ECLI:DE:BGH:2016:210416UIZR276.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 276 /1 4 Verkündet am: 21. April 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Lebens - Kost UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2, § 4a; UWG aF § 4 Nr. 1 a) Ein auf eine unzulässige Telefonwerbung gemäß § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG gestützter Schadensersatzanspruch erfasst nur solche Schäden, die vom Schut z- bereich dieser Bestimmung erfasst sind. b) Gegenstand des Schutzes gemäß § 7 Abs. 1 UWG ist die Verhinderung des Ei n- dringens des Werbenden in die Privatsphäre des Verbrauchers und die geschäftl i- che Sphäre, insbesondere die Ungestörtheit der Betriebsabläufe des sonstigen Marktteilnehmers; es soll verhindert werden, dass dem Verbrau cher und sonstigen Marktteilnehmer Werbemaßnahmen gegen seinen erkennbaren oder mutmaßl i- chen Willen aufgedrängt werden. Verhindert werden soll darüber hinaus, dass die belästigende Werbung zu einer Bindung von Ressourcen des Empfängers (z.B. Zeitaufwand, K osten für Faxpapier, Vorhaltekosten von Empfangseinrichtungen, Entsorgungskosten) führt. c) § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG bezweckt nicht den Schutz der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer vor Belästigungen durch Werbeanr u- fe. BGH, Urt eil vom 21. April 2016 - I ZR 276/14 - LG Bonn AG Siegburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand - lung vom 21 . Januar 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , d ie Richter Prof. Dr. Schaffert , Dr. Kirchhoff , Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 5. August 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Koste n der Revision, an das Berufungsgericht zurückve r- wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin betreibt im Internet unter dem Domainnamen " www. .de " ein elektronisches Branchenverzeichnis. Die Beklagte bietet in ihrem Ladeng e- schäft mit angeschlo ssenem Restaurant unter der Firma " Lebens - Kost " Bio - Produkte an. Sie verfügt über eine Internet - Homepage, auf der ihre telefon i- schen und postalischen Kontaktdaten aufgeführt sind. Am 3. Mai 2013 rief ein Mitarbeiter der Klägerin von sich aus und ohne vo rangegangenen Kontakt bei der Beklagten in ihrem Ladengeschäft an und bot ihr einen Eintrag in das elektronische Branchenverzeichnis der Klägerin mit 1 2 - 3 - einer Laufzeit von 36 Monaten (beginnend am 3. Mai 2013) zu einem Gesam t- ie Beklagte bekundete in dem Gespräch ihr grundsätzliches Interesse an einem solchen Eintrag. Die B e- teiligten kamen überein, dass es zu einem weiteren Gespräch zur Absprache der Details der Vertragsbeding ungen kommen sollte. Am selben Tag rief eine Mitarbeiterin der Klägerin die Beklagte ein weiteres Mal an; dieses Gespräch wurde mit Zustimmung der Beklagten aufgezeichnet. Die Mitarbeiterin der Kl ä- gerin bezog sich auf das vorangegangene Telefonat und die h ierbei grundsät z- lich bereits erzielte Einigung über eine entgeltliche Eintragung zu den genan n- ten Konditionen; dies bejahte die Beklagte. Die Beklagte bestätigte ihre bereits im ersten Gespräch mitgeteilten Firmendaten, die gewünschten Eintragung s- rubriken, die A n- gaben für die Rechnungsadresse u nd gab an , dass sie persönlich die Inhaberin der Firma " Lebens - Kost " sei . Die Beklagte wurde darauf hingewiesen, dass die Rechnung den Gesamtbetrag der Kosten enthalten werde und dass die Allg e- meinen Geschäftsbedingungen (AGB) gälten, welche auf der Intern etseite der Klägerin abrufbar seien. In den AGB der Klägerin ist in § 6 eine Vorleistung spflicht des Kunden festgelegt; ein Rücktritts - oder Widerrufsrecht sehen die Bedingungen nicht vor. 8. Mai 2013 erhalten, hierauf jedoch trotz einer Mahnung vom 24. Mai 2013 keine Zahlungen geleistet. Eine Eintragung der Daten des Unternehmens der Beklagten in das Branchenverzeichnis der Klägerin ist jedenfalls bis zur mündl i- chen Berufu ngsverhandlung am 1. Juli 2014 nicht erfolgt. Mit Rechtsanwalt s- 3 4 - 4 - schreiben vom 24. Mai 2013 hat die Beklagte die Anfechtung des mit der Kläg e- rin geschlossenen Vertrags erklärt. Die Klägerin hat beantrag t, o- zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Juni 2013 zu zahlen; hil f in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei dem 1. Februar 2014, und im Zei t- Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat hilfsweise mit einem Schadensersatzanspruch wegen eines gemäß § 7 UWG unlauteren Werb ea n- rufs aufgerechnet. Das Amtsgericht hat der Klage im Umfang einer Zahlungspflicht in Höhe t- gegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen . Auf die Berufung der Bekla g- ten hat das Be rufungsgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen (LG Bonn, Urteil vom 5. August 2014 - 8 S 46/14, juris) . Mit ihrer vom Berufungsg e- richt zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt , b e- gehrt die Klägerin die Wiederherstellung des a mtsgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat angenommen, ein Vergütungsanspruch der Klägerin sei zwar zunächst wirksam entstanden, infolge der von der Beklagten hilfsweise erklärten Aufrechnung mit einem Schadensersatzansp ruch gemäß 5 6 7 8 - 5 - § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG aber erloschen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Zwischen den Parteien sei im Rahmen des zweiten Anrufs ein Vertrag über die einmalige Einstellung der Daten des Unternehmens der Beklagt en in das Branchenverzeichnis der Klägerin sowie über das Aufrechterhalten und Pflegen des Eintrags (Dienstvertrag mit werkvertraglichen Elementen) zustande gekomme n. Der Vertrag sei auch wirksam. Er sei nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB in Verbindung mit Vorschriften des Gese t- zes g egen den unlauteren Wettbewerb), wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB oder wegen der von der Beklagten erklärten Anfechtung (§ 142 BGB) nic h tig . Es greife aber d ie Hilfsaufrechnung der Beklagten dur ch. Da diese zum Erlöschen der Forderung führe, gehe diese einer etwaigen Hemmung wegen der Einrede des nicht erfüllten Vertrags nach § 320 BGB vor. D er Beklagten stehe ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Nr. 2 UW G in Höhe des Vergütungsanspruchs der Klägerin zu. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG sei ein Schutzgesetz im Sinne von § 8 23 Abs. 2 BGB. Eine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr . 2 Fall 2 UWG sei ebe n- falls gegeben. Die Voraussetzungen einer mutmaßlichen Einwilligung der B e- klagten in den ersten Anruf des Mitarbeiters der Klägerin seien nicht gegeben. Die Klägerin habe nicht von einem mutmaßlichen Interesse der Beklagten am Erhalt des entgeltlichen Eintragungsangebots auf dem Telefonwege ausgehen dürfen. De r erste Anruf , auf den es allein ankomme, sei auch kausal für die Eingehung der Verbindlichkeit durch die Beklagte gewesen, so dass dieser ein Schaden in Höhe des Vergütungsanspruchs der Klägerin entstanden sei. Der Beklagten sei es wegen des wirksamen Ver tragsschlusses über die entgeltliche Eintragung nicht nach Treu und Glauben im Sinne von § 242 BGB verwehrt, sich auf den Schadensersatzanspruch zu berufen. Der Vertragsschluss beruhe 9 - 6 - auf einer von der Klägerin gezielt geschaffenen rechtswidrigen Überrump e- lungssituation. B . Die hier gegen gerichtete Revision der Klägerin ist begründet und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück ver weisung der Sache an das Berufungsgericht . Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts steht der Beklagten kein Schadensersatzanspruch zu, den sie dem wirksam entstand e- nen und nicht erloschenen oder in seiner Durchsetzung gehemmten Verg ü- tungsanspruch d er Klägerin entgegenhalten kann . Es kommt damit auf die vom Berufungsgericht offengelassene u nd in der neuen Berufu ngsverhan d l ung zu klärende Frage an, ob und gegebenenfalls für welchen Zeitraum sich die B e- klagte auf die Einrede des nichterfüllten Vertrags gemäß § 320 Abs. 1 BGB b e- rufen kann. I . Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich die Beklagte geg Umsatzsteuer für einen Eintrag in das elektronische Branchenverzeichnis der Klägerin mit einer Laufzeit von 36 Monaten (beginnend am 3. Mai 2013) ve r- pflichtet hat und die Zahlungsfor derung nicht durch Anfechtung der Willense r- klärung der Beklagten gemäß §§ 119, 123 Abs. 1, § 142 Abs. 1 BGB erloschen ist. Diese Beurteilung nimmt die Revision als f ür ihren Standpunkt günstig hin. S ie lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen. II . Der Be klagten steht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kein Schadensersatzanspruch wegen einer unzumutbaren Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu, den sie der Klageforderung gemäß § 242 BGB wegen einer sofortigen Rückgewährverpflichtung (dolo agit, qui petit, q u o d statim redd i- turus est) oder - wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist - im Wege der hilfsweise erklärten Aufrechnung gemäß § 38 9 BGB entgegenhalten kann . 10 11 12 - 7 - 1. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG liegt eine unzumutbare Belästigung vor, wenn gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung mit einem Telefonanruf geworben wird. 2. Ein auf eine Verletzung dieser Bestimmung in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB ( vgl. zur unverlangten Zusendung von E - M ails BGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 - I ZR 218/07, GRUR 2009, 980 Rn. 10 ff. = WRP 2009, 1246 - E - Mail - Werbung II; Urteil vom 12. September 2013 - I ZR 208/12, GRUR 2013, 1259 Rn. 15 ff. = WRP 2013, 1579 - Empfehlungs - E - Mail; zu Werbeanr u- fen Köhler in Köhler/B ornkamm UWG, 34 . Aufl. § 7 Rn. 14, 119; Koch in Ul l- mann, JurisPK - UWG, 3. Aufl., § 7 Rn. 263; Leible in MünchKomm. UWG , 2. Aufl., § 7 UWG Rn. 40) oder § 823 Abs. 2 BGB (vgl. dazu Köhler in Köhler/ Bornkamm aaO Einl. Rn. 7.5 mwN) ges tützter Schadensersatzansp ruch der Beklagten scheidet im Streitfall bereits deshalb aus, weil es an einem vom Schutzbereich des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG erfassten Schaden fehlt. a) Ersatzfähig ist nur der Schaden, der vom Schutzbereich der verletzten Norm erfasst ist (BGH, Urteil vo m 22. September 1999 - I ZR 48/97, GRUR 2000, 226, 227 = WRP 2000, 101 - Planungsmappe; Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 229/13, NJW 2014, 3727 Rn. 15 ; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 9 Rn. 1.13 ; Oetker in MünchKomm.BGB, 7. Aufl., § 249 Rn. 122 ff.; Palandt / Grüneberg, BGB, 75. Au f l., Vor § 249 Rn. 29). Eine Haft ung besteht nur für di e- jenigen ä quivalent und adäquat verursachten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erla s- sen oder die verletzte Vertrags pflicht übernommen wurde (st. Rspr. ; vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, NJW 2013, 1679 Rn. 12 mwN). b) Die Bestimmung des § 7 UWG, dessen Maßstäbe zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch im Rahmen der Prüfung eines Eingriffs in den 13 14 15 16 - 8 - eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB zur Anwendung kommen (BGH, GRUR 2009, 980 Rn. 14 ff. - E - Mail - Werbung II; GRUR 2013, 1259 Rn. 20 - Empfehlungs - E - Mail; Köhler in Köhler Bornkamm aaO § 7 Rn. 14; Koch in Ullmann, JurisP K - UWG aaO § 7 Rn. 153), soll Mark t- teilnehmer vor einer unzumutbaren Belästigung bewahren (§ 7 Abs. 1 Satz 1 UWG). Gegenstand des Schutzes ist die Verhinderung des Eindringens des Werbenden in die Privatsphäre des Verbrauchers und die geschäftliche Sphäre , insbesondere die Ungestörtheit der Betriebsabläufe des sonstigen Markttei l- nehmers ; es soll verhindert werden, dass dem Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer Werbemaßnahmen gegen seinen erkennbaren oder mutmaßl i- chen Willen aufgedrängt werden ( vgl. Begrü ndung zum Regierungsentwurf UWG 2004, BT - Dr uck s. 15/1487, Seite 20 f. ; BGH, Urteil vom 1. April 2004 - I ZR 227/01, GRUR 2004, 699, 701 = WRP 2004, 1160 - Ansprechen in der Öffentlichkeit I ; Urteil vom 9. September 2004 - I ZR 93/02, GRUR 2005, 443, 444 = WRP 2005, 485 - Ansprechen in der Öffentlichkeit II ; Urteil vom 1. Juni 2006 - I ZR 167/03, GRUR 2007, 164 Rn. 8 f. = WRP 2007, 67 - Telefax - Werbung II; Urteil vom 11. März 2010 - I ZR 27/08, GRUR 2010, 939 Rn. 20 = WRP 2010, 1249 - Telefonwerbung nach Un ternehmerwechsel; Urteil vom 3. März 2011 - I ZR 167/09, GRUR 2011, 747 Rn. 18 = WRP 2011, 1054 - Kr e- ditkartenübersendung; Leibl e in MünchKomm. UWG aaO § 7 Rn. 1; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 7 Rn. 2; Ohly in Ohly/Sosnitza, U WG, 6. Aufl., § 7 Rn. 1; Koch in Ullmann, JurisPK - UWG aaO § 7 Rn. 3 f.; Pahlow in Gro ß- komm .UWG, 2. Aufl., § 7 Rn. 1; Mehler in Büscher/Dittmer/Schiwy , Gewerbl i- cher Rechtsschutz Urh e be rrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 7 UWG Rn. 3). Ve r- hindert werden soll darüber hinaus, dass die belästig ende Werbung zu einer Bindung von Ressourcen des Empfängers (z.B. Zeitaufwand, Kosten für Fa x- papier, Vorhaltekosten von Empfangseinrichtungen , Entsorgungskosten ) führt (vgl. BGH, GRUR 2007, 164 Rn. 9 - Telefax - Werbung II; Leible in Münc h- - 9 - Komm. UWG aaO § 7 Rn . 1; Köhler in Köhler/Born kamm aaO § 7 Rn. 2; Pahlow in Großkomm .UWG aaO § 7 Rn. 1 ; Schöler in Har te/Henning, UWG, 3. Aufl., § 7 Rn. 36 ). Dagegen bezweckt § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht den Schutz der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher und sonstigen Marktte ilnehmer (Leible in MünchKomm. UWG aaO § 7 UWG Rn. 1; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 7 Rn. 3 ; Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 7 Rn. 1; Pahlow in Großkomm .UWG aaO § 7 Rn. 20; aA Fezer/Mankowski, UWG, 2. Aufl., § 7 Rn. 43; Me hler in Büscher/ Dittmer/Schiwy aaO § 7 Rn. 5; Schöler in Harte/Henning aaO § 7 Rn. 36). Das Erfordernis einer über die Belästigung hinausgehende n Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit, etwa unter dem Gesichtspunkt der Überrumpelung, lässt sich dem Wortlaut der Bestimmung des § 7 UWG nic ht entnehmen (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 7 Rn. 3). Die Einbeziehung der Entscheidungsfre i- heit des Umworbenen in den Schutzbereich von § 7 UWG würde zudem die auch durch das Unionsrecht nahegelegten systematischen Grenzen zu § 4 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG verwischen (vgl. zu § 4 Nr. 1 UWG aF Leible in MünchKomm. UWG aaO § 7 Rn. 1; Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 7 Rn. 16; ders. , GRUR 2016, 3, 5; Beater, WRP 2012, 6, 10 f.). c) Vorliegend hat d as Berufungsgericht keinen Schaden festgestellt, der in den Schutzbereich des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG fällt. aa ) Das Berufungsgericht hat angenommen, ein ersatzfähiger Schaden der Beklagten liege in der Belastung der Beklagten durch den Vergütungsa n- spruch, den die Klägerin gegen die Beklagte dadurch erlangt habe, d ass es zwischen den Parteien beim zweiten Telefonanruf zu einem wirksamen Ve r- tragsschluss über den vergütungspflichtigen Eintrag in das von der Klägerin betriebene elektronische Branchenverzeichnis gekommen sei. Insowe it sei ohne Bedeutung, dass im Hinblic k auf den zweiten An ruf möglicherweise eine Einwilligung der Beklagten vorgelegen habe. E ntscheidend sei allein der ohne 17 18 - 10 - Einwilligung der Beklagten erfolgte erste Anruf , bei dem bereits sämtliche Grundlagen des späteren Vertragsschlusses gelegt worden seie n. Der Ve r- tragsschluss beruhe auf einer gezielt geschaffenen und rechtswidrigen Übe r- rumpelungssituation durch den ersten Anruf, vor der § 7 Abs. 2 UWG gerade schützen wolle. bb) Dem kann nicht zugestimmt werden. (1) Der zur Belastung mit der Zahlung sverbindlichkeit führende Vertrag s- schluss ist nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufung s- gerichts bei dem zweiten Telefonat erfolgt. Der zweite Anruf war jedoch durch die zuvor von der Beklagten ausdrücklich erklärte Einwilligung ged eckt, so dass insoweit die Annahme eine r unerlaubte n Handlung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG sowie § 823 Abs. 1 BGB ausscheidet. (2) Der Umstand, dass der erste Anruf, bei dem die Beklagte ihre Einwill i- gung in einen weiteren Anruf erklärt hat, möglicherweis e nicht durch eine au s- drücklich erklärte oder mutmaßliche Einwilligung der Beklagten gedeckt war, führt zu k einer abweichenden Beurteilung. E ntgegen der Ansicht des Ber u- fungsgerichts gehört eine von ihm insoweit angenommene Überrumpelungss i- tuation und die damit einhergehende Beeinträchtigung der Entscheidungsfre i- heit nicht zu m Bereich der Gefahren, die § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG verhindern will. Es ist vom Berufungsgericht auch nicht festgestellt noch sonst ersichtlich, dass der Vertragsschluss als eine Folge der Störung der Betriebsabläufe der Bekla g- ten durch den ersten Telefonanruf anzusehen ist . III. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). 19 20 21 22 - 11 - 1. Schäden, die der Beklagten infolge eines belästigenden Eind ringens in ihre geschäftliche Sphäre durch den Einsatz von Ressourcen entstanden sind und die der Klageforderung entgegengehalten werden könnten, sind vom Ber u- fungsgericht nicht festgestellt worden. 2. Im Streitfall kommt auch kein Schadensersatzanspruc h der Beklagten gemäß § § 3, 9 UWG in Verbindung mit § 4 Nr. 1 UWG aF in Betracht. Bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung dieser Bestimmung liegt eine Beei n- trächtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG aF nur dan n vor, wenn der Handelnde diese Freiheit gemäß Art. 8 und 9 der Richtlinie 2005/29/EG durch Belästigung , Nötigung oder durch unzulässi ge Beeinflussung im Sinne des Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2005/29/EG erheblich beeinträchtigt (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2011 - I ZR 167/09, GRUR 2011, 747 Rn. 26 = WRP 2011, 1321 - Kreditkartenübersendung ; Urteil vom 3. April 2014 - I ZR 96/13, GRUR 2014, 1117 Rn. 26 = WRP 2014, 1301 - Zeugnisakt i- on ; Urteil vom 19. März 2015 - I Z R 157/13, GRUR 2015, 1134 Rn. 31 = WRP 2015, 1341 - Schufa - Hinweis) . Dafür ist Voraussetzung, dass die im Streitfall allein in Betracht kommende Belästigung die Entscheidungs - oder Verhalten s- freiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers im konkreten Fall unter Berücksichtigung alle r Umstände tatsächlich oder voraussichtlich erhe b- lich beeinträchtigt und dieser dadurch tatsächlich oder voraussichtlich vera n- lasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte (Art. 8 der Richtlinie 2005/29/E G). Für eine solche Beeinträcht i- gung der Entscheidungsfreiheit fehlen im Streitfall hinreichende Anhaltspunkte. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich die Beklagte in Kenntnis der B e- dingungen des kostenpflichtigen Angebots der Klägerin ausdrücklich mit einem zweiten Telefonanruf einverstanden erklärt . Im Rahmen seiner Prüfung eines Irrtums im Sinne von § 119 Abs. 1 BGB hat das Berufungsgericht zudem fes t- 23 24 - 12 - gestellt, dass die von ihm in Augenschein genommene Aufzeichnung des zwe i- ten Telefong esprächs den Eindruck vermittele, die Beklagte habe - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der wiederholten Nachfragen von Seiten der Klägerin - sehr wohl gewusst, was sie gesagt und erklär t hat . C. D anach ist das an gefochtene Urteil aufzuheben und die Sac he zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat ve r- mag nicht in der Sache selbst zu entscheiden, weil sie nicht zur Endentsche i- dung reif is t. Das Berufung sgericht hat die Frage offengelassen, ob und für we l- chen Zeitraum sich die Beklagte bejahendenfalls auf die Einrede des nichterfül l- ten Vertrags gemäß § 320 Abs. 1 BGB berufen kann , weil die Klägerin den Werbeeintrag für die Beklagte nach deren Darstellung nicht vorgenommen hat . Das Berufungsgericht hat deshalb - von seinem Rechtsstandpunkt aus folg e- richtig - die insoweit notwendigen Feststellungen bislang nicht getroffen. So hat es insbesondere nicht geprüft, welche Partei vorleistungspflichtig ist. Ferner wird das Berufungsgericht festzustellen haben , ob die Klägerin den Werbeei n- trag für die Beklagte auch nach Schluss der Berufungsverhandlung weiterhin nicht vorgenommen hat. In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob die Bekla gte gemäß § 326 BGB von der Leistung s- pflicht ganz oder teilweise frei geworden ist, weil der Klägerin durch Zeitablauf - zwischen den Parteien war eine Leistung im Zeitraum vom 3. Mai 2013 bis 25 - 13 - 2. Mai 2016 vereinbart - die Erbringung der Leistung in dies er Zeit unmöglich geworden ist (§ 275 Abs. 1 BGB), oder ob die Klägerin die Leistung auch wä h- rend eines späteren Zeitraums nachholen kann. Büscher Schaffert Richter am BGH Dr. Kirchhoff ist in Urlaub und daher gehi n- dert zu unterschreiben . Büscher Lö ffler Schwonke Vorinstanzen: AG Siegburg, Entscheidung vom 31.01.2014 - 118 C 124/13 - LG Bonn, Entscheidung vom 05.08.2014 - 8 S 46/14 -
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