BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 277/06 Verk374ndet am: 18. Oktober 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 374ber den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flugh344fen der Gemeinschaft (ABlEG Nr. L 272 S. 36) Art. 8; Verordnung 374ber Bodenabfertigungsdienste auf Flugpl344tzen (Bodenabfertigungsdienst-Verordnung - BADV) vom 10. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2885) 247 6, 247 1 Abs. 2; Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Ra-tes vom 23. Juli 1992 374ber den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemein-schaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABlEG Nr. L 240 S. 8) Art. 8 Abs. 1; BGB 247 315 a) 247 6 Abs. 3 der Verordnung 374ber Bodenabfertigungsdienste auf Flugpl344tzen (Bodenabfertigungsdienst-Verordnung - BADV) vom 10. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2885) betrifft nur das Verh344ltnis des Flugplatzunternehmers zu Dienstleistern und Selbstabfertigern und schlie337t es nicht aus, von Luft-fahrtunternehmen in ihrer Eigenschaft als Flughafennutzer Entgelte f374r die Nutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen eines Flughafens zu erhe-ben. b) Eine solche Entgelterhebung ist auch mit Art. 8 der Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 374ber den Zugang zum Markt der Bodenabfer-tigungsdienste auf den Flugh344fen der Gemeinschaft (ABlEG Nr. L 272 S. 36) vereinbar, der mit Blick auf den Zweck der Richtlinie, den Zugang - 2 - zum Markt der Bodenabfertigungsdienste zu 366ffnen, ebenfalls allein das Verh344ltnis zwischen Flughafenunternehmern und Abfertigern einschlie337lich der Selbstabfertiger betrifft und Luftfahrtunternehmen als Flughafennutzer nicht erfasst. c) Eine gemeinsame Betrachtung der Kosten- und Erl366ssituation aller zu ei-nem Vertragskonzern verbundenen Flugh344fen eines Flughafensystems h344lt sich im Rahmen des von 247 315 BGB einger344umten Spielraums. d) Eine derartige Gesamtkostenbetrachtung ohne Erschwerung oder Vereite-lung des Marktzugangs stellt keine Ma337nahme der Verkehrsaufteilung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 374ber den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABlEG Nr. L 240 S. 8) dar. e) 247 1 Abs. 2 BADV gebietet nicht die gesonderte Festsetzung von Nutzungs-entgelten f374r jeden einzelnen Flughafen eines Flughafensystems. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 - III ZR 277/06 - KG Berlin LG Berlin - 3 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, D366rr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Oktober 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten 374ber die Erh366hung des Entgelts f374r die Nutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen des Flughafens Berlin-Tegel. 1 Die Kl344gerin betreibt diesen Flughafen und den Flughafen Berlin-Tem-pelhof. Beide bilden zusammen mit dem Flughafen Berlin-Sch366nefeld, der von der Berlin-Sch366nefeld GmbH betrieben wird, das Berliner Flughafensystem. Al-leinige Gesellschafterin und Muttergesellschaft der Kl344gerin ist die Berlin Bran-denburg Flughafen Holding GmbH, deren Anteile zu je 37 % von den L344ndern Berlin und Brandenburg sowie zu 26 % von der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden. Diese Holding-Gesellschaft hat sowohl mit der Kl344gerin als auch mit der Flughafen Berlin-Sch366nefeld GmbH einen Beherrschungs- und 2 - 4 - Gewinnabf374hrungsvertrag abgeschlossen. Die Beklagte ist ein Luftfahrtunter-nehmen und fliegt regelm344337ig den Flughafen Berlin-Tegel an. Die Kl344gerin erhebt seit dem 1. August 1999 nach Ma337gabe ihrer Ent-geltordnung f374r die Flugh344fen Berlin-Tegel und Berlin-Tempelhof von den diese Flugh344fen anfliegenden Fluggesellschaften Flughafenentgelte, darunter Entgel-te f374r die Nutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen, zu denen unter an-derem Flugabfertigungspositionen, Warter344ume, Entsorgungssysteme, Flug-gastbr374cken und ein Gep344ckf366rdersystem geh366ren. Mit Wirkung vom 1. April 2002 erh366hte die Kl344gerin die Entgelte um insgesamt 1,24 200 pro einsteigendem und pro aussteigendem Passagier. Die Beklagte rechnete die Erh366hungen aus den von der Kl344gerin gestellten Rechnungen heraus und zahlte lediglich die Betr344ge, die aufgrund der alten Entgeltordnung geschuldet waren. Mit der Klage verlangt die Kl344gerin einbehaltene Betr344ge in H366he von insgesamt 193.936 200 betreffend den Zeitraum Juni bis September 2002. 3 Die Beklagte wendet ein, zwischen ihr und der Kl344gerin sei kein Vertrag 374ber die Nutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen zustande gekommen. Au337erdem h344lt sie die Erh366hung der Entgelte f374r unbillig, weil die Kl344gerin nicht berechtigt sei, ihrer Entgelterh366hung f374r den Flughafen Berlin-Tegel die Kosten und Erl366ssituation bez374glich der Zentralen Infrastruktureinrichtungen aller drei Flugh344fen im Berliner Flughafensystem zugrunde zu legen, denn der Flughafen Berlin-Tegel weise einen deutlich h366heren Kostendeckungsgrad auf als die bei-den anderen Berliner Flugh344fen. Zudem habe die Kl344gerin keine auch nur an-n344hernd ausreichenden Unterlagen vorgelegt, aus denen sich der Kostenbezug oder eine Kostenunterdeckung der streitgegenst344ndlichen Entgelte auf dem Flughafen Berlin-Tegel ergebe. 4 - 5 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Kammergericht hat ihr auf die Berufung der Kl344gerin stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklag-te mit ihrer vom Kammergericht zugelassenen Revision. 5 Entscheidungsgr374nde Die Revision ist unbegr374ndet. 6 I. Das Berufungsgericht hat der Kl344gerin den geltend gemachten Anspruch auf der Grundlage der ab dem 1. April 2002 geltenden Entgeltordnung zuer-kannt. Die Beklagte k366nne ihre Passivlegitimation nicht mit der Begr374ndung in Abrede stellen, nach dem Gemeinschaftsrecht und den einschl344gigen nationa-len Rechtsvorschriften k366nne ein Entgelt f374r die Nutzung der Zentralen Infra-struktureinrichtungen nur von den die Bodenabfertigungsdienste aus374benden Dienstleistern und Selbstabfertigern verlangt werden. Art. 16 Abs. 3 der Richtli-nie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 374ber den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flugh344fen der Gemeinschaft (BAD-Richtlinie, ABlEG Nr. L 272 S. 36) betreffe nur den Zugang zu den Flughafeneinrichtun-gen. Dieser Begriff sei ein weiterer als derjenige der Zentralen Infrastrukturein-richtungen, denn er umschlie337e die gesamten Einrichtungen des Flugplatzes, die f374r die Aus374bung der Bodenabfertigungsdienste benutzt w374rden. Daraus k366nne nicht gefolgert werden, dass der Flughafenbetreiber Entgelte f374r vorge-haltene Zentrale Infrastruktureinrichtungen nur von Dienstleistern und Selbstab-fertigern, nicht aber von Luftfahrtgesellschaften verlangen k366nne. Das gelte 7 - 6 - umso mehr, als die Entgelte passagier- bzw. landungsbezogen seien, was der Zuordnung zu den Dienstleistern und Selbstabfertigern entgegenstehe. Die BAD-Richtlinie diene dem Zweck, den Zugang zum Markt der Bodenabferti-gungsdienste auf Flugh344fen der Gemeinschaft zu liberalisieren. Gerade die Zentralen Infrastruktureinrichtungen n344hmen eine besondere Stellung ein und seien nicht Gegenstand des Liberalisierungsprogramms. Auch aus 247 6 Abs. 2 und 3 der Verordnung 374ber Bodenabfertigungsdienste auf Flugpl344tzen (Bo-denabfertigungsdienst-Verordnung - BADV) vom 10. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2885) k366nne nicht geschlossen werden, dass ein Entgelt ausschlie337lich von Dienstleistern und Selbstabfertigern verlangt werden k366nne. Die streitige Entgelterh366hung entspreche der H366he nach der Billigkeit im Sinne von 247 315 Abs. 1, 3 Satz 1 BGB. Es sei nicht unbillig, dass die Kl344gerin bei der Erh366hung des Entgelts f374r die Nutzung der Zentralen Infrastrukturein-richtungen auf dem Flughafen Tegel die Kosten- und Erl366ssituation aller drei Flugh344fen des Berliner Flughafensystems zugrunde gelegt habe. Sie sehe sich einerseits bez374glich der Nutzung der Infrastruktureinrichtungen auf den drei Flugh344fen mit deutlich unterschiedlichen defizit344ren Kostendeckungsgraden konfrontiert. Andererseits bedienten diese Flugh344fen aber als Einheit das Bal-lungsgebiet Berlin/Brandenburg. Die Muttergesellschaft der Kl344gerin trage die gesamten Lasten der Anbindung des Ballungsraums an den Flugverkehr, die sie mit dem Betrieb der drei Flugh344fen gew344hrleiste. Diese seien f374r die Luft-fahrtgesellschaften von ganz unterschiedlicher wettbewerblicher Attraktivit344t, wobei der Flughafen Tegel wegen seiner g374nstigen innerst344dtischen Anbindung eine Spitzenposition einnehme. Da die Kl344gerin die beiden anderen Flugh344fen dennoch bewirtschaften m374sse, sei es nicht unbillig, f374r die Vorhaltung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen und h366here Defizite auf den weniger attraktiven Flugh344fen durch eine Gesamtl366sung 8 - 7 - in einem bestimmten Umfang zu kompensieren. Nach 247 6 Abs. 3 BADV sei es prinzipiell nicht zu beanstanden, dass die Kl344gerin ihrer Entscheidung isoliert die Kosten-Erl366slage im Bereich der Zentralen Infrastruktureinrichtungen zugrunde gelegt habe. Die Kl344gerin habe substanziiert dargelegt, dass im Jahr 2001 ihren den Zentralen Infrastruktureinrichtungen zuzuordnenden Erl366sen von 19.401.000 200 Gesamtkosten von 28.241.000 200 gegen374bergestanden h344t-ten. Diesem Vorbringen sei die Beklagte nicht mit der gebotenen Substanziie-rung entgegengetreten, so dass es als zugestanden zu behandeln sei. II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 9 1. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler eine Verpflichtung der Be-klagten zur Entrichtung der von der Kl344gerin geforderten Entgelte f374r die Nut-zung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen auf dem Flughafen Berlin-Tegel angenommen. 10 a) Es hat sich an der st344ndigen Rechtsprechung des Senats orientiert, wonach die Rechtsbeziehungen zwischen Flugplatzunternehmer und Luftfahrt-unternehmen privatrechtlicher Natur und nach b374rgerlichem Recht zu beurteilen sind (z.B. Senatsurteile vom 24. November 1977 - III ZR 27/76 - ZLW 1979, 140, 142 unter A. I. 1.; vom 23. Januar 1997 - III ZR 27/96 - NJW-RR 1997, 1019 unter 2. a); jew. m.w.N.). Ein Vertragsverh344ltnis kommt allein durch die Benutzung eines Flughafens zustande (Senatsurteil vom 23. Januar 1997 aaO). So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat den Flughafen Berlin-Tegel - auch nach der Entgelterh366hung - angeflogen. 11 - 8 - b) Der Flugplatzunternehmer hat grunds344tzlich das Recht, f374r die den Benutzern zur Verf374gung gestellten Leistungen durch einseitig festgesetzte All-gemeine Gesch344ftsbedingungen Benutzungsentgelte zu regeln (Senatsurteil vom 23. Januar 1997 aaO). Die Kl344gerin erhebt solche Benutzungsentgelte un-ter anderem f374r die Nutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen nach der ab dem 1. April 2002 g374ltigen Entgeltordnung f374r die Flugh344fen Berlin-Tegel, Berlin-Tempelhof und Berlin-Sch366nefeld. 12 aa) Die Entgeltordnung widerspricht nicht 247 6 Abs. 3 BADV. Die Boden-abfertigungsdienst-Verordnung ist aufgrund der Erm344chtigungsnorm des 247 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a LuftVG in der Fassung des Gesetzes 374ber Bodenabferti-gungsdienste auf Flugpl344tzen vom 11. November 1997 (BGBl. I S. 2694) er-gangen. Nach 247 6 Abs. 3 Satz 1 BADV kann die Nutzung der Zentralen Infra-struktureinrichtungen zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten mit der Entrichtung eines Entgelts verbunden werden. Die H366he dieses Entgelts ist gem344337 247 6 Abs. 3 Satz 2 BADV nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien festzulegen. Diese Entgeltregelung betrifft indes nur das Verh344ltnis des Flugplatzunternehmers zu Dienstleistern und Selbstabfertigern, denen er nach 247 3 Abs. 1 BADV die Erbringung von Boden-abfertigungsdiensten zu erm366glichen hat. Die Zentralen Infrastruktureinrichtun-gen zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten, die aufgrund ihrer Komple-xit344t oder aus Kosten- oder Umweltschutzgr374nden nicht geteilt oder in mehrfa-cher Ausfertigung geschaffen werden k366nnen (vgl. auch Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BAD-Richtlinie; 13. Begr374ndungserw344gung der BAD-Richtlinie Satz 1), werden nach 247 6 Abs. 1 Satz 1 BADV in der Flughafenbenutzungsordnung festgelegt. In dieser kann gem. 247 6 Abs. 2 BADV geregelt werden, dass die Dienstleister und Selbstabfertiger die Zentralen Infrastruktureinrichtungen zu nutzen haben. Die- 13 - 9 - ser Regelungszusammenhang l344sst darauf schlie337en, dass 247 6 Abs. 3 BADV die Erhebung eines Entgelts von Luftfahrtunternehmen in ihrer Eigenschaft als Nutzer im Sinne von 247 2 Nr. 3 BADV nicht erfasst, jedenfalls nicht ausschlie337t. bb) Eine solche Entgelterhebung ist entgegen der Auffassung der Revi-sion auch mit der BAD-Richtlinie vereinbar. 14 (1) 247 6 BADV dient der Umsetzung von Art. 8 BAD-Richtlinie (BR-Drucks. 807/97 S. 2 unter B., S. 53 zu 247 6). Die BAD-Richtlinie bezweckt, externen Un-ternehmen den Zugang zum Markt f374r Bodendienstleistungen zu 366ffnen und durch den Wettbewerb die Qualit344t dieser Dienste zu verbessern und die Kos-ten zu senken (vgl. f374nfte Begr374ndungserw344gung der BAD-Richtlinie; EuGH, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - Rs. C-363/01 - NVwZ 2004, 84, 86 Rn. 43 - Flughafen Hannover-Langenhagen GmbH/Deutsche Lufthansa AG). Der Ge-meinschaftsgesetzgeber hat allerdings den Marktzugang bei den Bodenabferti-gungsdiensten im Bereich der Zentralen Infrastruktureinrichtungen Schranken unterworfen. Die Verwaltung und der Betrieb solcher Einrichtungen k366nnen ge-m344337 Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BAD-Richtlinie dem Leitungsorgan des Flughafens oder einer anderen Stelle vorbehalten bleiben. Damit ist die Liberalisierung des Marktes der Bodenabfertigungsdienste auf den Flugh344fen der Gemeinschaft in Bezug auf die Zentralen Infrastruktureinrichtungen nicht vollkommen verwirk-licht. Gleichwohl haben die Mitgliedstaaten f374r eine transparente, objektive und nichtdiskriminierende Verwaltung dieser Infrastruktureinrichtungen und vor al-lem daf374r zu sorgen, dass der gem344337 der BAD-Richtlinie vorgesehene Zugang der Dienstleister und Selbstabfertiger durch sie nicht behindert wird (Art. 8 Abs. 2 BAD-Richtlinie). Daraus l344sst sich nicht schlie337en, dass aufgrund der BAD-Richtlinie eine Entgeltregelung nur im Hinblick auf diejenigen Dienstleister in Betracht kommt, denen 374berhaupt behinderungsfreier Zugang zu den Zentra- 15 - 10 - len Infrastruktureinrichtungen zu gew344hrleisten ist. Die Regelungen des Art. 8 BAD-Richtlinie beziehen sich mit Blick auf den Zweck, externen Unternehmen den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste zu 366ffnen, allein auf das Rechtsverh344ltnis zwischen Flugplatzunternehmen und Abfertigern einschlie337lich der Selbstabfertiger. Hingegen wird von der BAD-Richtlinie das Verh344ltnis zwi-schen Flugplatzunternehmern und Luftfahrtunternehmen in ihrer Eigenschaft als Flughafennutzer im Sinne von Art. 2 lit. d) BAD-Richtlinie nicht erfasst. Im 334bri-gen soll Art. 8 der BAD-Richtlinie verhindern, dass die 326ffnung der M344rkte f374r Bodendienstleistungen am Monopol der Zentralen Infrastruktureinrichtungen scheitert. Vor diesem Hintergrund spricht nichts daf374r, dass den Flughafen-betreibern untersagt werden sollte, den Luftfahrtunternehmen Entgelte f374r die Nutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen in Rechnung zu stellen. Dies wird dadurch best344tigt, dass die Kommission der Europ344ischen Gemeinschaf-ten in ihrem Vorschlag f374r eine "Richtlinie des Europ344ischen Parlaments und des Rates zu Flughafenentgelten" vom 24. Januar 2007 (KOM [2006] 820 end-g374ltig) davon ausgeht, dass die Bepreisung der Flughafeninfrastruktur derzeit auf nationaler Ebene erfolgt und es auf diesem Gebiet noch keine europ344ischen Rechtsvorschriften gibt. (2) Daraus, dass in Art. 8 BAD-Richtlinie eine ausdr374ckliche Bestimmung zu den Entgelten f374r die Nutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen fehlt, ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht, dass das Gemein-schaftsrecht einer entsprechenden Verpflichtung von Luftfahrtunternehmen als Flughafennutzer entgegensteht. Insbesondere kann weder aus der BAD-Richt-linie noch aus ihren Begr374ndungserw344gungen der Schluss gezogen werden, dass die in Art. 16 Abs. 3 BAD-Richtlinie genannte Entgelterhebung die einzig m366gliche sein sollte. Art. 16 BAD-Richtlinie gew344hrleistet den Zugang zu den Flughafeneinrichtungen f374r die Dienstleister und die Selbstabfertiger, soweit 16 - 11 - dieser Zugang f374r die Aus374bung ihrer T344tigkeiten erforderlich ist. Hierf374r sieht Art. 16 Abs. 3 BAD-Richtlinie ebenso wie deren 25. Begr374ndungserw344gung die M366glichkeit vor, den Zugang zu den Flughafeneinrichtungen mit der Entrichtung eines Entgelts zu verbinden. Damit die Zugangsrechte nicht durch die Preisge-staltung indirekt vereitelt werden k366nnen, bestimmt Art. 16 Abs. 3 BAD-Richtli-nie ausdr374cklich, nach welchen Kriterien die H366he des Entgelts f374r die Nutzung der betriebsnotwendigen Flughafeneinrichtungen festzulegen ist. Demgegen-374ber ist bei den Zentralen Infrastruktureinrichtungen, f374r die nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BAD-Richtlinie ein Benutzungszwang statuiert werden darf, nicht in glei-chem Ma337e eine Behinderung des Zugangs zu besorgen, auch wenn Art. 8 Abs. 2 BAD-Richtlinie den Mitgliedstaaten aufgibt, daf374r zu sorgen, dass der Zugang der Dienstleister und Selbstabfertiger nicht behindert wird. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber den Mitgliedstaaten un-tersagen wollte, Regelungen 374ber die - schon immer seitens der Flughafenun-ternehmer erhobenen - Entgelte f374r die Nutzung der Zentralen Infrastrukturein-richtungen zu treffen und die bisherige feste Praxis abzu344ndern (vgl. hierzu: Giesberts/Geisler, Bodenabfertigungsdienste auf deutschen Flugh344fen, Kom-mentar zur Verordnung 374ber Bodenabfertigungsdienste auf Flugpl344tzen S. 101; dies., ZLW 1998, 35, 41). Die Erhebung eines Entgelts ist der ebenfalls in Art. 8 Abs. 2 BAD-Richtlinie vorgesehenen Verwaltung der Infrastruktureinrichtungen zuzurechnen und bedurfte daher keiner gesonderten Erw344hnung. (3) Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften gem344337 Art. 234 EG ist nicht angezeigt. Nach Absatz 3 dieser Vorschrift besteht eine Vorlagepflicht dann nicht, wenn das letztinstanzliche nationale Gericht in dem bei ihm schwebenden Verfahren feststellt, dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum f374r einen vern374nftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibt (EuGH, 17 - 12 - Urteil vom 6. Oktober 1982 - C 283/81 - NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T./ Ministero della sanit340; BGHZ 109, 29, 35). So liegt der Fall hier. Vern374nftige Zweifel an der Vereinbarkeit der Entgeltpflicht f374r die Nutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen mit dem Gemeinschaftsrecht sind aus den dargeleg-ten Gr374nden nicht gegeben. Der Senat ist davon 374berzeugt, dass die gleiche Gewissheit f374r die Gerichte der 374brigen Vertragsstaaten des 334bereinkommens und den Europ344ischen Gerichtshof selbst besteht, und zwar auch und gerade, wenn man zu dieser Beurteilung das gesamte Gemeinschaftsrecht, seine Ziele und seinen derzeitigen Entwicklungsstand - der sich insbesondere aus dem o-ben genannten Vorschlag der Kommission der Europ344ischen Gemeinschaften f374r eine Richtlinie zu Flughafenentgelten ergibt - heranzieht. 2. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die von der Kl344gerin getroffene Entgeltregelung entspreche nicht billigem Ermessen. 18 a) Das Recht des Flugplatzunternehmers, f374r die den Benutzern zur Ver-f374gung gestellten Leistungen durch einseitig festgesetzte Allgemeine Ge-sch344ftsbedingungen Benutzungsentgelte zu bestimmen, steht unter dem Vor-behalt, dass die Bestimmung der (Gegen-)Leistung der Billigkeit entspricht. Un-beschadet der beh366rdlichen Genehmigung der Flughafenbenutzungsordnung nach 247 43 LuftVZO unterliegt die Entgeltregelung der richterlichen Inhaltskon-trolle nach 247 315 BGB (Senatsurteile vom 24. November 1977 aaO S. 143 unter A. I.; vom 23. Januar 1997 aaO S. 1019 unter 2. a); BGH, Urteil vom 17. Juni 1993 - VII ZR 243/91 - NVwZ 1993, 914, 915 unter II. m.w.N.). 19 - 13 - aa) Dem Inhaber des Bestimmungsrechts verbleibt f374r die rechtsgestal-tende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszuf374llender Spiel-raum, der Voraussetzung der richterlichen Billigkeitskontrolle gem344337 247 315 Abs. 3 BGB ist (Senatsurteil BGHZ 115, 311, 319). Innerhalb des Spielraums stehen dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsm366glichkeiten zur Verf374gung. Die Pr374fung, ob die Bestimmung der H366he des Entgelts der Bil-ligkeit entspricht, erfordert die Abw344gung der objektiven wirtschaftlichen Inte-ressen beider Vertragspartner und eine umfassende W374rdigung des Vertrags-zwecks, in die weitere Gesichtspunkte einflie337en k366nnen (Senatsurteil vom 24. November 1977 aaO S. 143 unter A. II. 2.; BGHZ 41, 271, 279; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90 - NJW-RR 1992, 183, 184 unter III. 1. m.w.N.; Clausen, Zivilgerichtliche Preiskontrolle 374ber die Landeentgelte der Verkehrsflugh344fen in Deutschland S. 76; Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts 3. Aufl. S. 581; jew. m.w.N.). Ziel dieser Pr374fung ist nicht die Ermittlung eines "gerechten Preises" von Amts wegen. Vielmehr geht es darum, ob sich die getroffene Bestimmung in den Grenzen h344lt, die durch die Vorschrift des 247 315 Abs. 3 Satz 1 BGB gezogen werden (Senatsurteil vom 24. November 1977 aaO S. 143 unter A. II. 2.). Damit dient die anzustellende Billigkeitskontrol-le der Sicherung elementarer Vertragsgerechtigkeit (Landgericht Berlin, ZLW 2001, 475, 481). 20 bb) Die Ermessens- oder Billigkeitskontrolle der privatautonomen Leis-tungsbestimmung obliegt grunds344tzlich dem Tatrichter, weil sie tatsachenab-h344ngig ist und einen entsprechenden tatrichterlichen Beurteilungsspielraum ver-langt (Soergel/Wolf, BGB 12. Aufl. 247 315 Rn. 48; Staudinger/Rieble, BGB [2004] 247 315 Rn. 301). Die tatrichterlichen Ausf374hrungen zur Anwendung des 247 315 Abs. 3 BGB im konkreten Fall k366nnen vom Revisionsgericht nur daraufhin 374-berpr374ft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt hat, 21 - 14 - ob es die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens 374berschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Erm344chtigung nicht entspre-chenden Weise Gebrauch gemacht hat und ob es von einem rechtlich unzutref-fenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessens374bung versperrt hat (Senat, BGHZ 115 aaO S. 321; BGH, Urteile vom 24. November 1995 - V ZR 174/94 - NJW 1996, 1054, 1055 m.w.N.; vom 21. September 2005 - VIII ZR 7/05 - NJW-RR 2006, 133, 134 unter II. 2.; vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06 - NJW 2007, 2540, 2542 Rn. 20; Staudinger/ Rieble aaO Rn. 302). b) Derartige Fehler zeigt die Revision nicht auf. 22 aa) Bei der gebotenen W374rdigung der wirtschaftlichen Interessenlage ist es aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden, dass die Kl344gerin ihrer Entgelt-ordnung die Kosten- und Erl366ssituation aller drei Flugh344fen des Berliner Flugha-fensystems zugrunde gelegt hat. 23 (1) Dabei ist es im Ergebnis unerheblich, dass die Kl344gerin lediglich die Flugh344fen Berlin-Tempelhof und Berlin-Tegel bewirtschaftet, nicht aber den Flughafen Berlin-Sch366nefeld, den die Flughafen Berlin-Sch366nefeld GmbH be-treibt. Dies steht einer Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Situation aller drei Flugh344fen des Flughafensystems Berlin nicht entgegen, weil innerhalb des Vertragskonzerns ein einheitliches 374bergeordnetes unternehmerisches Interes-se anzuerkennen ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht zwischen der Berlin-Brandenburg Flughafen Holding GmbH als alleiniger Ge-sellschafterin und Muttergesellschaft und ihren Tochtergesellschaften jeweils ein Beherrschungs- und Gewinnabf374hrungsvertrag. Der Beherrschungsvertrag f374hrt zu einer 304nderung der Interessenausrichtung der abh344ngigen GmbH. Die 24 - 15 - Status344nderung der beherrschten Gesellschaft durch den Unternehmensvertrag bedeutet insbesondere, dass der Gesellschaftszweck am Konzerninteresse ausgerichtet wird (vgl. BGHZ 103, 1, 5 f; 105, 324, 331; jew. m.w.N.). Mit Blick darauf kann von einem eigenst344ndigen unternehmerischen Interesse der Kl344ge-rin innerhalb des Vertragskonzerns keine Rede sein. Im 334brigen hat das Beru-fungsgericht bei der gebotenen Ber374cksichtigung der Umst344nde des Einzelfalls in die Billigkeitspr374fung einbezogen, dass die Muttergesellschaft der Kl344gerin die Anbindung des Gro337raums Berlin-Brandenburg an den Flugverkehr mit dem Betrieb aller drei Flugh344fen des Systems gew344hrleistet. Auf die unterschiedlich defizit344re Kosten- und Erl366ssituation der verschiedenen Flugh344fen kann die Muttergesellschaft nicht mit Schlie337ungen reagieren, weil sie unverzichtbare Einrichtungen der Daseinsvorsorge unterh344lt. Vor diesem Hintergrund h344lt sich eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung aller drei Flugh344fen in den Grenzen des von 247 315 BGB einger344umten Spielraums. (2) Die Gestaltung der Entgelte f374r die Nutzung der Flugh344fen des Berli-ner Flughafensystems im Wege einer Gesamtkostenbetrachtung verletzt auch nicht Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 374ber den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Stre-cken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABlEG Nr. L 240 S. 8; im Folgenden: EG-Streckenzugangsverordnung). Diese auf der Grundlage des Art. 84 Abs. 2 EGV (jetzt Art. 80 Abs. 2 EG) erlassene Verordnung legt die Be-dingungen f374r die Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsver-kehrs auf dem Gebiet des Luftverkehrs fest, damit s344mtliche Fragen des Markt-zugangs in ein und derselben Verordnung behandelt werden (erste, zweite und 19. Begr374ndungserw344gung; EuGH, Urteil vom 18. Januar 2001 - Rs. C-361/98- EuZW 2001, 285, 286 Rn. 32 - Italienische Republik/Kommission). Aus der Verordnung folgt, dass grunds344tzlich alle Fluggesellschaften mit Sitz in einem 25 - 16 - Mitgliedstaat Inlandsstrecken in allen anderen Mitgliedstaaten bedienen d374rfen. Diese Gew344hrleistung sogenannter Kabotagerechte l344sst allerdings nach Art. 8 Abs. 1 EG-Streckenzugangsverordnung das Recht eines Mitgliedstaats unbe-r374hrt, ohne Diskriminierung aus Gr374nden der Staatsangeh366rigkeit oder der Identit344t des Luftfahrtunternehmens die Aufteilung des Verkehrs auf die einzel-nen Flugh344fen eines Flughafensystems - so des Berliner Flughafensystems (Art. 2 lit. m) in Verbindung mit Anhang II EG-Streckenzugangsverordnung) - zu regeln. Soweit die Revision daraus herleiten will, dass alle Ma337nahmen der Verkehrsaufteilung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EG-Streckenzugangsverordnung lediglich den Mitgliedstaaten vorbehalten seien und nicht einzelnen juristischen Personen, die Flugh344fen betreiben, hilft ihr das nicht weiter, weil - wie das Beru-fungsgericht zutreffend angenommen hat - die streitige Entgeltordnung bereits keine Regelung zur Aufteilung des Verkehrs darstellt. Eine Ma337nahme der Ver-kehrsaufteilung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der EG-Streckenzugangsverordnung liegt angesichts des von der Verordnung verfolgten Zwecks qualitativ erst dann vor, wenn der Marktzugang f374r die Luftfahrtunternehmen erschwert oder verei-telt wird. Daf374r hat das Berufungsgericht hier zu Recht keinen Anhaltspunkt ge-sehen. Mit dem Begriff der Aufteilung ist die Vorstellung verbunden, dass ein Gesamtaufkommen in Teile aufgespalten wird und diese Ma337nahme Beschr344n-kungen des Zugangs zur Gesamtheit oder zu Teilen der zu dem Flughafensys-tem geh366renden Flugh344fen mit sich bringt (Giemulla, in: ders./Schmid, Luftver-kehrsgesetz, Kommentar 247 6 Rn. 129 f). Derartige Zugangsbeschr344nkungen sind hier nicht erkennbar. Die Gestaltung der Entgelth366hen kann demgegen-374ber allenfalls ein Mittel der indirekten Verkehrssteuerung darstellen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dr344ngen die Luftfahrtunternehmen zum Flughafen Tegel, der aufgrund seiner guten innerst344dtischen Anbindung eine wettbewerbliche Spitzenposition innerhalb des Berliner Flughafensystems ein-nimmt. Wenn in einem solchen Fall das Leitungsorgan eines Flughafensystems - 17 - 374ber unterschiedliche Entgelte auf den einzelnen Flugh344fen verkehrslenkende Anreize setzt, liegt darin keine Aufteilung des Verkehrs - schon gar nicht bezo-gen auf die Herkunft der Luftfahrtunternehmen - im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EG-Streckenzugangsverordnung. Denn jedes Luftfahrtunternehmen kann nach wie vor selbst entscheiden, ob es trotz h366herer Kosten den innenstadtnahen Flug-hafen benutzt oder stattdessen auf einen billigeren, weiter vom Zentrum ent-fernten Flughafen innerhalb des Flughafensystems ausweicht. Eine verkehrs-lenkende Entgeltfestsetzung muss allerdings im Rahmen einer legitimen An-reizbildung zu einem erw374nschen Verhalten bleiben und darf keine grunds344tzli-che Ausschlusswirkung f374r einzelne Benutzer entfalten (Zielke, Verkehrsauftei-lung in Flughafensystemen S. 151). Es ist nichts daf374r ersichtlich, dass die Kl344-gerin diese Grenze 374berschreitet. Auch insoweit sieht der Senat keine Veranlassung zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften. 26 (3) Der gemeinsamen Betrachtung der Kosten- und Erl366ssituation aller drei Flugh344fen des Berliner Flughafensystems steht auch nicht 247 1 Abs. 2 Satz 1 BADV entgegen. Diese Vorschrift dient der Umsetzung des Art. 1 Abs. 1 - 3 der BAD-Richtlinie (BR-Drucks. 807/97 S. 50 zu Artikel 1 247 1) und regelt die Anwendbarkeit der Verordnung bei Flughafensystemen. Danach sind die Be-stimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung innerhalb eines Flugha-fensystems gesondert auf jeden einzelnen Flughafen anzuwenden. Diese Be-stimmung zwingt indes nicht zu der Annahme, die Festsetzung eines Entgelts f374r die Nutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen habe f374r jeden Flugha-fen eines Flughafensystems gesondert und daher nur unter Ber374cksichtigung der f374r diesen Flughafen bestehenden Kosten- und Erl366ssituation zu erfolgen. Die Vorschrift stellt klar, dass f374r jeden einzelnen Flughafen des Systems ge- 27 - 18 - trennt zu entscheiden ist, ob die Anwendungsvoraussetzungen der Verordnung, insbesondere die Fracht- und Passagierschwellen erreicht werden (Giesberts/ Geisler, BADV-Kommentar aaO 247 1 BADV Anm. 2 S. 28). 247 1 Abs. 2 BADV kn374pft an den in Absatz 1 dieser Norm geregelten Anwendungsbereich der Verordnung an. Danach gilt die Bodenabfertigungsdienst-Verordnung f374r den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auch auf Flugpl344tzen der Bundesrepublik Deutschland. Das besagt nichts dazu, welches Entgelt den Fluggesellschaften f374r die Nutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen ei-nes Flughafens innerhalb eines Flughafensystems billigerweise in Rechnung gestellt werden kann; insoweit ist nicht der Zugang zum Markt der Bodenabfer-tigungsdienste betroffen. Gleiches gilt f374r die Vorschriften der BAD-Richtlinie, die - wie bereits dargelegt - ebenfalls die 326ffnung des Zugangs zum Markt der Bodenabfertigungsdienste zum Ziel haben. F374r ihren gegenteiligen Standpunkt beruft sich die Revision ohne Erfolg auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften. Dieser hat vor dem Hintergrund der beab-sichtigten Markt366ffnung f374r Bodendienstleistungen ausgesprochen, dass das fragliche Entgelt eine Gegenleistung darstellen m374sse, die exakt der Nutzung der Flughafeneinrichtungen entspreche und deren H366he nach den in Art. 16 Abs. 3 der BAD-Richtlinie genannten Kriterien sowie unter Ber374cksichtigung des Gewinninteresses des betreffenden Flugplatzunternehmers festzusetzen sei (EuGH, Urteil vom 14. Juli 2005 - C-386/03 - EuZW 2005, 530, 531 Rn. 36 - Kommission/Bundesrepublik Deutschland m.w.N.). Jedoch betrifft diese Ent-scheidung nur das Verh344ltnis zu den Dienstleistern und Selbstabfertigern, nicht aber zu den Luftfahrtunternehmen in ihrer Eigenschaft als Flughafennutzer. Im 334brigen verh344lt sie sich nicht zur Frage einer Gesamtbetrachtung mehrerer Flugh344fen innerhalb eines Flughafensystems. - 19 - bb) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die Darlegungslast nicht verkannt. 28 (1) Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kl344gerin als Bestim-mungsberechtigter nach allgemeinen prozessualen Grunds344tzen die Darle-gungs- und Beweislast f374r die Billigkeit der getroffenen Bestimmung obliegt (vgl. BGHZ 41, 271, 279; Senat, BGHZ 115 aaO S. 322; BGH, Urteil vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02 - NJW 2003, 3131, 3132 unter II. 2. a); Clausen aaO S. 126 ff; Giesberts/Sieberg, ZLW 2005, 181, 183 f; jew. m.w.N.). 29 (a) Ihrer Darlegungslast ist die Kl344gerin mit den in den Prozess einge-f374hrten Unterlagen zu den Flughafenentgelten und den erg344nzenden Erl344ute-rungen gerecht geworden. Sie hat in der "Betriebsabrechnung Aviation - Zent-rale Infrastruktur 2001" und den zugrunde liegenden Kostenaufstellungen im Einzelnen dargetan, dass ihren den Zentralen Infrastruktureinrichtungen zuzu-ordnen Erl366sen von 19.401.000 200 Gesamtkosten von 28.241.000 200 im Jahre 2001 gegen374berstanden und sie durch die Entgelterh366hung eine Erh366hung des Kostendeckungsgrades von 68,7 % auf 98,5 % anstrebte. 30 (b) Die Revision 374berspannt die an die Darlegungslast der Kl344gerin zu stellenden Anforderungen, wenn sie unter Hinweis auf 247 6 Abs. 3 Satz 2 BADV sowie Art. 16 Abs. 3 BAD-Richtlinie und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften (Urteil vom 14. Juli 2005 aaO S. 531 Rn. 36) meint, die Kl344gerin habe darlegen m374ssen, dass das von ihr festgesetzte Entgelt exakt dem Wert der Nutzung der Zentralen Infrastruk-tureinrichtungen entspreche und nach den Kriterien der Sachgerechtigkeit, Ob-jektivit344t, Transparenz und Nichtdiskriminierung gebildet sei. Mit der Forderung, das fragliche Entgelt m374sse eine Gegenleistung darstellen, die exakt der Nut- 31 - 20 - zung der Flughafeneinrichtungen entspreche und deren H366he nach den in Art. 16 Abs. 3 der BAD-Richtlinie genannten Kriterien festzusetzen sei, wollte der Gerichtshof der Gefahr vorbeugen, dass der Flugplatzbetreiber mittels sei-ner Entgeltgestaltung den Zugang der Dienstleister und Selbstabfertiger zum Markt der Bodenabfertigungsdienste erschwert oder verhindert und dadurch das Ziel der Markt366ffnung vereitelt. Diese Erw344gung l344sst sich nicht auf das Verh344ltnis zu den Luftfahrtunternehmen als Flughafennutzer 374bertragen; zu die-sen steht der Flugplatzbetreiber - anders als zu den Dienstleistern und Selbstabfertigern - nicht in einem Konkurrenzverh344ltnis. (2) Weiterhin wendet sich die Revision ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, das Vorbringen der Kl344gerin sei nach allgemeinen pro-zessualen Grunds344tzen als zugestanden zu behandeln, weil die Beklagte dem von der Kl344gerin vorgelegten Datenmaterial nicht mit der gebotenen Substan-zierung entgegengetreten sei. 32 (a) Die Anforderungen an die Substanziierungslast des Bestreitenden h344ngen davon ab, wie substanziiert der darlegungsbelastete Gegner - hier die Kl344gerin - vorgetragen hat. In der Regel gen374gt gegen374ber einer Tatsachenbe-hauptung des darlegungsbelasteten Kl344gers das einfache Bestreiten des Be-klagten. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvor-trag substanziieren muss, l344sst sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Erg344nzung und Aufgliederung des Sach-vortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zun344chst Sache der darle-gungs- und beweisbelasteten Partei ist (BGH, Urteile vom 30. September 1993 -VII ZR 178/91 - NJW 1993, 3196 unter III. 1.; vom 11. Juli 1995 - X ZR 42/93 - NJW 1995, 3311, 3312 unter II. 3.; vom 3. Februar 1999 - VIII ZR 14/98 - NJW 1999, 1404, 1405 unter II. 2. b) aa); jew. m.w.N.). 33 - 21 - (b) Bei Anlegung dieser Ma337st344be hat das Berufungsgericht das einfa-che Bestreiten der Beklagten zu Recht als nicht ausreichend erachtet. Ange-sichts des von der Kl344gerin vorgelegten Zahlenmaterials durfte sich die Beklag-te nicht auf pauschales Bestreiten beschr344nken. Vielmehr war sie als mit dem betrieblichen Rechnungswesen vertraute Handelsgesellschaft imstande, zu den von der Kl344gerin vorgelegten Einzelheiten ihrer Kalkulation substanziiert Stel-lung zu nehmen, und daher zu eingehender und differenzierter Erwiderung ver-pflichtet. Auch wenn die Beklagte der Betriebsf374hrung der Kl344gerin fern steht, wurde sie durch die Vorlage der Betriebsabrechnung und der dazugeh366rigen Kostenaufstellungen in die Lage versetzt, die behauptete Kostenunterdeckung sowie die beabsichtigte Erh366hung des Kostendeckungsgrades auf ihre Plausibi-lit344t hin zu 374berpr374fen und hiergegen konkrete Einwendungen zu erheben. Ein derart substanziiertes Bestreiten hat die Beklagte nicht nur in der ersten In-stanz, sondern auch in der Berufungsinstanz unterlassen. Soweit sie die erg344n-zenden Zahlenangaben zum Flughafen Berlin-Tegel in der Berufungsbegr374n-dung der Kl344gerin bestritten hat, hat das Berufungsgericht auch dieses Bestrei-ten mangels einer detaillierten Auseinandersetzung mit den Unterlagen und Er-l344uterungen der Kl344gerin rechtsfehlerfrei als unzureichend angesehen. 34 (c) Die R374ge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, dass die Beklagte die Richtigkeit der Vergleichsangaben der Kl344gerin betreffend andere Flughafenentgelte bestritten habe, greift nicht durch. Diesem Gesichts-punkt hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler keinen erheblichen Stellen-wert einger344umt. Zwar kann eine einseitige Preisbestimmung unter Umst344nden als billig im Sinne von 247 315 Abs. 3 Satz 1 BGB anzusehen sein, wenn das ver-langte Entgelt im Rahmen des Markt374blichen liegt und dem entspricht, was re-gelm344337ig als Preis f374r eine vergleichbare Leistung verlangt wird (BGH, Urteil 35 - 22 - vom 2. Oktober 1991 aaO S. 184 unter III. 1.). Das Berufungsgericht hat jedoch festgestellt, dass es auf deutschen Flugh344fen keine einheitliche Definition der Zentralen Infrastruktureinrichtungen gibt, sondern diese ganz unterschiedlich festgelegt werden und zudem die einzelnen Preise auf den unterschiedlichen Flugh344fen eine gro337e Bandbreite aufweisen. Im 334brigen geht es hier um die Billigkeit einer Preiserh366hung im einzigen Flughafensystem in der Bundesrepu-blik Deutschland, dessen einzelne Flugh344fen zudem unterschiedlich hohe Defi-zite aufweisen. Damit fehlt es an gleichen Verh344ltnissen in zahlreichen Einzel-f344llen, die Voraussetzung f374r die Anerkennung der 334blichkeit von Entgelten sind (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 - VII ZR 239/98 - NJW 2001, 151, 152 unter III. 2). (d) Keinen Erfolg hat auch der Einwand der Revision, das Berufungsge-richt habe nicht ber374cksichtigt, dass die Beklagte die Angaben der Kl344gerin 374ber die angebliche Abgrenzung des nach 247 9 Abs. 3 BADV zu erhebenden Gestattungsentgelts vom Entgelt f374r die Nutzung der Zentralen Infrastrukturein-richtungen gem344337 247 6 Abs. 3 BADV bestritten habe. Mit diesem Vorbringen der Beklagten hat sich das Berufungsgericht eingehend auseinandergesetzt. Es hat den von ihm festgestellten Kostenumlageschl374ssel, nach dem die Kl344gerin die Nutzung der Vorfeldfl344chen durch die Bodenabfertigungsdienste auf 25 % be-misst und die der Luftfahrtgesellschaften mit 75 %, als nicht willk374rlich angese-hen. Soweit die Beklagte mangelnde Transparenz bei der Abgrenzung zwi-schen Positions- und Abstellentgelt bem344ngelt hat, ist dem das Berufungsge-richt mit dem Hinweis entgegengetreten, dass als Schuldner des Abstellentgelts nur die Luftfahrtgesellschaften als Halter der Flugzeuge in Frage kommen. Schlie337lich hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine eventuelle doppelte Inanspruchnahme sowohl der Fluggesellschaften als auch der Bodenabferti-gungsdienste hinsichtlich des Basisentgelts f374r die Gep344ckbef366rderung nicht zu 36 - 23 - besorgen sei, weil die Kl344gerin von den Fluggesellschaften f374r die Nutzung des Gep344ckf366rdersystems ein Basisentgelt verlange und den Bodenabfertigungs-diensten lediglich die von ihnen in Anspruch genommene Nutzung von R344um-lichkeiten sowie den dadurch verursachten Verbrauch von Strom und Heizener-gie in Rechnung stelle. Alle diese Erw344gungen halten sich im Rahmen zul344ssi-ger tatrichterlicher W374rdigung und lassen Rechtsfehler nicht erkennen. (e) Weiterhin weist die Revision ohne Erfolg darauf hin, dass die Beklag-te das Fehlen der Sachgerechtigkeit der Entgeltbemessung mit einer Vorfinan-zierung des geplanten Gro337flughafens Berlin-Brandenburg International durch die Entgelterh366hung f374r die Inanspruchnahme der Fluggastbr374cken begr374ndet habe. Diesen Verdacht hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als nicht erh344rtet angesehen. 37 (3) Schlie337lich r374gt die Revision erfolglos, das Berufungsgericht habe erheblichen Sachvortrag der Beklagten zur Frage der Abschreibungen und der kalkulatorischen Zinsen 374bergangen. Mit dieser Problematik hat sich das Beru-fungsgericht befasst und die Abschreibungen sowie die kalkulatorischen Zinsen im Rahmen zul344ssiger tatrichterlicher W374rdigung f374r billig erachtet. 38 (a) Bei der Billigkeitskontrolle der in Rede stehenden Entgeltanhebung kommt dem Grundsatz der Kostendeckung besondere Bedeutung zu. Die Preiskontrolle der von der Kl344gerin einseitig festgesetzten Flughafenentgelte hat sich - 344hnlich wie bei anderen Entgelten im Bereich der Daseinsvorsorge - am Kostenbezug der geforderten Entgelte zu orientieren (vgl. Senatsurteil BGHZ 115 aaO S. 318; BGH, Urteile vom 2. Oktober 1991 aaO S. 185 unter III 2. a); vom 21. September 2005 aaO S. 135 unter II. 2. b); Landgericht Berlin aaO S. 480; ZLW 2006, 475, 478; Clausen aaO S. 90 ff m.w.N.; von Einem, Die 39 - 24 - Liberalisierung des Marktes f374r Bodenabfertigungsdienste auf den Flugh344fen in Europa S. 201; Giesberts/Sieberg aaO ZLW 2005 S. 183; Hoffmann/ Grabherr, Luftverkehrsgesetz Stand Mai 2006 247 6 Rn. 173 zur Pr374fung des An-trags auf Genehmigung der Entgelte nach 247 43 Abs. 1, 247 53 Abs. 1 LuftVZO). Im Rahmen der Leistungsbestimmungsbefugnis des Flughafenbetreibers ist es prinzipiell hinzunehmen, dass die Kl344gerin f374r die Berechnung der Flughafen-entgelte die einzelnen Gesch344ftsbereiche des Flughafens unterscheidet und ihrer Entscheidung isoliert die Erl366s- und Kostensituation im Bereich der Zentra-len Infrastruktureinrichtungen zugrunde gelegt hat (vgl. OLG D374sseldorf, Urteil vom 18. Juni 2003 - VI U (Kart) 64/01 - juris Rn. 22; Giesberts/Sieberg aaO S. 188). Die Begrenzung auf den Gesch344ftsbereich der Zentralen Infrastruktur-einrichtungen ist dadurch gerechtfertigt, dass die Fluggesellschaften gerade diese Einrichtungen in Anspruch nehmen. Somit ist der notwendige Kostenbe-zug grunds344tzlich gewahrt. 334ber die Deckung der Kosten der Leistung sowie der Vorhaltung der dazu notwendigen Anlagen hinaus steht dem Flughafen-betreiber auch ein Gewinn zu, aus dem er die erforderlichen R374cklagen bilden und Investitionen t344tigen kann (EuGH, Beschluss vom 16. Oktober 2003 aaO S. 86 f Rn. 56; Senatsurteil vom 24. November 1977 aaO S. 147 unter A. II. 5.; vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 1991 aaO S. 185 unter III. 2. a) m.w.N.; Land-gericht Berlin, ZLW 2001 aaO S. 481; Clausen aaO S. 91). (b) Dem Grundsatz der Kostendeckung widerspricht die Anerkennung der kalkulatorischen Abschreibungen nicht. Bei solchen Berechnungsverfahren werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten einer abnutzbaren Anlage auf Zeiteinheiten verteilt. Die kalkulatorische Abschreibung erfasst den be-triebsbedingten Wertverzehr des abgenutzten Anlageverm366gens und zielt dar-auf ab, dass der Unternehmer bei Nutzungsende das erforderliche Kapital f374r die Erneuerung des abgeschriebenen Anlagegutes zur Verf374gung hat. Gegen 40 - 25 - die Ber374cksichtigung derartiger Faktoren bei der Kostenermittlung bestehen grunds344tzlich keine Bedenken (BVerwG, NVwZ 1985, 496, 497; OVG M374nster, NVwZ 1995, 1233, 1234 f; Landgericht Berlin, ZLW 2001 aaO S. 480). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schreibt die Kl344gerin gem344337 den von ihr 374berreichten ADV-AfA-Tabellen ab, d.h. sie orientiert sich an den in diesen Tabellen vorgegebenen Zeitspannen f374r die jeweiligen Abschreibungsg374ter. Die tats344chlichen Abschreibungen im Gesch344ftsfeld der Zentralen Infrastrukturein-richtungen im Jahre 2001 hat das Berufungsgericht der weiteren von der Kl344ge-rin vorgelegten Auflistung entnommen. Der von der Kl344gerin 374berreichten Stel-lungnahme der von ihr beauftragten Wirtschaftspr374fungsgesellschaft, auf die sich auch die Revision bezieht, l344sst sich entnehmen, dass der Ansatz von kal-kulatorischen Abschreibungen durch die Kl344gerin grunds344tzlich anerkannten betriebswirtschaftlichen Grunds344tzen entspricht. Wenn der die Leistung be-stimmende Unternehmer betriebswirtschaftlich vertretbare Regeln, Grunds344tze und Methoden richtig angewandt hat, entspricht seine Festsetzung der Billigkeit (OLG Oldenburg, RdE 1998, 154, 156; OLG D374sseldorf, Urteil vom 18. Juni 2003 aaO Rn. 24). Insbesondere ist nichts dagegen einzuwenden, dass die Kl344gerin auf der Grundlage betriebswirtschaftlich vertretbarer Regeln die bauli-chen Anlagen auf der Basis des Wiederbeschaffungswertes abschreibt, weil sie auf diese Weise ihr Ziel erreicht, bei Nutzungsende das erforderliche Kapital f374r die Erneuerung des abgeschriebenen Anlagegutes zur Verf374gung zu haben. Insoweit r374gt die Revision ohne Erfolg, dass eine solche Abschreibung 374ber die gesch344tzte Nutzungsdauer hinaus zu einem Gewinn f374hre, der unter Versto337 gegen das Transparenzgebot des 247 6 Abs. 3 Satz 2 BADV in der Deckungsbei-tragsrechnung der Kl344gerin verschleiert werde. Die Entgeltbestimmung durch die Kl344gerin ist nicht bereits dann intransparent, wenn die Kosten der Wertmin-derung so lange in die Kalkulation einflie337en, wie das Wirtschaftsgut tats344chlich genutzt wird. Ziel der Fortf374hrung der Abschreibung ist es, Preissteigerungen - 26 - f374r die entsprechend sp344ter f344llige Erneuerung aufzufangen, die dadurch ent-stehen, dass das Wirtschaftsgut infolge der 374berplanm344337ig langen Nutzung erst zu einem sp344teren Zeitpunkt als urspr374nglich kalkuliert erneuert werden muss. Vor diesem Hintergrund h344lt sich die kalkulatorische Abschreibung 374ber den urspr374nglich kalkulierten Zeitpunkt hinaus innerhalb des Spielraums, der der Kl344gerin bei der Festlegung der Entgelte zuzubilligen ist. (c) Au337erdem ist der Kl344gerin eine angemessene Verzinsung zuzugeste-hen, ohne die sie Fremdkapital nicht aufnehmen und Anlagekapital nicht gewin-nen kann (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 1991 aaO S. 185 unter III. 2.a); Clausen aaO S. 91). Mit Blick darauf ist es nicht zu beanstanden und wird dem Grunde nach auch von der Revision hingenommen, dass das Berufungsgericht neben der kalkulatorischen Abschreibung auch kalkulatorische Zinsen bei der Kostenermittlung f374r ber374cksichtigungsf344hig gehalten hat. Ohne Erfolg wendet die Revision ein, der Ansatz eines in der Stellungnahme der Wirtschaftspr374fer angegebenen Zinssatzes von 10 % auf das Eigenkapital versto337e gegen das 304quivalenzprinzip. Das Berufungsgericht ist - den Aufstellungen sowie dem Vorbringen der Kl344gerin folgend - von einem kalkulatorischen Zinssatz von nur 4 % auf jedes noch nicht abgeschriebene Anlagegut ausgegangen. Zugleich hat es deutlich gemacht, dass die H366he der Entgeltanhebung nach den gesamten Umst344nden selbst bei Eliminierung der angesetzten kalkulatorischen Zinsen den zu tolerierenden Ermessensbereich noch nicht verlie337e. Im Ergebnis hat das Berufungsgericht der H366he der kalkulatorischen Verzinsung des Eigen- bzw. Fremdkapitals keinen entscheidenden Einfluss f374r die 334berpr374fung der 41 - 27 - Billigkeit der Entgeltfestsetzung beigemessen. Diese tatrichterliche W374rdigung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Schlick Kapsa D366rr Herrmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 30.07.2003 - 100 O 162/02 - KG Berlin, Entscheidung vom 19.10.2006 - 2 U 169/03 -
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