BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILI ZR 277/00Verkündet am: 15. Mai 2003FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja Feststellungsinteresse IIIZPO § 254, § 256 Abs. 1Das für eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung nach§ 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse entfällt auf dem Gebietdes gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts auch unter Geltungdes zum 1. Januar 2002 neu geregelten Verjährungsrechts regelmäßig nichtdeshalb, weil der Kläger im Wege der Stufenklage auf Leistung klagen könnte.BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - I ZR 277/00 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-handlung vom 15. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmannund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscherfür Recht erkannt:Auf die Revision wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Stuttgart vom 8. November 2000 im Kostenpunkt und in-soweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt wordenist.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 17. Zivilkammerdes Landgerichts Stuttgart vom 29. Februar 2000 wird unter Be-rücksichtigung der Erledigung des auf Auskunftserteilung gerichte-ten Klageantrags zurückgewiesen.Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten der Rechts-mittelverfahren.Von Rechts wegen - 3 -Tatbestand: Die Klägerin ist Inhaberin eines ausschließlichen Nutzungsrechts an demComputerprogramm "M. ". Sie schloß mit der Beklagten zu 1, einerGmbH, im Jahre 1994 einen Software-Vermarktungsvertrag über die Version"M. 3.4" und im Jahre 1997 einen weiteren Vertrag über die Version"M. 4.5" des Programms.Der Beklagte zu 2 ist seit 1. Juli 1994 Geschäftsführer der Beklagtenzu 1, deren Vertriebsleiterin seit 1995 die Beklagte zu 3 ist.Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte zu 1 habe unerlaubt Verviel-fältigungsstücke des Computerprogramms erstellt und diese ohne Abrechnungweiterveräußert.Die Klägerin hat beantragt,1.die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,a)der Klägerin Auskunft über die von ihnen vorgenommenenVervielfältigungen des Computerprogramms mit der Bezeich-nung "M. " in den Versionen 3.4 OEM und 4.5 OEMsowie den Vertrieb der Vervielfältigungsstücke dieses Pro-gramms zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namenund Anschriften der gewerblichen und nicht gewerblichen Ab-nehmer, sowie unter Angabe der Mengen der kopierten undausgelieferten Vervielfältigungsstücke, - 4 -b)der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu 1 a) be-schriebenen Handlungen Rechnung zu legen und zwar unterVorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der einzelnenLieferungen unter Nennung-der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und Namenund Anschriften der Abnehmer;-der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Ko-stenfaktoren;-sowie des erzielten Gewinns;2.festzustellen, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflich-tet sind, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr aus denvorstehend zu 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist oderkünftig noch entstehen wird.Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. In der Beru-fungsinstanz haben die Parteien den Rechtsstreit bezogen auf den Auskunfts-antrag in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Ver-urteilung zur Rechnungslegung bestätigt, wobei es hinsichtlich des Beklagtenzu 2 den 1. Juli 1994 und in bezug auf die Beklagte zu 3 das Jahr 1995 als Be-ginn bestimmt hat; die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung hat es da-gegen aufgehoben und insoweit die Klage abgewiesen. - 5 -Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, ver-folgt die Klägerin ihr Feststellungsbegehren weiter.Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Feststellung der Schadenser-satzpflicht mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig abgewiesen. ZurBegründung hat es ausgeführt, die Klägerin hätte ihren Schadensersatzan-spruch sogleich mit einer - noch unbezifferten - Leistungsklage im Wege derStufenklage nach § 254 ZPO verfolgen können. Die Bezifferung des Schadenshänge allein von der Auskunft und Rechnungslegung der Beklagten ab. In ei-nem solchen Fall müsse der Weg der Leistungsklage beschritten werden.II. Die hiergegen gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt unter Berück-sichtigung der übereinstimmenden Erledigterklärungen des Auskunftsbegeh-rens zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Feststellungsan-trag ist zulässig und begründet.1. Allerdings fehlt regelmäßig das für die Zulässigkeit einer Feststel-lungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, wennder Kläger eine entsprechende Leistungsklage erheben kann. Dabei steht derZulässigkeit einer Feststellungsklage grundsätzlich ebenfalls die Möglichkeitentgegen, eine Stufenklage i.S. des § 254 ZPO zu erheben, es sei denn, dieSchadensentwicklung ist im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abge-schlossen (BGH, Urt. v. 3.4.1996 - VIII ZR 3/95, NJW 1996, 2097, 2098; Urt. v. - 6 -17.5.2001 - I ZR 189/99, GRUR 2001, 1177 f. = WRP 2001, 1164 - Feststel-lungsinteresse II).Im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht erfährt dieserGrundsatz jedoch Einschränkungen. Das rechtliche Interesse für eine Feststel-lungsklage entfällt in der Regel nicht bereits dadurch, daß der Kläger im Wegeder Stufenklage auf Leistung klagen kann, weil die Feststellungsklage trotz ansich möglicher Leistungsklage meist durch prozeßökonomische Erwägungengeboten ist. Im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und im Urheberrechtbereitet die Begründung des Schadensersatzanspruchs häufig auch nach er-teilter Auskunft Schwierigkeiten und erfordert eine eingehende sachliche Prü-fung zur Berechnungsmethode des Schadens. Das Feststellungsurteil schütztden Verletzten zudem vor einer Verjährung im Umfang des gesamten Scha-dens. Der Senat hat daher bereits zur Rechtslage vor der Neuregelung desVerjährungsrechts zum 1. Januar 2002, die zum Zeitpunkt der letzten mündli-chen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgeblich war, darauf abgestellt,daß sich in der Praxis die Erhebung der Stufenklage im Wettbewerbsrecht we-gen der kurzen Verjährungsfrist von sechs Monaten (§ 21 UWG), aber auch imsonstigen gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht im Hinblick auf diedreijährige Verjährungsfrist als besonders nachteilig erwies (vgl. BGH GRUR2001, 1177, 1178 - Feststellungsinteresse II). Der Verletzte mußte, wenn diezugesprochene Auskunft erteilt war, den Prozeß fortsetzen. Ansonsten begannnach § 211 Abs. 2 BGB a.F. die Verjährungsfrist erneut zu laufen. Für den Ver-letzten brachte dies zusätzliche Schwierigkeiten mit sich, wenn es zum Streitdarüber kam, ob die Auskunft vollständig erteilt war. Diese Erwägungen geltennach der Neuregelung des Verjährungsrechts zum 1. Januar 2002 in noch stär-kerem Maße, nachdem die Erhebung der Klage nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB - 7 -nur eine Hemmung der Verjährung zur Folge hat, die binnen sechs Monatennach einem Stillstand des Verfahrens endet (§ 204 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB).Darüber hinaus entspricht es prozessualer Erfahrung, daß die Parteiensolcher Verfahren nach erfolgter Auskunft und Rechnungslegung in den mei-sten Fällen auf Grund des Feststellungsurteils zu einer Regulierung des Scha-dens finden, ohne gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es besteht deshalbkein Anlaß, dem Geschädigten aus prozessualen Gründen zu gebieten, dasGericht nach erfolgter Rechnungslegung mit einem Streit über die Höhe desSchadensbetrags zu befassen.Aufgrund dieser im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht be-stehenden Besonderheiten entspricht es für diesen Bereich einhel-liger Meinung, daß das für eine Klage auf Feststellung der Scha-densersatzpflicht nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interessegrundsätzlich auch dann besteht, wenn der Kläger im Wege derStufenklage (§ 254 ZPO) auf Leistung klagen kann (vgl. BGHGRUR 2001, 1177, 1178 - Feststellungsinteresse II, m.w.N.).2. Die Feststellungsklage ist begründet. Es ist außer Streit, daß aufGrund der vom Berufungsgericht festgestellten Verletzungshandlungen - ent-sprechend dem für erledigt erklärten Klageantrag I 1 a) in Verbindung mit denzeitlichen Beschränkungen (Haftung des Beklagten zu 2 ab 1. Juli 1994 und derBeklagten zu 3 ab 1995) - der Klägerin ein Schaden entstanden ist und mögli-cherweise noch entstehen wird. Für diesen haben die drei Beklagten, soweit siein zeitlicher Hinsicht übereinstimmend haften, gesamtschuldnerisch einzuste-hen. Deren Verantwortlichkeit ist vom Berufungsgericht im Rahmen der Verur- - 8 -teilung zur Rechnungslegung festgestellt. Rechtliche Bedenken dagegen be-stehen nicht.III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1,§ 100 Abs. 4 ZPO.UllmannRiBGH Dr. v. Ungern-SternbergStarckbefindet sich im Urlaub und ist an derUnterschrift verhindert.UllmannRiBGH PokrantBüscherbefindet sich im Urlaub undist an der Unterschrift verhindert.Ullmann
Full & Egal Universal Law Academy