ECLI:DE:BGH:2017:130417UIIIZR277.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 277/16 Verkündet am: 13. April 2017 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG § 198 Abs. 1, 2, 6 Nr. 1; FamFG § 44 a) Liegt eine sachlich nicht gerechtfertigte Verfahrensverzögerung vor, entfällt die haftungsbegründende Rechtsgutsverletzung - die unangemessene Verfahren s- dauer - selbst dann nicht, wenn die Klage oder der Rechtsbehelf im Ausgang s- verfahren von vornherein erkennbar aussichtlos waren. b) Durch eine Anhörungsrüge (hier: § 44 FamFG) oder eine Gegenvorstellung wird kein entschädigungsrechtlich isoliert zu betrachtendes Verfahren eingeleitet. V ielmehr ist die Bearbeitungsdauer für diese Rechtsbehelfe dem Hauptsach e- verfahren hinzuzurechnen (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 21. Mai 2014 - III ZR 355/13, NJW 2014, 2443). c) Zur Widerlegung der Vermutung nach § 198 Abs. 2 Satz 1 GV G bei bloßem Beharren auf einer Rechtsauffassung, die vom erkennenden Gericht nicht g e- teilt wird und der Sache nach bereits beschieden wurde (Bestätigung und For t- führung des Senatsurteils vom 12. Februar 2015 - III ZR 141/14, BGHZ 204, 184). BGH, Urteil v om 13. April 2017 - III ZR 277/16 - OLG München - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesge richtshofs hat auf die mü ndliche Verhandlung vom 13. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Rich ter Reiter sowie die Richterin nen Dr. Liebert , Pohl und Dr. Arend für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesg e- richts München - 22. Zivilsenat - vom 9. Mai 2016 wird zurückg e- wiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger in nimmt das beklagte Land auf Entschädigung für immaterie l- le Nachteile wegen überlanger Dauer eines familiengerichtlichen Ordnungsmi t- telverfahrens in Anspruch. Sie ist Mutter eines minderjährigen ni chtehelichen Kinde s . Mit Beschluss vom 11. Mai 201 2 änderte das F amiliengericht eine zw i- schen der Klä gerin und dem Vater des Kindes getroffene Vereinbarung zum Umgangsrecht vom 23. April 2010 dahingehend ab, dass der Vater das Recht hab e, das Kind alle zwei Wochen zu sehen. Zugleich wies das Famil iengericht darauf hin, dass bei Zuwiderhandlungen Ordnungsgeld, hilfsweise Ordnung s- haft, angeordnet werden könne. Da die Klägerin in der Folgezeit keinen U m- gang des Vaters mit dem Kind ermöglichte, setzte das Familiengericht mit B e- 1 - 3 - schluss vom 10. August 20 12 gegen die Klägerin ein Ordnungsgeld in Höhe Zuwiderhandlungen gegen den Beschluss vom 11. Mai 2012 auch direkt Or d- nungshaft verhängt werden könne (Nr. 4 des Beschlusses). Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin verminderte das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 29. April 2013 angefochtenen Beschlusses wurde in den Gründen der Beschwerdeentsche i- dung ausgeführt, dass dar in lediglich ein - rechtlich unbedenkli cher - formloser Hinweis auf die mögliche Sanktionierung weiterer Verstöße zu sehen sei. Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2013 erhob die Klägerin Anhörungsrüge und Gege n- vorstellung gegen die Entscheidung des Oberlandesgeri chts zur Ordnungsgel d- festsetzung und beantragte außerdem die Ergänzung der Beschwerdeen t- scheidung dahingehend , die Nummer 4 des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 10. August 2012 aufzuheben und die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Durc h B eschluss vom 19. Juni 2 013 berichtigte das Oberlandesgericht die B e- schwerdeentscheidung nach § 42 Abs. 1 FamFG , indem es zusätzlich die Z u- rückweisung der Beschwerde " im Übrigen " aussprach und zur Begründung au s- führte , über die Beschwerde sei ausweislich der Beschlussgründe in vo llem Umfang entschieden worden, die teilweise Zurückweisung des Rechtsmittels im Tenor sei jedoch versehentlich unterblieben. Dagegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 9. Juli 2013 erneut Anhörungsrüge und Gegenvorstellung ve r- bunden mit den Anträgen, den Berichtigungsbeschluss aufzuheben und die B e- schwerdeentscheidung vom 29. April 2013 nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 16. Mai 2013 gemäß § 43 FamFG zu ergänzen. Zur Begründung führte sie aus, bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Erlass des Bericht igungsb e- schlusses hätte sie geltend gemacht, ihre Beschwerde gegen Nummer 4 des Beschlusses des Amtsgerichts hätte verworfen werden müssen und nicht als unbegründet zurückgewiesen werden dürfen. Mit undatiertem Beschluss, der - 4 - am 12. August 2013 an die Gesc häftsstelle übergeben und a m 16. August 2013 an den Verfahrens bevollmächtigten der Klägerin zugestellt wurde, wies das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung vom 16. Mai 2013 als unbegründet zurück. Eine Entscheidung über die weitere Anhö rungsrüge und Gegenvorstellung vom 9. Juli 2013 unterblieb zunächst, wobei die Klägerin erstmals unter dem 21. Januar 2015 an die noch ausstehende Entscheidung " erinnerte " . Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2015 erhob sie sodann Verzög e- rungsrüge. In dem dara ufhin ergangenen Beschluss vom 7. April 2015, der am 17. April 2015 an die Klägerin zugestellt wurde, wies das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge mit der Begründung zurück, einer etwaigen Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin im Zusammenhang mit dem Berichtigungsb e- schluss vom 19. Juni 2013 fehle jedenfalls die Entscheidungserheblichkeit im Sinne des § 44 FamFG, da die Entscheidung auch bei Berücksichtigung des Vorbringens in der Anhörungsrüge nicht anders ausgefallen wäre. Da sämtliche Einwände de r Klägerin im Rahmen der Anhörungsrüge behandelt worden se i- en, bedürfe es keiner Entscheidung über die nur hilfsweise erhobene Gege n- vorstellung. Die Klägerin hat Zahlung einer angemessenen Entschädigung von circa nebst Zinsen sowie die Feststel lung der Unangemessenheit der D auer des Beschwerdeverfahrens vor dem Oberlandesgericht begehrt , wobei sie in der mündlichen Verhand lung über die Entschädigungsklage ergänzend ausg e- führt hat , dass sich der Feststellungsantrag auf das gesamte Ordnungsmitte l- v erfahren beziehe. Sie hat insbesondere geltend gemacht, über die Anhörung s- rüge/Gegenvorstellung vom 9. Juli 2013 hätte binnen sechs Monaten entschi e- den werden können. Allein das Anhörungsrügeverfahren habe 15 Monate zu lang gedauert. Durch die Androhung vo n Ordnungshaft sei sie, die Klägerin , unzulässig eingeschüchtert worden. 2 - 5 - Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision zug e- lassen. Die Kläger in verfolgt mit der Revision ihre erstinstanzlichen Anträge we i ter. Entscheidungsgründe Die z ulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg. I. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Entschädigungsanspruch gemäß § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. Durch die Anhörungs rüge/Gegenvorstellung vom 9. Juli 2013 sei kein eigenständiges Verfahren im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG eingeleitet worden. Anhörungsrüge und Gegenvorstellung seien dem Hauptverfahren z u- zu rechnen. Dementsprechend müsse die Bearbeitungsdauer für diese Recht s- behelfe in die abschließende Betrachtung der Gesamtve rfahrensdauer einb e- zogen werden. Bei der Frage, ob im Streitfall eine überlange Verfahrensdauer vorliege, dürfe nicht auf den Zeitraum zwischen Erhebung der Anhörungsrüge vom 9. Juli 2013 und deren Verbescheidung durch Beschluss des Oberlande s- gerichts vom 7. April 2015 abgestellt werden. Vielmehr sei mindestens das durch den Beschluss des Familiengerichts eingeleitete Ordnungsmittelverfahren als Gesamtverfahren im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG zu qualifizieren. Da 3 4 5 6 - 6 - die Vorschrift des § 198 GVG für die Beteiligten eine zeitgerechte Entscheidung über ihr Rechtsschutzbegehren sicherstellen oder jedenfalls Kompensation hie r für leisten wolle, umfasse ihr Schutzzweck erkennbar nicht die Sanktioni e- rung re in formaler Verstöße gegen die Pflicht, Gerichtsverfahren in angeme s- sener Zeit zum Abschluss zu bringen. Dass die formale Entscheidung des Obe r landesgerichts M . über die Anhörungsrüge vom 9. Juli 2013 erst mit Beschluss vom 7. April 2015 erfolgt sei , führe nicht zur Annahme einer en t- schädigungspflichtigen Verzögerung, weil es an der Entscheidungserheblichkeit einer etwaigen Gehörsverletzung im Sinne des § 44 FamFG fehle. Selbst bei Gewährung rechtlichen Gehörs wäre keine für die Klägerin günstigere E n t- scheidung zu erwarten gewesen. Die Klägerin habe mit der Anhörungsrüge ke i- ne Änderung der Sachentscheidung begehrt, sondern lediglich die Recht s- grundlage der Entscheidung (Berichtigung nach § 42 FamFG statt Ergänzung nach § 43 FamFG) als unzutreffend ang esehen. Entschädi gung nach § 198 GVG werde nur wegen einer überlangen Verfahrensdauer, nicht jedoch wegen möglicherweise unrichtiger Sachentscheidung gewährt. II. Diese Beurteilung hält der rech tlichen Überprüfung in einem Punkt nicht stand. Die Revi sion ist gleichwohl als unbegründet zurückzuweisen, weil sich die Entscheidung des Berufungsgerichts aus anderen Gründen als richtig da r- stellt (§ 561 ZPO). 1. Zutreffend hat das Oberlandesgericht gesehen, dass d as Ordnungsmi t- telverfah ren nach § § 86, 89 Fa mFG als eigenständiges Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG zu qualifizieren ist , das als Vollstreckung s- 7 8 - 7 - verfahren einer isolierten Betrachtung unterliegt. Kommt es sowohl im familie n- gerichtlichen Erkenntnisverfahren (z.B. bei einer Entsc heidung zum Sorge - und Umgangsrecht) als auch im nachfolgenden Vollstreckungsverfahren (§§ 86 ff FamFG) zu sachlich nicht gerechtfertigten Verfahrensverzögerung en , entstehen zwei eigenständig zu bemessende Entschädigungsansprüche (vgl. Ott in Stei n- beiß - Win kelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG Rn. 43; s. auch Senatsurteil vom 5. Dezember 2013 - III ZR 73/13, BGHZ 199, 190 Rn. 30 zur Entstehung eigenständiger Entschädigungsansprüche bei Verzögerungen im selbständigen Beweisverf ahren und nachfolgenden Haup t- sacheprozess). D as O rdnungsmittelverfahren nach § § 86, 89 FamFG ist ein selbständ i- ges Verfahren im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG, weil es sich nach beso n- deren Verfahrensvorschriften (§§ 86 ff FamFG) richtet und mit einer Entsche i- dung über die Festsetzung eines Ordnungsmittels endet (End entscheidung). Während das familiengerichtliche Erkenntnisverfahren der Schaffung eines Vollstreckungstit els im Sinne des § 86 Abs. 1 FamFG dient (z.B. Umgangsreg e- lung), soll im Ordnungsmit telverfahren die im Erkenntnisverfahren getroffene Entscheidung effektiv durchgesetzt werden, ohne dass eine erneute Überpr ü- fung der Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Entscheidung stattfin det (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11, NJ W - RR 2012, 324 Rn. 9, 22). 2. Dem Oberlandesgericht ist auch darin zuzustimmen, dass durch die A n- hörungsrüge nach § 44 FamFG und die Gegenvorstellung vom 9. Juli 2013 kein entschädigungsrechtlich isoliert zu betrachtendes Verfahren eingeleitet wurde. V ielmehr ist die Bearbeitungsdauer für diese Rechtsbehelfe dem Ordnungsmi t- telverfahren hinzuzurechnen. 9 10 - 8 - a) Nach der Legaldefinition des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG geht das Gesetz von einem an einer bestimmten Hauptsache orientierten Begriff des Gericht s- verf ahrens aus, so dass nicht jeder einzelne Antrag oder jedes einzelne Gesuch als gesondertes Gerichtsverfahren anzusehen ist. Lediglich für den Bereich des bereits eröffneten Insolvenzverfahrens fingiert § 198 Abs. 6 Nr. 1 Halbsatz 3 GVG, dass jeder Antrag a uf Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsve r- fahren gilt . In zeitlicher Hinsicht erfasst der Begriff des Gerichtsverfahrens alle Verfahrensstadien von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss (S e- natsurteile vom 5. Dezember 2013 - III ZR 73/13 , BGHZ 199, 190 Rn. 20 f; vom 13. März 2014 - III ZR 91/13, NJW 2014, 1816 Rn. 23 und vom 21. Mai 2014 - III ZR 355/14, NJW 2014, 2443 Rn. 11). b) Das Verfahren über eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO oder § 44 FamFG ist dem vorangegangenen Hauptsach everfahren zuzuordnen. Mit der Anhörungsrüge wird eine unmittelbare Fortführung des Ausgangsverfahrens angestrebt (siehe § 321a Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 ZPO, § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 FamFG) . Darin erschöpft sich ihr Zweck. Dementsprechend ist das R ü- g everfahren nach dem an einer bestimmten Hauptsache orientierten Begriff des Gerichtsv erfahrens dessen Teil und kein eigenständiges Verfahren. Bei einer unbegründeten Anhörungsrüge endet das G erichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG daher nicht mit der Rechtskraft der mit der Rüge ang e- griffenen Entscheidung, sondern erst mit der Bekanntgabe des die Anhörung s- rüge zurückweisenden Beschlusses (Senatsurtei l vom 21. Mai 2014 aaO Rn. 12 f; BeckOGK/Dörr, BGB, § 839 Rn. 1272 [Stand: 1. Dezember 2016] ). 11 12 - 9 - c) Für den gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten Rechtsbehelf der Gegenvorstellung gilt im Ergebnis nichts an deres. Dadurch soll das Gericht, das entschieden hat, veranlasst werden, seine Entscheidung aus übersehenen oder neuen tatsächlichen und rec htlichen Gründen zu ändern (Thomas/Putzo/ Reichold, ZPO, 38 . Aufl., Vorbem. § 567 Rn. 13; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl. § 567 Rn. 22). Die Gegenvorstellung, aus welcher das Institut der Anhörung s- rüge entwickelt wurde (Zöller/Heßler aaO Rn. 24), setzt somit kein eigenständ i- ges Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG in Gang . Sie ist vielmehr Bestandteil des Verfahrens, in dem die zu überprüfende Entscheidung ergangen ist. 3. Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Auffassung des Oberlandesgeric hts, die Entschädigungsregelung der §§ 198 ff GVG erfasse nach ihrem Schut z- zweck nicht die Sanktionierung rein formaler Verstöße gegen die Pflicht, G e- richtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, so dass eine auf nicht entscheidungserhebli ches Vorbringen gestützte Anhörungsrüge/Ge - genvorstellung bei der Betrachtung der Gesamtverfahrensdauer keine Rolle spiele. Damit hat das Gericht die in § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG genannte ha f- tungsbegründende Rechtsgutsverletzung der unangemessenen Dauer eine s G erichtsverfahrens unzulässig eingeschränkt . a) § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG begründet einen Entschäd igungsanspruch gegen den Staat wegen überlanger Dauer eines gerichtlichen Verfahrens. Der hierfür maßgebliche Tatbestand ist die Verletzung des Anspruchs eines Verfa h- rensbeteiligten aus Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 20 Abs. 3 GG (i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) und aus Art. 6 Abs. 1 EMRK auf Entscheidung seines gerichtlichen Verfa h- rens in angemessener Zeit (Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes über den Rechtsschu tz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermit t- 13 14 15 - 10 - lungsverfahren, BT - Drucks. 17/3802 S. 1, 18). Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG kommt es für die Frage der Angemessenheit der Verfahrensdauer auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei das Gesetz b eispielhaft und ohne a b- schließenden Charakter ( " insbesondere " ) die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie das Verhalten der Verfahrensb eteiligten und Dritter benennt. b) Ein weiteres wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist die Verfahrensführu ng durch das Gericht. Dabei ist dem Gericht z ur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnis se - auch im Hinblick auf die richte r liche Unabhängigkeit - ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen , der lediglich e iner Vertretbarkeitskontrolle unterliegt. L auf zei ten, die durch die Prozessleitung des Gerichts bedingt sind, haben nur dann eine unan gemessene Verfahrensdauer zur Folge, wenn sich die verfahrenslei tende Entscheidung - auch bei Berücksichtigung der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege - nicht auf verfahrensökonomische Sachgründe stützen lässt, sondern von sachfremden und zweckwidrigen Erwägungen getragen und somit nicht mehr verständlich ist (st. Rspr; vgl. nur Senatsurteile vom 14. November 2013 - III ZR 376/ 12, BGHZ 199, 87 Rn. 2 8, 32 ff; vom 5. Dezember 2013 - II I ZR 73/13, BGH 199, 190 Rn. 40, 42 ff; vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/ 13, BGHZ 200, 20 Rn. 36, 38 ff; vom 13. März 2014 - III ZR 91/13, NJW 2014, 1816 Rn. 27, 31 f, 34 f und vom 12. Fe bruar 2015 - III ZR 141/14, BGHZ 204, 184 Rn. 24 ff ; siehe auch BeckOGK/Dörr, BGB, § 839 Rn. 1255 [Stand: 1. Deze m- ber 2016] ) . Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein entscheidungsreifes Verfa h- ren nicht mehr gefördert wird und sich die " Tätigkeit " des Geri chts auf ein Liegenlassen der Akten beschränkt (vgl. BVerwG, NJW 2014, 96 Rn. 52; Beck OGK/Dörr aaO ) . Der Anspruch des Betroffenen auf Rechtsschutz in a n- gemessener Zeit darf auch nicht mit der Erwägung relativiert werden, seinem Rechtsschutzbegehren fehle die Erfol gsaussicht. A uf das Ergebnis des Verfa h- 16 - 11 - rens (Erfolg/Misserfolg) kommt es nicht an (Ott in Steinbeiß - Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG Rn. 63) . Demen t- sprechend findet im Entschädigungsprozess auch keine Überpr üfung der der Entscheidungsfindung zugrunde liegenden rechtlichen Überlegungen statt (S e- natsurteil vom 13. März 2014 aaO Rn. 34). Liegt eine sachlich nicht gerechtfe r- tigte Verfahrensverzögerung vor , entfällt die haftungsbegründende Rechtsgut s- verletzung - d ie unangemessene Verfahrensdauer - selbst dann nicht, wenn die Klage oder der Rechtsbehelf im Ausgangsverfahren von vornherein erkenn bar aussichtlos waren. Dem Umstand, dass das Rechtsschutzbegehren des B e- troffe nen von Anfang an unbegründet war, kann, sowe it - wie im vorliegenden Fall - eine Entschädigung für immaterielle Nachteile geltend gemacht wird, dadurch Rechnung getragen werden, dass eine Geldentschädigung versagt und gegebenenfalls gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 GVG lediglich die Unangeme ssenheit der Verfahrensdauer festgestellt wird (vgl. BFHE 240, 516 Rn. 62 ). Nach alledem durfte der Umstand, dass über die Anhörungsrüge/Gegen - vorstellung vom 9. Juli 2013 erst nach Ablauf von 21 Monaten entschieden wurde, nicht deshalb als von vornhe rein entschädigungsrechtlich irrelevant a n- gesehen werden, weil den vor gebrachten Gesichtspunkten die E ntscheidung s- erheblichkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 FamFG fehlte. 4. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts stellt sich jedoch aus anderen Gründ en als richtig dar (§ 561 ZPO). Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat die Klägerin, worauf der Beklagte in der Revisionserwid e- rung zu Recht hinweist, durch eine etwaige Verfahrensverzögerung keinen entschädigungspflichtigen immaterielle n Nachteil erlitten. Die insoweit gemäß § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG bestehende Vermutung ist widerleglich und im vorli e- 17 18 - 12 - genden Fall widerlegt. Unter Berücksichtigung des Sachvortrags in der Vor - instanz und des Vorbringens der Parteien im Revisionsrechtszug ist weitere Aufklärung nicht zu erwarten, so dass der Senat eine insoweit abschließende Würdigung selbst vornehmen kann. a ) Grundlage eines Entschädigungsanspruchs für einen durch überlange Verfahrensdauer verursachten immateriel len Nachteil ist § 198 Abs . 1 GVG. Als derartige Folgen eines überlangen Verfahrens kommen neben der " seelischen Unbill " durch die lange Verfahrensdauer vor allem körperliche Beeinträchtigu n- gen oder Rufschädigungen und - in Sorge - oder Umgangsrechtsstreitigkeiten - die Entfremdung eines Kindes von einem Elternteil in Betracht (Senatsurteil vom 12. Februar 2015 - III ZR 141/15, BGHZ 204, 184 Rn. 39 mwN). b) Nach § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG wird ein immaterieller Nachteil verm u- tet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange ged aue rt hat. Dabei ha n- delt es sich - wie ausgeführt - um eine widerlegbare Vermutung, die dem B e- troffenen die Geltendmachung eines immateriellen Nachteils erleichtern soll, weil in diesem Bereich ein Beweis oft nur schwierig oder gar nicht zu führen ist (Senats urteil aaO Rn. 40 mwN). Diese Vermutungsregel entspricht der Rech t- sprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der eine starke, aber widerlegbare Vermutung dafür annimmt, dass die überlange Verfahrensdauer einen Nichtvermögensschaden verursacht hat. Er erkennt ab er auch an, dass der immaterielle S chaden in bestimmten Fällen sehr gering sein oder gar nicht entstehen kann. In diesem Fall müsse der staatliche Richter seine Entscheidung mit einer ausreichenden Begründung rechtfertigen (EGM R, NJW 2007, 1259 Rn. 204). 19 20 - 13 - c ) Im Entschädigungsprozess ist die Vermutung widerlegt, wenn der B e- klagte das Fehlen eines immateriellen Nachteils darlegt und beweist, wobei ihm, da es sich um einen Negativbeweis handelt, die Grundsätze der sekund ä- ren Be hauptungslast z ugutekommen können (Senat aaO Rn. 41 mwN ) . Dabei dürfen - wie allgemein im Beweisrecht - an den Beweis des Gegenteils keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Die Vermutung eines auf der Verfahrensdauer beruhenden immateriellen Nac hteils ist dann widerlegt, wenn das Entschädigungsgericht unter Berücksichtigung der vom Kläger gegebene n- falls geltend gemachten Beeinträchtigungen nach einer Gesamtbewertung der Folgen, die die Verfahrensdauer mit sich gebracht hat, die Überzeugung g e- winn t, dass die (unangemessene) Verfahrensdauer nicht zu einem Nachteil g e- führt hat (Senat aaO; s. auch BFHE 243, 151 Rn. 26 ff; BeckOKG/Dörr aaO § 839 Rn. 1287). So hat der Senat die Vermutung eines fühlbaren immateriel l en Nac hteils als widerlegt angesehen, w enn ein in desolaten Vermögensverhäl t- nissen lebender Entschädigungskläger, gegen den bereits 386 Schadense r- satzprozesse mit einer Gesamtforderung von mehr als 10 Mio . anhängig w a- ren und Steuerforderungen in Millionenhöhe bestanden, im Rahmen seiner s e- kun dären Behauptungslast keine fühlbaren (psychischen oder physischen) B e- einträchtigungen dargelegt hat, die sich gerade aus den von ihm zum Gege n- stand einer Entschädigungsklage gemachten zehn Verfahren erge ben sollen (Senat aaO Rn. 43). d ) Nach diesen M aßgaben schließt der Senat aus, dass die Klägerin dadurch einen fühlbaren immateriellen Nachteil erlitten hat , das s über die Anh ö- rungsrüge/Gegenvorstellung vom 9. Juli 2013 erst mit Beschluss des Oberla n- desge richts vom 7. April 2015 entschieden wur de. 21 22 - 14 - a a) Durch die Beschwerdeentscheidung vom 29. April 2013, den Beric h- tigungsbeschluss vom 19. Juni 2013 und den Beschluss vom August 2013 b e- treffend die (erste) Anhörungsrüge/Gegenvorstellung vom 16. Mai 2013 ist über das Rechtsschutzbegehren der Klägerin v ollständig entschieden worden, so dass anschließend kein Schwebezustand mehr bestand. Insbesondere hat das Oberlandesgericht bereits in der Beschwerdeentscheidung klargestellt, dass die " Androhung " der Ordnungshaft in dem Beschluss des Amtsgerichts vom 10. August 2012 lediglich als Hinweis auf die geltende Rechtslage (siehe § 89 Abs. 2 FamFG) zu verstehen und deshalb rechtlich unbedenklich ist (vgl. BGH, Be schluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11, NJW - RR 2012, 324 Rn. 28). Durch den Berichtigungsbeschlus s vom 19. Juni 2013 hat das Oberlandesg e- richt hinsichtlich der Beschwerdeentscheidung die zunächst bestehende offe n- bare Diskrepanz zwischen Beschlusstenor und - gründen gemäß § 42 Fa mFG beseitigt und die Beschwerde " im Übrigen " zurückgewi esen. Indem das Ger icht ausgeführt hat, in dem Beschluss vom 29. April 2013 sei in vollem Umfang über das Beschwerdevorbringen entschieden worden, hat es damit zugleich - zumi n- dest konkludent - den Ergänzungsantrag der Klägerin nach § 43 FamFG vom 16. Mai 2013 zurückgewie sen . b b) Da das Vorbringen der Klägerin in der Anhörungsrüge vom 9. Juli 2013 sich darin erschöpf te, ihren (unzutreffenden) Rechtsstandpunkt hin sich t- lich der " Androhung " der Ordnungshaft und der Notwendigkeit einer Bericht i- gungsentscheidung zu wiederhole n, schließt der Senat aus, dass die Klägerin infolge der Dauer des Anhörungsrügeverfahrens eine fühlbare immaterielle B e- einträchtigung erlitten hat. Das bloße Beharren auf einer Recht sauffassung, die vo m erkennenden Gericht nicht geteilt wird und der Sache nach bereits b e- schieden wurde , vermag ein en ausgleichspflichti gen Nachteil im Sinne des § 198 Abs. 1, 2 GVG nicht zu begründen . Es kommt hinzu, dass die Klägerin 23 24 - 15 - selbst dem Anhörungsrügeverfahren ersichtlich keine besondere Bedeutung beigemessen hat. D enn sie hat erstmals mit Schriftsatz vom 21. Januar 2015 an die Entscheidung über die Anhörungsrüge " erinnert " . Die nach § 198 Abs. 3 GVG erforderliche Verzögerungsrüge wurde erst am Ende des Schriftsatz es vom 20. Februar 2015, also mehr als eineinhalb Jahre nach Anbrin gung der Gehörsr üge, erhoben. Ob schon aus diesem Grund - wie der Beklagte meint - ein Entschädigungsanspruch zu versagen wäre, und ob ein e " ver st eckte Rüge " überhaupt geeignet ist, ihre Warnfunktion zu erfüllen, bedarf keiner Entsche i- dung, da e s bereits a n einem Nachteil im Sinne des § 198 Abs. 1, 2 GVG fehlt. e) Da ein immaterieller Nachteil der Klägerin durch die Bescheidung ihrer Anhörungsrüge und Gegenvorstellung vom 9. Juli 2013 erst am 7. April 2015 nicht eingetreten ist, scheidet auc h eine Feststellung nach § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG zur Wiedergutmachung aus. 5. Aus den oben in Nummer 4 Buchst. d aa ausgeführten Gründen ist es unzutreffend, wenn die Revision rügt, über den Ergänzungsantrag sei keine Entscheidung ergangen, so dass das Oberlandesgericht gemäß § 201 Abs. 3 Satz 1 GVG zur Aussetzung des Entschädigungsprozesses verpflichtet gew e- sen wäre. Im Übrigen war das Ausgangsverfahren mit d er Bekanntgabe des Be schlusses vom 7. April 2015 abgeschlossen. Danach kam die Aussetzung des Verfahrens nach § 201 Abs. 3 Satz 1 GVG nicht mehr in Betracht. 6. Soweit die Revision gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) ZPO geltend macht , das Oberl andesgericht habe sich über den Tatbestandberich - tigungsantrag der Klägerin vom 25. Mai 2016 un ter Verstoß gegen Art. 103 25 26 27 - 16 - Abs. 1 GG hinweggesetzt, hat der Senat die Verfahrensrüge im Einzelnen g e- prüft und fü r nicht durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO). H errmann Reiter Liebert Pohl Arend Vorinstanzen: OLG München, Entscheidung vom 09.05.2016 - 22 EK 6/15 -
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