BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 275/99 Verkündet am: 17. September 2001 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein GmbH §§ 8 Abs. 2, 19 Abs. 5, 30, 31; BGB § 366 a) Die Hin- und Herüberweisung des Einlagebetrages binnen weniger Tage tilgt die Einlageschuld nicht, weil in einem solchen Falle nicht davon ausg e - gangen werden kann, daß die Leistung zur endgültig freien Verfügung der Geschäftsführung gestanden hat. b) Die Anwendbarkeit der §§ 30, 31 GmbHG setzt einen ordnungsgemäß a b - geschlossenen Kapitalaufbringungsvorgang voraus. c) Kann der Gläubiger eine Leistung des Schuldners, etwa weil genau ein b e - stimmter offener Betrag gezahlt wird, einer von mehreren offenen Verbin d - lichkeiten zuordnen, steht es der Erfüllungswirkung der Zahlung nicht entg e - gen, daß der Schuldner sie nicht mit einer ausdrücklichen Tilgungsbesti m - mung versehen hat. BGH, Urteil vom 17. September 2001 - II ZR 275/99 - OLG Naumburg LG Halle - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Verhandlung vom 17. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Mnke fr Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivi l - senats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 10. August 1999 aufgehoben und das Urteil der 1. Kammer fr Handelssachen des Landgerichts Halle vom 2. April 1998 teilweise abgendert: Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird die Beklagte ve r - urteilt, an den Klger 2.295,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. Juli 1993 zu zahlen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Klger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte, die frher als V. B.V. firmierte, ist Gesellschafterin der am 24. August 1990 gegrndeten, mit einem Stammkapital von 3 Mio. DM au s - gestatteten und am 11. Januar 1991 in das Handelsregister eingetragenen O. GmbH. Über das Vermögen dieser Gesellschaft ist am 7. Januar 1992 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und der Klger zum Ve r - walter bestellt worden. Die Beklagte hatte eine Stammeinlage von - 3 - 1.530.000,00 DM bernommen und einen ent sprechenden Betrag am 28. September 1990 auf ein von der Gemeinschuldnerin bei der A. Bank erffn e - tes Konto berwiesen. Wenige Tage spter, am 9. Oktober 1990, ist ein Betrag in entsprechender Hhe an die Beklagte zurckgeflossen. Spter hat die B e - klagte fr Milchlieferungen der Gemeinschuldnerin mehrfach Zahlungen gele i - stet und auûerdem unter dem 27. Juni 1991 - ohne ausdrckliche Leistungsb e - stimmung - 1.530.000,00 DM aus den Niederlanden auf ein bei einer am Fi r - mensitz ansssigen Bank eingerichtetes Konto der Gemeinschuldnerin be r - wiesen. Hiervon sind 2.295,00 DM als Gebhren abgezogen worden, so daû dem Konto der Empfngerin nur 1.527.705,00 DM gutgeschrieben worden sind. Bei der Gemeinschuldnerin ist dieser Vorgang entsprechend in den Buchung s - unterlagen vermerkt und die Zahlung der V. B.V. zugeordnet worden. Der Klger hat die Auffassung vertreten, die Einlagepflicht der Beklagten sei nicht ordnungsgemû erfllt worden. Die Zahlung vom 27. Juni 1991 hat er mit - angeblich - ausstehenden Forderungen d er Gemeinschuldnerin fr Milchlieferungen verrechnet. Das Landgericht hat seiner entsprechenden Klage stattgegeben. Die Berufung, mit der sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Zahlung eines 2.295,00 DM nebst Zinsen bersteigenden Betrages g e - wandt hat, hatte keinen Erfolg. Hiergegen richtet sich die Revision der Bekla g - ten. Entscheidungsgrnde: Die Revision ist begrndet und fhrt zur Abweisung der Klage, soweit die Beklagte zu einem 2.295,00 DM nebst Zinsen bersteigenden Betrag ve r - urteilt worden ist. Die Beklagte hat durch die Überweisung vom 27. Juni 1991 ihre Einlagepflicht in Hhe des noch im Streit befindlichen Betrages von 1.527.705,00 DM erfllt. - 4 - Nur im Ergebnis ist dem Berufungsgericht zu folgen, daû die Beklagte ihrer Pflicht zur Leistung der Stammeinlage durch die Überweisung des Einl a - gebetrages am 28. September 1990 nicht nachgekommen ist. Seine Annahme, die Rckberweisung vom 9. Oktober 1990 habe gegen § 30 GmbHG verst o - ûen, beruht auf einer mangelnden Differenzierung zwischen der Pflicht des Gesellschafters zu ordnungsgemûer Kapitalaufbringung und der darauf au f - bauenden und durch § 31 GmbHG sanktionierten Pflicht zur Erhaltung des ordnungsgemû eingezahlten Stammkapitals. Die Zahlungsvorgnge von Ende September/Anfang Oktober 1990 haben vielmehr deswegen die Einlageschuld der Beklagten nicht tilgen knnen, weil angesichts der in geringem zeitlichen Abstand erfolgten Hin- und Herberweisung nicht davon ausgegangen werden kann, daû der Einlagebetrag zur endgltig freien Verfgung der Geschftsf h - rung gestanden hat (st. Rspr. BGHZ 113, 335, 348 f.; Urt. v. 16. Mrz 1998 - II ZR 303/98, ZIP 1998, 780, 782 m.w.N.; ferner Urt. v. 27. November 2000 - II ZR 83/00, ZIP 2001, 157). Da es demnach schon an einer ordnungsgem - ûen Kapitalaufbringung in der Grndungsphase der Gemeinschuldnerin fehlt, kann die Rckberweisung vom 9. Oktober 1990 einen Erstattungsanspruch nach § 31 GmbHG nicht ausgelst haben, so daû es auch nicht darauf a n - kommt, ob - wie die Revision den Ansatz des angefochtenen Urteils aufne h - mend meint - die Überweisung vom 27. Juni 1991 diese Erstattungsforderung hat tilgen knnen. Die Revision hat aber deswegen Erfolg, weil die offene Einlageschuld der Beklagten - soweit im jetzigen Stadium des Rechtsstreits noch von Bede u - tung - durch die Überweisung vom 27. Juni 1991 erfllt worden ist. Zu Unrecht ist der Klger der Auffassung, mangels einer Tilgungsbestimmung der Bekla g - ten, sei er in der Verrechnung der Zahlung auf andere Verbindlichkeiten der Gesellschafterin frei. Zwar hat die Beklagte ihre Überweisung nicht mit einer ausdrcklichen Tilgungsbestimmung versehen. Dies steht der Erfllungswi r - kung aber nicht entgegen, weil es ausreicht, wenn im Falle mehrerer durch die Zahlung nicht vollstndig gedeckter Verbindlichkeiten fr den Empfnger e r - sichtlich ist, daû eine bestimmte Forderung nach dem Willen des Leistenden getilgt werden soll (vgl. Mnch.Komm. z. BGB/Wenzel, 4. Aufl. § 366 Rdn. 10 - 5 - m.w.N.). Dies ist u.a. dann anzunehmen, wenn gerade der Betrag der Schul d - summe gezahlt wird. So verhlt es sich im vorliegenden Fall: Die berweisung vom 27. Juni 1991 deckte genau die offene Einlageschuld der Beklagten ab; es bestand zu dieser Zeit keine andere, auch nur annhernd diesen Betrag erre i - chende anderweite Verbindlichkeit der Gesellschafterin, nachdem eine Milchlieferungsrechnung ber 1.535.653,00 DM unstreitig bereits Ende Februar 1991 ausgeglichen worden war. Die berweisung konnte nach dem Willen der Beklagten nur die ausstehende Einlageschuld betreffen. Auch die Gemei n - schuldnerin selbst hat, wie sich aus den Vermerken auf dem Bankbeleg und den Buchungsunterlagen der Gesellschaft ersehen lût, diese Zahlung richtig eingeordnet, indem sie den von der Bank als Gebhren einbehaltenen Betrag von 2.295,00 DM als fehlend vermerkt und zu Gunsten der V. B.V. 1.527.705,00 DM verbucht hat. Jedenfalls in Hhe des jetzt noch streitigen Teils der Einlageschuld ist damit bereits Anfang Juli 1991 Erfllung eingetr e - ten, so daû der Klger gehindert war, nachtrglich die Zahlung auf andere - von der Beklagten im brigen bestrittene - Forderungen zu verrechnen. Die Gegenrge des Klgers, das Berufungsgericht habe jedenfalls ber den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Bezahlung ausstehender Milchlieferungen entscheiden mssen, ist nicht begrndet und ntigt insbeso n - dere nicht zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die g e - nannten Kaufpreisansprche, deren Hhe im einzelnen umstritten ist, sind nmlich verjhrt; die Einrede der Verjhrung hat die Beklagte ausdrcklich e r - hoben. Entgegen dem Verstndnis, das die Revisionserwiderung dem ersti n - stanzlichen Vortrag des Klgers beimessen mchte, sind die - angeblichen - Forderungen der Gemeinschuldnerin auf Bezahlung von Milchlieferungen im ersten Rechtszug nicht im Sinne einer Hilfsbegrndung in den Rechtsstreit ei n - gefhrt worden. Der Klger hat diese Forderungen vielmehr allein zum Beleg dafr angefhrt, daû die Gemeinschuldnerin angesichts einer Vielzahl offener - 6 - Verbindlichkeiten der Beklagten nicht habe erkennen knnen, welchen der mehreren Ansprche die Beklagte habe tilgen wollen. Erstmals im Berufung s - rechtszug, als bereits Verjhrung eingetreten war, hat sich der Klger auf diese Ansprche hilfsweise gesttzt. Rhricht Henze Goette Richter am BGH Dr. Kurzwelly ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung gehindert Rhricht Mnke
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