ECLI:DE:BGH:2017:101017UIIZR277.15. 0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 277/15 Verkündet am: 10. Oktober 2017 Stoll, Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlun g vom 10. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Wöstmann, Sunder und Dr. Bernau sowie die Richterin Grüneberg für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Ober landesgerichts in Hamburg vom 14 . August 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Insolve nzverwalter über das Ve rmögen der D . GmbH & Co. T . KG (im Folgenden: Schuldnerin), einer Publikums - Kommanditgesellschaft, an der sich der Kläger im Februar 1998 als Kommanditist betei ligte. Der Kläger erhiel t in der Folgezeit, wie in § 11 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags vorgesehen, gewinnunabhängige 1 - 3 - Ausschüttungen. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2009 forderte die Schuldn e- rin die Komm anditisten auf, einen Teil der " als Darlehen gewährte n Ausschü t- tungen " zu erstatten. Der Kläger zahlte daraufhin 10 am 21. November 2013 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin meldete der Kläger einen Anspruch auf Rückgewähr dieses, nach seiner Auffassung rechtsgrundlos geleisteten Betrages zur Insolvenztabelle an. Der B eklagte bestritt die Forderung. Das Landgericht hat der auf Feststellung der angemeldeten Forderung zur Insolvenztabelle im Rang des § 38 InsO gerichteten Klage stattgegeben und dies auf § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützt . Der Beklagte hat in dem von ihm angestrengten Berufungsverfahren beantragt u- Das Berufungsg e- richt hat d as Rechtsmittel als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom Senat zugelassenen Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des a n- gefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsg e- richt. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entschei dung im W e- sentlichen ausgeführt: Der Beklagte habe seine Berufung auf die Frage der derzeitigen Fälli g- keit des geltend gemachten Feststellungsanspruchs beschränkt. Diese B e- schränkung sei jedoch unzulässig und damit unwirksam. Das vom Beklagten im 2 3 4 5 - 4 - Hinbl ic k auf die Anspruchsnorm des § 110 HGB geltend gemachte V erbot der Doppelanmeldung des § 44 InsO, aus der er den Einwand mangelnder Fälli g- keit herleite, stelle kein Verteidigungsmittel dar, bei dem es sich um einen ta t- sächlich und rechtlich selbständigen un d abtrennbaren Teil des Gesamtstrei t- stoffs handele. Denn dieses Verteidigungsmittel betreffe nur eine der beiden in Betracht kommenden Ansp ruchsgrundlagen; in Bezug auf § 812 BGB verteidige sich der Beklagte mit dem dolo - agit - Einwand. Die Unzulässigkeit der Berufungsbeschränkung führe zwar dazu, dass die Beschränkung unwirksam sei und die Berufung das gesamte erstinstanzl i- che Urteil erfasse. Das Berufungsgericht sei aber daran gehindert, über den gesamten Streitstoff zu entscheiden, da der Beklagte keinen uneingeschränkten Klageabweisungsantrag gestellt habe; andernfalls würde das Gericht dem B e- klagten unter Verstoß gegen § 528 ZPO mehr zusprechen, als er beantragt h a- be. Trotz Hinweises des Senats habe es der Beklagte bei seinem unzulässig eingeschränkten Klageabweisungsantrag belassen. Nur ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Klage im Falle eines unbeschränkten Klageabweisung s- antrags nicht lediglich als zurzeit unbegründet, sondern als endgültig unbegrü n- det abzuweisen gewesen wäre. II. Diese Ausfüh rungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. 1. Eine Unzulässigkeit der Berufung aus den vom Berufungsgericht da r- gelegten Gründen kam schon deshalb nicht in Betracht, weil die unwirksame Beschränku ng eines Rechtsmittels nicht zu dessen Unzulässigkeit führ en kann . Soweit das Berufungsgericht gleichwohl angenommen hat, dass der Beklagte einen eingeschränkten Klageabweisungsantrag gestellt habe, an den es gemäß 6 7 8 - 5 - § 528 ZPO gebunden sei, hätte es jedenfal ls in den durch diese Vorschrift b e- stimmten Grenzen eine Sache ntscheidung treffen müssen. 2. Das Berufungsgericht war im Übrigen aus prozessualen Gründen nicht daran gehindert, die Klage schlechthin abzuweisen und damit die von ihm in der Sache für rich tig gehaltene Entscheidung zu treffen. a) Gemäß § 528 ZPO ist das Berufungsgericht an die Berufungsanträge gebunden. Dies umfasst auch die Bindung an den Antrag des Beklagten, sofern er Berufungsführer ist (vgl. Gerken in Wiecz orek/Schütze, ZPO, 4. Aufl ., § 520 Rn. 56). Nach § 528 Satz 2 ZPO darf das Urteil des ersten Rechtszugs nur i n- soweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist. Ob hieraus das Verbot zu entnehmen ist , d ie Klage schlechthin abzuwe i- sen, wenn der Beklagte mit seiner Beruf ung lediglich eine Klagea bweisung als zurzeit unbegründet begehrt , mag im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der das gleichfalls aus § 528 ZPO folgende Ve r- schlechterungsverbot die endgültige Klageabweisung auf die Berufung des Klä gers gegen ein die Klage nur als zurzeit unbegründet abweisendes Urteil nicht hindert (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1988 VII ZR 372/86, BGHZ 104, 212, 214 f.; Urteil vom 11. Dezember 1991 VIII ZR 31/91, BGHZ 116, 278, 292; Urt eil vom 1. Dezember 1994 III ZR 33/94, W M 1995, 771, 773; Urteil vom 1. November 2001 V ZR 224/00, UR 2002, 91, 95; Urteil vom 21. Dezember 2012 V ZR 221/11, NJW 2013, 1963 Rn. 34) , zweifel haft sein, muss aber im vorliegende n Fall nicht entschieden werden. b) Im Streitfa ll richtete sich der Berufungsantrag des Beklagten trotz der Formulierung " als zur Zeit unbegründet " im Ergebnis auf eine Klageabweisung 9 10 11 12 - 6 - schlechthin und beschränkte sich nicht, wie vom Berufungsgericht angeno m- men, auf die Frage der Fälligkeit. aa) Beruf ungsanträge unterliegen nicht anders als Klageanträge (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 II ZR 305/14, WM 2016, 1599 Rn. 12 f. mwN) der Auslegung, die das Revisionsgericht , da eine Prozesserklärung b e- troffen ist, selbst vornehmen kann ( BGH, Bes chluss vom 27. Oktober 2010 XII ZB 136/09, NJW - RR 2011, 148 Rn. 18 mwN) . Gerade der hier formulierte Berufungsantrag macht es erforderlich, zur Bestimmung seines Inhalts und se i- ner Reichweite die Berufungsbegründung heranzuziehen. Denn der Einschub " zurz eit unbegründet " gibt noch keinen Aufschluss über die für die Rechtskraf t- wirkungen einer antragsgemäßen Entscheidung wesentliche Frage, welcher Hinderungsgrund einem derzeitigen Erfolg der Klage entgegenstehen soll. bb) Die danach gebotene Einbeziehung der Berufungsbegründung führt im Streitfall zu dem eindeutigen Ergebnis, dass der Beklagte seine Rechtsve r- teidigung nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, auf die Frage der derzeit i- gen Fälligkeit des geltend gemachten Feststellungsanspruchs beschränkt h at . Vielmehr ist er dem Klagebegehren, dem das Landgericht in vollem Umfang entsprochen hatte, umfassend entgegengetreten. (1 ) Der Beklagte hat seine Antragstellung wie folgt begründet: Dem Kl ä- ger stehe kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, weil er sich durch die Zahlung an die Schuldnerin seiner Außenhaftung habe entledigen wollen und deshalb nicht rechtsgrundlos geleistet habe. Zumindest könnten e i- nem etwaigen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung Gläubigerford e- rungen nach §§ 128 , 171, 172 HGB im Wege der Aufrechnung oder der dolo - agit - Einrede entgegengehalten werden. Der Kläger habe zwar stattdessen einen Regress anspruch aus § 110 HGB, der aber nicht derzeit, sondern gemäß 13 14 15 - 7 - § 44 InsO erst dann zur Tabelle festgestellt werden könne , wenn zuvor alle Gläubiger , denen der Kläger aus §§ 128, 171, 172 HGB hafte, befriedigt worden seien. Erst wenn die vorhandene Masse an diese Gläubiger ausgeschüttet wo r- den und insofern deren Vollbefriedigung eingetreten sei, könne der Regressa n- spruch des Klägers als Insolvenzforderung festgestellt werden. (2) Da nach hat sich der Beklagte nicht darauf beschränkt , die Fälligkeit der angemeldeten Forderung in Abrede zu stellen, was einer derzeitigen Fes t- stellung zur Insolvenztabelle auch nicht ohne weiter es entgegenstünde (§ 41 Abs. 1 InsO; zu Forderungen mit ungewissem Fälligkeitseintritt vgl. MünchKomm - InsO/Bitter, 3. Aufl., § 41 Rn. 8 und § 42 Rn. 11; K. Schmidt/Keller, InsO, 19. Aufl., § 42 Rn. 7). Er hat vielmehr eing ewandt, dass ein Anspruch aus § 81 2 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, wie ihn der Beklagte seiner Forderungsanmeldung zugrunde gele gt hat, nicht bestehe oder jedenfalls nicht durchsetzbar sei. Zugebilligt hat der Beklagte dem Kläger stattdessen einen zurzeit noch nicht zur Tabelle feststellbaren Anspruch aus § 110 HGB, der indes von anderen bzw. zusätzlichen tatsächlichen Voraussetzungen abhängig ist und den der Beklagte zudem mit inhaltlichen Einschränkungen belegt hat. Ob mit der Einbeziehung eines Anspru chs aus § 110 HGB die Grenzen des Stre itgegenstandes, über den das Landgericht entschieden hat, überschritten wären , kann hier offenbleiben. Jedenfalls entsprach de r Lösungsvorschlag des Beklagten unabhängig von dem hiermit verbundenen zeitlichen Aufschub auch in sein en inhaltlichen Auswirkung en nicht dem Begehren des Klä gers, so dass er sich als eine über die Fälligkeitsfrage deutlich hinausgehende Verteidigung gegen das Klagebegehren darstellt. Der Klageantrag richtet sich auf die Feststellung der angemeldeten Fo r- derung zur Insolvenztabell e im Rang des § 38 InsO und zielt damit auf eine im 16 17 - 8 - Verhältnis zu den anderen Insolvenzgläubigern gleichberechtigte Befriedigung . W ürde demgegenüber gemäß den mit der Berufungsbegründung vorgebrac h- ten Einwänden des Beklagten verfahren , würde d e r Erf o lg d es Feststellungsb e- gehrens des Klägers nicht nur zeitlich hinausgeschoben oder von dem Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht. Vielmehr würde dem Klagebegehren auch in der Sache nicht entsprochen. Denn statt der mit dem Klageantrag angestre b- ten Feststellun g der angem eldeten Forderung im Rang des § 38 InsO , die auf eine gleichberechtigte Befriedigung mit den anderen Insolvenzgläubigern au s- gerichtet ist, würde der Kläger auf eine im Ergebnis nachrangige Berücksicht i- gung seiner Forderung verwiesen . Nach dem Ei ntritt der von dem Beklagten formulierten Eintragungsvoraussetzungen verbliebe dem Kläger im Insolven z- verfahren eine Gläu bigerstellung, die er in dieser Form gerade nicht anstrebt. Demnach erweist sich die vermeintliche Einschränkung in dem Ber u- fungsant rag des Beklagten unter Ber ücksicht igung de r zur Auslegung des A n- trags heranzuziehende n Begründung lediglich als ein re chtlich unbeacht - li cher Versuch, dem Berufungsgericht für die angestrebte Klageabweisung einen bestimmten Begründungsweg vorzugeben. Hieran ändert nichts, dass der Beklagte auf Nachfrage des Berufungsgerichts an der Formulierung seines A n- trags festgehalten hat. 18 - 9 - III. Das Berufungs urteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufu ngsgericht zurückzuverweisen ( § 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO), das die zur Beurteilung der Begründetheit der Klage erforderl i- chen Feststellungen zu treffen und rechtlich zu bewerten haben wird. Drescher Wöstmann Sunder Bernau Grüneberg Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vo m 29.01.2015 - 334 O 157/14 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.08.2015 - 11 U 40/15 - 19
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