BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 276/13 Verkündet am: 29. Juli 2014 Vondrasek J ustiz angestellte als Urkun dsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 11. Juli 2014 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe, Dr. Reichart und den Richter Sunder für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Juli 2013 aufgeh o- ben. Die Sache wird z ur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 15. Februar 2001 als atypisch stiller Gesel lschafter an der Beklagten in der Beteiligungsvariante von 18.000 DM zuzüglich 1.080 DM Agio. Mit der Behauptung, die Vermittlerin, deren Verhalten sich die Beklagte zurechnen lassen müsse, habe ihn nicht hinreichend aufgeklärt, ferner weise der für seine Anlageentscheidung maßgebliche Emissionsprospekt zahlreiche, 1 2 - 3 - von ihm im Einzelnen dargelegte Fehler auf und die Beklagte sei ihm daher zum Schadensersatz verpflichtet, hat der Kläger von der Beklagten Rückza h- um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus der stillen Beteiligung, Ersatz en t- ichtl i- chen Rechtsanwaltskosten verlangt. Ferner hat er die Feststellung begehrt, dass der Beklagten ihm gegenüber aus der Beteiligung keinerlei Ansprüche mehr zustehen. Hilfsweise hat er im Wege der Stufenklage Auszahlung des noch zu berechnenden Auseinand ersetzungsguthabens verlangt. Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der Hauptanträge abgewiesen und der hilfsweise erhobenen Stufenklage in erster Stufe stattgegeben. Die B e- rufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Hauptanträge ist erfolglos g e- blieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurüc k- weisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger dieses Klagebegehren we i- ter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidu ng zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Dem vom Kläger geltend gemachten Ersatz seines Zeichnungsschadens stünden die regelmäßig auch auf ei ne stille Gesellschaft anwendbaren Grund - sätzen über die fehlerhafte Gesellschaft entgegen. Nach diesen Grundsätzen sei es einem Gesellschafter verwehrt, gegen die in Vollzug gesetzte Gesel l- 3 4 5 6 - 4 - schaft im Wege des Schadensersatzes einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Einlage geltend zu machen; vielmehr sei er regelmäßig auf seinen Abfindungsanspruch beschränkt. Das Gesellschaftsverhältnis sei hier kein zweigliedriges, bei dem die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft einem Anspruch auf Rückgew ähr der Einlage dann nicht entgegenstünden, wenn der Inhaber des Handelsg e- schäfts verpflichtet sei, den stillen Gesellschafter im Wege des Schadensersa t- zes so zu stellen, als hätte dieser den Gesellschaftsvertrag nicht geschlossen. Es liege vielmehr eine m ehrgliedrige stille Gesellschaft in Form einer Publ i- kumsgesellschaft vor, bei der die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft dem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage entgegenstünden. II. Die Revision des Klägers ist begründet. 1. Die Annahme des Beru fungsgerichts, dass zwischen den Parteien kein bloß zweigliedriges Gesellschaftsverhältnis zustande gekommen ist, so n- dern der Kläger einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft in Form einer Publ i- kumsgesellschaft beigetreten ist, bei der nach Invollzugsetzun g für den Fall e t- waiger anfänglicher Mängel die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft Anwendung finden, ist zwar aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wie der Senat in den am 19. November 2013 verkündeten Urteilen in entsprechende Beteiligungen an der Beklagten betreffende n Parallelverfahren im Einzelnen begründet hat (BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12, BGHZ 199, 104 Rn. 17 ff.; Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 320/12, juris, Rn. 14 ff.). Entgegen der Auffassung des Berufungsgeri chts schließt die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft aber einen Anspruch des Klägers auf Ersatz von Vermögensschäden, die ihm - nach seinem Vorbringen - durch pflichtwidriges Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen im Zusa m- 7 8 9 - 5 - me nhang mit seinem Beitritt zur Gesellschaft entstanden sind, nicht von vornh e- rein aus. Auch bei Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft kann, wie der Senat weiter entschieden hat, der Anleger, der sich an einer mehrgliedrigen stillen Gesellsc haft beteiligt hat, das stille Gesellschaftsverhäl t- nis unter Berufung auf den (behaupteten) Vertragsmangel durch sofort wirks a- me Kündigung beenden und unter Anrechnung des ihm bei Beendigung seines (fehlerhaften) Gesellschaftsverhältnisses gegebenenfalls z ustehenden Abfi n- dungsanspruchs von dem Geschäftsinhaber Ersatz eines darüber hinausg e- henden Schadens verlangen, wenn dadurch die gleichmäßige Befriedigung e t- waiger Abfindungs - oder Auseinandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter nicht gefäh rdet ist (BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12, BGHZ 199, 104 Rn. 28 ff.). 2. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Kläger nach diesen Grundsätzen ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht, hat das Berufungsgericht von seinem abweichenden Rechtsstandpunkt aus nicht g e- prüft. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann die Abweisung der Klage hinsichtlich der Hauptanträge daher keinen Bestand haben. Sie stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). a) Dass lediglich das auf Schadensersatz gerichtete Hauptbegehren a b- gewiesen und dem Hilfsantrag des Klägers auf Berechnung und Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens in erster Stufe stattgegeben worden ist , führt nicht etwa dazu, dass die Entscheidu ng im Einklang mit den oben darg e- stellten rechtlichen Vorgaben steht. Dem Kläger hätte vielmehr Gelegenheit gegeben werden müssen, seinen Vortrag an die in den Vorinstanzen nicht erö r- terten, oben dargelegten rechtlichen Vorgaben anzupassen. Ein Geschädigte r ist nicht ohne weiteres an eine von ihm ursprünglich gewählte Art der Sch a- densberechnung gebunden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 10 11 - 6 - - VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 4 mwN). Der Kläger kann insoweit nicht d a- rauf verwiesen werden, dass seinen Hilfsantr ägen auf erster Stufe stattgeg e ben wurde. Mit diesen hat er nämlich lediglich die Verurteilung der Beklagten zur Errechnung und Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens begehrt. E i- nen daneben eventuell bestehenden Schadensersatzanspruch hat er mit den H ilfsanträgen nicht verfolgt. Diese Möglichkeit muss ihm im Rahmen einer U m- stellung seines Hauptantrags eingeräumt werden. b) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsg e- richts und des Vorbringens der Parteien kann auch nicht angenomme n werden, dass einem über einen Abfindungsanspruch hinausgehenden Schadensersat z- begehren des Klägers zur Sicherung etwaiger Abfindungs - oder Auseinande r- setzungsansprüche der Mitgesellschafter der Erfolg zu versagen wäre. Ob und in welcher Höhe solche (hypo thetischen) Ansprüche der anderen stillen Gesel l- schafter bestehen und aus dem Vermögen der Beklagten befriedigt werden können, steht nicht fest und müsste gegebenenfalls die Beklagte darlegen und beweisen, wenn sie sich einem Schadensersatzanspruch des Klä gers gege n- über darauf berufen wollte, dieser sei wegen einer Gefährdung der Abfindungs - und Auseinandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter zumi n- dest gegenwärtig nicht oder nicht in voller Höhe durchsetzbar. Im Übrigen wäre selbst für den F all des Bestehens eines solchen Hindernisses das auf Zahlung eines bestimmten Schadensersatzbetrages gerichtete Leistungsbegehren des Klägers dahin auszulegen, dass jedenfalls die Feststellung des Bestehens e i- nes Schadensersatzanspruchs in dieser Höhe bege hrt wird. Sofern die sonst i- gen Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs g e- geben sind, stünde der Umstand, dass das Vermögen der Beklagten im Zei t- punkt der Entscheidung zur Befriedigung etwaiger (hypothetischer) Abfindungs - oder Auseina ndersetzungsansprüche und des Schadensersatzanspruchs nicht ausreichte, einer Feststellung seines Bestehens nicht entgegen. 12 - 7 - III. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweise n (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit der Kläger Gelegenheit hat, seine Hauptanträge umzuste l- len und das Berufungsgericht die bisl ang offen gebliebenen Feststellungen zu den tatsächlichen Voraussetzungen des von dem Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruchs treffen kann. Bergmann Strohn Cali ebe Reichart Sunder Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 29.11.2012 - 3 O 28636/11 - OLG München, Entscheidung vom 11.07.2013 - 8 U 5144/12 - 13
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