BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 277/06 vom 11. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 4. Okto-ber 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens - an den 23. Zivilsenat des Berufungsgerichts zur374ckverwiesen. Streitwert: 320.758 200 Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde f374hrt zur Aufhebung und Zur374ckverwei-sung gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO, weil das angefochtene Urteil auf entschei-dungserheblichen Verletzungen des Anspruchs des Kl344gers auf rechtliches Ge-h366r (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht. Der Senat macht dabei von der M366glichkeit gem344337 247 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch. 1 - 3 - 2 1. a) Ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt, wie die Nichtzulas-sungsbeschwerde zu Recht r374gt, u.a. darin, dass das Berufungsgericht den - in erster Instanz obsiegenden - Kl344ger nicht wenigstens in der m374ndlichen Ver-handlung darauf hingewiesen hat, dass es seinen Antrag auf Parteivernehmung des Gesch344ftsf374hrers der Beklagten und den dazu gehaltenen Vortrag nicht f374r einen "tauglichen Beweisantritt" halte (vgl. Sen.Urt. v. 8. Februar 1999 - II ZR 261/97, NJW 1999, 2123; BGH, Urt. v. 5. November 2003 - VIII ZR 380/02, NJW-RR 2004, 281). Auf entsprechenden Hinweis h344tte er, wie die Nichtzulassungsbeschwerde ausf374hrt, die Einholung eines Sachver-st344ndigengutachtens zum Beweis daf374r beantragt, dass der behauptete Mehr-wert seiner an die Beklagte ver344u337erten Gesch344ftsanteile auf der Aus374bung der Option der Beklagten gegen374ber der D. B. AG beruhe. Zudem h344tte er seinen erstinstanzlichen Beweisantrag wiederholt, der Beklagten die Vorlage eines "Memorandums" vom 22. Dezember 2003 aufzugeben (247 421 ZPO), aus dem sich das Gleiche ergebe. b) Davon abgesehen liegt ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG ohnehin schon darin, dass das Berufungsgericht die beantragte Parteivernehmung ab-gelehnt hat, weil damit nicht unter Beweis gestellt sei, dass der behauptete An-teilsmehrwert auf die Optionsaus374bung der Beklagten zur374ckzuf374hren sei. Das Berufungsgericht verk374rzt und entstellt damit den Vortrag des Kl344gers, der sich in den Vorinstanzen stets auf den genannten Zusammenhang berufen hat und sich hierauf ersichtlich auch bei seinem Beweisantritt berufen wollte, wie sich aus dem ersten Satz seines protokollierten Vortrags ergibt. 3 Ebenso wenig durfte das Berufungsgericht die beantragte Parteiverneh-mung deshalb ablehnen, weil der Kl344ger mit ihr "lediglich" unter Beweis gestellt 4 - 4 - habe, dem Gesch344ftsf374hrer der Beklagten sei bei den Verhandlungen mit dem Kl344ger die bevorstehende Optionsaus374bung und die dadurch eintretende Wert-steigerung der Anteile des Kl344gers bekannt gewesen. Damit ist nicht nur eine "subjektive Einsch344tzung" des Gesch344ftsf374hrers der Beklagten, sondern die (in sein Wissen gestellte) Tatsache der Werterh366hung neben der Behauptung un-ter Beweis gestellt, dass er die bis zum Bewertungsstichtag (31. Dezember 2003) zu erwartende (und eingetretene) Werterh366hung bei den Vertragsver-handlungen mit dem Kl344ger arglistig verschwiegen habe. c) Zu Recht r374gt die Nichtzulassungsbeschwerde des weiteren, dass das Berufungsgericht unter Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG den erstinstanzlich mehrfach gestellten Beweisantrag, der Beklagten die Vorlage ihres Memoran-dums vom 22. Dezember 2003 aufzugeben (247 421 ZPO), 374bergangen hat. Nach dem Vortrag des Kl344gers soll sich aus diesem an alle Gesellschafter der Be-klagten gerichteten und ihm als Gesellschafter pflichtwidrig vorenthaltenen Me-morandum ergeben, dass infolge der von den Gesellschaftern damals bis zum Jahresende 2003 zu beschlie337enden Aus374bung der R374ckkaufsoption eine er-hebliche Wertsteigerung der Gesch344ftsanteile eintreten sollte. 5 Das Berufungsgericht h344tte diesem erstinstanzlichen Beweisantrag des - in erster Instanz obsiegenden - Kl344gers nachgehen m374ssen (vgl. BGH, Urt. v. 20. Dezember 2005 - VI ZR 180/04, NJW 2006, 767, 769; BVerfG NJW 1982, 1636). Die Voraussetzungen der 247247 420 ff. ZPO lagen - unbeschadet derjeni-gen des 247 142 ZPO (vgl. dazu Musielak/Stadler, ZPO 5. Aufl. 247 142 Rdn. 1 m.N.) - vor. F374r eine Vorlegungspflicht des Prozessgegners gem344337 247 422 ZPO gen374gt ein Einsichtsrecht gem344337 247 810 BGB (vgl. Musielak/Huber aaO 247 422 Rdn. 1), das dem Kl344ger nach dieser Vorschrift schon deshalb zusteht, weil das 6 - 5 - besagte Memorandum den Gesellschafterbeschluss 374ber die Aus374bung der R374ckkaufsoption betraf und dem Kl344ger pflichtwidrig vorenthalten wurde. Im 334brigen hat auch ein ausgeschiedener Gesellschafter wie der Kl344ger gem344337 247 810 BGB Anspruch auf Einsicht in Gesch344ftsunterlagen, die f374r die H366he sei-ner Abfindung relevant sind (vgl. Sen.Urt. v. 17. April 1989 - II ZR 258/88, NJW 1989, 3272 f.). 2. Die genannten Beweisantritte sind f374r den vorliegenden Fall entschei-dungserheblich. Hat die Beklagte dem Kl344ger vor oder bei Abschluss des Ver-trages 374ber den Erwerb seiner Gesch344ftsanteile deren Wertsteigerung ver-schwiegen, kann er im Wege des Schadensersatzes wegen Verletzung der ge-sellschaftsrechtlichen Treuepflicht der Beklagten die Differenz zwischen der vereinbarten und der gem344337 247 14.2 der Satzung der Beklagten zu berechnen-den Verg374tung f374r die 334bertragung seiner Gesch344ftsanteile nachfordern (vgl. auch BGH, Urt. v. 24. Juni 1998 - XII ZR 126/96, NJW 1998, 2900 m.N.). Dar-auf zielt die vom Kl344ger erhobene Stufenklage (247 254 ZPO) bzw. sein erstin-stanzlich zuerkanntes Auskunftsbegehren aus 247 242 BGB, das - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht den vollen Nachweis einer Pflichtverlet-zung der Beklagten sowie eines Schadensersatzanspruchs des Kl344gers dem Grunde nach voraussetzt. Soll die begehrte Auskunft zur Vorbereitung vertragli-cher Schadensersatzanspr374che aus einem Dauerschuldverh344ltnis dienen, so gen374gen daf374r der begr374ndete Verdacht einer Pflichtverletzung (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juli 2002 - VIII ZR 64/01, NJW 2002, 3771) und die Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens (vgl. BGH, Urt. v. 22. Januar 1964 - Ib ZR 199/62, MDR 1964, 570 = LM Nr. 19 zu 247 242 (Be) BGB). Das gilt hier erst recht: Zwischen den Parteien bestand ein Gesellschaftsverh344ltnis, aus dem 7 - 6 - die Treuepflicht der Beklagten resultierte, den Kl344ger bis zu seinem Ausschei-den 374ber Umst344nde, die seine mitgliedschaftlichen Verm366gensinteressen be-r374hrten, vollst344ndig und zutreffend zu informieren (vgl. Sen.Urt. v. 11. Dezember 2006 - II ZR 166/05, ZIP 2007, 268; v. 9. September 2002 - II ZR 198/00, ZIP 2003, 73 f.). Ein dagegen versto337endes Verhalten der Be-klagten hat der Kl344ger unter Beweis gestellt. Die entsprechenden Beweise h344t-ten das Berufungsgericht auch auf der Grundlage seiner rechtsirrt374mlichen Auf-fassung hinsichtlich des hier erforderlichen Beweisma337es erheben m374ssen. Sein Hinweis auf die im Konzern der Beklagten mit Wirkung zum 1. Januar 2004 beschlossenen Strukturma337nahmen ist ohnehin nicht geeignet, die in dem Memorandum der Beklagten vom 27. Januar 2004 dargestellte Werterh366hung der "A-Shares" auf 1,039 Mio. 200 f374r das Jahr 2003 zu erkl344ren. Ob die f374r das Auskunftsbegehren erforderliche Wahrscheinlichkeit eines Schadensersatzan-spruchs des Kl344gers dem Grunde nach besteht, wird der andere Senat des Be- - 7 - rufungsgerichts, an das die Sache gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO zur374ckzuverwei-sen ist, ggf. nach Beweisaufnahme zu entscheiden haben. Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 26.04.2006 - 15 HKO 17112/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 04.10.2006 - 7 U 3247/06 -
Full & Egal Universal Law Academy