BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 277/12 vom 17. Dezember 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgericht shofs hat am 17. Dezember 2013 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und d ie Richter in Caliebe , die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivils enats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. August 2012 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: bis zu 3.000 Gründe: I. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwe r- fen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich, über 20.000 1. Zwar bemessen sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Streitwert und damit auch die Beschwer in einem Rechtsstreit um die Einziehung e i- nes Gesellschaftsanteils bzw. um die Wirk samkeit einer Ausschließung regelmäßig nach dem Verkehrswert des Anteils (siehe nur BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2008 II ZR 39/08, NZG 2009, 518 Rn. 2). Dementsprechend haben die Instanzg e- richte, worauf sich der Kläger zur Glaubhaftmachung seiner Besch wer beruft, den Streitwert mangels sonstiger Angaben im Hinblick auf die Drittel - Beteiligung des Kl ä- gers an der Beklagten auf 1/3 des Wertes des Stammkapitals festgesetzt. 1 2 - 3 - 2. Damit ist ein über 20.000 b- haft gemacht. a) Der vorliegende Rechtsstreit weist die Besonderheit auf, dass der Kläger bereits vor Beschlussfassung über seine Ausschließung am 13. Juli 2010 seinerseits am 29. Juni 2010 die Kündigu ng mit Wirkung zum 31. Dezember 2010 erklärt hatte. Angesichts dessen ist der Kläger durch die angefochtene Entscheidung nur insoweit beschwert, als er nicht erst zum 31. Dezember 2010, sondern bereits mit Wirkung vom 13. Juli 2010 aus der Beklagten ausges chieden ist und seine Gesellschafterste l- lung verloren hat. b) Darlegungen geschweige denn Glaubhaftmachungen des Klägers zum Wert der Beschwer für den Entzug einer fünfeinhalb Monate länger bestehenden Gesellschafterstellung bei der Beklagten fehlen vö llig. Der Senat schätzt den Wert der Beschwer und den Streitwert auf bis zu 3.000 (§ 3 ZPO) . 3 4 5 6 - 4 - II. Im Übrigen wäre die Beschwerde des Klägers auch unbegründet, weil ke i- ner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Se nat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grun d- sätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Dessau - Roßlau, Entscheidung vom 13.07.2011 - 3 O 55/10 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 02.08.2012 - 9 U 157/11 (Hs) - 7
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