BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 277/09 Verkündet am: 20. September 2011 Vondrasek Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 311 Abs. 2, § 705 Vor dem Abschluss eines Unterbeteiligungsvertrages zu Anlagezwecken ist der Ve r- tragspartner des Kapitalanlegers nur unter besonde ren Voraussetzungen verpflichtet, diesen über die Zahlung von Vertriebsprovisionen aufzuklären, die er an einen z u- gleich für den Anleger beratend tätigen Anlagevermittler leistet. BGH, Urteil vom 20. September 2011 - II ZR 277/09 - OLG München LG Münch en I - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 7. Juni 2011 durch den Vorsitzende n Richter Dr. Bergmann , die Richter in Caliebe und die Richter Dr. Drescher , Born und Su n der für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. September 2009 au f- gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. V on Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte, eine Privatbank, beteiligte sich im Jahr 2000 mit einem A n- . V . März/ 24. Mai 2000 eine Unterbeteiligung in Höhe von 100.000 Zweck vereinbarten die Parteien in § 1 des Vertrags eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts; die Klägerin erwarb keine Mitberechtigung an der Haup t- beteiligung, sondern nur schuldrechtliche Ansprüche aus dem Vertrag mit der 1 - 3 - Beklagten. In § 3 des Vertrags verpflichtete sich die Klägerin, zuzüglich zu der Einlage in Höhe von 100.000 % zu leisten, das der Au f bringung des Agios für die Hauptbeteiligung dienen sollte. Die Unterbeteiligung der Klägerin war auf Empfehlung des Grafen S . zustande gekommen, der die Klägerin seinerzeit in Geldanlagen beriet und der zugleich Geschäftsbeziehungen zu der Beklagten unterhielt. Graf S . stand auch mit weiteren Anlegerinnen in Verbindung, die bei der Beklagten eine U n- terbete i ligung an dem genannten Fonds erwarben. Am 31. März 2000 überwies ihm die Beklagte 40.000,01 Vermittlungstätigkeit V . Klägerin nicht auf. Die Klägerin überließ Graf S . den Beteiligungsbetrag zuzüglich Agio in Höhe von insgesam t 105.000 e- klagte forderte den Betrag, wie in § 3 des Unterbeteiligungsvertrages optional vorgesehen, erst nach und nach in Teilbeträgen ein, wobei sie ihre Kapitalabr u- fe an Graf S . richtete, ohne die Klägerin darüber zu informieren. Graf S . kam den Kapitalabrufen nur teilweise nach. Am 16. November 2004 beging er Selbstmord. Der Insolvenzverwalter über seinen Nachlass zahlte am 3. Se p- Das Landgericht hat der Kläger in Schadensersatz in Höhe des Anlag e- b e trages samt Agio abzüglich der geleisteten Zahlung Zug um Zug gegen Rückübertragung der Ansprüche aus der Unterbeteiligung sowie außergerichtl i- che Rechtsverfolgungskosten zugesprochen. Die Berufung der Beklagten ist oh ne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich die vom erkennenden Senat zug e- lassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag we i- terverfolgt. 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ang e- f ochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsg e- richt. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein auf Rückabwicklung der U n- terbeteiligung gerichte ter Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo zu, weil die Beklagte sie nicht vor Vertragsschluss auf die mit Graf S . bestehende Provisionsvereinbarung hingewiesen habe. Nach Beweisaufnahme bestehe kein Zweifel daran, dass die Beklagte dem Grafen S . noch vor dem Vertragsabschluss mit der Klägerin eine Provision für die Vermittlung von Unterbeteiligungen versprochen und in Höhe von 2 % der B e- teiligungssumme gezahlt habe. Durch die Provisionsvereinbarung habe die B e- klagt e das Interesse der Klägerin an einer neutralen und sachgerechten Ber a- tung gefährdet; darüber hätte sie die Klägerin aufklären müssen. Die Aufkl ä- rungspflicht bestehe unabhängig davon, ob Graf S . als Vermögensverwalter o der als Anlageberater der Klägeri n aufgetreten sei. Die Pflichtverletzung der Beklagten sei auch schuldhaft und für den Schaden der Klägerin ursächlich g e- wesen. Die Klägerin, der die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zu G u- te komme, sei so zu stellen, als wäre sie die streitgegenst ändliche Unterbeteil i- gung nicht eingegangen. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts bieten keine tra g- fähige Grundlage für die Annahme eines vorvertraglichen Auf klärungsverschu l- dens der Beklagten. 5 6 7 8 - 5 - 1. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe Graf S . für die Vermittlung der Unterbeteiligung eine Provision versprochen, lässt alle r- dings keinen revisionsrechtlich relevanten Fehler erkennen; sie wird von der Revision auch nicht angegriffen. 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die Annahme zugrunde gelegt, der Vertragspartner des Anlegers (hier: die Bekla g- te) habe diesen grundsätzlich über Provisionszahlungen aufzuklä ren, die er dem Vermögensverwalter oder Anlageberater des Anlegers gewährt. a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass zw i- schen den Parteien mit dem Abschluss des Unterbeteiligungsvertrags eine I n- nengesellschaft des Bürgerlichen Rech ts zustande gekommen ist, an der sich die Klägerin zu Anlagezwecken beteiligt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Vertragspartner des Anlegers diesem wegen Ve r- schuldens beim Abschluss des mit ihm geschlossenen Gesellschaftsvertrags zum Schadenersatz verpflichtet sein, wenn er den Anleger bei der Vertragsa n- bahnung nicht über alle für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstände zutreffend, verständlich und vollständig aufklärt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1707 f.; Urteil vom 29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 256; Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 757; Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 310/03, ZIP 2005, 759, 760 f.). Diese Aufklärungspflicht trifft den Vertragsp artner des Anlegers una b- hängig davon, ob der Gesellschaftsvertrag unter Verwendung eines Prospekts ang e bahnt wird (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2008 - II ZR 210/06, BGHZ 177, 25 Rn. 11). Die Klägerin macht allerdings, soweit sie beanstandet, dass die B e- kla gte die an Graf S . gezahlte Provision verschwiegen habe, keinen Aufkl ä- rungsmangel geltend, der die Umstände der Hauptbeteiligung betrifft. Daher musste sich das Berufungsgericht auch nicht näher damit befassen, dass der 9 10 11 - 6 - Klägerin nach § 1 Nr. 3 des Unte rbeteiligungsvertrages der Zeichnungsprospekt der Hauptgesellschaft mit weiteren Unterlagen übergeben und erläutert worden sein soll. b) Der Vertragspartner des Anlegers ist jedoch grundsätzlich nicht ve r- pflichtet, diesen vor Vertragsabschluss über die Zahlung von Vertriebsprovisi o- nen aufzuklären, die er an einen (zugleich für den Anleger beratend tätigen) Anlagevermittler leistet (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, ZIP 2003, 1355, 1356; Urteil vom 21. September 2010 - XI ZR 232/09, ZIP 20 10, 2140 Rn. 19 f.; s.a. Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 196/09, BGHZ 185, 185 Rn. 11 ff.). Zwar besteht selbst bei Vertragsverhandlungen, in denen die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen, die Pflicht, den a n- deren Teil über solche Umstände au fzuklären, die den von ihm verfolgten Ve r- trag s zweck vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher B e deutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte (BGH, Urteil vom 4. April 2001 - VIII ZR 32/00, ZIP 2 001, 918, 920; Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, ZIP 2003, 1355, 1357). Diese allgemeinen Voraussetzungen einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht sind aber nicht schon dann erfüllt, wenn der eine Verhandlungspartner dem (auch für den a n- deren Teil t ät i gen) Vermittler des Geschäfts eine Provision zahlt. aa) Nur unter besonderen Voraussetzungen hat der Vertragspartner des Anlegers diesem gegenüber die an einen Vermittler gezahlte Vertriebsprovision offenzulegen. Der Bundesgerichtshof hat eine solche Offenbarungspflicht für den Fall bejaht, dass eine Bank den Vermögensverwalter eines Kunden an i h- ren Provisionen und Depotgebühren beteiligt (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2000 - XI ZR 349/99, BGHZ 146, 235, 239). Durch die Vereinbarung, dem Ve r- mögensverwa lter einen Teil der Provisionen und Depotgebühren zu vergüten, die sie künftig von Kunden erhalte, die er ihr zuführe, schaffe die Bank nämlich 12 13 - 7 - für ihn einen Anreiz, sowohl bei der Auswahl der Bankverbindung als auch hi n- sichtlich der Anzahl und des Umfangs der Geschäfte nicht allein das Interesse des Kunden, sondern auch das eigene Interesse an möglichst umfangreichen Vergütungen der Bank zu berücksichtigen (BGH, aaO). An einer vergleichbaren Interessengefährdung und damit an der Grundlage für die Annahme e iner Au f- klärungspflicht fehlt es jedoch, wenn zwischen dem Anleger und dem Provis i- onsempfänger kein Vertragsverhältnis besteht, aufgrund dessen der Provis i- onsempfänger ähnlich einem Vermögensverwalter die Wahrnehmung der Int e- ressen des Anlegers - insbesond ere als Hauptleistungspflicht - schuldet (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, ZIP 2003, 1355, 1356; Urteil vom 21. September 2010 - XI ZR 232/09, ZIP 2010, 2140 Rn. 20). bb) Danach kommt eine Pflicht des Vertragspartners des Anlegers, die Bezahlung einer Vertriebsprovision zu offenbaren, lediglich dann in Betracht, wenn der Provisionsempfänger ähnlich einem Vermögensverwalter verpflichtet ist, die Interessen des Anlegers wahrzunehmen und wenn infolgedessen durch die Provisionsvereinbarung d as Interesse des Anlegers an einer sachgerec h- ten, durch eigene Erwerbsinteressen seines Vermögensverwalters oder Ber a- ters unbeeinflussten Anlageempfehlung erheblich gefährdet wird. Eine solche Aufklärungspflicht setzt weiter voraus, dass der Anleger die du rch die Provis i- onsvereinbarung bedingte Gefährdung seiner Interessen ohne zutreffende Au f- klärung nicht erkennen würde. Erforderlich ist außerdem, dass die Aufklärung s- bedürftigkeit des Anlegers einschließlich der sie begründenden Vertragsbezi e- hung zu dem Pr ovisionsempfänger für den Vertragspartner des Anlegers e r- sichtlich ist. c) Das Berufungsgericht hat die für die Annahme einer Aufklärung s- pflichtverletzung der Beklagten erforderlichen Feststellungen nicht getroffen. 14 15 - 8 - aa) Das Berufungsgericht durfte si ch schon im Rahmen der Prüfung, ob zwischen Graf S . und der Klägerin ein Vertragsverhältnis bestand, das als Grundlage für eine Aufklärungspflicht der Beklagten über die Provisionszahlung an Graf S . in Betracht kam, nicht darauf beschränken, offen zu lassen, ob Graf S . als Vermögensverwalter der Klägerin oder als deren Anlageberater tätig geworden ist, ohne nähere Feststellungen zum konkreten Inhalt der Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und dem Grafen S . zu treffen. Der Au f fassung des B erufungsgerichts, der Anlageberater habe (als solcher) seine Ve r - und objektgerecht zu erfüllen und dü r fe sich dabei nicht von eigenen finanziellen Interessen leiten lassen, und dem vom Berufungsgericht darauf gestü tzten Schluss, dass schon aus diesem Grund eine Aufklärungspflicht der Beklagten auch dann bestanden habe, wenn Graf S . als Anlageberater für die Klägerin tätig geworden sei, kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Die bloße - nicht näher konkret isierte - A n nahme, der Provisionsempfänger sei (möglicherweise) als Anlageberater für den Anleger tätig geworden, reicht für die Feststellung eines eine Aufklärung s- pflicht des die Provision zahlenden Vertragspartners des Anlegers begründe n- den Vertragsverhä ltnisses zwischen dem Anleger und dem Provisionsempfä n- ger nicht aus. Dem allein lässt sich nicht entnehmen, dass der Provisionsem p- fänger äh n lich einem Vermögensverwalter verpflichtet war, die Interessen des Anlegers so wahrzunehmen, dass durch die Provisio nsvereinbarung das Int e- resse des A n legers an einer sachgerechten, durch eigene Erwerbsinteressen seines Ber a ters unbeeinflussten Anlageempfehlung erheblich gefährdet war. bb) Wie der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs - nach Erlass des B e- rufungsurt eils - entschieden hat, besteht für einen nicht bankmäßig gebund e- nen, freien Anlageberater - soweit nicht § 31d des Wertpapierhandelsgesetzes eingreift - jedenfalls dann keine Verpflichtung gegenüber seinem Kunden, ung e- fragt über eine von ihm bei der empfo hlenen Anlage erwartete Provision aufz u- 16 17 - 9 - klären, wenn der Kunde selbst keine Provision an den Berater zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden (B GH, Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 196/09, BGHZ 185, 185; Urteil vom 3. März 2011 - III ZR 170/10, ZIP 2011, 607; s.a. BGH, Beschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, ZIP 2011, 855 Rn. 28 ff.). Maßgebend hierfür ist die Erwägung, dass es für e i nen Anle ger, der sich durch einen freien Anlageberater beraten lässt und di e sem selbst keinerlei Entgelt oder Provision zahlt, regelmäßig auf der Hand liegt, dass der Anlageberater von der kapitalsuchenden Anlagegesel l- schaft (gegebenenfalls vermittelt über einen H auptvertriebsbeauftragten) Ve r- triebsprovisionen erhält, die jedenfalls wirtschaftlich betrachtet dem vom Anl e- ger an die Anlag e gesellschaft gezahlten Betrag entnommen werden. cc) Schon aus diesem Grunde genügte entgegen der Auffassung des Berufungsgeric hts die Annahme, Graf S . sei (jedenfalls) als Anlageberater der Klägerin tätig geworden, nicht. Soweit das Berufungsgericht beiläufig auch darauf abstellt, dass Graf S . tatsächlich als von der Klägerin vergüteter A n- lageberater tätig geworden sein könne, führt dies zu keiner anderen Beurte i- lung. Für welche konkreten Leistungen Graf S . etwaige Vergütungen von der Klägerin, für die er nach den tatbestandlichen Feststellungen des Ber u- fungsgerichts zum damaligen Zeitpunkt in Geldanlagen beratend tätig war, e r- halten hat, lässt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Es kann daher hier offen bleiben, unter welchen Voraussetzungen der Umstand, dass der Provis i- onsempfänger (hier: Graf S . ) auch von dem Anleger eine Vergütung erhält, e i ne Aufkläru ngspflicht des Vertragspartners des Anlegers (hier: der Beklagten) über die von ihm gezahlte Provision begründet oder zu deren Begründung z u- mindest beitragen kann. 18 - 10 - III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen al s richtig dar (§ 561 ZPO). Anders als die Revisionserwiderung meint, kann eine vorvertragliche Pflichtverletzung der Beklagten nicht ohne weiteres daraus hergeleitet werden, dass einer Provisionszahlung an Graf S . die Regelung in § 3 Nr. 1 Satz 2 des Unterbeteiligungsvertrages entgegengestanden habe, nach der das Agio der Aufbringung des Agios für die Hauptbeteiligung dienen sollte. Diese Ve r- tragsbestimmung lässt die Möglichkeit offen, dass aus dem Agio für die Haup t- beteil i gung Vertriebsprovisionen gezahlt und von der Beklagten gegebenenfalls (anteilig) weitergereicht werden. Nach § 1 Nr. 4 Satz 2 des Unterbeteiligung s- vertrags war die Beklagte zwar verpflichtet, alle Vorteile unverzüglich an die der Beklagten berechti g- n- genannt blieb. Daraus konnte die Klägerin entnehmen, dass die Beklagte nicht provisionsfrei tätig wurde und dass auch eine Bezahlung von Unterprovisionen in Betra cht kam. IV. Die Sache ist entgegen der Ansicht der Revision nicht im Sinne der Beklagten entscheidungsreif. 1. Sollte die Beklagte verpflichtet gewesen sein, die Klägerin über die Provisionsvereinbarung mit Graf S . aufzuklären, so könnte sie si ch nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen. Die Beklagte musste eine au f- grund ihrer Beteiligung an der Provisionsvereinbarung mit Graf S . möglic h- erweise bestehende Verpflichtung zur Aufklärung der Klägerin in Betracht zi e- hen. 2. Ein V erschulden der Beklagten kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, die Beklagte habe gemäß § 708 BGB nur für diejenige Sorgfalt 19 20 21 22 23 - 11 - einstehen müssen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Die Haftungsmilderung nach § 708 BGB gilt im v orvertraglichen Stadium jedenfalls dann nicht , wenn die Pflichtverletzung in einer Fehlinformation oder einer Au f- klärungspflichtverletzung besteht, die den Geschädigten zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages erst bewogen hat (vgl. Staudinger/ Habermeier, BGB, Neubearb. 2003, § 708 Rn. 2; MünchKommBGB/Emmerich, 5. Aufl., § 311 Rn. 282; Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., § 708 Rn. 2). V. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das B erufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es die zur Beurteilung einer möglichen Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten erforderlichen Fes t- stellungen treffen kann. Sollte das Berufungsgericht in der wiedereröffneten Berufung sverhan d- lung erneut zu dem Ergebnis gelangen, dass die Beklagte der Klägerin wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht zum Schadensersatz ve r- pflichtet ist, wird es hinsichtlich der Höhe des Schadens folgendes zu beachten haben: 1. Grun dsätzlich ist der Schadensersatzanspruch eines unzutreffend o der unzureichend informierten Anlegers aus Verschulden bei Vertragsschluss umfassend darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als hätte er die Anlageen t- scheidung nicht getroffen. Geschützt wird d as Recht des Anlegers, in freier Wi l- lensentscheidung zutreffend informiert unter Abwägung der bestehenden Chancen und Risiken über die Verwendung seines Vermögens selbst zu b e- stimmen. Auf einen Schaden im Sinne fehlender Werthaltigkeit der Beteiligung komm t es nicht an. Der Anleger kann grundsätzlich Befreiung von dem abg e- schlossenen Vertrag und Ersatz seiner im Zusammenhang mit dem Vertrag 24 25 26 - 12 - stehenden Aufwendungen verlangen (BGH, Urteil vom 5. Juli 1993 - II ZR 194/92, BGHZ 123, 106, 11 1 f f.; Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397, Rn. 19). Aus diesen Grundsätzen folgt jedoch nicht, dass der Schadensersatza n- spruch des Anlegers auch den Ausgleich von Nachteilen umfasst, die der Anl e- ger erleidet, weil schon der Versuch, den Anlagebetrag dem P artner des Anl a- gegeschäfts zur Verfügung zu stellen, (teilweise) fehlschlägt. Das Recht des Anlegers, zutreffend informiert in freier Willensentscheidung über die Verwe n- dung seines Vermögens bestimmen zu können, wird durch die Investition in eine Kapitalan lage beeinträchtigt, für die er sich bei zutreffender Information nicht entschieden hätte. Der Schutzzweck der Aufklärungspflicht umfasst nicht den Ersatz von Verlusten, die zwar aus Anlass des Anlagegeschäfts, aber u n- abhängig von seinem Inhalt und Gegenst and im Zuge des Geldtransfers eintr e- ten und auf Umstände zurückzuführen sind, die - wie die Untreuehandlungen eines von dem Anleger beauftragten Geldübermittlers - der Sphäre des Anl e- gers zuzuordnen sind. 2. Nach der für Schadensersatzansprüche aller A rt anerkannten Schut z- zwecklehre besteht eine Schadensersatzpflicht nur dann, wenn der geltend gemachte Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm oder Pflicht fällt. Zu ersetzen sind lediglich die Schäden, die aus dem B ereich der Gefahren stammen, vor denen die betreffende Verha l- tenspflicht schützen soll (BGH, Urteil vom 22. April 1958 - VI ZR 65/57, BGHZ 27, 137, 143; Urteil vom 6. Mai 1999 - III ZR 89/97, NJW 1999, 3203, 3204; U r teil vom 6. Juni 2002 - III ZR 206/01, Z IP 2002, 1453, 1454; Urteil vom 11. J a nuar 2005 - X ZR 163/02, NJW 2005, 1420, 1421 f.; Staudinger/ Schiemann , BGB, Neubearb. 2005, § 249 Rn. 27 ; MünchKomm/Oetker, BGB, 5. Aufl., § 249 Rn. 118; Pala ndt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., vor § 249 Rn. 29). 27 28 - 13 - Dies gilt auch dann, wenn der Schaden letztlich durch das vorsätzliche Fehlve r- halten eines Dritten herbeigeführt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1978 - VI ZR 253/77, NJW 1979, 712 f.; Urteil vom 26. Januar 1989 - III ZR 192/87, BGHZ 106, 313, 316 f.; Erman/ Ebert, BGB, 12. Aufl., vor § 249 Rn. 59; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., vor § 249 Rn. 49; s.a. Staudinger/ Schi e mann , BGB, Neubearb. 2005, § 249 Rn. 61 ; MünchKomm/Oetker, BGB, 5. Aufl., § 249 Rn . 152). Der Nachteil muss zu der vom Schädiger g e schaffenen Gefahrenlage in einem inneren Zusammenhang stehen, eine bloß zufällige ä u- ßere Verbi n dung genügt nicht (BGH, Urteil vom 14. März 1985 - IX ZR 26/84, ZIP 1985, 1143, 1148). Die Pflicht, über eine Provisionsvereinbarung aufzuklären, dient zwar auch dazu, dem Anleger wegen seines Interesses am Erfolg des in Aussicht genommenen Anlagegeschäfts Informationen über die Vertrauenswürdigkeit seines Beraters im Hinblick auf die Qualität der Anlageempfehlun g zu vermitteln (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH, Urteil vom 19. Dezember 2000 - XI ZR 349/99, BGHZ 146, 235, 240). Ein Schaden, der dem Anleger durch die 29 - 14 - Veruntreuung der dem Berater zu Anlagezwecken anvertrauten Gelder en t- steht, stammt jedoch nicht aus dem Bereich der Gefahren, vor denen die Pflicht zur Aufklärung über eine Provisionszahlung schützen soll. Ber g mann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 20.10.2008 - 27 O 16345/06 - OLG München, Entscheidung vom 28.09.2009 - 19 U 5072/08 -
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