BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 277/08 Verk374ndet am: 7. Mai 2009 B366hringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamte der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 328; FinDAG 247 4; ESAEG 247247 6, 9 Der Vertrag zwischen der Bundesanstalt f374r Finanzdienstleistungsaufsicht und einem Wirtschaftspr374fer, mit dem die Beh366rde diesen gem344337 247 4 Abs. 3 Fin-DAG mit der Durchf374hrung der Pr374fung eines ihrer Aufsicht unterliegenden In-stitut nach 247 44 Abs. 1 Satz 2 KWG betraut, entfaltet grunds344tzlich keine Schutzwirkung zugunsten einer Entsch344digungseinrichtung im Sinne des 247 6 Abs. 1 Satz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentsch344digungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842). BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 - III ZR 277/08 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Herrmann, W366stmann, Hucke und Seiters f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Mai 2008 wird zur374ckgewie-sen. Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Kl344gerin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kl344gerin verfolgt gegen374ber dem beklagten Wirtschaftspr374fungsun-ternehmen einen Schadensersatzanspruch wegen der von ihr geltend gemach-ten Schlechterf374llung eines zwischen der Beklagten und der Bundesanstalt f374r Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: Bundesanstalt) geschlossenen Vertrags. 1 Die Kl344gerin ist eine gem344337 247 6 Abs. 1 Satz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentsch344digungsgesetzes (ESAEG) vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) in der Fassung des Art. 15 Nr. 4 des Vierten Finanzmarktf366rderungs-gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) bei der Kreditanstalt f374r Wieder- 2 - 3 - aufbau errichtete Entsch344digungseinrichtung, die ein nicht rechtsf344higes, jedoch im Prozess parteif344higes Sonderverm366gen des Bundes ist (247 6 Abs. 1 Satz 3 ESAEG). Ihr sind diejenigen Institute im Sinne von 247 1 Abs. 1 ESAEG zugeord-net, die keine Einlagenkreditinstitute gem344337 Nummer 1 dieser Bestimmung sind. Zu den der Kl344gerin hiernach zugeordneten Unternehmen geh366rte auch die P. K. GmbH (im Folgenden: P. GmbH). Die Kl344gerin fragte mit Schreiben vom 8. M344rz 2002 bei der Beklagten an, ob sie bereit sei, bei Unternehmen Pr374fungen zur Einsch344tzung der Gefahr des Eintritts eines Entsch344digungsfalles zu 374bernehmen (vgl. 247 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, 4 ESAEG). Diesem Schreiben waren die von der Bundesanstalt ge-nehmigten Pr374fungsrichtlinien der Kl344gerin beigef374gt. Deren Nummer 5.3 laute-te wie folgt: 3 "Soweit die Bundesanstalt f374r Finanzdienstleistungsaufsicht Pr374-fungen durchf374hrt oder anordnet, wird (205) eine Pr374fung 374ber den-selben Gegenstand fr374hestens etwa zwei Jahre nach dem Stich-tag der Pr374fung der BaFin vorgenommen werden." Die Beklagte zeigte sich hieran interessiert. Zu ihrer Beauftragung durch die Kl344gerin kam es jedoch nicht. 4 Mit Bescheid vom 7. August 2002 ordnete die Bundesanstalt eine Son-derpr374fung der P. GmbH gem344337 247 44 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes 374ber das Kreditwesen (KWG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776) und der f374r den Streitfall ma337geblichen letzten 304nderung durch Art. 6 Nr. 32 des Vierten Finanzmarktf366rderungsgesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) - an, die sich auf die Ordnungsm344337igkeit der Buchf374h-rung und des Meldewesens, getroffene organisatorische Vorkehrungen gem344337 5 - 4 - 247 25a Abs. 1 KWG zur Kontrolle und Steuerung von Markt- und Ausfallrisiken sowie auf weitere Kontrollmechanismen erstreckte. Mit Schreiben ebenfalls vom 7. August 2002 beauftragte die Bundesanstalt die Beklagte mit der Durchf374h-rung dieser Pr374fung und bat, ihr "alle Umst344nde mitzuteilen, die Ihnen im Rah-men oder bei Gelegenheit der Pr374fung bekannt werden, soweit sie f374r die Ein-sch344tzung der Situation des Instituts bzw. aus sonstigen bankaufsichtlichen Gr374nden f374r mich von Bedeutung sein k366nnen". In dem Schreiben wurde weiter die Anwendung der Nummern 8 Abs. 1 Satz 3 (Verweisung auf die Haftungsbe-schr344nkung f374r M344ngelfolgen) und 9 (Haftung) der Allgemeinen Auftragsbedin-gungen f374r Wirtschaftspr374fer und Wirtschaftspr374fungsgesellschaften vom 1. Ja-nuar 2002 (im Folgenden: AAB) ausgeschlossen. Nummer 7 Abs. 1 AAB enth344lt die Regelung, dass die Weitergabe beruf-licher 304u337erungen des Wirtschaftspr374fers an einen Dritten der schriftlichen Zu-stimmung bedarf, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilli-gung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt. 6 Die Beklagte f374hrte die Sonderpr374fung im Oktober und November 2002 durch. Hierbei blieb ihren Mitarbeitern verborgen, dass ein f374r die wirtschaftliche Situation der P. GmbH entscheidendes Konto, das sie nach ihren Ge-sch344ftsunterlagen angeblich unterhielt, tats344chlich nicht existierte. Dieser Um-stand, der dementsprechend in dem der Bundesanstalt zugeleiteten Pr374fungs-bericht vom 31. M344rz 2003 keine Erw344hnung fand, wurde erst durch eine ent-sprechende Mitteilung der neuen Gesch344ftsleitung der P. GmbH an die Bundesanstalt vom 10. M344rz 2005 offenbar. Diese beantragte daraufhin am 14. M344rz 2005 die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der P. GmbH und stellte am Folgetag den Entsch344digungsfall gem344337 247 5 7 - 5 - Abs. 1 ESAEG fest. Die Kl344gerin leistete daraufhin Entsch344digungen an die be-troffenen Anleger. Sie wirft der Beklagten vor, die von ihr eingesetzten Mitarbeiter h344tten bei ordnungsgem344337er Ausf374hrung der Sonderpr374fung erkennen k366nnen und m374s-sen, dass das fragliche Konto der P. GmbH nicht bestand. W344re pflicht-gem344337 gepr374ft worden, w344re der Eintritt des Entsch344digungsfalles bereits sp344-testens am 29. Mai 2003 und nicht erst am 15. M344rz 2005 festgestellt worden. Sie, die Kl344gerin, h344tte in diesem Fall wesentlich geringere Entsch344digungen leisten m374ssen. 8 Sie verlangt aus eigenem und hilfsweise aus von der Bundesanstalt ab-getretenem Recht die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. Die hierauf gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ih-rer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren An-trag weiter. 9 Entscheidungsgr374nde Die zul344ssige Revision ist unbegr374ndet. 10 I. Das Berufungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung (WM 2008, 1303) ausgef374hrt, der zwischen der Bundesanstalt und der Beklagten geschlos-sene Vertrag 374ber die Durchf374hrung der Sonderpr374fung der P. GmbH ent- 11 - 6 - falte keine Schutzwirkung zugunsten der Kl344gerin. Diese sei nicht, wie notwen-dig, "typischerweise" beziehungsweise "bestimmungsgem344337" mit der von der Beklagten geschuldeten Leistung in Ber374hrung gekommen. Die Bundesanstalt habe, auch wenn sie den von der Beklagten erstellten Pr374fbericht der Kl344gerin 374bersandt haben sollte, mit diesem kein Vertrauen erwecken wollen. Der Be-richt habe auch nicht Grundlage einer Entscheidung der Kl344gerin mit wirtschaft-lichen Folgen werden sollen. Dieser habe allenfalls die Entschlie337ung offen ge-standen, im Hinblick auf Nummer 5.3 ihrer Pr374fungsrichtlinien auf eine eigene Pr374fung zu verzichten. Weitergehendes habe jedoch nicht in ihrer Hand gele-gen. Jedenfalls sei die 334bersendung des Berichts an die Kl344gerin nach dem Zweck des Auftrages nicht bestimmungsgem344337 gewesen, da die Durchf374hrung der Sonderpr374fung nach 247 44 Abs. 1 Satz 2 KWG nur der Erf374llung eigener bankenaufsichtlicher Aufgaben der Bundesanstalt gedient habe. 334berdies sei die Einbeziehung der Kl344gerin in den Schutzbereich des Vertrages abzulehnen, weil der Schuldner in dem Zeitpunkt, in dem er sich ver-traglich binde, das Risiko 374bersehen, berechnen und versichern k366nnen m374sse. Das Haftungsrisiko der Beklagten gegen374ber der Bundesanstalt sei insoweit reduziert gewesen, als diese wegen 247 4 Abs. 4 des Gesetzes 374ber die Bundes-anstalt f374r Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDAG) vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) keinen Amtshaftungsanspr374chen der Anleger ausgesetzt sei. Bei Ein-beziehung der Kl344gerin h344tte sich die Haftungsgefahr der Beklagten demge-gen374ber in elementarer Weise erh366ht. 12 Bei einer Gesamtschau der Umst344nde k366nne auch nicht von der Erkenn-barkeit einer Einbeziehung der Kl344gerin in den Schutzbereich des Vertrags ausgegangen werden. Mit der Sonderpr374fung gem344337 247 44 Abs. 1 Satz 2 KWG habe die Bundesanstalt von ihren Befugnissen im Rahmen der Bankenaufsicht 13 - 7 - Gebrauch gemacht. Diese Aufgabe sei umfassender als der T344tigkeitsbereich der Kl344gerin. Nicht jede Ma337nahme nach der genannten Vorschrift habe den Zweck, das Risiko des Eintritts eines Entsch344digungsfalles abzukl344ren. Zudem habe die Bundesanstalt bei der Auftragserteilung zwar zwei Bestimmungen der AAB ausgeschlossen, nicht aber deren Nummer 7 Abs. 1, der die Weitergabe des Pr374fungsergebnisses an Dritte von der Zustimmung der Beklagten abh344n-gig mache. Aus diesen Gr374nden k366nne auch nicht der f374r die Haftung aus ei-nem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter erforderliche Wille der Be-klagten festgestellt werden, die Kl344gerin in den Schutzbereich einzubeziehen. Die Abtretung von Anspr374chen der Bundesanstalt gegen die Beklagte sei ins Leere gegangen. Der Anstalt sei kein Schaden entstanden, und die Grund-s344tze der Drittschadensliquidation seien nicht anzuwenden. Die Bundesanstalt sei keinem Schadensersatzanspruch der Kl344gerin ausgesetzt, da dieser gegen-374ber, wie sich auch aus 247 4 Abs. 4 FinDAG ergebe, keine drittgerichteten Amts-pflichten best374nden. Ein Schadensersatzanspruch der Kl344gerin gegen die An-stalt aus 247247 677, 280 Abs. 1 BGB bestehe ebenfalls nicht. Die Bundesanstalt sei nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht befugt, die Rechte der Entsch344-digungseinrichtungen nach dem ESAEG auszu374ben. Die Grunds344tze der Dritt-schadensliquidation griffen zudem nicht ein, weil dies lediglich dann der Fall sein k366nne, wenn das gesch374tzte Interesse infolge besonderer Rechtsbezie-hungen zwischen dem aus dem Vertrag berechtigten Gl344ubiger und dem Tr344ger des Interesses dergestalt auf den Letztgenannten verlagert sei, dass der Scha-den ihn und nicht den Gl344ubiger treffe. Erforderlich sei danach ein bestimmter einheitlicher Schaden, der sich bei dem Gl344ubiger ausgewirkt h344tte, wenn nicht - aus Sicht des Sch344digers zuf344llig - ein Dritter Tr344ger des gesch374tzten Rechts-guts w344re. Eine solche Situation bestehe hier nicht. Der Schaden, der der Kl344-gerin entstanden sei, sei schon nicht identisch mit demjenigen, dem die Bun- 14 - 8 - desanstalt ausgesetzt w344re, wenn es 247 4 Abs. 4 FinDAG nicht g344be. Handele es sich schon nicht um "denselben Schaden", werde dieser dar374ber hinaus auch nicht verlagert. Eine ohne Geltung von 247 4 Abs. 4 FinDAG in Betracht zu ziehende Amtshaftung gem344337 247 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG h344tte erheblich engere Voraussetzungen als der auf europarechtli-chen Grundlagen beruhende Entsch344digungsanspruch aus dem ESAEG. II. Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. Da ein Vertrag zwischen den Parteien nicht geschlossen war und deliktische Anspr374che der Kl344gerin e-benfalls ausscheiden, kommt eine Haftung der Beklagten, wie es auch die Re-vision nicht anders sieht, lediglich aufgrund des zwischen der Bundesanstalt und der Beklagten geschlossenen Vertrags unter Ber374cksichtigung der Grund-s344tze der Schutzwirkung zugunsten Dritter und der Drittschadensliquidation in Betracht. Die Voraussetzungen beider Rechtsinstitute sind jedoch nicht erf374llt. 15 1. a) Ausgangspunkt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter waren Fallgestaltungen, in denen einem Vertragspartner gegen374ber Dritten eine gesteigerte F374rsorgepflicht ob-liegt, ihm gleichsam deren "Wohl und Wehe" anvertraut ist. Der Kreis der in den Schutzbereich des Vertrags einbezogenen Dritten wurde nach dieser Recht-sprechung danach bestimmt, ob sich vertragliche Schutzpflichten des Schuld-ners nach Inhalt und Zweck des Vertrags nicht nur auf den Vertragspartner be-schr344nken, sondern, f374r den Schuldner erkennbar, solche Dritte einschlie337en, denen der Gl344ubiger seinerseits Schutz und F374rsorge schuldet. Dies ist insbe-sondere dann der Fall, wenn zwischen Gl344ubiger und Drittem eine Rechtsbe- 16 - 9 - ziehung mit personenrechtlichem Einschlag - ein familienrechtliches, arbeits-rechtliches oder mietvertragliches Verh344ltnis - besteht (z. B.: BGHZ 159, 1, 8; BGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - X ZR 231/99 - NJW 2001, 3115, 3116 m.umfangr.w.N.). In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung sind in die Schutzwirkungen eines Vertrages im Wege erg344nzender Vertragsauslegung Dritte auch einbezo-gen, wenn der Gl344ubiger an deren Schutz ein besonderes Interesse hat, Inhalt und Zweck des Vertrags erkennen lassen, dass diesen Interessen Rechnung getragen werden solle, und die Parteien den Willen haben, zugunsten dieser Dritten eine Schutzpflicht des Schuldners zu begr374nden (z.B.: BGHZ 133, 168, 173; 159, 1, 8 f; BGH, Urteile vom 26. Juni 2001 aaO und vom 26. November 1986 - IVa ZR 86/85 - WM 1987, 257, 259 m.w.N.). So k366nnen Personen, die 374ber eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verf374gen, und in dieser Eigenschaft gutachterliche Stellungnahmen abgeben, wie etwa Wirtschaftspr374-fer, Steuerberater oder 366ffentlich bestellte und vereidigte Sachverst344ndige, aus Vertrag mit Schutzwirkung f374r Dritte gegen374ber Personen haften, denen gegen-374ber der Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungsgem344337 Gebrauch macht (Senat BGHZ 138, 257, 260 f; 167, 155, 161, Rn. 12; siehe auch BGHZ 145, 187, 197). Wirtschaftspr374fungsgesellschaften, wie die Beklagte, geh366ren prinzipiell zu einem Personenkreis, dessen Stellungnahmen aufgrund seiner Sachkunde und der von ihm erwarteten Unabh344ngigkeit, Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit - insbesondere bei Pr374fungsauftr344gen - von besonderer Bedeutung sind und Grundlage f374r Entscheidungen Dritter im wirtschaftlichen und finanziellen Bereich sein k366nnen (Senat BGHZ 167 aaO). F374r die Annahme einer Schutzwirkung kommt es wesentlich darauf an, dass eine von Sachkunde gepr344gte Stellungnahme oder Begutachtung den Zweck hat, Vertrauen eines Dritten zu erwecken und - f374r den Sachkundigen hinreichend deutlich erkenn- 17 - 10 - bar - Grundlage einer Entscheidung mit wirtschaftlichen Folgen zu werden (z.B.: Senat aaO, S. 162, Rn. 13). Allerdings beschr344nkt sich der Kreis der Einbezo-genen auch in diesem Fall auf solche Dritte, in deren Interesse die Leistung des Schuldners nach der ausdr374cklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Parteien zumindest auch erbracht werden soll (Senat BGHZ 138, 257, 262; BGHZ 159, 1, 9). Tragender Gesichtspunkt f374r die Beschr344nkung des Kreises der einbezogenen Dritten ist das Anliegen, das Haftungsrisiko f374r den Schuld-ner kalkulierbar zu halten. Er soll die M366glichkeit haben, sein Risiko bei Ver-tragsschluss zu kalkulieren und gegebenenfalls zu versichern. Er soll f374r Sch344-den Dritter nicht einstehen m374ssen, wenn ihm nach Treu und Glauben und un-ter Ber374cksichtigung des Vertragszwecks nicht zugemutet werden kann, sich ohne zus344tzliche Verg374tung auf das Risiko einer erweiterten Haftung einzulas-sen (z.B.: BGHZ 159 aaO m.w.N.). b) Das Bestehen und die Reichweite eines etwaigen Drittschutzes sind durch Auslegung des jeweiligen Pr374fvertrages zu ermitteln (z.B.: BGHZ 159, 1, 4; Senatsurteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 - NJW-RR 2006, 611, 612, Rn. 12). Unter Ber374cksichtigung der oben dargestellten Ma337st344be ist es jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine vertragliche Haftung der Beklagten verneint hat. 18 Auf sich beruhen kann dabei, ob die Erw344gungen der Vorinstanz zu der f374r die Einbeziehung der Kl344gerin in den Schutzbereich des zwischen der Bun-desanstalt und der Beklagten geschlossenen Vertrages notwendigen Leis-tungsn344he sowie zur Erkennbarkeit der Drittbezogenheit und der Leistungsn344he frei von revisionsrechtlich bedeutsamen Bedenken sind (vgl. zur eingeschr344nk-ten 334berpr374fbarkeit einer tatrichterlichen Auslegung in der Revisionsinstanz z.B.: Senatsurteil vom 5. Oktober 2006 - III ZR 166/05 - NJW 2006, 3777, 19 - 11 - Rn. 13 f m.w.N.). Jedenfalls fehlte es an einem Interesse der Bundesanstalt an der Einbeziehung der Kl344gerin in den Schutzbereich des Vertrags und an dem notwendigen Einbeziehungswillen der Vertragsparteien. Das Berufungsgericht hat den ersten Gesichtspunkt zwar offen gelassen. Jedoch sind die notwendi-gen tats344chlichen Feststellungen bereits getroffen; da weitere Aufkl344rung auf-grund des umfassenden Vortrags beider Parteien nicht mehr zu erwarten ist, kann der Senat die W374rdigung selbst vornehmen (vgl. z.B. BGHZ 124, 39, 45; Senatsurteile vom 17. Januar 2008 - III ZR 74/07 - NJW 2008, 1064, 1066, Rn. 26 und vom 21. Dezember 2005 - III ZR 451/04 - NJW-RR 2006, 496, 498, Rn. 14). Kommentar: Kommentar: aa) Ein objektives Interesse der Bundesanstalt an der Einbeziehung der Kl344gerin in den Schutzbereich des mit der Beklagten geschlossenen Vertrags 374ber die Durchf374hrung der Sonderpr374fung bei der P. GmbH bestand aus den folgenden Gr374nden nicht: 20 (1) Der der Beklagten erteilte Auftrag zur Durchf374hrung der Sonderpr374-fung bei der P. GmbH diente nur der Erf374llung eigener bankaufsichtlicher Aufgaben der Bundesanstalt. Das Schreiben der Anstalt vom 7. August 2002 enth344lt lediglich den Auftrag zur Pr374fung nach "247 44 Abs. 1 Satz 2 KWG". Dar-374ber hinaus wurde die Beklagte ersucht, alle Umst344nde mitzuteilen, die f374r die Einsch344tzung der Situation des Instituts beziehungsweise aus "sonstigen ban-kaufsichtlichen Gr374nden f374r mich" von Bedeutung sein k366nnten. Hieraus ergibt sich, dass die Beklagte ausschlie337lich im Aufgabenkreis der Bundesanstalt t344tig werden und keine dar374ber hinausgehenden Verpflichtungen - den Rechtskreis der Kl344gerin betreffend - 374bernehmen sollte. 21 - 12 - Gem344337 247 44 Abs. 1 Satz 2 KWG in der f374r den Streitfall ma337geblichen Fassung kann die Bundesanstalt bei den ihrer Aufsicht unterstehenden Institu-ten (247 6 Abs. 1 KWG) Pr374fungen vornehmen. Diese dienen entsprechend den Aufgaben der Anstalt (247 6 Abs. 2 KWG) dazu, Missst344nden im Kredit- und Fi-nanzdienstleistungswesen entgegenzuwirken, welche die Sicherheit der den Instituten anvertrauten Verm366genswerte gef344hrden, die ordnungsm344337ige Durchf374hrung der Bankgesch344fte oder Finanzdienstleistungen beeintr344chtigen oder erhebliche Nachteile f374r die Gesamtwirtschaft herbeif374hren k366nnen. Auf diese Zwecke ist das Pr374fungsrecht beschr344nkt (Braun in Boos/Fischer/ Schulte-Mattler, KWG, 3. Aufl., 247 44 Rn. 2, 42; Samm in Beck/Samm, KWG, 247 44 Rn. 86, 89 [Stand Oktober 2003]). 22 Gem344337 247 4 Abs. 3 FinDAG kann sich die Bundesanstalt bei ihren Pr374-fungen anderer Personen und Einrichtungen bedienen. Soweit diese einge-schaltet werden, sind sie Hilfspersonen der Bundesanstalt, die unmittelbar in Erf374llung von Angelegenheiten t344tig werden, die f374r die Beh366rde Verwaltungs-aufgaben sind (BGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - X ZR 231/99 - NJW 2001, 3115, 3117; Samm aaO, 247 8 Rn. 7 [Stand Mai 2005]; Schwirten in Boos/Fischer/Schulte-Mattler aaO, 247 4 FinDAG Rn. 6). Sie 374ben damit diesel-ben Funktionen aus wie die Bediensteten der Bundesanstalt, die sie bei der Ausf374hrung der Pr374fung ersetzen. Das Interesse der Beh366rde bei der Inan-spruchnahme der Dienste Dritter gem344337 247 4 Abs. 3 FinDAG besteht darin, die ihr obliegenden Aufgaben unter Schonung eigener personeller und s344chlicher Mittel wahrzunehmen (vgl. BGH, Samm jew. aaO). 23 Demgegen374ber ist kein objektives Interesse der Beh366rde erkennbar, bei der Einschaltung anderer Personen und Einrichtungen zur Wahrnehmung ihrer 24 - 13 - Verwaltungsaufgaben denjenigen, die damit in Ber374hrung kommen, Haftungs-m366glichkeiten gegen374ber diesen Dritten zu verschaffen. Die von den mit der Durchf374hrung der Pr374fungen gem344337 247 44 Abs. 1 Satz 2 KWG betrauten Wirt-schaftspr374fern erstellten Gutachten haben - anders als etwa Wertgutachten, die der Verk344ufer einer Immobilie zur St344rkung seiner Verhandlungsposition ge-gen374ber potentiellen Erwerbern einholt - nicht den Zweck, im Verh344ltnis zwi-schen der Kl344gerin und der Bundesanstalt Vertrauen zu bilden, um die Stellung der Anstalt zu verbessern. Auch ein sonstiges Interesse der Bundesanstalt an der Einbeziehung der Entsch344digungseinrichtungen in den Schutzbereich der mit Wirtschaftspr374fern geschlossenen Vertr344ge besteht nicht. Ein solches w344re allerdings in Betracht zu ziehen, wenn die Beh366rde hierdurch eigene Haftungs-risiken verlagern oder mindern k366nnte. Ebenso w344re ein Einbeziehungsinteres-se der Bundesanstalt unter dem Gesichtspunkt einer Verantwortlichkeit gegen-374ber der Kl344gerin denkbar, wenn die Betrauung der Beklagten mit der der Bun-desanstalt obliegenden Pr374fung ohne die Einbeziehung zur Folge gehabt h344tte, dass eine an sich bestehende M366glichkeit der Kl344gerin entfallen w344re, bei einer fehlerhaften Erstellung des Pr374fgutachtens Schadensersatz zu erhalten. Beides ist jedoch nicht der Fall. Die Bundesanstalt ist wegen etwaiger Vers344umnisse bei Pr374fungen nach 247 44 Abs. 1 Satz 2 KWG, unabh344ngig davon, ob sie eigenes oder fremdes Per-sonal einsetzt, schon im Hinblick auf 247 4 Abs. 4 FinDAG allenfalls Schadenser-satzanspr374chen der gepr374ften Unternehmen ausgesetzt (vgl. zur Haftung die-sen gegen374ber Senatsurteile BGHZ 162, 49, 62 und vom 2. Juni 2005 - III ZR 365/03 - NJW RR 2005, 1406, 1407; Fischer in Boos/Fischer/Schulte/Mattler aaO, Einf KWG Rn. 63; Schwirten aaO 247 4 FinDAG Rn. 10; siehe auch Regie-rungsbegr374ndung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur 304nderung des Ge-setzes 374ber das Kreditwesen BT-Drucks. 10/1441 S. 20 zur Vorg344ngerrege- 25 - 14 - lung). Nach dieser Bestimmung, die sowohl grundgesetz- als auch europa-rechtskonform ist (Senat BGHZ aaO, S. 59 ff; EuGH Slg. 2004, I-9425, 9476 ff, Rn. 34 ff = NJW 2004, 3479, 3480 f), nimmt die Bundesanstalt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im 366ffentlichen Interesse wahr. Hieraus folgt, dass Amts-pflichten der Beh366rde gegen374ber den durch ihr Wirken damit nur mittelbar ge-sch374tzten Personen oder Personenkreisen nicht begr374ndet werden. Dement-sprechend k366nnen einzelne Personen, die in gesch344ftlichen Beziehungen zu Kreditinstituten oder sonstigen Unternehmen und Privatpersonen stehen, denen gegen374ber die Bundesanstalt Ma337nahmen ergreifen kann, wegen eines be-stimmten Handelns oder Unterlassens der Beh366rde keine Schadensersatzan-spr374che gegen sie erheben (vgl. Senat BGHZ aaO, S. 57 f). Dies schlie337t Schadensersatzanspr374che gegen die Bundesanstalt wegen der unzureichenden Ausf374hrung einer Sonderpr374fung gem344337 247 44 Abs. 1 Satz 2 KWG nicht nur der Anleger, sondern auch der Kl344gerin aus. Das gilt un-geachtet dessen, dass die Bundesanstalt und die Kl344gerin bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben, wie die Revision insoweit zutreffend herausstellt, gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen zusammenwirken, so dass es schon aus diesem Grunde an drittgerichteten Amtspflichten der Bundesanstalt im Sinne des 247 839 Abs. 1 BGB gegen374ber der Kl344gerin fehlt (vgl. st. Rspr des Senats z.B. BGHZ 153, 198, 201 f; 148, 139, 147). Jedenfalls w374rde eine Haftung der Bundesanstalt gegen374ber der Kl344gerin wegen der Ver-letzung von Bankaufsichtspflichten den Regelungszweck des 247 4 Abs. 4 Fin-DAG unterlaufen. Die Anstalt soll aufgrund dieser Bestimmung von Schadens-ersatzanspr374chen Dritter, die nicht nach 247 6 Abs. 1 KWG ihrer Aufsicht unterlie-gen, freigehalten werden, um der Gefahr zu weit gehender Ma337nahmen der die Bankenaufsicht aus374benden Personen zu begegnen (Senat BGHZ 162, 49, 58; Regierungsbegr374ndung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur 304nderung des 26 - 15 - Gesetzes 374ber das Kreditwesen BT-Drucks. 10/1441, S. 20). Im wirtschaftlichen Ergebnis w344re die Bundesanstalt jedoch eben jenen Schadensersatzanspr374-chen ausgesetzt, wenn die Kl344gerin f374r die von ihr geleisteten Entsch344digungen der Anleger Regress bei der Beh366rde nehmen k366nnte. Die Anstalt w374rde dann im Umweg 374ber die Kl344gerin letztlich - wenn auch in den betragsm344337igen Gren-zen des 247 4 Abs. 2 ESAEG - den Schaden tragen m374ssen, der den Anlegern durch etwaige Amtspflichtverletzungen entstanden ist. Dies w374rde wiederum die Gefahr zu rigider Aufsichtsma337nahmen begr374nden, der 247 4 Abs. 4 FinDAG ent-gegenwirken soll. Aus diesen Gr374nden und weil die Bundesanstalt, wie sich aus dem Auf-tragsschreiben vom 7. August 2002 ergibt, mit der Durchf374hrung der Sonder-pr374fung bei der Phoenix GmbH lediglich eigene Aufgaben wahrnehmen wollte, scheidet auch ein Anspruch der Kl344gerin gegen die Anstalt aus 247247 677, 280 Abs. 1 BGB aus. 27 Haftet die Bundesanstalt selbst f374r etwaige Pflichtverst366337e bei der Aus-f374hrung der Sonderpr374fung nicht, besteht auch keine sachliche Notwendigkeit daf374r und damit kein erkennbares Interesse der Beh366rde daran, der Kl344gerin nur deshalb - ansonsten nicht gegebene - Schadensersatzanspr374che zu ver-schaffen, weil sie Hilfspersonen mit der Pr374fung nach 247 44 Abs. 1 Satz 2 KWG betraut. 28 (2) Die von der Revision f374r ihre Rechtsauffassung vorgebrachten Ge-sichtspunkte verm366gen dies nicht zu entkr344ften. 29 (a) Zu Unrecht macht die Kl344gerin geltend, es halte schon einer Plausibi-lit344tskontrolle nicht stand, ihr einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklag- 30 - 16 - te zu versagen. Sie meint, ohne einen solchen Anspruch w374rde ein "haftungs-freies" Regime geschaffen, und die Beklagte k366nnte sich bei der Durchf374hrung der ihr aufgetragenen Pr374fung Pflichtverletzungen zuschulden kommen lassen, ohne Sanktionen f374rchten zu m374ssen. Die auch im Verh344ltnis zur Kl344gerin bestehende Haftungsfreiheit der Bundesanstalt beruht unter anderem auf 247 4 Abs. 4 FinDAG und ist damit vom Gesetzgeber beabsichtigt. Deshalb liegt es im System der durch das Einlagen-sicherungs- und Anlegerentsch344digungsgesetz begr374ndeten Einlagensicherung, dass die Haftungsfreiheit der Bundesanstalt wirtschaftlich der Kl344gerin zur Last f344llt. Die Einlagensicherung soll gerade auch dann eingreifen, wenn die ange-legten Mittel deshalb nicht verf374gbar sind, weil die Aufsicht der zust344ndigen Be-h366rden unzureichend war (vgl. EuGH aaO, S. 9479 Rn. 45 zur Richtlinie 94/19/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 374ber Einlagensicherungssysteme [ABl Nr. L 135 vom 31. Mai 1994, S. 5], auf der unter anderem das Einlagensicherungssystem des ESAEG beruht, vgl. BT-Drucks. 13/10188, S. 1). Es ist auch nicht zwingend notwendig, eine Haftung von Hilfspersonen der Bundesanstalt zu begr374nden, um zu gew344hrleisten, dass diese ihren vertraglichen Verpflichtungen gegen374ber der Beh366rde nachkom-men. Bei Fehlleistungen zum Nachteil von Personen, denen gegen374ber die Bundesanstalt im Hinblick auf 247 4 Abs. 4 FinDAG nicht haftet, m374ssen die ge-m344337 247 4 Abs. 3 FinDAG eingeschalteten Dritten damit rechnen, k374nftig bei der Auftragsvergabe nicht mehr ber374cksichtigt zu werden. Auch dies stellt einen hinreichenden Anreiz zu vertragsgem344337em Verhalten dar. 31 (b) Unbehelflich f374r die Rechtsposition der Kl344gerin sind weiter die f374r sich genommen zutreffenden, eingehenden Ausf374hrungen der Revision zur "Verzahnung" der Aufgaben der Bundesanstalt und der Kl344gerin. Richtig ist, 32 - 17 - dass beide - mit unterschiedlichen Schwerpunkten - an der Sicherung der Fi-nanzmarktstabilit344t als Gesamtaufgabe mitwirken. Die Bundesanstalt nimmt hierbei im Rahmen der hoheitlich-374berwachenden T344tigkeit ausschlie337lich 366f-fentliche Belange wahr, w344hrend dem Schutz des einzelnen Anlegers durch die Einlagensicherung Rechnung getragen wird (z.B.: Binder WM 2005, 1781, 1787; ders. GPR 2005, 28, 30). Die jeweiligen Aufgaben stehen dabei nicht isoliert nebeneinander, son-dern sind teilweise miteinander verbunden. So 374bt die Bundesanstalt die Auf-sicht 374ber die Kreditanstalt f374r Wiederaufbau bei der Verwaltung der Entsch344di-gungseinrichtungen aus (247 6 Abs. 4 Satz 2 ESAEG). Sie ist Widerspruchsbe-h366rde f374r Entscheidungen dieser Einrichtungen (247 6 Abs. 5 ESAEG) und be-stimmt in Teilbereichen deren T344tigkeit mit. Die von den Entsch344digungseinrich-tungen aufzustellenden Richtlinien f374r die Pr374fung der ihnen zugeordneten Insti-tute zur Einsch344tzung der Gefahr des Eintritts des Entsch344digungsfalls (247 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 ESAEG) bed374rfen der Genehmigung der Bundesanstalt (247 9 Abs. 5 Satz 1 ESAEG). Nummer 5.3 der Pr374fungsrichtlinien der Kl344gerin bestimmt zudem, dass, sofern die Bundesanstalt eine Pr374fung vorgenommen hat, eine Pr374fung 374ber denselben Gegenstand durch die Kl344gerin erst etwa zwei Jahre nach dem Pr374fungsstichtag der Bundesanstalt vorgenommen wird, was auch im Kosteninteresse des betroffenen Instituts liegt (vgl. 247 9 Abs. 7 ESAEG). Weiterhin gilt die Verschwiegenheitspflicht, der die f374r die Anstalt t344ti-gen Personen unterliegen, gem344337 247 9 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 KWG nicht im Ver-h344ltnis zur Kl344gerin, sofern sie die jeweilige Information zur Erf374llung ihrer Auf-gaben ben366tigt. Dies wird bei Berichten 374ber Pr374fungen nach 247 44 Abs. 1 Satz 2 KWG vielfach der Fall sein, da die insoweit getroffenen Feststellungen oftmals auch f374r die Prognose, ob ein Entsch344digungsfall droht, von Bedeutung sein d374rften. Aus den letzten Punkten mag 374berdies der Schluss gezogen wer- 33 - 18 - den, dass der von der Beklagten gefertigte, gegen374ber der Bundesanstalt er-stattete Bericht auch der Kl344gerin zug344nglich gemacht werden musste. Dieses partielle Kooperationsverh344ltnis zwischen der Bundesanstalt und der Kl344gerin vermag jedoch kein objektives Interesse der Anstalt daran zu be-gr374nden, die Kl344gerin in den Schutzbereich des zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen Vertrags 374ber die Durchf374hrung der Sonderpr374fung bei der P. GmbH einzubeziehen. Etwaige der Bundesanstalt insoweit gegen374ber der Kl344gerin obliegende Pflichten sind aus den oben genannten Gr374nden nicht haftungsbewehrt; insbesondere partipiziert die Kl344gerin an den gem344337 247 44 Abs. 1 Satz 2 erstellten Pr374fberichten nur im Wege eines Reflexes. Kommen in diesem Rechtsverh344ltnis Schadensersatzanspr374che nicht in Betracht, besteht f374r die Bundesanstalt auch keine Veranlassung, ihren Hilfspersonen (247 4 Abs. 3 FinDAG) eine Haftung gegen374ber der Kl344gerin aufzuerlegen. 34 (c) Entgegen der Auffassung der Revision folgt ein solches Interesse auch nicht daraus, dass die Beklagte f374r ihre T344tigkeit ein Honorar erh344lt. Dies w344re zwar in Betracht zu ziehen, wenn in das Entgelt eine Pr344mie f374r die 334ber-nahme einer Haftung gegen374ber der Kl344gerin einkalkuliert w344re. Die Revision zeigt jedoch keinen 374bergangenen Sachvortrag auf, dem dies zu entnehmen w344re. 35 bb) Zumindest im Ergebnis frei von Bedenken ist auch die W374rdigung des Berufungsgerichts, dem zwischen der Bundesanstalt und der Beklagten geschlossenen Vertrag lasse sich nicht der Wille der Beteiligten nehmen, die Kl344gerin mit Haftungsfolgen in den Schutzbereich einzubeziehen. 36 - 19 - (1) Aus dem bereits erw344hnten Schreiben der Bundesanstalt vom 7. August 2002 ergibt sich, dass die Beklagte ausschlie337lich im Aufgabenkreis der Bundesanstalt t344tig werden und keine dar374ber hinausgehenden Verpflich-tungen 374bernehmen sollte. Die Aufgaben der Bundesanstalt umfassen jedoch keine haftungsbewehrten Pflichten gegen374ber der Kl344gerin, so dass auch ein Einbeziehungswille nicht erkennbar ist. 37 (2) Nicht zu beanstanden ist weiter die Erw344gung des Berufungsgerichts, der Wille der Vertragsparteien, die Kl344gerin in den Schutzbereich der Vereinba-rung einzubeziehen, sei auch deshalb nicht festzustellen, weil sich hierdurch das Haftungsrisiko der Beklagten in erheblicher, unkalkulierbarer Weise gestei-gert h344tte. 38 Wie der Senat in Anwendung der oben unter a) dargestellten Leitlinien wiederholt f374r den Wirtschaftspr374fer, der einen Jahresabschluss pr374ft, betont hat (Urteile BGHZ 138, 257, 262 und vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 - NJW-RR 2006, 611, 612, Rn. 12), kann regelm344337ig nicht angenommen werden, dass er ein so weites Haftungsrisiko zu 374bernehmen bereit ist, wie es sich aus der Einbeziehung einer unbekannten Vielzahl von Gl344ubigern, Gesellschaftern oder Anteilserwerbern in den Schutzbereich erg344be. Der Senat hat daher Be-denken gegen eine stillschweigende Ausdehnung der Haftung auf Dritte ge344u-337ert und es hierf374r grunds344tzlich f374r erforderlich gehalten, dass dem Ab-schlusspr374fer deutlich wird, dass von ihm im Drittinteresse eine besondere Leis-tung erwartet wird, die 374ber die Erbringung der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtpr374fung hinausgeht ( BGHZ 167, 155 , 166 Rn. 15; Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZR 307/07 - WM 2008, 2244, 2245 Rn. 5 betreffend den Abschlusspr374fer der P. GmbH). 39 - 20 - Diese Grunds344tze gelten f374r den Wirtschaftspr374fer, der von der Bundes-anstalt f374r Finanzdienstleistungsaufsicht mit der Durchf374hrung einer Pr374fung nach 247 44 Abs. 1 Satz 2 KWG beauftragt wird, nach der objektiven Interessen-lage der Beteiligten gleicherma337en. Er ist, ebenso wie der Abschlusspr374fer (vgl. 247 323 Abs. 1 Satz 3 HGB), grunds344tzlich allenfalls der Gefahr ausgesetzt, - im Wege des Regresses der Bundesanstalt - f374r Sch344den zu haften, die dem ge-pr374ften Unternehmen entstehen. Bei Einbeziehung der jeweils betroffenen Ent-sch344digungseinrichtung in den Schutzbereich des mit der Bundesanstalt ge-schlossenen Vertrags w344re der Wirtschaftspr374fer ebenfalls unkalkulierbaren zus344tzlichen Haftungsrisiken ausgesetzt. Zwar st374nde ihm nicht eine unbekann-te Vielzahl von Gl344ubigern gegen374ber, sondern lediglich die betroffene Ent-sch344digungseinrichtung. Gleichwohl w344re das Risiko, das der Wirtschaftspr374fer 374bern344hme, ebenso un374berschaubar wie bei einer Haftung gegen374ber den Kunden des zu pr374fenden Instituts. In einer Schadensersatzforderung der Ent-sch344digungseinrichtung gegen den Wirtschaftspr374fer w344ren - begrenzt auf die in 247 4 Abs. 2 ESAEG bestimmten Summen - die Anspr374che der betroffenen An-leger geb374ndelt. Der Schaden der Einrichtung best374nde n344mlich aus den Be-tr344gen, die sie als Entsch344digung an die - zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Bundesanstalt ihrer Zahl und der H366he ihrer Einlage nach regelm344337ig unbekannten - Anleger zu leisten hatte. 40 Weder dem Auftragsschreiben vom 7. August 2002 noch sonstigen Um-st344nden ist ein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Beklagte 374ber die Wahrnehmung der Aufgaben und Belange der Bundesanstalt hinaus - h366chst haftungstr344chtige - Leistungen im Interesse der Kl344gerin erbringen sollte. Im Gegenteil spricht die Tatsache, dass die die Haftung der Beklagten einschr344n-kenden Bestimmungen der AAB (Nummer 8 Abs. 1 Satz 3 und Nummer 9) in dem Auftragsschreiben der Bundesanstalt ausgenommen wurden und die Be- 41 - 21 - klagte dies akzeptierte, gegen den Willen der Beteiligten, die Kl344gerin in den Schutzbereich des Vertrags einzubeziehen. Der Verzicht auf die ansonsten in formularm344337igen Wirtschaftspr374fervertr344gen 374blicherweise enthaltenen Haf-tungsbeschr344nkungen h344tte jeder Vernunft widersprochen, wenn die Vertrags-parteien einen solchen Willen gehabt h344tten, da die Beklagte in diesem Fall ge-radezu existenzgef344hrdende Risiken eingegangen w344re. Auch aus diesen Gr374nden ist die W374rdigung des Berufungsgerichts, eine stillschweigende Aus-dehnung der Haftung zugunsten der Kl344gerin scheide aus, rechtsfehlerfrei. 2. Die Kl344gerin kann die von ihr geltend gemachte Forderung auch nicht auf einen an sie abgetretenen Schadensersatzanspruch der Bundesanstalt in Ver-bindung mit dem Rechtsinstitut der Drittschadensliquidation st374tzen. 42 a) Bei der Drittschadensliquidation macht derjenige, in dessen Person die Voraussetzungen einer Anspruchsnorm mit Ausnahme des Schadens erf374llt sind, einen fremden Schaden geltend (z.B.: BAG NJW 2007, 1302, 1303 Rn. 15). Dieses Rechtsinstitut wird angewandt bei der mittelbaren Stellvertre-tung, der Obhutspflicht f374r fremde Sachen und der obligatorischen Gefahrent-lastung, wie sie etwa beim Versendungskauf stattfindet (BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - IX ZR 172/06 - NJW-RR 2008, 786, 787 Rn. 18; Palandt/ Heinrichs BGB, 68. Aufl., Vorb v 247 249 Rn. 115-117) sowie bei Treuhandver-h344ltnissen ( BGH , Urteil vom 4. Dezember 1997 - IX ZR 41/97 - NJW 1998, 1864, 1865) . In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist weiterhin an-erkannt, dass ein Beamter oder Zivildienstleistender, der nicht bei seinem Dienstherrn eingesetzt ist, f374r Sch344den, die er bei seiner Besch344ftigungsstelle verursacht, im Wege der Drittschadensliquidation von seinem Dienstherrn in Anspruch genommen werden kann (BVerwGE 120, 370, 372; VG L374neburg, 43 - 22 - Urteil vom 20. Juni 2007 - 1 A 253/05 - juris Rn. 20). Wie auch die Kl344gerin nicht verkennt, ist hier keiner dieser F344lle gegeben. b) Entgegen der Auffassung der Revision sind die Grunds344tze der Dritt-schadensliquidation nicht auf die vorliegende Fallgestaltung 374bertragbar, m366gen auch die in der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen nicht abschlie337end sein (so M374nchKommBGB/Oetker, 5. Aufl., 247 249 Rn. 278; kritisch dazu Stau-dinger/Schiemann [2005] 247 Vorbem zu 247247 249 ff Rn. 76). Eine den Anwen-dungsf344llen der Drittschadensliquidation entsprechende Interessenlage besteht im Streitfall nicht. 44 aa) Dieses Rechtsinstitut soll die ungerechtfertigte Entlastung des Sch344-digers durch eine zuf344llige Schadensverlagerung verhindern. Es greift deshalb ein, wenn das jeweils gesch374tzte Interesse infolge besonderer Rechtsbezie-hungen zwischen dem aus dem Vertrag berechtigten Gl344ubiger und dem Tr344ger des Interesses dergestalt auf den Dritten verlagert ist, dass der Schaden - aus Sicht des Sch344digers zuf344llig - ihn und nicht den Gl344ubiger trifft (z.B.: BGHZ 133, 36, 41 m.w.N.; BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 aaO; BAG aaO Rn. 15 f; B374denbender, Vorteilsausgleichung und Drittschadensliquidation bei obligatori-scher Gefahrentlastung, 1996, S. 74 f; M374nchKommBGB/Oetker aaO Rn. 277; Palandt/Heinrichs aaO Rn. 112; Staudinger/Schiemann aaO Rn. 62; Zugeh366r in Zugeh366r/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rn. 1717 f). Das bedeutet, dass der Schaden zumindest auch bei dem Gl344ubi-ger entstehen k366nnen muss und nicht ausschlie337lich bei dem Dritten, da im Verh344ltnis zwischen Schuldner und Gl344ubiger nur solche Rechtsg374ter gesch374tzt sind, die - wenigstens potentiell - Letzterem zustehen. Anderenfalls kann von vornherein in der Person des Gl344ubigers kein Schaden eintreten, der auf den Dritten verlagert wird. Die der Kl344gerin erwachsene Verm366genseinbu337e, die 45 - 23 - gegen sie gerichteten Entsch344digungsanspr374che der Anleger, konnte jedoch von vornherein nur bei ihr und nicht bei der Bundesanstalt eintreten. Forderun-gen von Anlegern gegen374ber dieser Beh366rde konnten im Hinblick auf 247 4 Abs. 4 FinDAG nicht entstehen. bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist weder den oben zitierten Ent-scheidung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts L374ne-burg (jew. aaO) Abweichendes zu entnehmen noch wird eine zuf344llige Scha-densverlagerung durch die gesetzliche Trennung der Bankenaufsicht und der Entsch344digungseinrichtungen bewirkt. 46 (1) In den den oben zitierten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zugrunde liegenden Fallgestaltungen war es rechtlich gerade nicht ausge-schlossen, dass der jeweilige Schaden - die Besch344digung eines Dienstfahr-zeuges und die Notwendigkeit des Austauschs einer Schlie337anlage wegen Schl374sselverlustes - auch bei dem Dienstherrn eingetreten w344re, wenn der je-weilige Bedienstete nicht anderweitig eingesetzt worden w344re. 47 (2) Der Hinweis der Revision, dass ohne die gesetzliche Trennung der der Bundesanstalt obliegenden Bankenaufsicht und der Anlegerentsch344digung, f374r die unter anderem die Kl344gerin zust344ndig ist, die Anstalt die gesch344digten Anleger h344tte entsch344digen m374ssen, vermag das Eingreifen der Drittschadens-liquidation in der vorliegenden Fallgestaltung nicht zu begr374nden. 48 F374r die Drittschadensliquidation ist kennzeichnend, dass der Schaden aufgrund der Besonderheiten des Innenverh344ltnisses zwischen dem Gl344ubiger der geschuldeten Leistung und dem Tr344ger des gesch374tzten Interesses nicht Ersteren, sondern Letzteren trifft. Dass die Kl344gerin den Entsch344digungsan- 49 - 24 - spr374chen der Anleger ausgesetzt ist und nicht die Bundesanstalt, beruht jedoch nicht auf dem Innenverh344ltnis beider Einrichtungen, sondern insbesondere dar-auf, dass die Anstalt im Au337enverh344ltnis zu den Anlegern nicht haftet (247 4 Abs. 4 FinDAG) und nur die Kl344gerin Entsch344digungen schuldet (247 4 Abs. 1 ESAEG). Dar374ber hinaus kommt eine Drittschadensliquidation nur in Betracht, wenn die "Zuf344lligkeit" der Schadensverlagerung Folge der bestehenden Rechtslage ist. In der hier gegebenen Fallgestaltung liegt aber nach der Geset-zeslage weder eine Schadensverlagerung noch ein zuf344lliges Ergebnis vor. Vielmehr beruht es auf einer Entscheidung des Gesetzgebers, dass die Anle-gerentsch344digung allein Aufgabe der Entsch344digungseinrichtungen gem344337 247 6 ESAEG und nicht der Bundesanstalt ist. Darauf, dass bei einer denkbaren an-deren Gestaltung der Rechtslage durch den Gesetzgeber der in den Entsch344di-gungsleistungen bestehende Schaden die Bundesanstalt h344tte treffen k366nnen, kommt es nicht an. 50 3. Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften (Art. 234 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 lit. b EGV) bedarf es nicht, da die ma337geblichen Richtlinien des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 374ber Einlagensicherungssysteme (94/19/EG, ABl Nr. L 135 vom 31. Mai 1994, S. 5 ff) und vom 3. M344rz 1997 374ber Systeme f374r die Entsch344digung der Anleger 51 - 25 - (97/9/EG, ABl Nr. L 84 vom 26. M344rz 1997, S. 22 ) keine Regelungen 374ber Re-gressanspr374che der Einlagensicherungseinrichtungen enthalten, so dass sich europarechtliche Fragen nicht stellen. Schlick Herrmann W366stmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 01.08.2007 - 27 O 4/07 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.05.2008 - 12 U 132/07 -
Full & Egal Universal Law Academy