ECLI:DE:BGH:2016:190416BIIZR276.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 276/15 vom 19. April 20 16 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtsh ofs hat am 19. April 2016 durch d en Richter Prof. Dr. Strohn , d ie Richter in Dr. Reichart sowie die Richter Wöstmann, Dr. Drescher und Born beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Hanseatischen O berla n- desgerichts in Hamburg vom 13. August 2015 wird zurüc k- gewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vo r- gesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Rev i- sion zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutu ng, noch erfordert er eine Entsche i- dung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Dies gilt auch, soweit die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, der Kläger sei unter dem Gesichtspunkt der g esellschafterl i- chen Treuepflicht gehindert, seinen Anspruch aus § 110 HGB durchzusetzen. Zwar kann ein Kommanditist bei der Erbringung eines Sonderopfers gehindert sein, Erstattung von der Gesellschaft zu verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2005 II ZR 252/03, ZIP 2005, 1552, 1553). Das B e- rufungsgericht hat das Begehren des Klägers indes auch u n- ter diesem Gesichtspunkt geprüft und einen solchen A n- spruchsausschluss auf der Grundlage der Feststellungen im vorliegenden Rechtsstreit ohne einen die Zulassu ng der R e- vision gebietenden Rechtsfehler verneint. - 3 - Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Bes chwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 26.651,08 Strohn Reichart Wöstmann Drescher Born Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 16.12.2014 - 322 O 184/14 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.08.2015 - 11 U 25/15 -
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