BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 276/99 Verkündet am: 28. September 2000 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesge richtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2000 durch die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und Galke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 10. August 1999 aufg e - hoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Ber u - fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand Mit zwei notariellen Verträgen vom 15. Mai 1992 k aufte die Rechtsvo r - gängerin der Klägerin von der Beklagten zur Grube Teutschenthal gehörende Betriebsgrundstücke nebst Zubehör sowie von der Treuhandanstalt das Ber g - werkseigentum an den Feldern Teutschenthal/Angersdorf und Salzmünde. Der mit der Beklagten geschlossene Vertrag regelt deren Haftung - soweit hier von Interesse - wie folgt: § 6 Abs. 7 Für die vor dem Übergabestichtag verursachten Schäden, die aus dem Betrieb des Bergwerkes herrühren, übernimmt der Käufer die Bergschadenshaftung; ausgenommen von dieser Haftungsüberna h - me sind solche Schäden, die durch einen Gebirgsschlag oder ve r - gleichbare schwerwiegende geologische oder bergtechnische Ereig- nisse entstehen, soweit ein Gebirgsschlag oder die genannten E r - eig nisse durch bergbauliche Tätigkeit vor dem Übergabestichtag verursacht wurden. ... Sobald Schäden der vorgenannten Art au f - treten und Schadensersatzansprüche gegenüber einer Vertrag s - partei durch Dritte geltend gemacht werden oder die Vornahme von Handlungen von einer Vertragspartei entgegen der vorstehenden Haftungszuordnung verlangt wird, stellen sich die Vertragsparteien gemäß dieser Haftungszuordnung gegenseitig frei und unternehmen alle notwendigen Schritte, um mögliche Nachteile von der jeweils anderen Vertragspartei abzuwenden. § 9 Abs. 1 Der Verkäufer übernimmt wegen der Größe, Beschaffenheit und e t - waiger Mängel der Kaufgegenstände keinerlei Gewähr. Der Ve r - käufer haftet insbesondere nicht für Altlasten oder für Umstände, die Verstöße gegen umweltrechtliche Vorschriften darstellen, gleich, ob diese Grund und Boden oder Gebäude betreffen. - 4 - § 9 Abs. 3 Über die in dem Vertrag getroffenen Regelungen hinaus stehen dem Käufer gegen den Verkäufer keine anderen oder weitergehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- oder Freistellungsansprüche zu, gleich welcher Art sie sind oder aus welchem Rechtsgrund sie he r - geleitet werden könnten; insbesondere sind das Recht auf Wan d - lung des Vertrages wie auch Schadensersatzansprüche, etwa w e - gen positiver Vertragsverletzung oder Verschuldens bei Vertrag s - schluß ... ausgeschlossen. Der Ausschluß von Schadensersatzansprüchen gilt nicht, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. In dem von der Klägerin erworbenen Bergwerk hatte bis 1982 der VEB Kali- und Steinsalzbetrieb "Saale" Staßfurt bergmännisch Kali- und Steinsalze gewonnen. Die Beklagte war nach mehreren Umstrukturierungen Inhaberin des Werkes Teutschenthal geworden. Am 11. September 1996 kam es in dem Ostfeld des Bergwerks zu einem Gebirgsschlag mit erdbebenähnlichen Auswirkungen, durch den nach ihrer B e - hauptung auch die Klägerin erhebliche Verluste an dem von ihr zum Versatz mit Abfallstoffen genutzten Bergwerk erlitt. Mit der Klage hat sie von der B e - klagten als Teilbetrag Schadensersatz in Höhe von 8.847.771 DM gefordert. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Rev i - sion verfolgt die Klägerin ihre Ersatzansprüche weiter. - 5 - Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurüc k - verweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil im ZfB 140 (1999), 291 abgedruckt ist, steht der Klägerin weder ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz ihrer Eigenschäden noch ein vertraglicher Ausgleichsanspruch zu. Nach dem Berggesetz der DDR, das im Streitfall Anwendung finde, sei die Kl ä - gerin vielmehr selbst zum Bergschadensersatz verpflichtet. Als nunmehriger Betreiber der bergbaulichen Anlage müsse jetzt sie als der verursachende B e - trieb im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 BergG angeseh en werden, ohne Rüc k - sicht darauf, ob der Bergschaden durch ihre eigene Tätigkeit herbeigeführt worden sei oder, wie die Klägerin behauptet habe, durch die bis 1982 erfolgte Salzgewinnung. Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte könne die Kl ä - gerin auch nicht aus § 6 Abs. 7 des Kaufvertrags herleiten. Mit dieser Besti m - mung werde lediglich eine interne Verteilung der gesetzlichen Bergschaden s - haftung geregelt. Da ein gesetzlicher Bergschadensersatzanspruch der Kläg e - rin gegen sich selbst nicht bestehe, gehe ihre Forderung auf Erstattung ihrer Eigenschäden ins Leere. - 6 - II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand. 1. Allein auf das Berggesetz der ehemaligen DDR gestützte Schadense r - satzansprüche der Klägerin kommen nicht in Betracht, ohne daß es dafür auf die vom Berufungsgericht im einzelnen geprüften tatbestandlichen Vorausse t - zungen eines solchen Anspruchs ankäme. Sie scheitern jedenfalls an dem Aus schluß aller über die vertraglichen Haftungsbestimmungen hinau sgehe n - den Schadensersatzansprüche in § 9 Abs. 3 des zwischen den Parteien g e - schlossenen Kaufvertrags. Das kann der Senat, da das Berufungsgericht eine umfassende Auslegung dieser Klausel nicht vorgenommen hat und weitere Feststellungen hierzu nicht zu erwarten sind, selbst entscheiden (vgl. hierzu etwa BGHZ 121, 284, 289; BGH, Urteil vom 16. November 1995 - IX ZR 148/94 - NJW 1996, 661, 663). Anders wäre es nach dem letzten Satz der Vertragsklausel nur dann, wenn der Beklagten Vorsatz oder grobe Fahrlä s - sigkeit zur Last fiele. Diese Einschränkung bezieht sich jedoch mangels ande r - weitigen Parteivortrags nach Sinn und Zweck, ähnlich wie die gesetzliche R e - gelung in § 476 BGB, nur auf etwaige Pflichtverletzungen der Beklagten im Z u - sammenhang mit dem Abschluß des Kaufvertrags, nicht auf eine von der Kl ä - gerin behauptete frühere Vernachlässigung von Sicherungsvorkehrungen beim Abbau von Bodenschätzen durch den damaligen Betreiber des Bergwerks, wie die Revision meint. Vorsätzliche oder auch nur grob fahrlässige Vertragsverle t - zungen der Beklagten hat die Klägerin jedoch nicht geltend gemacht. - 7 - 2. Demgegenüber rügt die Revision mit Erfolg die Auslegung der Haftung s - verteilung in § 6 Abs. 7 des Kaufvertrags durch das Berufungsgericht als fe h - lerhaft. Richtig ist, so versteht der Senat das Berufungsurteil, daß der Wortlaut der Klausel lediglich für eine interne Zuweisung von Bergschadensersatza n - sprüchen Dritter spricht und deswegen objektiv keine Grundlage für eigene vertragliche Ersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte im Falle eines Gebirgsschlags zu bieten scheint. Der objektive Erklärungssinn bleibt jedoch unbeachtlich, wenn Erklärender und Empfänger übereinstimmend etwas and e - res meinen; das gilt auch für beurkundungsbedürftige Erklärungen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 87, 150, 152 ff.; BGH, Urteil vom 24. Juli 1998 - V ZR 74/97 - NJW 1998, 3196). Eine vom übereinstimmenden Willen der Parteien abweichende Auslegung kommt unter solchen Umständen nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 14. Februar 1997 - II ZR 32/96 - ZIP 1997, 12 05, 1206). Die Feststellung des wirklichen Parteiwillens durch das Gericht setzt allerdings die schlüssige B e - hauptung voraus, daß die Parteien diesen Willen einander auch zu erkennen gegeben haben (BGH, Urteil vom 30. April 1992 - VII ZR 78/91 - NJW 1992, 2489). Im Streitfall hatte die Klägerin, worauf die Revision zu Recht hinweist, in ihrer Berufungsbegründung erneut behauptet und durch Zeugnis des gegner i - schen Beraters und Verhandlungsbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. B., unter Beweis gestellt, man habe nach dem ausdrücklich übereinstimmenden Willen beider Vertragsparteien bei der Formulierung des Kaufvertrags bewußt nicht zwischen Drittschäden und Eigenschäden unterschieden; die "Freistellung" der Klägerin von Eigenschäden im Falle eines Gebirgsschlags habe hiernach g e - rade das Hauptziel des § 6 Abs. 7 des Kaufvertrags sein sollen. Diese B e - hauptung war entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Auffa s - - 8 - sung - jedenfalls in Verbindung mit dem zitierten, weitere Einzelheiten zu Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen enthaltenden erstinstanzlichen Schrif t - satz der Klägerin vom 10. November 1997 - noch hinreichend substantiiert. Das Berufungsgericht hätte ihr deswegen nachgehen müssen. Dieser Ve r - pflichtung war es nicht deshalb enthoben, weil es das Vorbringen im Hinblick auf die Interessenlage auf seiten der Beklagten für unwahrscheinlich hielt. Das ist nachzuholen. Streck Schlick Kapsa Dörr Galke
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