BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 277/09 vom 24. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Oktober 2009 - 9 U 193/08 - wird zur374ckgewie-sen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Streitwert: 183.300 200. Gr374nde: Ein Grund zur Zulassung der Revision (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) besteht nicht. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch ist eine Ent-scheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung ei-ner einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. 1 Die Beschwerde macht zwar im Ansatz zu Recht geltend, dass es nach dem schrifts344tzlichen Vortrag der Beklagten nicht unstreitig war, dass die Un-terschriften des Zeugen F. auf den vom 25. Februar und 7. Oktober 2004 datierenden Schriftst374cken echt waren. Vielmehr hat die Beklagte in ihren 2 - 3 - Schrifts344tzen stets geltend gemacht, die betreffenden Namensz374ge stammten nicht von dem angeblichen Urheber. Gleichwohl hat der Senat gem344337 247 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO davon auszu-gehen, dass die Parteien nach dem Sach- und Streitstand zu dem f374r die Beur-teilung der Tatsachen- und Rechtslage ma337gebenden Zeitpunkt der letzten m374ndlichen Verhandlung des Berufungsgerichts 374bereinstimmend nicht mehr behauptet haben, die Unterschriften seien gef344lscht worden. Vorbereitende Schrifts344tze sind durch den Tatbestand, der f374r das Vorbringen am Schluss der m374ndlichen Verhandlung Beweis erbringt (247 314 ZPO), 374berholt. Bei einem Wi-derspruch zwischen dem Inhalt der Schrifts344tze und der Wiedergabe des Par-teivorbringens im Urteilstatbestand sind nach 247 314 ZPO die tatbestandlichen Ausf374hrungen ma337geblich (BGHZ 140, 335, 339; BGH, Vers344umnisurteil vom 28. Juni 2005 - XI ZR 3/04 - BGHR ZPO 247 314 Beweiskraft 6). Auf Seite 9 sei-nes Urteils hat das Berufungsgericht ausgef374hrt, die Parteien h344tten nicht be-hauptet, die Unterschriften des Zeugen F. seien gef344lscht. Diese Feststel-lung nimmt, obgleich sie in den Entscheidungsgr374nden zu II. enthalten ist, an der Tatbestandswirkung des 247 314 ZPO teil. Diese Vorschrift bezieht sich nicht nur auf die von den sonstigen Urteilsbestandteilen abgesetzte, geschlossene Darstellung des Sach- und Streitstandes, sondern auch auf die tatbestandlichen Feststellungen, die in den (374brigen) Entscheidungsgr374nden enthalten sind (z.B. BGHZ 119, 300, 301; BGH, Urteil vom 19. Mai 1998 - XI ZR 216/97 - BGHR ZPO 247 314 Feststellungen 3; Beschluss vom 26. M344rz 1997 - IV ZR 275/96 - BGHR ZPO 247 314 Beweiskraft 3 und Urteil vom 19. Juni 1990 - XI ZR 280/89 - BGHR ZPO 247 314 Feststellungen 1). Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 8. Oktober 2009 344ndert an der Tatbestandswirkung nichts. 3 - 4 - Soweit die entsprechende Feststellung des Berufungsgerichts unzutref-fend ist, kann dem nicht (allein) mit der in der Nichtzulassungsbeschwerde er-hobenen Verfahrensr374ge begegnet werden. Vielmehr ist ein Tatbestandsberich-tigungsantrag (247 320 Abs. 1 ZPO) anzubringen (BGH, Beschluss vom 26. M344rz 1997; Urteile 19. Mai 1998 und vom 19. Juni 1990 jew. aaO sowie Urteil vom 15. Juni 1989 226 VII ZR 14/88 - BGHR ZPO 247 314 Unrichtigkeit 1), was im vor-liegenden Fall unterblieben ist. 4 Schlick D366rr Herrmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 26.09.2008 - 8 O 44/07 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 15.10.2009 - 9 U 193/08 -
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