BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 278/06 Verk374ndet am: 27. September 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 27. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Rich-ter Dr. Kapsa, D366rr und Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 31. Oktober 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Kl344gerin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kl344gerin nimmt den beklagten Notar auf Schadensersatz wegen Ver-letzung der Pflichten aus einem Treuhandauftrag in Anspruch. 1 Der Beklagte beurkundete am 18. Dezember 2000 die Bestellung einer Grundschuld 374ber 245.000 DM zuz374glich Zinsen, die zu Gunsten der Kl344gerin im Wohnungsgrundbuch von Berlin-Wilmersdorf eingetragen werden sollte. Mit der Grundschuld sollten die Anspr374che der Kl344gerin aus einem Darlehensver-trag gesichert werden, den sie mit den K344ufern des Wohnungseigentums abge-schlossen hatte. Der nicht als Eigent374mer im Grundbuch eingetragene Verk344u-fer hatte den K344ufern aufgrund einer ihm von dem Bucheigent374mer erteilten Vollmacht eine Untervollmacht erteilt, den Grundbesitz schon vor der Eigen-tumsumschreibung mit Grundpfandrechten bis zur H366he von 300.000 DM zu 2 - 3 - belasten und deren Eintragung zu bewilligen und zu beantragen. Zu Gunsten des Verk344ufers war seit dem 13. M344rz 2000 in Abteilung II unter Nr. 1 eine Auflassungsvormerkung mit Vorrangsvorbehalt f374r Grundpfandrechte bis zu 300.000 DM nebst Zinsen eingetragen. Au337erdem wurde am 7. August 2000 die Abtretung der durch die Vormerkung gesicherten Anspr374che an Dritte einge-tragen, mit denen der Verk344ufer zuvor einen Kaufvertrag 374ber das Wohnungs-eigentum abgeschlossen hatte. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2000, das am 22. Dezember 2000 beim Grundbuchamt einging, 374berreichte der Beklagte die erste Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde und beantragte die Eintragung der zu Gunsten der Kl344gerin bewilligten Grundschuld. 3 Am 20. Dezember 2000 374berwies die Kl344gerin die Darlehensvaluta auf ein Notaranderkonto des Beklagten und erteilte diesem einen Treuhandauftrag, in dem es unter anderem hei337t: 4 "334ber diesen Betrag d374rfen Sie nur verf374gen, wenn die Erf374llung folgender Auflagen sichergestellt ist: - Eintragung des mit Ihrer Urkunde vom 18.12.2000 205 f374r uns be-stellten Grundpfandrechtes, 205 Unserem Grundpfandrecht d374rfen keine Rechte in Abt. II und III im Rang vorgehen oder gleichstehen. Wir sehen die Eintragung als sichergestellt an, wenn 1. Sie beim Grundbuchamt die Urkunde zur Bestellung des Grund-pfandrechtes vorgelegt und Eintragungsantr344ge in zul344ssigen Umfang auch in unserem Namen gestellt haben, - 4 - 2. Ihnen zur Bereitstellung des vorstehend verlangten Rangs der Grundschuld s344mtliche erforderlichen Unterlagen zur Verf374gung stehen. 205 " Der Beklagte nahm die Treuhandauflagen am 21. Dezember 2000 an. Mit Schreiben vom selben Tag 374berreichte er dem Grundbuchamt die Erstaus-fertigung des Vertrages vom 16. Dezember 2000 374ber die Aufhebung des Woh-nungseigentumskaufvertrages mit den Erstzessionaren nebst Bewilligung und Beantragung der L366schung der Abtretung der Rechte aus der Auflassungsvor-merkung; er beantragte die L366schung der Auflassungsvormerkung f374r die Erst-zessionare, sodann die Eintragung der K344ufer als Auflassungsvormerkungsbe-rechtigte aus abgetretenem Recht. Den hinterlegten Betrag kehrte der Beklagte aus. 5 Das Grundbuchamt beanstandete in einer Zwischenverf374gung vom 23. November 2004 unter anderem, dass die Eintragung der L366schung der Vor-merkung f374r die Erstzessionare die Gesamtl366schung des Rechts II/2 zur Folge habe und die Eintragung der R374ckabtretung an den Verk344ufer nicht bewilligt und beantragt sei, und wies den Antrag auf Eintragung der Grundschuld letzt-lich zur374ck. 6 Die Kl344gerin meint, der Beklagte habe seine ihr gegen374ber obliegende Amtspflicht verletzt, indem er die Darlehensvaluta ausgekehrt habe, ohne dass die Eintragung der Grundschuld sichergestellt gewesen sei. Mit der Klage be-gehrt sie von dem Beklagten die Erstattung der Darlehensvaluta Zug um Zug gegen Abtretung der in der Urkunde vom 18. Dezember 2000 titulierten pers366n-lichen Anspr374che gegen die Darlehensnehmer und der Anspr374che aus der durch diese Urkunde bewilligten und noch im Grundbuch einzutragenden Grundschuld. 7 - 5 - Das Landgericht hat der Klage 374berwiegend stattgegeben, das Kammer-gericht hat sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Mit der vom Kam-mergericht zugelassenen Revision erstrebt die Kl344gerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 8 Entscheidungsgr374nde Die Revision hat keinen Erfolg. 9 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe nicht die ihm nach dem Treuhandauftrag obliegende Pflicht verletzt, 374ber den auf sein Notar-anderkonto zu treuen H344nden 374berwiesenen Betrag nicht vor Sicherstellung der Eintragung der f374r die Kl344gerin bestellten Grundschuld zu verf374gen. Die vom Grundbuchamt bez374glich des Antrags auf L366schung der Abtretung der Auflas-sungsvormerkung und auf Eintragung der K344ufer als Auflassungsvormerkungs-berechtigte erbetenen unterschriebenen Ausfertigungen der Urkunden h344tten dem Beklagten bzw. dem Grundbuchamt bei Auszahlung vorgelegen. Das den Antragsvollzug hindernde Verst344ndnis der Rechtspflegerin, der Antrag sei von den beigeschlossenen Bewilligungserkl344rungen nicht gedeckt gewesen, m366ge nach dem m366glicherweise missverst344ndlich formulierten Antrag des Beklagten gerechtfertigt gewesen sein. Dieses Bedenken h344tte der Beklagte jedoch durch eine Klarstellung seines Antrags ohne weiteres ausr344umen k366nnen. Dass nicht die L366schung der Auflassungsvormerkung, sondern des Abtretungsvermerks 10 - 6 - gewollt gewesen sei, sei in den Antr344gen im Zusammenhang mit den beigef374g-ten Bewilligungen zumindest angeklungen. II. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 11 Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Kl344gerin gem344337 247 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO zu Recht verneint. Der Beklagte hat seine ihm aufgrund des Treuhandauftrags obliegende Amtspflicht, die Darlehensvalu-ta nicht vor Sicherstellung der Eintragung der Grundschuld auszukehren, nicht verletzt. 12 1. Bei der Abwicklung eines finanzierten Grundst374ckskaufvertrages 374ber das Anderkonto eines Notars kann die finanzierende Bank dem Notar einseitige Verwahrungsanweisungen oder Endtermine f374r die Verwendung der Darle-hensmittel im Rahmen der Durchf374hrung des Kaufvertrags erteilen. Die Ein-schaltung des Notars bei der Auszahlung der Darlehensvaluta an den Verk344ufer beruht auf einem selbst344ndigen Betreuungsgesch344ft im Sinne der 247247 23, 24 BNotO. Bei der Ausf374hrung eines solchen Treuhandauftrags obliegt dem Notar die Amtspflicht, die ihm von der Bank erteilten Anweisungen peinlich genau zu beachten (Senatsurteil vom 8. Mai 2003 - III ZR 294/02 - NJW RR 2003, 1434, 1435 unter I. 1.; BGH, Urteile vom 19. M344rz 1987 - IX ZR 166/86 - NJW 1987, 3201, 3202 unter I.; vom 8. Februar 1990 - IX ZR 63/89 - NJW-RR 1990, 629, 630; vom 25. Oktober 2001 - IX ZR 427/98 - NJW 2002, 1346, 1347 unter I. 1.; jeweils m.w.N.). 13 - 7 - 2. Dieser Amtspflicht ist der Beklagte nachgekommen. 14 a) Nach den von der Kl344gerin mit ihrem Schreiben vom 20. Dezember 2000 erteilten Anweisungen durfte der Beklagte die Darlehensvaluta erst dann auszahlen, wenn die Eintragung der f374r die Kl344gerin mit der Urkunde vom 18. Dezember 2002 bestellten Grundschuld im Rang vor den anderen in Abtei-lung II und III eingetragenen Rechten sichergestellt war. Sichergestellt ist die Eintragung eines Rechts oder einer Rechts344nderung allgemein dann, wenn hierzu nur noch das pflichtgem344337e Handeln des Notars und des zust344ndigen Grundbuchbeamten erforderlich ist (Senatsurteil vom 8. Mai 2003 aaO unter I. 2. m.w.N.; BGH, Urteil vom 19. M344rz 1987 aaO unter II.). In der Regel ist die Sicherstellung nur dann zu bejahen, wenn der Eintragungsantrag gestellt ist, alle f374r die Eintragung notwendigen Unterlagen dem Grundbuchamt vorliegen und aus dem Grundbuch und den Grundakten bei Antragstellung keine Eintra-gungshindernisse erkennbar sind (Senatsurteil vom 8. Mai 2003 aaO m.w.N.). Dementsprechend hat die Kl344gerin in ihrem Auftragsschreiben ihre Weisungen konkretisiert (374bereinstimmend mit dem Formulierungsvorschlag der Bundesno-tarkammer in deren Rundschreiben Nr. 05/99, abgedruckt in DNotZ 1999, 369, 370 f.). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutref-fend als erf374llt angesehen. 15 b) Die vorrangige Eintragung der Grundschuld war sichergestellt, weil nur noch das pflichtgem344337e Handeln des Grundbuchamtes erforderlich war. Die K344ufer hatten mit Untervollmacht des Verk344ufers aufgrund der diesem erteilten Vollmacht des Bucheigent374mers die Eintragung der Grundschuld bewilligt und beantragt; die entsprechenden Urkunden hatte der Beklagte dem Grundbuch-amt vorgelegt. Die in Abteilung II/2 eingetragene Auflassungsvormerkung hin-derte die Eintragung der Grundschuld nicht, weil sie keine Verf374gungsbe- 16 - 8 - schr344nkung bewirken konnte; zudem war die Auflassungsvormerkung mit einem Vorrangsvorbehalt f374r Grundpfandrechte bis zu 300.000 DM versehen. c) Die Sicherstellung der vorrangigen Eintragung der Grundschuld schei-terte im 334brigen nicht an der Formulierung des Eintragungsantrags, die nach Auffassung des Berufungsgerichts m366glicherweise missverst344ndlich war. Der Beklagte beantragte die L366schung der Auflassungsvormerkung f374r die Erstzes-sionare, sodann die Eintragung der K344ufer als Auflassungsvormerkungsberech-tigte aus abgetretenem Recht. Diesem Antrag war beigef374gt eine Ausfertigung des Vertrages 374ber die Aufhebung des Wohnungseigentumskaufvertrages, in dem der Verk344ufer als Zedent und die Erstzessionare die L366schung der im Grundbuch eingetragenen Abtretung der Rechte aus der Auflassungsvormer-kung bewilligten und beantragten. Nach den weiter beigef374gten Ausfertigungen des Kaufangebots der Zweitzessionare und der Annahmeerkl344rung des Zeden-ten wurde die Eintragung der Abtretung der Rechte aus der Auflassung und Auflassungsvormerkung von dem Zedenten bewilligt und von den Zweitzessio-naren beantragt. Damit war f374r die Rechtspflegerin erkennbar, dass eine "Ge-samtl366schung" der Auflassungsvormerkung nicht beabsichtigt war und nur der zugunsten der Erstzessionare eingetragene Abtretungsvermerk gel366scht wer-den sollte. Der insoweit mit der Zwischenverf374gung geforderten Bewilligung und Beantragung der Eintragung der R374ckabtretung an den Verk344ufer bedurfte es nicht. 17 Wird ein vorgemerkter Anspruch wirksam abgetreten oder - wie hier - wieder an den Zedenten abgetreten, so geht entsprechend 247 401 BGB auch die Vormerkung au337erhalb des Grundbuchs 374ber (BGHZ 25, 16, 23; BGH, Ur-teil vom 17. Juni 1994 - V ZR 204/92 - NJW 1994, 2947 f. unter II. 1. b); BayObLGZ 1962, 322, 325; 1998, 206, 207; Demharter, Grundbuchordnung 18 - 9 - 25. Aufl. Anh. zu 247 44 Rn. 90; Soergel/St374rner, BGB 13. Aufl. 247 883 Rn. 44 m.w.N.; Staudinger/Gursky, BGB Neubarb. 2002 247 883 BGB Rn. 319 m.w.N.). F374r die 334bertragung gen374gt die Einhaltung der f374r die Abtretung des gesicher-ten Anspruchs vorgeschriebenen Form. Das Grundbuch wird hinsichtlich der Person des Berechtigten unrichtig; die Eintragung des Abtretungsvermerks ist demgem344337 eine blo337e Grundbuchberichtigung im Sinne des 247 22 Abs. 1 Satz 1 GBO (BayObLGZ 1998, 206, 207; Demharter aaO; Meikel/B366ttcher, Grund-buchrecht 9. Aufl. 247 22 Rn. 31 m.w.N.; M374nchKomm/Wacke, BGB 4. Aufl. 247 883 Rn. 61 m.w.N.; RGRK/Augustin, BGB 12. Aufl. 247 883 Rn. 15; Soergel/St374rner aaO; Staudinger/Gursky aaO Rn. 322). Die Grundbuchberichtigung setzt ent-weder den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit in der Form des 247 29 Abs. 1 Satz 1 GBO voraus oder eine Berichtigungsbewilligung desjenigen, dessen Recht von der berichtigenden Eintragung betroffen wird (BayObLGZ 1998, 206, 208). Demnach erfordert die Berichtigung der Eintragung des aus einer Auflas-sungsvormerkung Berechtigten entweder den Nachweis einer wirksamen Abtre-tung oder die Berichtigungsbewilligung des im Grundbuch eingetragenen Vor-merkungsberechtigten (Demharter aaO). In dem notariellen Aufhebungsvertrag zwischen dem Verk344ufer und den Erstzessionaren hatten letztere die L366schung der zu ihren Gunsten eingetragenen Abtretung der Rechte aus der Auflas-sungsvormerkung bewilligt; au337erdem war in der Form des 247 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen, dass der Verk344ufer wieder Inhaber des vorgemerkten Auflas-sungsanspruchs geworden war. Durch die von dem Beklagten gem344337 dem Aufhebungsvertrag beantragte L366schung des Abtretungsvermerks zugunsten der Erstzessionare w344re der Verk344ufer wieder als Inhaber des vorgemerkten Anspruchs ausgewiesen worden. Somit war er gem344337 247 39 Abs. 1 GBO in der Lage, die Eintragung der Zweitzessionare als Auflassungsvormerkungsberech-tigte aus abgetretenem Recht zu bewilligen und zu beantragen. - 10 - d) Im 334brigen konnte das Berufungsgericht trotz des nach seiner Ansicht m366glicherweise missverst344ndlichen Eintragungsantrags die Eintragung der Grundschuld deshalb als sichergestellt ansehen, weil 247 18 Abs. 1 Satz 1 GBO f374r den Fall eines missverst344ndlichen Antrags den Erlass einer Zwischenverf374-gung vorsieht, die hier auch ergangen ist. Der Beklagte h344tte - wie das Beru-fungsgericht ausgef374hrt hat - dem Bedenken der Rechtspflegerin durch eine Klarstellung seines Antrags Rechnung tragen und damit das Eintragungshin-dernis ohne weitere Einbindung der Beteiligten beheben k366nnen. Ob der Be-klagte eine Amtspflicht dadurch verletzt hat, dass er auf die Beanstandung des Grundbuchamts nicht reagierte, hat das Berufungsgericht zu Recht dahinstehen lassen, weil eine darauf gest374tzte Haftung nicht Gegenstand der Klage ist. 19 Schlick Kapsa D366rr W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 22.06.2005 - 84 O 65/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 31.10.2006 - 9 U 148/05 -
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