar kommt eine Verletzung der Treuepflicht auch in Frage, wenn ein Gesel l- schafter se in Stimmrecht ausübt, um damit ausschließlich eigennützige Zwecke zu verfolgen, etwa seine Blockademacht dazu benutzt, um seinen Lästigkeit s- 20 21 22 23 - 12 - wert in die Höhe zu treiben und eine Abfindung zu erstreiten, oder seine Meh r- heitsmacht zur Schädigung der Mitgesell schafter oder für ungerechtfertigte Sondervorteile einsetzt. Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor. Die Streithelferin hat die Beschlussfassung bei der Beklagten nicht blockiert. Sie hat lediglich e i- nigen Maßnahmen die Zustimmung versagt und ihnen im Übr igen zugestimmt bzw. sie durch Stimmenthaltung ermöglicht. Sie hat dadurch nicht zur Erzielung von Sondervorteilen gehandelt oder die Klägerin als Minderheitsgesellschafterin geschädigt. III. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Sach e zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Weitere Feststellungen sind nicht zu erwarten. Inwieweit die Maßnahmen im Interesse der Gesellschaft erforde r- lich waren, wurde bereits in den Vorinstanzen erörtert. Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Ingolstadt, Entscheidung vom 15.10.2013 - 1 HKO 188/13 - OLG München, Entscheid ung vom 14.08.2014 - 23 U 4744/13 - 24
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