BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 278/12 vom 11. Juni 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichts hofs hat am 11. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Re ichart sowie den Richter Sunder beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. August 2012 wird zurückgewiesen . Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Streitwert Gründe: 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist bereits deshalb als unbegründet zurückzuweisen, weil die Klage mangels Parteifähigkeit (§ 50 Abs. 1 ZPO) der Klägerin unzulässig ist und die Revision daher unabhängig davon, ob die B e- s chwerde zula s sungsrelevante Rechtsfehler aufzeigt, der Klägerin schon aus diesem Grunde nicht zum Erfolg verhelfen kann. Die Pa r teifähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - XI ZR 40/03, BGHZ 159 , 94, 98 mwN). Die Klägerin ist nicht parteif ä hig, weil ihr Gesellschaftsvertrag unwirksam ist. Der Gesellschaftszweck der Kläg e- rin verstößt gegen § 3 und § 2 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 RDG mit der Folge, dass der Gesellschaftsvertrag nach § 134 BGB nichtig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Jul i 2011 - II ZR 86/10, juris Rn. 7 mwN - noch zum RBerG; s. auch BGH, 1 - 3 - Urteil vom 30. Oktober 2012 - XI Z R 324/11, ZIP 2012, 2445 Rn. 34 ff . ; Mann, DStR 2013, 765 ff.). 2. Auf den vorliegenden Fall ist das Gesetz über außer gerichtliche Rechts dienstleistungen - Rechtsdienst leistungsgesetz (Gesetz vom 12. De - zember 2007, BGBl I, 2840 - RDG) anwendbar. Das RDG ist hinsichtlich der hier maßgeblichen Vorschriften am 1 . Juli 2008 in Kraft getreten, der Gesel l- schaftsvertrag der Klä gerin wurde im November 2008 geschlossen. Nach § 2 Abs. 2 RDG ist die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Ford e rungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleis tung), Recht s- dienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes und gemäß § 3 RDG nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gese tze erlaubt ist. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG dürfen Inkassodienst leistungen nur bei der zuständigen Behörde r e gistrierte Personen erbringen, zu denen die Klägerin nicht gehört. Die Voraussetzu n gen des Erlaubnistatbestands des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, dass die Kläg e rin ein zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen ge gründeter Zusamme n schluss und ihre Einziehungstätigkeit für ihre Gesellschafter gegenüber der Erfüllung der übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bede u tung ist, sind gleichfalls nicht gegeben. a) Die Gesellschafter der Klägerin haben der Klägerin ihre Forderungen ledi g lich zu Einziehungszwecken abgetreten. Auch für § 2 Abs. 2 RDG kommt es wie zu der früheren Regelung in Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG für die Einordnung als Inkassoze s sion entscheidend darauf an, ob das wirtschaftliche Ergebni s der Einziehung dem Abtretenden zukommen soll (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2 3 - 4 - 2012 - XI ZR 324/11, ZIP 2012, 2445 Rn. 13). Maßgeblich ist insoweit, ob die Forderung eine r seits endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser andererseits insbesondere da s Bonitätsris i ko, das heißt das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernimmt (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 XI ZR 324/11, ZIP 2012, 2445 Rn. 14 mwN). Nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages ist hier keine unschädliche Vollabtretung der Forderungen auf die Klägerin erfolgt, sondern die Zede n ten (= die Gesellschafter) trugen weiterhin das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibba r keit ihrer Forderung. Dies zeigt sich nicht nur darin, dass sie jeweils entsprechend ihrer Quote an der von der Klägerin geltend zu m a- chenden Gesamtforderung die Kosten des Prozesses tragen sollten, sondern im Misserfolgsfalle verloren sie - nicht die Klägerin - die Forderung. Weiter sol l- ten nach § 5 des Gesellschaftsvertrages eventuelle Besonde rheiten der Einze l- ansprüche allein den Gesellschafter betreffen, in de s sen Beziehungen zu der Fonds - KG bzw. zu den ausgleichsberechtigten Kommanditisten sie vo r liegen. b) Die Klägerin sollte und hat die Einziehung der für sie wirtschaftlich fremden Ford erungen als eigenständiges Geschäft im S inne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 RDG betrieben; die Einziehung der Forderungen wa r ihr - alleini ger - Gesellschaftszweck; nur aus diesem Anlass ist sie gegründet wo r- den. Die Forderungseinziehung stellte sich nicht n ur als Nebenleistung im Z u- samme n hang mit einer anderen Haupt tätigkeit im Sinne von § 5 RDG dar (zur Einordnung der Forder ungseinziehung nach § 5 RDG vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 XI ZR 324/11, ZIP 2012, 2445 Rn. 26 ff.; Mann, DStR 2013, 765 ff.). 4 5 - 5 - c) Die nach dem Gesellschaftsvertrag von der Klägerin durchzuführende Ei n ziehungstätigkeit ist hier auch nicht etwa deshalb als nicht gegen das RDG verstoßende Einziehungstätigkeit zu werten, weil ausweislich der Abtretungsu r- kunden und des Gesellschaft szwecks die Forderungen zur gerichtlichen Einzi e- hung abgetr e ten worden sind und § 3 RDG nur die Befugnis zur Erbringung von außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen regelt. Die Beschränkung des A n- wendungsbereichs auf a u ßergerichtliche Rechtsdienstleistung en dient lediglich der Abgrenzung gegenüber der Vertretung von Rechtssuchenden in einem G e- richtsverfahren, deren Zulässigkeit anders als früher unter Geltung des Recht s- beratungsgesetzes nun jeweils in den einzelnen Verfahrensordnungen beso n- ders geregelt wo rden ist (s. hie r zu BT - Drucks. 16/3655 S. 33 bis 35). d) Auf die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG kann sich die Klägerin nicht berufen. Nach ihrem Gesellschaftszweck fehlt es bereits an der Wa h rung gemeinschaftlicher Interessen, da die Klägerin lediglich zur Bündelung der Einzelinteressen ihrer Gesellschafter gegründet wurde. Im Übr i- gen greift die Befreiungsvorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG nur ein, s o- weit die für die Mitglieder e r brachten Rechtsdienstleistungen gegenüber der Er füllung der übrigen satzungsm ä ßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind. Diese dienende Fun k tion fehlt, wenn die Gesellschaft - wie hier die Klägerin - es zu ihrer Hauptaufgabe macht, Ansprüche der Mitglieder einz u - 6 7 - 6 - fordern. Rechtsdienstleist ungsvereine oder - gesellschaften will das Gesetz g e- rade nicht erlauben (vgl. Müller in Grun e wald/Römermann, RDG, § 7 Rn. 22 sowie Römermann, BB 2011 S. 1556). B ergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.09.201 1 - 31 O 91/08 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.08.2012 - I - 6 U 217/11 -
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