BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 276/12 Verkündet am: 11. Februar 2014 Vondrasek J ustiz angestellte als Ur kundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja EStG §§ 21, 9; FördG § 1; HGB § 255 a) Auf einen Schadensersatzanspruch eines Anlegers gegen die Gründungsgesel l- schafter eines Immobilienfonds sind Steuervorteile des Anlegers, die sich aus der Berücksichtigung von Werbungskosten ergeben, grundsätzlich nicht schaden s- mindernd anzurechnen, weil die Ersatzleistung im Umfang der zuvor geltend g e- machten Werbungskosten zu versteuern ist. b) Das gilt auch für Sonderabschr eibungen nach dem Fördergebietsgesetz. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - II ZR 276/12 - OLG München LG München I - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2013 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Bergmann , den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts München vom 1. August 2012 wird auf Kosten der Bek lagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt Schadensersatz aus Prospekthaftung im weiteren Sinne. Er beteiligte sich im Jahr 1997 mit 100.000 DM nebst 5 % Agio über e i- nen Treuhandkommanditisten an dem geschlossenen Immobilienf onds D . GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fonds). Unter Berufung auf verschiedene Prospek t- mängel begehrt er von der Beklagten zu 1) als Gründungskompleme ntärin und der Beklagten zu 2) als Gründungskommanditistin des Fonds im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung der Beteiligung. verlangt Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungsrechte an dem Fonds. Weiter hat er beantragt festzustellen, dass die Beklagten im Annahmeverzug 1 2 - 3 - seien und dass sie verpflichtet seien , dem Kläger allen zukünftigen Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund der Beteiligung entstehen werde. Das Landgericht hat dem ersten Feststellungsantrag in vollem Umfang, dem zweiten Feststellungsantrag Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Bet eiligung und schließlich der Zahlungsklage mit einem Teilbetrag von h- te, stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Zahlungspflicht der Beklagten die Berufungen der Parteien zurückg e- wiesen. Dabei hat es entgegen dem Begehren der Beklagten und anders als das Landgericht die mit der Beteiligung verbundenen Steuervorteile in Höhe Gegen die Nichtberü cksichtigung der Steuervorteile richtet sich die ins o- weit vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Revision bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Schadensersatzanspruch im Ergebnis z u Recht ohne Anrechnung von Steuervorteilen zugesprochen. Infolge der Beschränkung der Revision steht fest, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Schaden, den der Kläger durch den Beitritt zu dem Fonds erlitten hat, zu ersetzen. Auf diesen Schaden si nd etwaige Steuervorteile des Klägers nicht anzurechnen. 3 4 5 6 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung insoweit im Wesentl i- chen wie folgt begründet: Die im Jahr 1997 erzielten Steuervorteile müsse sich der Kläger grun d- sätzlich nur hinsichtlich eines - de rabschreib ung nach dem Fördergebietsgesetz (FördG) entfalle, schaden s- mindernd anrechnen lassen. Dieser Vorteil werde aber durch die Steuer zahlu n- gen auf die Entnahmen ausgeglichen. Die Finanzverwaltung könn e weder die Sonderabschreibungen nach § 4 FördG gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO rückgängig machen noch die Schadensersatzleistung insoweit als Zufluss negativer Werbungskosten b e- rücksichtigen. Das folge schon aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 2 FördG , der insoweit eine Sperrwirkung entfalte. Das gelte jedoch nicht für die übrigen Werbungskosten in Höhe von k- lung des Beitritts sei eine Einnahme, die der Kläger nach § 21 EStG versteuern müsse und die deshalb seinen Schaden ni cht mindere. Die dem Kläger somit nur verbleibenden Steuerersparnisse in Höhe von t- e- wogen. Das sei im Rahm en der Schadensschätzung bei der gebotenen G e- samtbetrachtung zu berücksichtigen, so dass eine Anrechnung von Steuervo r- teilen im Ergebnis ganz ausscheide. II. Diese Ausführungen halten - teilweise nur im Ergebnis - revisionsg e- richtlicher Überprüfung stan d. 7 8 9 10 11 12 - 5 - 1. Im Rahmen der Schadensberechnung sind vorteilhafte Umstände, die mit dem schädigenden Ereignis in einem qualifizierten Zusammenhang stehen, zu berücksichtigen, soweit ihre Anrechnung dem Sinn und Zweck des Sch a- densersatzes entspricht und weder de n Geschädigten unzumutbar belastet noch den Schädiger unbillig entlastet. Der Geschädigte darf nicht besser g e- stellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Andererseits sind nicht alle durch das Schadensereignis begründeten Vorteile auf den S chaden s- ersatzanspruch anzurechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt (BGH, Urteil vom 14. Januar 2002 - II ZR 40/00, WM 2002, 813, 815; Urteil vom 17. November 2005 - III ZR 350/04, ZIP 2006, 57 3 Rn. 7). Dazu können auch steuerliche Vo r- teile gehören, die der Anleger aus seiner Beteiligung an einem Immobilienfonds erlangt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheidet aber im Rahmen der Schätzung des Schadens (§ 287 ZPO) eine Vorteilsa n- rechnung bezogen auf Steuervorteile grundsätzlich dann aus, wenn die en t- sprechende Schadensersatzleistung ihrerseits der Besteuerung unterworfen ist. Soweit die Schadensersatzleistung - als Rückfluss der zuvor angefallenen B e- triebsausgaben oder Werbungskosten - vom Anleger zu versteuern ist, ohne dass es bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise darauf ankommt, ob der Anleger die Schadensersatzleistung tatsächlich versteuert, sind die e r- zielten Steuervorteile nur dann anzurechnen, we nn Anhaltspunkte dafür best e- hen, dass der Anleger derart außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen (siehe nur BGH, Urt eil vom 18. Dezember 2012 - II ZR 259/11, ZIP 2013, 311 Rn. 10; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 43 f.; Urteil vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, ZIP 2011, 868 Rn. 8 f., 13; Urteil vom 15. Juli 2010 13 14 - 6 - - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 36 ff.; Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rn. 25). Auf diese Ausn ahme beruft sich die Revision nicht. Sie meint vielmehr, dass der Kläger die Schadensersatzleistung der Beklagten im Umfang der hier streitigen Werbungskosten schon grundsätzlich nicht zu versteuern habe, dass also die Steuervorteile dem Kläger erhalten bl ieben und deshalb auf den Sch a- densersatzanspruch anzurechnen seien. Dem kann nicht gefolgt werden. 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Bundesgerichtshofs sind Erstattungsbeträge, die Werbungskosten ersetzen, im Jahr ihres Z uflusses (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG) steuerpflichtige Einnahmen der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen vorher als Werbungskosten abgezogen worden sind (BFH, NV 2005, 188, juris Rn. 19; BStBl II 2002, 796, juris Rn. 14; BStBl II 2000, 197, juris Rn. 13; B FH, NV 1995, 499, juris Rn. 14; BStBl II 1993, 748, juris Rn. 8; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - II ZR 259/11, ZIP 2013, 313 Rn. 10; Urteil vom 26. Januar 2012 - VII ZR 154/10, WM 2012, 1790 Rn. 11, 16; Urteil vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, ZIP 2011, 868 Rn. 13; Urteil vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06, WM 2008, 1757 Rn. 8, 11; Urteil vom 30. November 2007 - V ZR 284/06, WM 2008, 350 Rn. 12; ebenso Podewils, DStR 2009, 752, 754 f.; Kulosa in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 32. Aufl., § 21 Rn. 65 "Rücka bwicklung"; a.A. Loritz/Wagner, ZfIR 2003, 753 ff.; zur Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen s. Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 16. Juli 2008, DB 2008, 2110), hier also der Ei n- künfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Dass der Kläger die Fondsbeteiligung in seinem Betrieb s- vermögen gehalten hätte, hat die Revision nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. 15 16 - 7 - a) Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i.S. des § 21 EStG zählen nicht nur die Miet - oder Pachtzinsen, sondern auch alle sonstigen Entgelte, die in einem objektiven wirtschaftlichen oder tatsächlichen Zusa m- menhang mit der Einkunftsart stehen und damit durch sie veranlasst sind. Demzufolge sind Einnahme n der Einkunftsart auch die Rückflüsse von Aufwe n- dungen, die zuvor bei der Ermittlung der Einkünfte dieser Einkunftsart als We r- bungskosten abgezogen worden sind (BFH, BStBl II 2002, 796, juris Rn. 14). Steuervorteile, die sich durch den Ansatz von sofort a bziehbaren Werbungsko s- ten zunächst ergeben haben, werden danach bei einer Rückabwicklung im W e- ge des Schadensersatzes durch die Besteuerung der Schadensersatzleistung im Veranlagungszeitraum ihres Zuflusses regelmäßig wieder ausgeglichen. Werden als Werbun gskosten geltend gemachte Aufwendungen zurückgezahlt, hat der Erwerber diese als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung der Besteuerung zu unterwerfen (BGH, Urteil vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, WM 2011, 740 Rn.13; Loschelder in Schmidt, Einkommensteuer gesetz, 32. Aufl., § 9 Rn. 65 f.). b) Die von der Revision gegen diese Rechtsprechung aufgezeigten G e- sichtspunkte können allenfalls zu der Annahme führen, dass die steuerrechtl i- che Lage bei Rückabwicklung der Vermögensbeteiligung unklar sei. Dann aber erscheint es angemessen, das Risiko, ob eine Besteuerung der Schadense r- satzleistung rechtlich möglich ist und tatsächlich erfolgt, dem Schädiger aufz u- e r legen. Der Geschädigte müsste ansonsten bereits im anhängigen Verfahren die Übertragung seiner Beteiligu ng gegen eine möglicherweise nicht vollständ i- ge Schadensersatzleistung anbieten, ohne den vollen, ihm gebührenden Ersatz zu erhalten; ihm würde zugemutet, wegen eines rechtlich nicht gesicherten möglichen Vorteils über einen weiteren Zeitraum das Risiko zu tragen, dass der Schädiger die noch ausstehende Ersatzleistung nicht mehr erbringen kann. Tritt dieser Fall ein, würde im Vermögen des Geschädigten ein dauerhafter Schaden 17 18 - 8 - verbleiben, beim Schädiger hingegen ein dauerhafter Vorteil. Dass dem G e- schädigten im Rahmen der Vorteilsausgleichung eine Anrechnung unter diesen Voraussetzungen unzumutbar ist, entspricht der Rechtsprechung des Bunde s- gerichtshofs (BGH, Urteil vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, ZIP 2011, 868 Rn. 11). Im Übrigen müssen die Zivilgerichte in die Lage versetzt werden, über Schadensersatzansprüche abschließend zu erkennen, ohne sich mit steue r- rechtlich außerordentlich komplexen Gestaltungen im Detail auseinandersetzen und die nur schwer abzusehende künftige Besteuerung der Ersatzleistung vo r- wegn ehmen zu müssen (BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 37) . c) Nach diesen Maßgaben scheidet eine Anrechnung der dem Kläger t- standenen Steuervorteile aus. aa) Das gilt jedenfalls für die sofort abzugsfähigen Werbungskosten. In deren Höhe führt die Rückabwicklung der Beteiligung des Klägers nach den oben aufgezeigten Grundsätzen zu einer Besteuerung der Schaden s- ersatzleistung, die ihm die erzielten Steu ervorteile wieder nimmt. (1) Unbegründet ist der Einwand der Revision, der an den Beklagten zu leistende Schadensersatz unterliege deshalb nicht der Besteuerung, weil die Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs im Streitfall nicht zwischen den Pa r- teien des Beitrittsvertrages erfolgt, sondern zwischen dem Kläger und den Gründungsgesellschaftern des Fonds. Nach der Rechtsprechung sowohl des Bundesfinanzhofs als auch des Bundesgerichtshofs macht es für die steuerliche Behandlung keinen Unterschied, ob die f rüheren Werbungskosten von dem Vertragspartner zurückgezahlt oder von einem Dritten erstattet werden (BFH, NV 2000, 1470, juris Rn. 3; BFH, NV 2005, 188, juris Rn. 19; BGH, Urteil vom 19 2 0 21 22 - 9 - 1. März 2011 - XI ZR 96/09, ZIP 2011, 868 Rn. 13). Erforderlich ist nur, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der Zahlung und den Einnahmen besteht (BFH, NV 2005, 188, juris Rn. 20). Dieser liegt hier vor, da dem Kläger sämtl i- che Schäden aus dem finanzierten Erwerb und damit auch sämtliche We r- bungskosten anteilig zu ersetzen sind. Die von der Revision angeführte En t- scheidung des Bundesfinanzhofs (BFH, BStBl II 2000, 197, juris Rn. 18) betrifft eine andere Fallgestaltung und ist daher hier nicht einschlägig. (2) Entgegen der Auffassung der Revision bleiben die Steuervortei le dem Kläger auch nicht in dem Umfang erhalten, in dem die zugrundeliegenden Ko s- ten aus dem Fremdkapital und nicht aus dem Kommanditkapital bezahlt worden sind. Für die steuerliche Beurteilung, nach de r Steuerrechts subjekt der Anleger selbst und die Perso nengesellschaft lediglich Subjekt der Einkünfteermittlung ist (vgl. Jooß, DStR 2014, 6, 8; Wacker, Festschrift Goette, 2011, S. 561, 564 mwN), macht das keinen Unterschied. Die Zurechnung der Werbungskosten hängt nicht davon ab, wie die Zahlungen zu Lasten des Eigen - oder des Fremdkapitals gebucht worden sind. Der Kläger konnte die Werbungskosten jeweils in voller Höhe zur Reduzierung seiner persönlichen Steuerlast geltend machen. (3) Es kommt auch nicht darauf an, ob beim Kläger angesichts der an ihn g ezahlten und vom Berufungsgericht bei der Berechnung der Schadenshöhe r- satzbetrag niedriger ist als die ihm gutgeschriebenen Werbungskosten. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass Gew innausschüttungen ihrerseits versteuert werden müssen (vgl. Wacker in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 32. Aufl., § 15 Rn. 708). Zum anderen ist im Rahmen der Vorteilsausgleichung eine sch e- matische Betrachtungsweise angezeigt, die auf derartige Sondersituat ionen 23 24 - 10 - nicht eingehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 36, 48, 53). bb) Im Ergebnis ohne Erfolg macht die Revision geltend, die vom F i- nanzamt als sofort abziehbare Werbungskosten behandelten Kostenpositionen, nä mlich die Eigenkapitalbeschaffungskosten, die Vergütung für die Mietgara n- tie, die Pre - opening - Kosten, die Erhaltungsaufwendungen, die Kosten der Ve r- mittlung der Endfinanzierung, die Kosten der Fondsverwaltung und die Ko m- plementärvergütung, seien bei richti ger rechtlicher Würdigung keine Werbung s- kosten, sondern modellbedingte Nebenaufwendungen, die zu den Anscha f- fungskosten gehörten. Damit sei die Rückzahlung dieser Aufwendun - gen - unabhängig von der falschen Zuordnung durch das Finanzamt - steuerlich als An schaffungskostenminderung im Jahr der Erstattung anzusehen. Insoweit sei eine Berücksichtigung als Werbungskosten zwar grundsätzlich möglich, aber nur in Form von Absetzungen für Abnutzung (AfA), die hier nicht geltend g e- macht worden seien. Die Anschaffung skostenminderung sei dagegen nicht als Einkunft aus Vermietung und Verpachtung steuerbar, da die Anschaffungsko s- ten nicht steuermindernd geltend gemacht werden könnten. (1) Dabei legt die Revision schon nicht dar, dass alle der von ihr aufg e- führten Kost en Anschaffungskosten i.S. des § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB sind. Nach dieser auch im Steuerrecht geltenden Norm ( BFH, BFHE 198, 425, juris Rn. 15) sind Anschaffungskosten die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeor d- net werden können. Jedenfalls bei den von der Revision aufgeführten Erha l- tungsaufwendungen kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich dab ei um Anschaffungskosten handelt (vgl. Brandt/Crezelius/ Ege/Ott/Spiegelberger, Steuergestaltung und Beratungskonsequenzen, 2003, 25 26 - 11 - S. 225 ff.). Sie sind auch keine Anschaffungsnebenkosten i.S. des § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB (vgl. MünchKommHGB/Ballwieser, 3. Au fl., § 255 Rn. 6; Ellrott/ Brendt in BeBiKo, 8. Aufl., § 255 HGB Rn. 70; Wiedmann in Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 255 Rn. 15). (2) Bei den übrigen von der Revision benannten Kostenpositionen spricht allerdings viel dafür, dass es sic h dabei um Anschaffungskosten i.S. des § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB handelt mit der möglichen Folge, dass ihr Rückfluss nicht als Einkunft aus Vermietung und Verpachtung steuerbar ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Anleger, die sich an e inem Immobilienfonds der vorliegenden Art beteiligen, regelmäßig nicht als Bauherrn, sondern als Erwerber des bebauten Grundstücks zu beurteilen. Dementsprechend werden alle Aufwendungen, die von ihnen getragen werden und dem Erwerb des bebauten Grundstück s dienen, als Anschaffungskosten und nicht als sofort abziehbare Werbungskosten behandelt. Davon sind etwa Provisionen in Bezug auf die Vermittlung des Eigenkapitals betroffen (BFH, BStBl II 2002, 796, juris Rn. 17; BStBl II 2001, 717, juris Rn. 16 ff.; BS tBl II 1995, 166, juris Rn. 8; Heuermann, HFR 2002, 606; im Wesentlichen ebenso BMF, Erlass vom 20. Oktober 2003, BStBl I 546, 551 ff.). Ob das auch im vorliegenden Fall gilt, kann jedoch offenbleiben. Denn jedenfalls hat das Finanzamt diese Kosten sämt lich als sofort abziehbare We r- bungskosten behandelt und damit steuermindernd von den Einkünften des Kl ä- gers aus Vermietung und Verpachtung abgezogen. Ohne Erfolg beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. Februar 2002 (BStBl II 2002, 796, juris Rn. 22 ff.), aus dem sich ergeben soll, dass es für die steuerrechtliche Qualif i- zierung der Rückflüsse nicht darauf ankommen soll, ob das Finanzamt die b e- 27 28 29 30 - 12 - treffenden Aufwendungen als Anschaffungskosten oder als sofor t abziehbare Werbungskosten behandelt hat. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs gibt es im Steuerrecht kein allgemeines Korrespondenzprinzip, aufgrund dessen die materiellrechtlich unzutreffende Behandlung von Aufwendungen auf die steue r- rechtliche Einordnu ng der Rückflüsse zu übertragen ist (aA Kreft in Herrmann/ Heuer/Raupach, EStG/KStG, Stand: 11.2013, § 9 EStG Rn. 87 aE; Drenseck, FR 1991, 497). Ob diese Rechtsprechung auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist und ob - falls ja - die Festsetzung der Werbungskosten nicht durch das F i- nanzamt in entsprechender Anwendung des § 174 Abs. 4 AO geändert werden könnte (vgl. dazu Weber - Grellet, F R 2002, 729; Heuermann, HFR 2002, 606), erscheint zweifelhaft. In dem jener Entscheidung zugrunde liegenden Fall ging es um eine (teilweise) Rückzahlung einer Vermittlungsprovision. An der Gesel l- schafterstellung des dortigen Klägers änderte sich dadurch nichts. Hier dag e- gen scheidet der Kläger im Rahmen des sogenannten großen Schadensersa t- zes aus der Gesellschaft aus . Er wird so gestellt, als hätte er sich nie beteiligt. In dem Fall des Bundesfinanzhofs war die Behandlung der Rückflüsse als sofort abziehbare Werbungskosten zwar falsch. Bei richtiger Behandlung hätte der dortige Kläger die Anschaffungskosten aber als A fA nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG geltend machen können. Damit wären diese Aufwendungen auf j e- den Fall steuermindernd zu berücksichtigen gewesen, wenn auch zeitlich in unterschiedlicher Höhe. Im vorliegenden Fall kommt dagegen eine Steuermi n- derung durch den Ansatz von AfA nicht in Betracht, weil der Kläger aus dem Anlegerkreis ausscheidet und deshalb keine AfA mehr geltend machen kann. Würde die ihm - möglicherweise zu Unrecht - gewährte Steuerersparnis nicht durch eine Besteuerung der Schadensersatzleis tung ausgeglichen, entstünde für ihn zu Lasten des Fiskus ein dauerhafter Vorteil. Dass der Bundesfinanzhof 31 - 13 - auch bei einer derartigen Sachlage von einer Nichtsteuerbarkeit des Rückflu s- ses ausgehen würde, ergibt sich aus dem zitierten Urteil nicht. Jeden falls muss der Kläger damit rechnen, dass die Finanzbehörde au f- grund der Unterschiede in den Sachverhalten das Urteil des Bundesfinanzhofs auf den vorliegenden Fall nicht anwendet und stattdessen die Schadensersat z- leistung in Höhe der als sofort abziehbare Werbungskosten behandelten Au f- wendungen besteuert. Dem Kläger ist es damit jedenfalls unzumutbar, sich im Rahmen der Vorteilsausgleichung die derzeitigen Steuervorteile auf seinen Schadensersatzanspruch anrechnen zu lassen. d) Nach der Rechtsprechung d es Senats gilt, anders als vom Berufung s- gericht angenommen, für die Sonderabschreibungen nach dem Fördergebiet s- gesetz - - nichts anderes als für die sofort abzie h- baren Werbungskosten (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - II ZR 25 9/11, ZIP 20 1 3, 311 Rn. 21). Die Revision beruft sich demgegenüber - ebenso wie das Berufungsg e- richt - auf eine Sperrwirkung des § 1 Abs. 1 Satz 2 FördG und will daraus herle i- ten, dass bei der Rückabwicklung eines Gesellschaftsbeitritts der Schadense r- sa tzanspruch nicht im Umfang der auf den betreffenden Gesellschafter entfa l- lenden Sonderabschreibungen steuerbar ist. Auch dem kann nicht gefolgt we r- den. aa) Mit der Möglichkeit von Sonderabschreibungen nach dem Förderg e- bietsgesetz verfolgte der Gesetzgeb er den Zweck, die steuerlichen Bedingu n- gen im Beitrittsgebiet zu verbessern und eine auf die Erleichterung und B e- schleunigung des dort notwendigen Anpassungsprozesses zielende Regelung zu schaffen ( BFH, BFHE 197, 503, juris Rn. 12; BFHE 206, 444, juris Rn. 18). Dabei hat er, um ein einheitliches Ausüben des Wahlrechts über die Ina n- 32 33 34 35 - 14 - spruchnahme der Sonderabschreibung für alle beteiligten Steuerpflichtigen auf der Ebene der Gesellschaft sicherzustellen, in § 1 Abs. 1 Satz 2 FördG b e- stimmt, dass bei Personenges ellschaften an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft tritt (Töben, Fördergebietsgesetz, 2. Aufl., § 1 Rn. 89). Insoweit entfaltet diese Bestimmung eine Sperrwirkung ( BFH, BFHE 197, 503, juris Rn. 9; NV 2007, 2097, juris Rn. 13 f.). Die Sonderab schreibung kann danach dem Grunde und der Höhe nach nur einheitlich in Anspruch genommen we r- den. Diese Bestimmung verdrängt den § 7a Abs. 7 Satz 1 EStG, wonach erhö h- te Absetzungen und Sonderabschreibungen bei mehreren Beteiligten anteilig vorzunehmen sind, wenn die Voraussetzungen nur bei einzelnen Beteiligten erfüllt sind (Stuhrmann in Blümich, EStG, KStG, GewStG, Loseblattkommentar, Stand: März 2010, FördG § 1 Rn. 6; zweifelnd Töben, Fördergebietsgesetz, 2. Aufl. § 1 Rn. 93). Das bedeutet aber nicht, dass auch bei einer Rückabwicklung des G e- sellschaftsbeitritts in Form eines großen Schadensersatzanspruchs dem b e- troffenen Gesellschafter die ihm wirtschaftlich zugeflossenen Sonderabschre i- bungen verblieben, dass also die Ersatzleistung im Umfang der Sondera b- schreibungen nicht steuerbar wäre. Auch im Rahmen des § 1 Abs. 1 Satz 2 FördG bleibt es entgegen der Auffassung der Revision dabei, dass steuerpflic h- tig allein die Gesellschafter sind. A uf der Ebene der Gesellschaft werden nur im Rahmen einer einheitlichen und gesonderten Feststellung die Einkünfte der Gesamtheit aller Gesellschafter ermittelt und den einzelnen Gesellschaftern zugerechnet (§ 39 Abs. 2 Nr. 2, §§ 179 ff. AO). Bei der Rückab wicklung der Gesellschaftsbeteiligung im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs kann damit durchaus der Teil der Schadensersatzleistung, der dem zugerechneten Teil der Sonderabschreibungen entspricht, besteuert werden. 36 - 15 - Das steht nicht im Widerspruch zu d er Auffassung des Bundesfinan z- hofs, die Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz seien von e i- nem Gesellschafterwechsel und einem Ein - oder Austritt eines Gesellschafters unabhängig (BFH, NV 2007, 2097, juris - Rn. 14). Damit wird nur gesagt, dass es nicht darauf ankommt, ob der einzelne Gesellschafter die Voraussetzungen für eine Sonderabschreibung erfüllt. Vielmehr sind insoweit nach § 1 Abs. 1 Satz 2 FördG allein die Verhältnisse der Gesellschaft maßgeblich. Das ändert aber nichts an der Steuerpfli cht des Gesellschafters und damit an der Wirksamkeit der Sonderabschreibungen allein bei ihm. Im Übrigen ist die Rückabwicklung eines Gesellschaftsbeitritts im Wege des Schadensersatzes nach der Rech t- sprechung des Senats weder rechtlich noch wirtschaftlich identisch mit der Ve r- äußerung des Gesellschaftsanteils. Die Herausgabe des zuvor angeschafften Wirtschaftsguts stellt keinen gesonderten "marktoffenbaren Vorgang", sondern nur einen notwendigen Teilakt im Rahmen der Rückabwicklung dar (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - II ZR 259/11, ZIP 2013, 311 Rn. 15). Dabei ist kein Grund ersichtlich, warum die Ersatzleistung beim betroffenen Gesellschafter nicht - wie auch hinsichtlich der sonstigen Werbungskosten - anteilig besteuert werden kann. Denn als Ergebnis der Rückabwicklung soll er so stehen, als hä t- te er sich nie an der Gesellschaft beteiligt. bb) Entgegen der Auffassung der Revision steht diesem Ergebnis auch nicht entgegen, dass die durch die Besteuerung der Schadensersatzleistung beim Kläger rückabge wickelten Sonderabschreibungen von den Beklagten nicht mehr geltend gemacht werden können. Die Beklagten schulden dem Kläger Schadensersatz. In diesem Rahmen fallen Nachteile, die sich aus der Besteu e- rung ergeben, ihnen zur Last. Dem Kläger kann nicht zuge mutet werden, eine 37 38 - 16 - Minderung des Schadensersatzes hinnehmen zu müssen, nur weil die Bekla g- ten die mit einer Fondsbeteiligung verbundenen Abschreibungen für vergang e- ne Zeiträume nicht mehr geltend machen können. Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 10.02.2011 - 22 O 4249/10 - OLG München, Entscheidung vom 01.08.2012 - 15 U 1222/11 -
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