BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 277/01 vom 1. August 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 A, Fg; BRRG § 35 Abs. 1 Satz 2, § 36 Abs. 3; BayBG Art. 62 Abs. 1 Satz 2, Art. 64 Abs. 1 Satz 3 Für Schäden, die dadurch entstehen, daß ein Polizeibeamter im Ra h - men der gemeinsamen Dienstausübung durch seinen Vorgesetzten (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayBG) systematisch und fortgesetzt schikaniert und beleidigt wird ( Mobbing), haftet der Dienstherr des Schädigers nach Amtshaftung s grundsätzen. BGH, Beschluß vom 1. August 2002 - III ZR 277/01 - OLG München LG München I - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke beschlossen:- Die Revision des Klgers und seines Streithelfers gegen das U r - teil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mnchen vom 20. Sep tember 2001 - 1 U 2443/01 - wird nicht angeno mmen. Die Kosten des Revisionsverfahrens - mit Ausnahme der durch den Streithelfer des Klgers verursachten Kosten, die dieser selbst zu tragen hat - trgt der Klger. Streitwert: 112.330,41 DM (= 57.433,63 ) Grnde Die Rechtssache hat keine grunds tzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO a.F.). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg ( BVer f GE 54, 277). I. - 3 - Der Klger verlangt von dem Beklagten aus bergegangenem und a b - getretenem Recht Zahlung von Schmerzensgeld und Erstattung von Beerd i - gungskosten. Die Tochter des Klgers war Polizeibeamtin. Sie verrichtete vom 1. bis zum 13. Dezember 1998 und vom 1. bis zum 23. Januar 1999 ihren Dienst in der A-Schicht der Polizeiinspektion .... in M. , deren Dienstgruppenleiter der Beklagte war. Die Tochter des Klgers befand sich Ende Januar 1999 fr einige Tage wegen des Verdachts eines psycho-vegetativen Erschöpfungssyndroms in st a - tionrer Behandlung. Am 14. Februar 1999 beging sie Selbstmord. In einem Abschiedsbrief hatte sie geuûert, sie habe keine Lust mehr, sich von der A- Schicht qulen zu lassen. Der Klger hat vorgetragen, der Beklagte habe seine Tochter fortlaufend schikaniert, ihre dienstlichen Leistungen herabgewrdigt und sie in obszöner Weise stndig beleidigt. Der vom Beklagten ausgebte Psychoterror sei Au s - druck seiner Grundhaltung gewesen, Frauen seien untergeordnete Personen; er habe seinen geradezu triebhaften Zwang, Frauen zu erniedrigen und zu demtigen, aus rein persönlichen Motiven im Dienst ausg e lebt. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen der Klger und sein Streithelfer, der Freistaat Bayern, das Zahlungsbegehren weiter. II. - 4 - Die Vorinstanzen haben ihre klageabweisenden Entscheidungen damit begrndet, daû sich die auf der Grundlage des Klgervorbringens in Frage kommenden Schadensersatzansprche nach §§ 839 Abs. 1, 844 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG gegen das Land als Dienstherrn und nicht g e - gen den Beklagten persnlich richteten. Dem ist zuzustimmen. 1. a) § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, daû der Amtstrger in Au s - bung des ihm anvertrauten ffentlichen Amtes handelt. Dies bestimmt sich nach der stndigen Rechtsprechung des Senats danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn die Person ttig wurde, hoheitlicher Ttigkeit zuz u - rechnen ist und ob bejahendenfalls zwischen dieser Zielsetzung und der sch - digenden Handlung ein so enger uûerer und innerer Zusammenhang besteht, daû die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Bettigung a n - gehrend angesehen werden muû. Dabei ist nicht auf die Person des Ha n - delnden, sondern auf seine Funktion, d.h. auf die Aufgabe, deren Wahrne h - mung die im konkreten Fall ausgebte Ttigkeit dient, abzustellen (vgl. nur S e - natsurteile BGHZ 147, 169, 171; 118, 304, 305 m.w.N.). b) Nach § 2 Abs. 1 BRRG, Art. 2 BayBG steht der Beamte zu seinem Dienstherrn in einem ffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhltnis, bei dem der umfassenden Dienstleistungs- und Treuepflicht des Beamten (§ 36 BRRG, Art. 64 Abs. 1 BayBG) die ebenso umfassende Frsorge- und Treu e - pflicht des Dienstherrn gegenbersteht (§ 48 BRRG, Art. 86 BayBG). Im Ve r - hltnis zum Vorgesetzten (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayBG) obliegen dem Beamten Beratungs-, Untersttzungs- und Gehorsamspflichten (§ 37 BRRG, Art. 64 Abs. 2 BayBG). Umgekehrt bestimmen die in § 35 Abs. 1 Satz 2, § 36 Satz 3 - 5 - BRRG sowie in Art. 62 Abs. 1 Satz 2, Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG enthaltenen Pflichten in besonderem Maûe das Verhalten des Vorgesetzten zu seinen U n - tergebenen. Im Umgang mit ihnen ist er zu einem korrekten, achtungs- und vertrauenswrdigen Auftreten verpflichtet, wobei er sich insbesondere eines angemessenen Umgangstons zu befleiûigen hat (vgl. Claussen/Janzen, BDO, 8. Aufl., Einl. C Rn. 54 a ff; Zngl, in: Weiû/Niedermaier/Summer/ Zngl, BayBG, Art. 64 [Stand: November 2001] Anm. 14 a). c) Angesichts dieses beamtenrechtlichen (ffentlich-rechtlichen) No r - mengefges wird ein Vorgesetzter, der - wie hier - im Rahmen der gemeins a - men Dienstausbung einen Untergebenen respektlos behandelt, regelmûig hoheitlich ttig. Dies hat zur Folge, daû fr etwaige daraus entstehende G e - sundheitsschden des Untergebenen nach Amtshaftungsgrundstzen grun d - stzlich nicht der vorgesetzte Beamte persnlich, sondern dessen Dienstherr haftet. Davon geht im rechtlichen Ansatz auch die Revision aus. 2. Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt der Umstand, daû jedenfalls bezglich der fortgesetzten anstûigen Beleidigungen ein konkreter dienstlicher Anlaû nicht immer erkennbar ist, diese Äuûerungen vielmehr in nachvollziehbarer Weise nur als Ausdruck einer frauenfeindlichen Grundha l - tung des Beklagten zu erklren sind, keine andere Beurteilung der Rechtslage. a) Nach stndiger Rechtsprechung darf bei der Frage, ob ein Amtstrger in Ausbung des ihm anvertrauten ffentlichen Amtes oder nur bei Gelegenheit der Amtsausbung gehandelt hat, der Begriff der Ausbung nicht zu eng au s - gelegt werden (so schon RGZ 104, 286, 289). Auch ein Miûbrauch des Amtes zu eigenntzigen, schikansen oder gar strafbaren Zwecken, eine Pflichtwi d - - 6 - rigkeit aus eigenschtigen oder rein persnlichen Grnden schlieût den fr das Handeln in Ausbung des Amtes maûgeblichen inneren Zusammenhang zw i - schen Amtsausbung und schdigendem Verhalten nicht von vornherein aus (vgl. Senatsurteil vom 30. April 1953 - III ZR 204/52 - LM BGB § 139 [ Fg] Nr. 5). Insbesondere ist ein Ttigwerden in Ausbung des bertragenen ffentl i - chen Amtes selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Beamte gerade das tut, was er verhindern sollte (wenn etwa Wachtpersonal, das Plnderungen vermeiden soll, sich selbst daran beteiligt, RGZ 104, 304; wenn ein Polizeib e - amter, der die miûbruchliche Verwendung von Dienstfahrzeugen verhindern soll, selbst einen Dienstwagen zu einer Schwarzfahrt benutzt, Senatsurteile BGHZ 124, 15, 18; 1, 388, 392 ff). b) Darber hinaus ist zu beachten, daû nach der Rechtsprechung des Senats der gesamte Ttigkeitsbereich, der sich auf die Erfllung einer b e - stimmten hoheitlichen Aufgabe bezieht, als Einheit beurteilt werden muû und es nicht angeht, die einheitliche Aufgabe in Einzelakte - teils hoheitlicher, teils brgerlichrechtlicher Art - aufzuspalten und einer gesonderten Beurteilung zu unterziehen (Senatsurteile BGHZ 42, 176, 179 f zur Frage, ob die Teilnahme eines Amtstrgers am allgemeinen Verkehr als Dienst- oder Privatfahrt einz u - ordnen ist; BGHZ 16, 111, 112 f zur Paketbefrderung durch die damals noch ffentlich-rechtlich organ i sierte Post). 3. Nach diesen Maûstben steht vorliegend nur die Haftung des Landes als Dienstherr der zu Tode gekommenen Polizeibeamtin in Frage. a) Diese hatte mit dem Beklagten nur im Rahmen der gemeinsamen Dienstausbung Kontakt. Die vorgetragenen Herabwrdigungen ihrer dienstl i - - 7 - chen Leistungen durch den Beklagten, die Verweigerung von Hilfestellung, die - diskriminierende - Praxis, der Beamtin, im Unterschied zu allen anderen (mnnlichen) Kollegen der A-Schicht, Dienstanweisungen nicht mehr mndlich, sondern durch Notizzettel zu erteilen, sowie das Ansinnen, eine falsche Or d - nungswidrigkeiten-Anzeige aufzunehmen, haben eindeutig einen dienstlichen Bezug. Die notwendige innere Beziehung der schdigenden Handlung zur Dienstausbung ist insoweit, und zwar ohne Rcksicht auf die Absichten und Beweggrnde des Beklagten, fra g los gegeben. b) Bezglich d er fortgesetzten Beleidigungen hat das Berufungsgericht im Anschluû an die bereits zitierte Rechtsprechung zutreffend angenommen, daû eine isolierte Betrachtungsweise dahin, daû bei solchen Vorfllen, in d e - nen ein konkreter Bezug zu dienstlichen Vorgngen nicht erkennbar ist, der Vorgesetzte nach allgemeinem Deliktsrecht persnlich haften soll, nicht m g - lich ist. Aus den von der Revision des Klgers angefhrten Entscheidungen ergibt sich nichts anderes. Dem Senatsurteil BGHZ 11, 181 lag der Fall zugrunde, daû ein Tru p - penangehriger einen Offizier "aus Wut und Rache" pltzlich durch einen mi t - tels einer Maschinenpistole abgegebenen Feuerstoû gettet hatte. Hier hat der Senat einen inneren Zusammenhang zwischen Tat und Dienst verneint, o b - gleich die persnlichen Beweggrnde zur Tat durch Vorkommnisse im Dienst veranlaût worden sein sollten. Mit einer derartigen Konstellation, der eine spon tane, selbst in Kriegszeiten kaum nachvollziehbare Überreaktion zugrunde liegt, die strafrechtlich mglicherweise als Mord zu ahnden ist (vgl. auch RGZ 104, 286, 290), ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Er zeichnet sich vielmehr auf der Grundlage des Klgervorbringens dadurch aus, daû ein Vo r - - 8 - gesetzter seine hervorgehobene Amtsstellung in einer im Einzelfall mehr oder weniger auf einen konkreten dienstlichen Anlaû bezogenen Art und Weise d a - zu miûbraucht, einen Untergebenen systematisch und fortgesetzt zu beleid i - gen, zu schikanieren und zu diskriminieren ( Mobbing). Diese Verhaltensweise erfordert eine einheitliche Beurteilung, die dann, wenn - wie hier - das Mobbing im Rahmen bestehender Beamtenverhltnisse stattfindet, zur Anwendung von Amtshaftung s recht fhrt. 4. Dies hat zur Folge, daû vorliegend allein das Land als Dienstherr des Beklagten passivlegitimiert ist. Soweit die Revision des Klgers darauf hi n - weist, daû neben Ansprchen aus Amtshaftung gegen die Anstellungskrpe r - schaft auch eine persnliche Ersatzpflicht des Amtstrgers aus anderem Rechtsgrund in Frage kommen kann, so betrifft dies insbesondere Ansprche gegen den Beamten nach § 7 StVG (etwa wenn der Beamte mit seinem eig e - nen Pkw eine Dienstfahrt durchfhrt, vgl. BGHZ 29, 38). Hingegen verbleibt es allein bei der Haftung aus § 839 BGB, Art. 34 Satz 1 GG, wenn der Beamte in Ausbung eines ffentlichen Amtes eine Handlung begeht, die bei Anwendung des allgemeinen Deliktsrechts den Tatbestand des § 823 Abs. 1 und Abs. 2 (i.V.m. §§ 185, 223 StGB) oder des § 826 BGB erfllen wrde (vgl. Senatsu r - teile BGHZ 69, 128, 138 ff; 78, 274, 279). Aus der von der Revision des Kl - gers angefhrten Senatsentscheidung BGHZ 147, 381 ergibt sich nichts and e - res. 5. Diese Haftungsfolge ist auch sachgerecht. Sie fhrt zu klaren und ei n - deutigen Ergebnissen, die fr den Geschdigten mehr Vor- als Nachteile mit sich bringen. Dies gilt auch fr die vorliegende Fallkonstellation ( Mobbing durch Vorgesetzte): Dem geschdigten Beamten steht insbesondere ein le i - - 9 - stungsfhiger Schuldner gegenber. Die Subsidiarittsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB greift im allgemeinen schon deshalb nicht ei n, weil "fahrlssiges Mobbing" kaum denkbar ist. Auch § 839 Abs. 3 BGB wird in gravierenden F l - len, in denen - wovon vo rliegend nach dem Klgervortrag auszugehen ist - die Mobbing-Handlungen des Vorgesetzten gegenber einer diensttuenden Bea m - tin mit (zumindest) stillschweigender Billigung der anderen (mnnlichen) Koll e - gen erfolgt sind, kaum zu einem Anspruchsverlust fhren. In einer derartigen Situation muû das " Mobbing-Opfer" befrchten, daû durch Einlegung einer B e - schwerde eine baldige Besserung seiner Situation nicht zu erreichen, vielmehr im G e genteil eine deutliche Verschlechterung zu befrchten ist. Eine unbillige Entlastung des handelnden Beamten ist damit nicht ve r - bunden, da in eindeutigen " Mobbing-Fllen", in denen ein Vorgesetzter seine Amtsbefugnisse vorstzlich und schwerwiegend miûbraucht, der haftende Dienstherr Regreû nehmen kann (§ 46 BRRG, Art. 85 BayBG). Rinne Streck Schlick Kapsa Galke
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