BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILI ZR 276/99Verkündet am: 7. November 2002WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja KlosterbrauereiUWG § 3; LMBG § 17 Abs. 1 Nr. 5Auch wenn davon auszugehen ist, daß der Verbraucher mit "Kloster Pilsner" und"Klosterbrauerei" die für seine Kaufentscheidung nicht unbedeutsame Vorstellungverbindet, das Bier stamme aus einer zu einem Kloster gehörigen Brauerei oderes bestehe jedenfalls ein unmittelbarer Bezug zu einer klösterlichen Brautradition,ist es mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbaren, die Ver-wendung einer solchen unzutreffenden Bezeichnung als irreführend zu untersa-gen, wenn die Bezeichnung seit über 150 Jahren unbeanstandet benutzt wird undder Absatz des so bezeichneten Bieres auch heute im wesentlichen auf das lokaleund regionale Verbreitungsgebiet beschränkt ist, für das ein Besitzstand aufgrundunbeanstandeter Verwendung entstanden ist.BGH, Urt. v. 7. November 2002 I ZR 276/99 OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 7. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und dieRichter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm und Pokrantfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Stuttgart vom 15. Oktober 1999 wird auf Kosten der Klägerinnenzurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Parteien streiten um die Berechtigung der Beklagten, die Bier- und Un-ternehmensbezeichnungen Kloster Pilsner, Sigel Kloster Pilsner und Kloster-brauerei GmbH, Metzingen, Brauort Stuttgart zu verwenden.Die Klägerin zu 1 ist die Benediktiner-Abtei St. Bonifaz in München, zu derdas im 15. Jahrhundert gegründete Kloster Andechs gehört, das unter dieser Be-zeichnung seit jeher Bier herstellt; es vertreibt sein Bier heute bundesweit. DieKlägerin zu 2 ist die Brauereigesellschaft der Benediktiner-Abtei Ettal, die eben-falls auf eine Jahrhunderte alte Brautradition zurückblickt. Auch sie vertreibt ihrBier unter der Bezeichnung Klosterbrauerei Ettal nunmehr überregional. - 3 -Die Beklagte bringt ihr Bier unter den Bezeichnungen Kloster Pilsner undSigel Kloster Pilsner überwiegend im Raum Reutlingen, Tübingen, Stuttgart, da-neben im übrigen Baden-Württemberg und in geringem Umfang auch im weiterenBundesgebiet mit Ausnahme Bayerns auf den Markt. Sie wurde 1840 als Kloster-brauerei in Pfullingen gegründet, wobei der Bezug zu einem Kloster lediglichdarin besteht, daß die (ursprüngliche) Pfullinger Braustätte auf dem neben einerKlosterkirche gelegenen Areal eines bereits in der Reformationszeit aufgegebenenKlarissenklosters lag. 1860 wurde die Klosterbrauerei von einem Christian Sigelerworben, der schon 1868 eine Kloster-Sigel-Marke schuf. Seit den dreißigerJahren verwendet die Beklagte in der Werbung und in der Ausstattung der Bierfla-schen die Abbildung eines roten Wachssiegels, auf dem ein Mönch mit einemüberschäumenden Bierglas zu sehen ist. 1976 wurden die von der Familie Sigelgehaltenen Anteile an der Beklagten von der Schwabenbräu Robert Leicht AG,Stuttgart, erworben. 1980 wurde der Braubetrieb in Pfullingen eingestellt und dieBeklagte unter Fortführung der Firma Klosterbrauerei GmbH mit einer MetzingerBrauerei verschmolzen. 1985 wurde auch der Braubetrieb in Metzingen einge-stellt. Heute ist die Beklagte eine Tochter der Dinkelacker-Schwabenbräu AG inStuttgart-Vaihingen. Die Beklagte selbst stellt kein Bier mehr her, sondern läßt esbei ihrer Konzernmutter im Rahmen eines Sudvertrages herstellen. Sie vertreibtihr Bier, dessen Absatz sie in den letzten zehn Jahren von ca. 10.000 hl auf ca.70.000 hl steigern konnte, unter den beanstandeten Bezeichnungen, unter ande-rem mit einem Etikett, auf dem die Bezeichnung Kloster Pilsner hervorgehobenist und das die Abbildung eines Mönchs mit Bierglas zeigt. Ferner heißt es dort:Klosterbrauerei GmbH,Metzingen,Brauort Stuttgart - 4 -Dieses Etikett ist nachfolgend in schwarzweiß wiedergegeben: In der Vergangenheit sind die von der Beklagten verwendeten Bezeichnun-gen unbeanstandet geblieben.Die Klägerinnen machen geltend, die Beklagte verstoße mit der Verwendungdes Etiketts und des Begriffs Kloster in Produkt- und Unternehmenskennzeichengegen das Irreführungsverbot. Beim Publikum werde der Eindruck erweckt, als obdas Bier in einem Kloster oder von Mönchen oder doch jedenfalls am Ort einesfrüheren Klosters in dessen Brautradition gebraut werde. Der winzige Hinweis aufden Brauort Stuttgart sei nicht geeignet, diese Fehlvorstellung zu korrigieren. DieKlägerinnen seien nicht früher gegen die Beklagte vorgegangen, weil sie erst in-folge der Ausdehnung ihres Absatzgebietes das Auftreten der Beklagten am Marktwahrgenommen hätten. Im übrigen könne sich aus der vorsätzlichen Verletzung - 5 -wettbewerbsrechtlicher Regeln kein schützenswerter Besitzstand ergeben. Es ge-he nicht allein um Individualinteressen der Klägerinnen als Wettbewerber, sondernauch um das Interesse der Allgemeinheit an einer Unterbindung irreführenderWerbung.Die Klägerinnen haben beantragt,I.die Beklagte zu verurteilen,1.es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbsa)Bier unter den Bezeichnungen Kloster Pilsner und/oder Sigel Kloster Pils-ner anzubieten, zu bewerben oder zu vertreiben, insbesondere in (der obenwiedergegebenen) Aufmachung;b)sich für ihren auf die Herstellung und den Vertrieb von Bier gerichteten Ge-schäftsbetrieb der Bezeichnung Klosterbrauerei GmbH, Metzingen, BrauortStuttgart zu bedienen;2.in die Löschung des Bestandteils Klosterbrauerei ihrer beim Handelsregister... eingetragenen Firma einzuwilligen und diese Löschung herbeizuführen;3.den Klägerinnen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Handlungengemäß Ziffer I.1. unter Angabe vona)Liefermengen und Lieferzeiten,b)erzieltem Gewinn,c)erzieltem Umsatz und zugehörigen Abnehmern,d)Art, Zeitraum und Umfang der betriebenen Werbung, jeweils aufgeschlüsseltnach Werbeträgern und Verbreitungsgebieten;II.festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, jeder Klägerin allen Schaden zu er-setzen, der dieser durch Handlungen gemäß Ziffer I.1. entstanden ist und/odernoch entstehen wird, einschließlich eines etwaigen Marktverwirrungsschadens.Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten,der geltend gemachte Anspruch sei verwirkt. Im übrigen sei es in der Branche üb-lich, daß ein als Brauerei bezeichnetes Unternehmen nicht mehr selbst braue,sondern sich nur noch auf den Vertrieb ihres mit eigener Geschmacksnote verse-henen Bieres beschränke. - 6 -Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dieBerufung der Klägerinnen zurückgewiesen.Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerinnen, mit der sie ihre Klage-anträge weiterverfolgen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerinnen aus § 3 UWGverneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:Es könne unterstellt werden, daß ein beachtlicher Teil des Verkehrs auchheute noch von dem Begriff Kloster und von der Abbildung eines Mönchs wennim Zusammenhang mit einem Bier verwendet auf einen räumlichen Bezug zu ei-nem Kloster sowie auf eine Verbindung zu Mönchen oder Nonnen schließe. Weilein solcher Bezug im Streitfall nicht (mehr) bestehe, sei von einer Irreführung aus-zugehen. Es fehle jedoch an der wettbewerbsrechtlichen Relevanz, weil die (un-terstellte) Irreführung den Kaufentschluß der angesprochenen Verbraucher nicht inerheblicher Weise beeinflusse. Den Verbrauchern sei bekannt, daß deutschesBier aufgrund des Reinheitsgebots hinsichtlich seiner Zusammensetzung striktenRegeln unterworfen sei. Das biertrinkende Publikum orientiere sich an Ge-schmacksrichtungen und Biergattungen, messe der Qualität des Bieres entschei-dende Bedeutung bei und unterscheide nach der jeweiligen geschmacklichenNote. Die Klägerinnen hätten nicht deutlich gemacht, worin der Vorteil eines klö-sterlichen Bieres liegen solle. Auch Mönche unterlägen den für alle geltendenBrauregeln und brauten ihr Bier, wenn sie im Markt erfolgreich seien, in hochtech-nisierten üblichen Großanlagen. Für den Verkehr seien die beanstandeten Begriffe - 7 -nur ein Vehikel für einen Bedeutungsgehalt wie Tradition und lange Erfahrung, al-so für Eigenschaften, die auch die Beklagte für sich in Anspruch nehmen könne.Ob ein Kloster in der Nähe sei oder ob sich die Braustätte sogar auf einem ehe-maligen Klostergelände befinde, müsse für den verständigen Verbraucher uner-heblich sein. Nur der Unverstand könne ihn lehren, daß ein solcher Bezug nen-nenswerten Einfluß auf das Produkt habe. Daher sei der Bezug zu einem Klosterbar jeder Aussagekraft. Soweit es noch auf die Braukunst ankomme, könnten übersie auch weltliche Brauer verfügen. Der Begriff des Klosters sei daher nichts ande-res als eine historisierende Chiffre ohne beachtlichen Tatsachenkern. Die Kläge-rinnen hätten daher kein schützenswertes Interesse daran, daß dieser Begriff vonder Beklagten nicht mehr verwendet werde.Mit dem Landgericht sei zudem davon auszugehen, daß die Klägerinnen ei-nen Anspruch, selbst wenn die Voraussetzungen im übrigen gegeben seien, nichtmehr geltend machen könnten. Zwar unterlägen Ansprüche wegen irreführenderWerbung im Hinblick auf das Interesse der Allgemeinheit an ihrer Durchsetzungregelmäßig nicht der Verwirkung. Hiervon gelte jedoch eine Ausnahme in Fällen,in denen die Irreführungsgefahr gering sei, im wesentlichen nur die Individualinter-essen des Mitbewerbers betroffen seien und auf seiten des Werbenden ein wert-voller, durch eine länger andauernde redliche und ungestörte Benutzung geschaf-fener Besitzstand auf dem Spiel stehe. So verhalte es sich im Streitfall.II.Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision habenkeinen Erfolg. Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage im Ergebnis mitRecht als unbegründet erachtet. Nicht zu beanstanden ist die vom Berufungsge-richt unterstellte Annahme, daß die mit Klosterbrauerei bezeichnete Braustättesowie das mit Kloster Pilsner bezeichnete Bier nach dem Verständnis der Ver-braucher einen Bezug zu einem Kloster aufweisen. Entgegen der Auffassung desBerufungsgerichts ist diese Vorstellung für die Kaufentscheidung durchaus von - 8 -Bedeutung. Anders als es das Berufungsgericht in einer Hilfserwägung ange-nommen hat, ist auch eine Verwirkung nicht eingetreten. Dennoch muß die mit derbeanstandeten Werbung verbundene Irreführung hingenommen werden, weil dieDurchsetzung des Verbots im Streitfall mit Blick auf das eher geringe Gewicht derIrreführung auf der einen und die über lange Zeit unbeanstandet gebliebene Ver-wendung der angegriffenen Bezeichnungen auf der anderen Seite unverhältnis-mäßig wäre.1.Soweit sich die Klage dagegen richtet, daß die Beklagte unter den Be-zeichnungen Kloster Pilsner oder Sigel Kloster Pilsner Bier anbietet und ver-treibt, ist Grundlage der rechtlichen Beurteilung nicht allein das allgemeine Irrefüh-rungsverbot des § 3 UWG, sondern auch das spezielle Verbot des § 17 Abs. 1Nr. 5 lit. b LMBG; eine Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot stellt stets auch ei-nen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG dar. Die beiden Anspruchsgrundlagensind zwar nebeneinander anzuwenden (vgl. Piper in Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl.,§ 3 Rdn. 21; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 3 UWG Anh. IIIÜbersicht Rdn. 2). Doch bestimmt sich im Anwendungsbereich des lebensmittel-rechtlichen Verbots die Frage der Irreführung stets nach den Maßstäben dieserVorschrift, weil sie auf eine abschließende europarechtliche Regelung, nämlich aufArt. 2 der Etikettierungsrichtlinie 79/112/EWG (inzwischen Art. 2 der Etikettierungs-richtlinie 2000/13/EG), zurückgeht. Das Verbot des § 3 UWG kann daher im ge-meinsamen Anwendungsbereich dieser Bestimmungen nicht weitergehen als daslebensmittelrechtliche Verbot aus § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG (vgl. BGH, Urt. v.6.6.2002 I ZR 307/99, GRUR 2002, 1091, 1092 = WRP 2002, 1267 Bodensee-Tafelwasser; OLG Frankfurt GRUR-RR 2001, 67, 69; Köhler in Köhler/Piper aaOEinf. Rdn. 83; Piper in Köhler/Piper aaO § 3 Rdn. 40; Ullmann, JZ 1994, 928,930 f.; Bornkamm in Festschrift BGH, 2000, S. 343, 354). - 9 -2.Das Berufungsgericht hat zugunsten der Klägerinnen unterstellt, daß dieVerwendung des Begriffs Kloster bei den angesprochenen Verkehrskreisen eineFehlvorstellung auslöst. Eine solche Annahme wäre auch entgegen der Ansichtder Revisionserwiderung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Denn esentspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß der Verkehr die BezeichnungKloster für Bier oder für eine Brauerei in der Weise versteht, daß das Bier ent-weder in einer wirklichen Klosterbrauerei also in einer zu einem Kloster gehö-renden Brauerei gebraut worden ist oder daß zumindest ein Bezug zur klösterli-chen Brautradition der früheren Jahrhunderte, insbesondere zu einer klösterlichenBraustätte, besteht (so auch OLG Hamburg WRP 1998, 76, 77 f.; OLG NürnbergGRUR-RR 2001, 61, 63; OLG Frankfurt GRUR-RR 2001, 67, 68). Allein der Um-stand, daß sich eine Vielzahl von Unternehmen auf eine solche Tradition berufenund sie in ihrer Werbung herausstellen, deutet auf eine entsprechende Wertschät-zung der Kloster-Bezeichnungen für Biere beim Publikum hin. Derartige Be-zeichnungen vermitteln unterschwellig den Eindruck einer alten, bodenständigenBrautradition. Auch verständige Verbraucher lassen sich von solchen verstecktenQualitätssignalen leiten, selbst wenn sie sich darüber im klaren sein mögen, daßdas konkrete Bier nicht mehr von Mönchen gebraut wird und im übrigen von Mön-chen gebrautes Bier nicht notwendig etwas Besonderes sein muß. Es verhält sichinsofern ähnlich wie mit der auf eine besondere Unternehmenstradition hinwei-senden Alterswerbung (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.1960 I ZR 16/59, GRUR 1960,563, 565 = WRP 1960, 238 Sektwerbung; Urt. v. 11.7.1980 I ZR 105/78,GRUR 1981, 69, 70 = WRP 1981, 21 Alterswerbung für Filialen; Urt. v.28.2.1991 I ZR 94/89, GRUR 1991, 680, 681 f. Porzellanmanufaktur; Urt. v.21.2.1991 I ZR 106/89, GRUR 1992, 66, 67 f. = WRP 1991, 473 Königl.-Bayerische Weisse). Sie soll ebenfalls die Vorstellung von einem traditionsbe-wußten, seit langem mit Erfolg im Markt tätigen, auf bewährte Produkte setzenden - 10 -Unternehmen vermitteln, ohne damit nahezulegen, daß diese Produkte seit Jahr-hunderten unverändert geblieben sind.3.Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß nicht jedeWerbung, durch die eine Fehlvorstellung der Verbraucher ausgelöst wird, im Sinneder § 3 UWG und § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG irreführend ist. Wettbewerbsrechtlichrelevant werden unrichtige Angaben vielmehr erst dadurch, daß sie geeignet sind,das Marktverhalten der Gegenseite, in der Regel also den Kaufentschluß der Ver-braucher, zu beeinflussen (vgl. BGH, Urt. v. 29.5.1991 I ZR 204/89, GRUR1991, 852, 855 = WRP 1993, 95 Aquavit; Urt. v. 30.10.1997 I ZR 127/95,GRUR 1998, 949, 951 = WRP 1998, 598 D-Netz-Handtelefon; Urt. v. 17.6.1999 I ZR 149/97, GRUR 2000, 239, 241 = WRP 2000, 92 Last-Minute-Reise; Urt. v.13.1.2000 I ZR 253/97, GRUR 2000, 914, 915 = WRP 2000, 1129 Tageszu-lassung II; Urt. v. 27.6.2002 I ZR 19/00, GRUR 2002, 1095, 1096 = WRP 2002,1430 Telefonische Vorratsanfrage).Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht die Relevanz der fraglichenFehlvorstellung verneint. Es hat darauf abgestellt, die Verbraucher seien sich dar-über im klaren, daß sich deutsches Bier zwar wegen des Reinheitsgebots von an-deren Bieren unterscheide, daß aber bei Beachtung dieses Gebots für den einzel-nen Bierbrauer nur ein relativ geringer Spielraum verbleibe mit der Folge, daßVerbraucher sich in erster Linie an Geschmacksrichtungen und Biergattungen ori-entierten. Damit hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet, daß auchdie Kaufentscheidung verständiger Verbraucher maßgeblich durch Erwägungenbeeinflußt werden kann, die sich einer rationalen Überprüfung entziehen. Die be-worbene klösterliche Brautradition stellt ein solches Qualitätssignal dar, das ähnlich wie die Alterswerbung eine unternehmensbezogene positive Assozia-tion weckt. Derartige versteckte Qualitätssignale können für die Kaufentscheidungdes Publikums maßgeblich sein. Dies wird nicht zuletzt auch durch das Verhalten - 11 -der Anbieter selbst belegt, die derartigen Merkmalen, durch die sie sich von ihrenWettbewerbern abzusetzen vermögen, in der Aufmachung ihrer Produkte und inder Werbung generell einen breiten Raum einräumen (vgl. BGH GRUR 1992, 66,69 Königl.-Bayerische Weisse).4.Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage hilfsweise damit be-gründet, daß die Ansprüche der Klägerinnen verwirkt seien. Im Streitfall liegen in-dessen worauf die Revision mit Recht hinweist die Voraussetzungen einerVerwirkung nicht vor. Doch sind die vom Berufungsgericht in diesem Zusammen-hang angeführten besonderen Umstände die über lange Zeit unbeanstandet ge-bliebene Nutzung der angegriffenen Bezeichnungen, die für die Beklagte einenerheblichen Wert darstellen, auf der einen sowie das verhältnismäßig geringe Ge-wicht der in Rede stehenden Irreführung auf der anderen Seite im Rahmen einerVerhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Diese führt dazu, daß die vonden Klägerinnen beanstandete Irreführung im Streitfall hingenommen werdenmuß.a)Mit Recht rügt die Revision, daß die Voraussetzungen einer Verwirkungim Streitfall nicht vorliegen. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden,daß Ansprüche aus § 3 UWG im allgemeinen nicht der Verwirkung unterliegen,weil das Interesse der Allgemeinheit, vor Irreführung geschützt zu werden, grund-sätzlich als vorrangig vor den Individualinteressen des Werbenden anzusehen ist(vgl. BGH, Urt. v. 14.3.1985 I ZR 66/83, GRUR 1985, 930, 931 JUS-Steuerbe-ratungsgesellschaft; Urt. v. 26.6.1986 I ZR 103/84, GRUR 1986, 903, 904 =WRP 1986, 674 Küchen-Center). Ob vorliegend eine Ausnahme von diesemGrundsatz in Betracht kommt, weil es letztlich nur um Individualinteressen derKlägerinnen geht (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.1976 I ZR 23/75, GRUR 1977, 159,161 Ostfriesische Tee Gesellschaft; Urt. v. 29.9.1982 I ZR 25/80, GRUR 1983,32, 34 = WRP 1983, 203 Stangenglas I), bedarf keiner Entscheidung; denn nach - 12 -den getroffenen Feststellungen haben die Klägerinnen der Beklagten keinen An-laß zu der Annahme gegeben, sie würden ihnen zustehende Unterlassungs-, Aus-kunfts- und Schadensersatzansprüche nicht verfolgen. Insbesondere konnte dieBeklagte nicht davon ausgehen, daß die Klägerinnen den historischen Hintergrundder beanstandeten Bezeichnungen schon seit längerem kannten und insbesonde-re wußten, daß sich die Beklagte nicht auf eine klösterliche Brautradition berufenkann. Muß der Schuldner aber davon ausgehen, daß der Berechtigte keineKenntnis von dem ihm zustehenden Anspruch hat, fehlt es im Hinblick auf denkonkreten Gläubiger an dem für die Verwirkung erforderlichen Vertrauenstatbe-stand (vgl. BGH, Urt. v. 15.9.1999 I ZR 57/97, GRUR 2000, 144, 145 f. Co-mic-Übersetzungen II).b)In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, daß auch unabhängig voneiner Verwirkung eine Irreführungsgefahr in besonderen Ausnahmefällen hinzu-nehmen ist, wenn die Belange der Allgemeinheit nicht in erheblichem Maße undernstlich in Mitleidenschaft gezogen werden, weil nur eine geringe Irreführungs-gefahr vorliegt (vgl. BGH GRUR 1983, 32, 34 Stangenglas I; GRUR 1986, 903,904 Küchen-Center; Baumbach/Hefermehl aaO § 3 UWG Rdn. 107; Piper inKöhler/Piper aaO § 3 Rdn. 216; Großkomm.UWG/Lindacher, § 3 Rdn. 259). Einesolche Ausnahme kommt insbesondere dann in Betracht, wenn durch das Verbotein wertvoller Besitzstand an einer Individualkennzeichnung zerstört würde (BGHGRUR 1977, 159, 161 Ostfriesische Tee Gesellschaft; vgl. ferner BGH, Urt. v.28.1.1957 I ZR 88/55, GRUR 1957, 285, 287 = WRP 1957, 173 Erstes Kulm-bacher).aa)Diese Ausnahme ist Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes,unter dessen Vorbehalt das Irreführungsverbot steht. Auch wenn im allgemeinendas Interesse des Werbetreibenden an der Weiterverwendung einer irreführendenAngabe nicht schutzwürdig ist (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.1972 I ZR 38/71, GRUR - 13 -1973, 532, 533 f. Millionen trinken
; BGH GRUR 1960, 563, 566 Sektwer-bung), kann es doch im Einzelfall das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit und dasindividuelle Interesse eines Mitbewerbers überwiegen. So ist in der Rechtspre-chung seit jeher anerkannt, daß die Anwendung des Irreführungsverbots aufgrundeiner Interessenabwägung ausgeschlossen sein kann, wenn eine Werbeangabezwar objektiv zutreffend ist, vom Verkehr aber in einer vom objektiven Aussage-gehalt abweichenden, irreführenden Weise verstanden wird (vgl. nur BGH, Urt. v.15.2.1996 I ZR 9/94, GRUR 1996, 910, 912 = WRP 1996, 729 Der meistver-kaufte Europas; Urt. v. 23.5.1996 I ZR 76/94, GRUR 1996, 985, 986 = WRP1996, 1156 PVC-frei; Urt. v. 22.4.1999 I ZR 108/97, GRUR 2000, 73, 75 =WRP 1999, 1145 Tierheilpraktiker). Für das besondere, früher ebenfalls aus § 3UWG hergeleitete Verbot der Verwendung irreführender geographischer Her-kunftsangaben, das heute in § 127 Abs. 1 MarkenG geregelt ist, hat der Bundes-gerichtshof den Einwand zugelassen, daß seine Anwendung im Einzelfall unver-hältnismäßig ist (BGHZ 139, 138, 145 Warsteiner II; BGH, Urt. v. 19.9.2001 I ZR 54/96, GRUR 2002, 160, 162 = WRP 2001, 1450 Warsteiner III; Urt. v.18.4.2002 I ZR 72/99, GRUR 2002, 1074, 1076 = WRP 2002, 1286 OriginalOettinger). Auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zieht denVerhältnismäßigkeitsgrundsatz als Korrektiv für das Irreführungsverbot heran,wenn das Verbot eine Beeinträchtigung des Handelsverkehrs nicht zu rechtferti-gen vermag (vgl. EuGH, Urt. v. 4.4.2000 Rs. C-465/98, Slg. 2000, I-2297 Tz. 28= GRUR Int. 2000, 756 = WRP 2000, 489 Verein gegen Unwesen .../Darbo; vgl.auch BGH, Urt. v. 15.7.1999 I ZR 44/97, GRUR 1999, 1122, 1124 = WRP 1999,1151 EG-Neuwagen I).bb)Im Streitfall überwiegen die Interessen der Beklagten ausnahmsweisedas Interesse der Allgemeinheit und das der Klägerinnen an einem Verbot der Be-zeichnungen Kloster Pilsner und Klosterbrauerei. - 14 -Auf der einen Seite sind die Fehlvorstellungen, die die angegriffenen Be-zeichnungen beim Verbraucher bewirken, für die Kaufentscheidung zwar von Be-deutung, aber doch nur von geringem Gewicht. Wodurch sich ein unter der Be-zeichnung Kloster vertriebenes Bier von anderen Bieren abhebt, ist wie obendargestellt keineswegs eindeutig. Die Verwendung dieser Bezeichnung könntendie Klägerinnen auch einem Unternehmen nicht verwehren, das sich zwar zuRecht auf eine klösterliche Brautradition beruft, das aber selbst in keiner Weisemehr mit einem Kloster verbunden ist und dessen Bier auch längst nicht mehr mitdem früher an derselben Stelle von Mönchen gebrauten Bier übereinstimmt, aufdas es mit der Bezeichnung Kloster Bezug nimmt. Das berechtigte Interesse derAllgemeinheit sowie das gleichgerichtete Interesse der Klägerinnen daran, daß dieBeklagte diese Bezeichnung nicht mehr verwendet, kann daher wettbewerbsrecht-lich nur als verhältnismäßig gering eingestuft werden.Das Interesse der Beklagten an einer Weiterverwendung der beanstandetenBezeichnungen ergibt sich auf der anderen Seite vor allem aus der langjährigenVerwendung, die in der Vergangenheit niemals von einem Wettbewerber oder vondritter Seite beanstandet worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Rechts-vorgängerin der Beklagten bereits 1840 als Klosterbrauerei in Pfullingen gegrün-det worden ist und die Beklagte die Firma nach der Verschmelzung mit einer Met-zinger Brauerei im Jahre 1980 fortführt, ohne daß die Verwendung dieses Begriffsjemals beanstandet worden wäre. Seit 1868 verwendet die Rechtsvorgängerinbzw. die Beklagte den Begriff Kloster als Bestandteil einer Marke. Auch dies istniemals beanstandet worden. Damit ist der Rechtsvorgängerin der Beklagten überviele Jahrzehnte ein wertvoller Besitzstand zugewachsen, auf den sich auch dieBeklagte berufen kann, in der der Geschäftsbetrieb der alten Klosterbrauereivollständig aufgegangen ist. Diese Abwägung wird zusätzlich dadurch entschei-dend bestimmt, daß die Beklagte sich nach Ausstoß und Verbreitungsgebiet in der - 15 -Tradition des Unternehmens hält, das seit nunmehr über 160 Jahren in Pfullingenund Umgebung Bier unter der Bezeichnung Kloster und Klosterbrauerei ver-treibt.III.Danach ist die Revision der Klägerinnen mit der Kostenfolge des § 97Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.Ullmannv. Ungern-Sternberg StarckBornkammPokrant
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