BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 277/03 Verk374ndet am: 5. Oktober 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 12 Das Namensrecht einer Person aus 247 12 BGB, das auch ihren K374nstlernamen sch374tzt, erlischt mit dem Tod des Namenstr344gers. BGB 247 823 Abs. 1 Ah a) Die verm366genswerten Bestandteile des postmortalen Pers366nlichkeitsrechts sollen es nicht dem Erben erm366glichen, die 366ffentliche Auseinandersetzung mit Leben und Werk des Verstorbenen zu kontrollieren oder gar zu steuern. Eine Rechtsverletzung kann nur nach sorgf344ltiger Abw344gung angenommen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der in Anspruch Genomme-ne f374r seine Handlungen auf Grundrechte wie die Freiheit der Meinungs344u-337erung (Art. 5 Abs. 1 GG) und die Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) be-rufen kann. b) Die Schutzdauer der verm366genswerten Bestandteile des postmortalen Per-s366nlichkeitsrechts ist wie das Recht am eigenen Bild (247 22 Satz 3 KUG) auf zehn Jahre nach dem Tod der Person begrenzt. Der postmortale Schutz des allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts endet damit nicht insgesamt nach Ablauf von zehn Jahren. Unter den Voraussetzungen und im Umfang des postmor-talen Schutzes der ideellen Bestandteile des postmortalen Pers366nlichkeits-rechts besteht er fort. BGH, Urt. v. 5. Oktober 2006 - I ZR 277/03 - LG Berlin AG Charlottenburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 5. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin, Zivilkam-mer 52, vom 30. Oktober 2003 wird auf Kosten der Kl344ger zur374ck-gewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger sind die Erben des am 23. November 1991 verstorbenen Klaus Nakszynski, der unter dem K374nstlernamen Klaus Kinski sehr bekannt geworden ist. Sie haben mit Abmahnungen vom 21. M344rz 2002 beanstandet, dass die Beklagten den Domain-Namen "" zur Registrierung an-gemeldet und benutzt h344tten, um f374r eine von ihnen veranstaltete Ausstellung 374ber Klaus Kinski zu werben, und von diesen die Abgabe strafbewehrter Unter-lassungserkl344rungen gefordert. Die Beklagten h344tten in ihr absolutes Recht an der Vermarktung der Prominenz des Erblassers eingegriffen. Mit ihrer Klage verlangen die Kl344ger als Schadensersatz die Erstattung der Abmahnkosten. 1 - 3 - 2 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344ger hat-te keinen Erfolg. 3 Mit ihrer (vom Landgericht zugelassenen) Revision beantragen die Kl344-ger, das Berufungsurteil aufzuheben und auf ihre Berufung das landgerichtliche Urteil abzu344ndern und nach ihren in zweiter Instanz zuletzt gestellten Antr344gen zu erkennen. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die Klage schon deshalb als unbegr374ndet angesehen, weil die Kl344ger bei den Abmahnungen rechtsmissbr344uchlich ge-handelt h344tten. Sie h344tten ihre behaupteten Anspr374che auch in einer Weise gel-tend machen k366nnen, die die Beklagten weniger mit Kosten belastet h344tte. Die Klage sei im 334brigen auch deshalb unbegr374ndet, weil den Beklagten nicht ver-boten werden k366nne, f374r eine Ausstellung zu werben, die das Interesse an Klaus Kinski als Person der Zeitgeschichte befriedigen solle. 4 II. Die Revision der Kl344ger hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als unbegr374ndet angesehen. 5 1. Die geltend gemachten Schadensersatzanspr374che k366nnen nicht auf 247 823 Abs. 1 BGB i.V. mit 247 12 BGB gest374tzt werden. 6 Zu Lebzeiten h344tte allerdings Klaus Kinski selbst ein Unterlassungsan-spruch aus 247 12 BGB gegen einen anderen als einen Namenstr344ger zugestan- 7 - 4 - den, der sich den Domain-Namen "" registrieren l344sst. Der Na-menstr344ger braucht nicht zu dulden, dass er seinen Namen nicht als Internet-adresse nutzen kann, weil ein Nichtberechtigter ihm bei der Registrierung zu-vorgekommen ist (vgl. BGHZ 155, 273, 276 f. - ; BGH, Urt. v. 19.2.2004 - I ZR 82/01, GRUR 2004, 619, 620 = WRP 2004, 769 - ). Nach dem Tod einer Person kann aber die Benutzung ihres Namens als Internetadresse nicht mehr unter dem Gesichtspunkt der Namensanma337ung untersagt werden. Das Namensrecht einer Person aus 247 12 BGB, das auch ih-ren K374nstlernamen sch374tzt (vgl. BGHZ 30, 7, 9 - Caterina Valente), erlischt mit dem Tod des Namenstr344gers (vgl. BGHZ 8, 318, 324; offen gelassen von BGHZ 107, 384, 390 - Emil Nolde; a.A. v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., 2. Halbbd, Kap. 53 Rdn. 20; Schack, JZ 1987, 776). Ein Toter ist nicht mehr Rechtssubjekt und kann daher nicht mehr Tr344ger des Namensrechts sein. Eine Schutzl374cke entsteht dadurch nicht. Das Namensrecht ist eine Erscheinungs-form des durch 247 823 Abs. 1 BGB gesch374tzten allgemeinen Pers366nlichkeits-rechts (vgl. BGHZ 143, 214, 218 - Marlene Dietrich). Wird der Name nach dem Tod der Person in einer Weise benutzt, die in das postmortale allgemeine Per-s366nlichkeitsrecht eingreift, besteht weiterhin Schutz. 8 2. Die Kl344ger k366nnen die Abmahnkosten auch nicht nach 247 823 Abs. 1 BGB als Schadensersatz wegen Eingriffs in das postmortale Pers366nlichkeits-recht des Klaus Kinski, dessen Erben sie sind, verlangen. 9 a) Die Pers366nlichkeit des Menschen wird auch 374ber den Tod hinaus ge-sch374tzt. Dies folgt f374r das allgemeine Pers366nlichkeitsrecht, soweit es verfas-sungsrechtlich gew344hrleistet ist, aus dem Grundrecht des Art. 1 Abs. 1 GG, wo-nach die W374rde des Menschen unantastbar ist. Demgegen374ber besteht kein 10 - 5 - Schutz des Verstorbenen durch das Grundrecht der freien Entfaltung der Per-s366nlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG, weil Tr344ger dieses Grundrechts nur die leben-de Person ist (vgl. BVerfG NJW 2001, 594; BVerfG NJW 2001, 2957, 2959; BVerfG, Beschl. v. 22.8.2006 - 1 BvR 1168/04, WRP 2006, 1361, 1363 Tz 24; BGH, Urt. v. 6.12.2005 - VI ZR 265/04, GRUR 2006, 252, 253 Tz 9 = WRP 2006, 359, f374r BGHZ 165, 203 vorgesehen). b) Bei einer Verletzung der ideellen Bestandteile des zivilrechtlichen postmortalen Pers366nlichkeitsrechts stehen dem Wahrnehmungsberechtigten Abwehranspr374che, nicht auch Schadensersatzanspr374che zu (vgl. BGH GRUR 2006, 252, 253 Tz 11). 11 c) Das zivilrechtliche postmortale allgemeine Pers366nlichkeitsrecht sch374tzt allerdings mit seinen verm366genswerten Bestandteilen auch verm366genswerte Interessen der Person. Bei einer Verletzung k366nnen Schadensersatzanspr374che bestehen, die von den Erben des Verstorbenen geltend gemacht werden k366n-nen (vgl. BGHZ 143, 214, 220 ff. - Marlene Dietrich; vgl. dazu BVerfG WRP 2006, 1361, 1363 Tz 17 ff.; vgl. auch BGH GRUR 2006, 252, 254 Tz 15 ff.). 12 Die verm366genswerten Bestandteile des postmortalen Pers366nlichkeits-rechts behalten dem Erben trotz ihrer Vererblichkeit nicht in gleicher Weise wie die urheberrechtlichen Verwertungsrechte bestimmte Nutzungshandlungen vor. Das zivilrechtliche allgemeine Pers366nlichkeitsrecht ist ein sog. offener oder Rahmentatbestand, bei dem der Eingriff nicht die Rechtswidrigkeit indiziert, sondern in jedem Einzelfall durch eine G374terabw344gung ermittelt werden muss, ob der Eingriff durch schutzw374rdige andere Interessen gerechtfertigt ist oder nicht (vgl. BGH, Urt. v. 9.12.2003 - VI ZR 373/02, NJW 2004, 762, 764; Urt. v. 19.4.2005 - X ZR 15/04, NJW 2005, 2766, 2770, jeweils m.w.N.). Die Befugnis-se des Erben aus den verm366genswerten Bestandteilen des postmortalen Per- 13 - 6 - s366nlichkeitsrechts leiten sich zudem vom Tr344ger des Pers366nlichkeitsrechts ab und d374rfen nicht gegen dessen mutma337lichen Willen eingesetzt werden (vgl. BGHZ 143, 214, 226 - Marlene Dietrich). Sie sollen es nicht dem Erben erm366g-lichen, die 366ffentliche Auseinandersetzung mit Leben und Werk des Verstorbe-nen zu kontrollieren oder gar zu steuern. Die Verwendung seines Namens kann danach nicht ohne weiteres als ein zum Schadensersatz verpflichtender Rechtseingriff in die verm366genswerten Bestandteile des postmortalen Pers366n-lichkeitsrechts beurteilt werden. Eine Verletzung der verm366genswerten Bestandteile des postmortalen Pers366nlichkeitsrechts kann nur nach sorgf344ltiger Abw344gung angenommen wer-den. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der in Anspruch Genommene f374r seine Handlungen auf Grundrechte wie die Freiheit der Meinungs344u337erung (Art. 5 Abs. 1 GG) und die Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) berufen kann (vgl. dazu auch BGH GRUR 2000, 709, 711 - Marlene Dietrich, insoweit nicht in BGHZ 143, 214). Die mitwirkende Absicht der Gewinnerzielung schlie337t die Un-bedenklichkeit des Vorgehens nicht ohne weiteres aus (vgl. BGH, Urt. v. 14.11.1995 - VI ZR 410/94, GRUR 1996, 195, 198; vgl. auch BGH GRUR 2000, 709, 711 - Marlene Dietrich - zur Werbung f374r ein Musical 374ber das Leben von Marlene Dietrich, insoweit nicht in BGHZ 143, 214). 14 d) Ein Schadensersatzanspruch der Kl344ger unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in die verm366genswerten Bestandteile des postmortalen Pers366nlich-keitsrechts von Klaus Kinski ist aber bereits aus anderen Gr374nden ausge-schlossen. Ein solcher Anspruch ist schon deshalb nicht gegeben, weil dieser Schutz mit dem Ablauf von zehn Jahren nach dem Tod von Klaus Kinski am 23. November 1991 erloschen ist. Die Abmahnungen vom 21. M344rz 2002, de-ren Kosten als Schadensersatz verlangt werden, bezogen sich lediglich auf die zuk374nftige Unterlassung der Nutzung des Domain-Namens "". 15 - 7 - 16 In seiner Entscheidung "Marlene Dietrich" (BGHZ 143, 214, 227 f.) hat der Senat die Frage dahinstehen lassen, wie lange die verm366genswerten Be-standteile des postmortalen Pers366nlichkeitsrechts gesch374tzt sind (vgl. dazu auch - nicht tragend - BGHZ 151, 26, 29). In der Literatur ist dies umstritten; dabei werden recht unterschiedliche Ansichten zur Schutzdauer vertreten (zum Meinungsstand vgl. Wortmann, Die Vererblichkeit verm366gensrechtlicher Be-standteile des Pers366nlichkeitsrechts, 2005, S. 306 ff.; Lichtenstein, Der Ideal-wert und der Geldwert des zivilrechtlichen Pers366nlichkeitsrechts vor und nach dem Tode, 2005, S. 362 ff.; Jung, Die Vererblichkeit des Allgemeinen Pers366n-lichkeitsrechts, 2005, S. 256 ff.). Teilweise wird bef374rwortet, f374r die verm366gens-werten Bestandteile des postmortalen Pers366nlichkeitsrechts so lange Schutz zu gew344hren, wie auch dessen ideellen Bestandteile gesch374tzt sind (vgl. Staudin-ger/Schmidt, JURA 2001, 241, 246; vgl. auch Frommeyer, JuS 2002, 13, 18). Aber auch soweit eine bestimmte Schutzdauer vorgeschlagen wird, gehen die Meinungen weit auseinander (f374r eine Schutzdauer von 30 Jahren nach dem Tod: Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 5 Rdn. 124; Gregoritza, Die Kommerzialisierung von Pers366nlichkeitsrech-ten Verstorbener, 2003, S. 128 ff., 131; Lichtenstein aaO S. 369 ff.; von 35 Jah-ren: Jung aaO S. 260 ff.; ders., AfP 2005, 317, 322 f.; von 70 Jahren: Schricker/ G366tting, Urheberrecht, 3. Aufl., Anhang zu 247 60 UrhG 247 22 KUG Rdn. 63; Fischer, Die Entwicklung des postmortalen Pers366nlichkeitsschutzes, 2004, S. 260 f.; Claus, Postmortaler Pers366nlichkeitsschutz im Zeichen allgemeiner Kommerzialisierung, 2004, S. 218 ff.). Die Frage ist dahin zu entscheiden, dass der Schutz f374r die verm366genswerten Bestandteile des postmortalen Pers366nlich-keitsrechts in entsprechender Anwendung der Schutzfrist f374r das postmortale Recht am eigenen Bild (247 22 Satz 3 KUG) auf zehn Jahre begrenzt ist (ebenso Magold, Personenmerchandising, 1994, S. 573 f.; Schulze Wessel, Die Ver-marktung Verstorbener, 2001, S. 141 ff.; Wortmann aaO S. 308 ff., 311; Ull- - 8 - mann, AfP 1999, 209, 214; ders., WRP 2000, 1049, 1053; vgl. auch Taupitz in Taupitz/M374ller, Rufausbeutung nach dem Tode: Wem geb374hrt der Profit?, 2002, S. 1, 48 f.). 17 Das Recht am eigenen Bild, das zu den Erscheinungsformen des allge-meinen Pers366nlichkeitsrechts geh366rt (vgl. BGHZ 143, 214, 218 - Marlene Diet-rich), hat nach der Entscheidung des Gesetzgebers eine Schutzdauer von zehn Jahren. Die Begrenzung der Schutzdauer beruht nicht nur auf dem Gedanken, dass das Schutzbed374rfnis nach dem Tod mit zunehmendem Zeitablauf abnimmt (vgl. BVerfGE 30, 173 = NJW 1971, 1645, 1647). Sie schafft auch Rechtssi-cherheit und ber374cksichtigt das berechtigte Interesse der 326ffentlichkeit, sich mit Leben und Werk einer zu Lebzeiten weithin bekannten Pers366nlichkeit ausein-andersetzen zu k366nnen. Die Entscheidung des Gesetzgebers 374ber die Dauer des Schutzes des postmortalen Rechts am eigenen Bild ist auf die Dauer des Schutzes f374r die verm366genswerten Bestandteile des postmortalen Pers366nlichkeitsrechts zu 374ber-tragen. Das Pers366nlichkeitsbild einer zu Lebzeiten sehr bekannten Person ist nach ihrem Tod auch Teil der gemeinsamen Geschichte. Das Interesse der An-geh366rigen (247 22 KUG) oder - bei den verm366genswerten Bestandteilen des postmortalen Pers366nlichkeitsrechts - das der Erben (BGHZ 143, 214, 220 ff. - Marlene Dietrich) an einer wirtschaftlichen Verwertung des Pers366nlichkeitsbil-des muss deshalb nach Ablauf von zehn Jahren zur374cktreten. Eine dar374ber hin-ausgehende zeitliche Ausdehnung der Schutzdauer der verm366genswerten Be-standteile des postmortalen Pers366nlichkeitsrechts w344re mit der Wertung des 247 22 KUG nicht vereinbar. Der postmortale Schutz des allgemeinen Pers366nlich-keitsrechts endet damit nicht insgesamt nach Ablauf von zehn Jahren. Unter den Voraussetzungen und im Umfang des postmortalen Schutzes der ideellen Bestandteile des postmortalen Pers366nlichkeitsrechts besteht er fort. 18 - 9 - 19 3. Auf die - vom Berufungsgericht im 334brigen zu Unrecht bejahte - Frage, ob die Kl344ger bei ihren Abmahnungen rechtsmissbr344uchlich gehandelt haben, kommt es nach dem Vorstehenden nicht mehr an. 20 III. Danach war die Revision der Kl344ger zur374ckzuweisen. Die Kostenent-scheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant Schaffert Bergmann Vorinstanzen: AG Charlottenburg, Entscheidung vom 09.01.2003 - 204 C 197/02 - LG Berlin, Entscheidung vom 30.10.2003 - 52 S 31/03 -
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