ECLI:DE:BGH:2016:250216BIZR277.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 277/14 vom 25. Februar 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat de s Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Prof. Dr. Schaffert , Dr. Löffler, die Richt erin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anh ö- rungsrüge h at in der Sache keinen Erfolg. I. Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten e i- nes gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der En t- scheidung zu äußern und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, NJW - RR 2004, 1710, 1712). Die Partei hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem vo n ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vo r- bringen befasst (BGH, Beschluss vom 3. April 2014 I ZR 137/12, MarkenR 2014, 343 Rn. 2 BAVARIA; Beschluss vom 18. Dezember 2014 I ZR 228/12, juris Rn. 2). 1 2 - 3 - II. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vo m 8 . Okto ber 2015 die A n- griffe der Nichtzulassungsbeschwerde de s Kläger s in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich nicht für durchgreifend erachtet. 1. Soweit de r Kläger mit d er Anhörungsrüge sein en Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt, k ann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Recht - sprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechts - mittel gericht gerügt werden (BVerfG, NJW 2008, 2635 f.; BGH, MarkenR 2014, 343 Rn. 4 BAVARIA). Eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auch nicht mit dem Ziel eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung herbeizuführe n (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 2013 I ZR 100/11, juris Rn. 3; BGH, MarkenR 2014, 343 Rn. 4 BAVARIA). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Übrigen geklärt, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letz ti n- stanzliche gerichtliche Entscheidung von Verfassungs wegen regelmäßig keiner Begründung bedarf (BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 12). Das gilt auch für En t- scheidungen des Bundesgerichtshofs, mit denen wie hier eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 544 Abs. 4 ZPO zurückgewiesen worden ist (BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 12). Eine Begründung ist nur dann ausnahmsweise geboten, wenn vom eindeutigen Wortlaut einer Norm abgew i- chen wird und der Grund hierfür nicht ohne weiteres erkennbar ist o der wenn ein im Zeitpunkt der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde bestehender Zulassungsgrund vor der Entscheidung über diese wegfällt und deswegen eine Prüfung der Erfolgsaussichten auf der Grundlage anderer als der von der Vor - instanz als tragend ange sehenen Gründe erforderlich ist (BVerfG, NJW 2011, 3 4 5 - 4 - 1497 Rn. 13). Eine solche Ausnahme ist jedoch weder vo m Kläger dargetan noch sonst ersichtlich. An diesen Grundsätzen zur Begründung letztinstanzlicher Entscheidu n- gen ändert sich auch dann nichts, wenn m it der Nichtzulassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz g e- rügt worden ist. Der Umstand, dass die Zurückweisung der Nichtzulassungsb e- schwerde nach § 544 Abs. 4 ZPO mit einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ang efochten werden kann, wenn mit dieser eine nicht nur sekundäre, sondern eine neue und eigenständige Gehörsverletzung gerügt wird, hat keinen Einfluss auf Begründungserleichterungen bei Beschlüssen über die Nichtzulassungsb e- schwerde (BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 14; BGH, MarkenR 2014, 343 Rn. 6 BAVARIA). 2. In der Anhörungsrüge wird eine primäre Gehörsverletzung durch den Senat nur pauschal behauptet, jedoch nicht dargelegt. Für die erforderliche Da r- legung reicht es nicht aus, dass der Senat die Nichtzulas sungsbeschwerde z u- rückgewiesen hat, auch soweit de r Kläger als Zulassungsgründe die Ablehnung von Beweisanträgen und die unterbliebene Aussetzung des Verfahrens durch das Berufungsgericht geltend gemacht hat. 3. Der Kläger berücksichtigt bei seinem Vorbr ingen in der Anhörungsrüge im Übrigen nicht den mit Schreiben des Berichterstatters vom 31. Juli 2015 den Parteien gegebenen Hinweis , dass der zwischen diesen am 19. Februar 2009 zustande gekommene Vertrag als Umzugsvertrag im Sinne der §§ 451 ff. HGB zu q ualifizieren ist. B ei einem Umzugsvertrag beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche des Absenders gegenüber dem Frachtführer gemäß §§ 451, 439 HGB grundsätzlich ein Jahr (vgl. OLG Schleswig, NJW RR 2008, 1361, 1362 f.; Staub/P. Schmidt, HGB, 5. Aufl., § 4 39 Rn. 9) . Im Streitfall sind Anhaltspunkte für ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von § 435 HGB, bei dem die Verjä h- 6 7 8 - 5 - rungsfrist gemäß § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB drei Jahre beträgt, weder vorgetr a- gen noch ersichtlich . D anach greift die vo n der Beklagten er hobene Einrede der Verjährung durch, weil die Verjährungsfrist im Jahr 2009 angelaufen und damit im Zeitpunkt des Eingangs der Klage bei Gericht am 9. März 2011 bereits abg e- laufen war. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Scha ffert Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.10.2012 - 5 O 135/11 - KG Berlin, Entscheidung vom 21.08.2014 - 4 U 208/12 - 9
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