BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL und VERS304UMNISURTEIL III ZR 279/06 Verk374ndet am: 22. November 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, Dr. Herrmann, W366stmann und Harsdorf-Gebhardt f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. Oktober 2006 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Dezember 2004 - 12 O 153/04 - teilweise abge344n-dert, insoweit neu gefasst und die weitergehende Berufung der Beklagten teilweise zur374ckgewiesen: Die Beklagten werden unter teilweiser Abweisung der Klage verur-teilt, an den Kl344ger wie Gesamtschuldner 28.222,83 200 zuz374glich Zinsen in H366he von 8 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 26. Februar 2004 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Darlehensforderung des Kl344gers gegen C. K. , H. -Stra337e 3, 205205 B. , in H366he von 28.222,83 200. Im 334brigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen. Die weitergehende Revision wird zur374ckgewiesen. Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand Der Kl344ger ist Darlehensgl344ubiger des Filmproduzenten K. . Dieser war Versicherungsnehmer bei der H. Versicherungs AG, bei der er mehrere Lebensversicherungsvertr344ge abgeschlossen hatte. Die dar-aus resultierenden Anspr374che waren 1998 zur Absicherung von Krediten an die D. AG abgetreten worden. Im Oktober 1999 schloss K. mit der Beklagten zu 1, deren "Gesch344ftsf374hrer" der Beklagte zu 2 ist, einen Darle-hensvertrag 374ber 210.000 DM zuz374glich Zinsen zur teilweisen Abl366sung der Kredite bei der D. AG. Der Beklagten zu 1 r344umte er als Sicher-heit ein Pfandrecht an den R374ckkaufswerten der von ihm gehaltenen Lebens-versicherungsvertr344ge ein. Im Zuge der Abl366sung der bei der D. AG bestehenden Kredite trat diese die ihr zur Sicherheit 374bertragenen Anspr374-che aus den Lebensversicherungsvertr344gen des K. an die A. und S. Verm366gensverwaltung GbR, ebenfalls vertreten durch den Be-klagten zu 2, ab. Die Abtretung wurde der H. Versicherungs AG angezeigt. Wirtschaftlich berechtigt aus der Abtretung sollte die Beklagte zu 1 sein. 1 Im Dezember 1999 vereinbarte der Kl344ger mit K. zur Absicherung seiner an diesen gew344hrten Darlehen, dass K. seine R374ckgew344hranspr374-che aus der Sicherungsvereinbarung gegen den Beklagten zu 2 hinsichtlich der Anspr374che aus den Lebensversicherungsvertr344gen einschlie337lich der Anspr374-che auf Auskehrung des 334bererl366ses bei F344lligkeit oder im Verwertungsfall an den Kl344ger abtrete. Dem Beklagten zu 2 wurde die nachrangige Abtretung an den Kl344ger angezeigt mit der Bitte, diese vorzumerken, den Kl344ger von St366run-gen im Versicherungsverh344ltnis oder der Geltendmachung von Anspr374chen Dritter zu unterrichten und zus344tzlich die Versicherung treuh344nderisch auch f374r 2 - 4 - den Kl344ger zu halten. Im Januar 2000 best344tigte der Beklagte zu 2, dass die Beklagte zu 1 Abtretungsgl344ubigerin der R374ckkaufswerte der Lebensversiche-rungen des K. sei, welche als Sicherheit f374r das Darlehen in H366he von 210.000 DM zuz374glich Zinsen dienten. Er best344tigte weiter, dass die Beklagte zu 1 die nachrangige Abtretung an den Kl344ger vorgemerkt habe, diesen von St366rungen der Versicherungsverh344ltnisse informieren und die Police im 334brigen auch f374r ihn treuh344nderisch halten werde, bis die Darlehens- bzw. Versiche-rungsverh344ltnisse abgewickelt seien. Der Beklagte zu 2 - so die Feststellung des Landgerichts - oder - so die Darstellung der Beklagten im Berufungsver-fahren - die Beklagte zu 1 hatte K. im Oktober 1999 ein weiteres Darlehen 374ber 80.000 DM gew344hrt. Im Oktober 2001 wurde dieses Darlehen einschlie337-lich der Zinsen zur R374ckzahlung f344llig gestellt. K. k374ndigte daraufhin einen seiner Lebensversicherungsvertr344ge. Dem stimmte der Beklagte zu 2 als Ge-sch344ftsf374hrer der A. und S. Verm366gensverwaltung GbR als Abtretungsgl344ubigerin zu. Daraufhin wurde die Versicherungssumme in H366he von 56.153,35 200 an K. ausgezahlt. Im Oktober 2002 wurden auch die verbleibenden Versicherungsvertr344ge ausbezahlt. Die Beklagte zu 1 erhielt ins-gesamt 158.517,75 200, wovon sie ihre Darlehensforderung einschlie337lich Zinsen sowie ein kurzfristiges Darlehen an K. aus 2002 in H366he von 5.000 200 in Abzug brachte und den Rest in H366he von 23.222,83 200 an K. auszahlte. Der Kl344ger verlangt von den Beklagten Ersatz f374r die nach seiner Auffassung zu Unrecht in Abzug gebrachten bzw. an K. ausbezahlten Betr344ge in H366he von 84.376,18 200. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-klagten hat das Kammergericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zuge-lassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Zahlungsbegehren weiter. 3 - 5 - Entscheidungsgr374nde 334ber die Revision ist, soweit sie nicht zur374ckgewiesen wird, auf Antrag des Kl344gers durch Vers344umnisurteil zu entscheiden, da die Beklagten trotz ord-nungsgem344337er Ladung in der Revisionsverhandlung nicht vertreten waren. Das Urteil ist jedoch keine Folge der S344umnis, sondern beruht auf einer Sachpr374-fung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f). 4 I. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagten nicht in eine Rechtsposition des Kl344gers eingegriffen h344tten. Dieser habe keinen An-spruch auf Auskehrung des 334bererl366ses durch die Vereinbarung mit K. erlangt. Die schriftliche Abtretungsvereinbarung zwischen dem Kl344ger und K. ergebe lediglich, dass letzterer dem Kl344ger seine R374ckgew344hranspr374che hinsichtlich der Lebensversicherungen gegen den Beklagten zu 2 abgetreten habe. Diesem h344tten die Anspr374che jedoch zu keinem Zeitpunkt zugestanden. Vielmehr sei die Beklagte zu 1 Inhaberin oder jedenfalls Pfandrechtsgl344ubigerin dieser Sicherungsanspr374che geworden. Demzufolge sei die Abtretung zwischen dem Kl344ger und K. ins Leere gegangen. Eine Auslegung dahin, dass der Kl344ger Inhaber der Forderung des K. gegen die Beklagte zu 1 geworden sei, verbiete sich angesichts des klaren Wortlauts der Vereinbarung. Nach gel-tendem Recht m374sse bei einer Abtretung die abgetretene Forderung konkret bestimmt oder jedenfalls bestimmbar sein. Die Beklagten m374ssten sich auch nicht so behandeln lassen, als w344re der Kl344ger Inhaber des Anspruchs auf 334-bererl366s geworden. Sie seien an der Abtretungserkl344rung nicht beteiligt gewe-sen. Ein kollusives Verhalten des K. und des Beklagten zu 2 sei nicht er- 5 - 6 - sichtlich. Durch Abschluss des Treuhandvertrages ohne Hinweis auf die Sicher-heitsproblematik h344tten die Beklagten entgegen der Ansicht des Kl344gers die-sem auch nicht selbst eine wirksame Sicherheit bestellt. II. Die Revision ist im Wesentlichen begr374ndet. 6 1. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung lassen sich die vom Kl344ger geltend gemachten Anspr374che nicht verneinen. Die vom Beru-fungsgericht vorgenommene, allein am Wortlaut haftende Auslegung der Ver-tragsurkunde, wonach nur - nicht bestehende und daher keinen Verm366genswert darstellende - Anspr374che des K. gegen den Beklagten zu 2 abgetreten worden seien, h344lt den Angriffen der Revision nicht stand. Vielmehr sollten nach dem Willen aller Beteiligten die K. gegen die Beklagte zu 1 zustehenden R374ckgew344hranspr374che abgetreten werden. Diese Auslegung kann, da insoweit weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, der Senat selbst vornehmen (vgl. BGHZ 124, 39, 45). 7 8 a) Die Auslegung des Vertrages zwischen dem Kl344ger und K. durch das Berufungsgericht ist im Revisionsverfahren nur beschr344nkt und nur darauf-hin 374berpr374fbar, ob der Tatrichter gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrunds344tze, Denkgesetze und Erfahrungss344tze beachtet hat (st. Rspr. Senatsurteil vom 5. Oktober 2006 - III ZR 166/05 - NJW 2006, 3777). Zu den anerkannten Auslegungsregeln geh366rt, dass der Tatrichter alle f374r die Auslegung erheblichen Umst344nde umfassend gew374rdigt sowie seine Erw344gun-gen in den Entscheidungsgr374nden nachvollziehbar dargelegt hat. Au337erdem - 7 - geh366rt dazu der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung, durch die eine Abrede auf einen vertretbaren Sinngehalt zur374ckzu-f374hren ist (BGH, Urteil vom 29. M344rz 2000 - VIII ZR 297/98 - NJW 2000, 2508, 2509 f m.w.N.). 9 Im vorliegenden Fall ist die Auslegung des Berufungsgerichts rechtsfeh-lerhaft, da es diese Auslegungsgrunds344tze und ma337geblich in den Blick zu nehmenden unstreitigen Sachvortrag nicht beachtet hat. b) Ein klarer und eindeutiger Wortlaut einer Erkl344rung bildet keine Gren-ze f374r die Auslegung anhand der Gesamtumst344nde (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2001 - XII ZR 281/99 - NJW 2002, 1260, 1261; BGHZ 86, 41, 46), besonders wenn sie - wie im vorliegenden Fall - nicht formbed374rftig ist, auch wenn die Parteien die Schriftform gew344hlt haben (einschr344nkend f374r form-bed374rftige Erkl344rungen BGHZ 86, 41, 47; 80, 242, 245: Wille muss hinreichende St374tze im Wortlaut haben). 10 Insbesondere finden die Regeln zur rechtlichen Behandlung einer Falschbezeichnung (falsa demonstratio) dann Anwendung, wenn die Beteiligten den Gegenstand ihrer Einigung versehentlich unrichtig bezeichnet haben (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2001 - V ZR 65/01 - NJW 2002, 1038, 1039). Haben alle Beteiligten eine Erkl344rung 374bereinstimmend in demselben Sinn ver-standen, so geht der wirkliche Wille der Erkl344renden dem Wortlaut vor (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2001 aaO). Zwar besteht f374r die 374ber ein Rechtsge-sch344ft aufgenommene Urkunde die Vermutung der Vollst344ndigkeit und Richtig-keit. Gleichwohl kann eine Partei sich auf au337erhalb der Urkunde liegende Um-st344nde berufen und den Nachweis f374hren, dass ein vom Urkundstext abwei-chender und 374bereinstimmender Wille vorgelegen hat, der f374r den Inhalt des 11 - 8 - Rechtsgesch344fts ma337geblich ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2002 - V ZR 143/01 - NJW 2002, 3164 f). c) Die unstreitigen Umst344nde bei der Abfassung der Vertragsurkunde durch den Kl344ger und K. sowie das anschlie337ende Verhalten der Beklag-ten belegen, dass in der Urkunde nur versehentlich der Beklagte zu 2 als Inha-ber der Anspr374che aus den Lebensversicherungsvertr344gen und nicht die Be-klagte zu 1 genannt wird. 12 Dabei ist ma337geblich, dass die Interessen des Kl344gers und des K. dahin gingen, eine wirksame Abtretung zu vereinbaren. Dies war nur m366glich durch die Abtretung der R374ckgew344hranspr374che gegen374ber der Beklagten zu 1 und nicht solche nicht existenten gegen den Beklagten zu 2. Des weiteren war durch die Bezeichnung des Darlehens, das durch die vorangegangene Abtre-tung an die Beklagte zu 1 gesichert wurde, deutlich, dass nach Erledigung ge-nau dieser Darlehensforderung der Kl344ger gesichert werden sollte. Dieses Dar-lehen stand aber nur der Beklagten zu 1 und nicht dem Beklagten zu 2 zu. Dar-374ber hinaus ist der Beklagte zu 2 der Vertreter der Beklagten zu 1 und hat f374r sie den Darlehensvertrag der Beklagten zu 1 mit K. als Gesch344ftsf374hrer unterzeichnet. Es liegt nahe, dass K. wegen der Namens344hnlichkeit zwi-schen dem Beklagten zu 2 und der Beklagten zu 1, die den Nachnamen des Beklagten zu 2 in ihrem Namen f374hrt, schlicht ein Fehler bei dem Abfassen der Vertragsurkunde unterlaufen ist und tats344chlich die Beklagte zu 1 gemeint war. Auch die Beklagten gingen offensichtlich von einem Versehen aus und haben in dem Schreiben vom 18. Januar 2000 die Abtretungsgl344ubigerschaft der Beklag-ten zu 1 hinsichtlich der R374ckkaufswerte der Lebensversicherungen und die Treuhandvereinbarung best344tigt. Dies h344tte keinen Sinn gemacht, wenn sie da- 13 - 9 - von ausgegangen w344ren, es seien nur nicht existente Anspr374che gegen den Beklagten zu 2 an den Kl344ger abgetreten worden. Diesem Auslegungsergebnis steht auch nicht entgegen, dass bei einer Abtretung die abgetretene Forderung konkret bestimmt oder jedenfalls be-stimmbar sein muss. Die von K. an den Kl344ger abgetretenen Forderungen sind nach dieser Auslegung nach Parteien und Schuldgrund bestimmt. 14 Die vom Berufungsgericht weiter angef374hrten Gr374nde der Rechtssicher-heit, die einer Auslegung gegen den Wortlaut entgegenst374nden, liegen nicht vor. Allein von Bedeutung k366nnten solche Gr374nde sein, die im Verh344ltnis zwi-schen dem Kl344ger und K. wurzeln, denn es geht um die Frage, ob dem Kl344ger durch die Abtretungsvereinbarung eine verm366genswerte Position er-wachsen und diese durch eine Verletzung der Pflichten aus dem Treuhandver-h344ltnis beeintr344chtigt worden ist. Im Verh344ltnis zwischen dem Kl344ger und K. ist nicht erkennbar, inwieweit durch eine Auslegung, die dem wirklichen Wil-len der Vertragsparteien Geltung verschafft, die Rechtssicherheit beeintr344chtigt werden k366nnte. 15 2. Dem Kl344ger steht im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts ein Schadensersatzanspruch gegen beide Beklagten zu. In H366he von 28.222,83 200 ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif (247 563 Abs. 3 ZPO). Die Verurteilung zur Zahlung erfolgt allerdings nur - und insoweit hat die Beru-fung Erfolg - Zug um Zug gegen (anteilige) Abtretung der dem Kl344ger gegen K. zustehenden Darlehensforderung. 16 a) Gegen374ber der Beklagten zu 1 ergibt sich der Zahlungsanspruch aus der Verletzung des zwischen den Parteien geschlossenen Treuhandvertrags. 17 - 10 - aa) Zwischen dem Kl344ger und der Beklagten zu 1 ist, wovon im Ansatz auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, aufgrund der Schreiben vom 29. Dezember 1999 und vom 18. Januar 2000 ein Treuhandvertrag zustande gekommen. Danach hatte die Beklagte zu 1 sich verpflichtet, den Kl344ger von St366rungen der Versicherungsverh344ltnisse zu informieren und die Versiche-rungspolicen auch f374r ihn treuh344nderisch zu halten, bis die Darlehens- bzw. Versicherungsverh344ltnisse abgewickelt sind. 18 Die von den Beklagten erkl344rte Anfechtung des Treuhandauftrags greift unbeschadet weiterer Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der Anfechtungsfrist nach 247 121 Abs. 1 Satz 1 BGB schon deshalb nicht durch, weil ein Irrtum der Beklagten hinsichtlich des Treuhandvertrages nicht erkennbar ist. 19 Der nunmehr erkl344rte "R374cktritt" vom Treuhandvertrag, der allenfalls als eine K374ndigung nach 247 671 Abs. 1 BGB verstanden werden kann, ist ohne Aus-wirkung auf den bereits zuvor entstandenen Schadensersatzanspruch des Kl344-gers. 20 bb) Die Beklagte zu 1 hat Ihre Pflichten aus dem Treuhandvertrag mit dem Kl344ger verletzt. 21 Zum einen hat sie die Auszahlung der Versicherungssumme in H366he von 23.222,83 200 an K. vorgenommen, obwohl sie aufgrund der Treuhandabre-de mit dem Kl344ger diesen von St366rungen im Versicherungsverh344ltnis informie-ren und f374r ihn die Versicherungspolicen treuh344nderisch halten musste. Sie h344t-te diese Summe nicht ohne R374cksprache mit dem Kl344ger, in welcher H366he er 22 - 11 - wegen seiner Forderungen Rechte an der Versicherungsleistung geltend ma-che, an K. auszahlen d374rfen. Zum anderen hat sie die erst zeitlich sp344ter und damit den Anspr374chen des Kl344gers aus seiner Sicherungsabrede mit K. nachrangige Darlehens-forderung 374ber 5.000 200 mit den Versicherungsleistungen f374r K. verrechnet. Die in der Berufung erhobene Behauptung, die Darlehensforderung sei vorran-gig vor den Anspr374chen des Kl344gers mit den Anspr374chen des K. aus den Lebensversicherungsvertr344gen abgesichert worden, ist widerspr374chlich und deshalb unbeachtlich. In der eigenen Abrechnung hat die Beklagte zu 1 den Zeitpunkt der Darlehensgew344hrung mit 2002 angegeben. Dann konnte sie nicht vorrangig vor den zeitlich fr374her begr374ndeten Anspr374chen des Kl344gers gesichert werden. 23 Die Auffassung der Beklagten, der Treuhandauftrag habe lediglich bein-haltet, den Kl344ger vor St366rungen der Versicherungsvertr344ge durch Dritte zu sch374tzen, ist unzutreffend. Der zwischen den Parteien geschlossene Treuhand-vertrag beinhaltete nach Sinn und Zweck auch und gerade den Schutz des Kl344-gers davor, dass die Versicherungsleistungen an K. selbst ausbezahlt werden, obschon dem Kl344ger diesbez374glich ein Befriedigungsrecht zustand. 24 cc) F374r die in Kenntnis der Abreden aller Beteiligen vorgenommene pflichtwidrige und schuldhafte Verletzung des Treuhandvertrages durch ihren Vertreter, den Beklagten zu 2, muss die Beklagte zu 1 einstehen (247 31 BGB). 25 dd) Dem Kl344ger ist durch die Pflichtverletzung der Beklagten zu 1 ein Schaden in H366he von mindestens 28.222,83 200 entstanden. In dieser H366he stand ihm der von der Lebensversicherung ausgezahlte Betrag zu. Aufgrund 26 - 12 - der Abrede des Kl344gers mit K. vom 29. Dezember 1999 war er Inhaber der Auszahlungsanspr374che gegen die Lebensversicherungsgesellschaft, soweit sie nicht der Tilgung der vorrangig gesicherten Darlehensforderungen der Beklag-ten zu 1 dienten. Der nicht weiter substanziierte Vortrag der Beklagten zu 1 in der Beru-fungsinstanz, sie habe ebenfalls keine Rechte an den Lebensversicherungen gehabt, die h344tten abgetreten werden k366nnen, greift nicht durch. Nach ihrem erstinstanzlichen Vorbringen, an das die Beklagten gebunden sind (247247 288, 290, 535 ZPO), war die A. und S. GbR nicht Inhaberin der Anspr374che aus den Lebensversicherungen des K. . Vielmehr hat sie diese weiter "im Zuge der Pfandrechtsbestellung" abgetreten an die Beklagte zu 1, was der Lebensversicherungsgesellschaft gegen374ber jedoch nicht angezeigt wurde. Wirtschaftlich berechtigt sollte jedenfalls nur die Beklagte zu 1 sein. 27 b) Die Haftung des Beklagten zu 2 f374r die Forderung des Kl344gers gegen die Beklagte zu 1 folgt daraus, dass er als Gesellschafter der Beklagten zu 1 zu behandeln ist (247 128 HGB entsprechend; vgl. BGHZ 146, 341, 358). 28 Der Beklagte zu 2 bestreitet zwar seine Gesellschafterstellung. Dies ist jedoch unerheblich, denn der Beklagte zu 2 muss sich jedenfalls nach den Grunds344tzen der Rechtsscheinhaftung so behandeln lassen, als sei er Gesell-schafter. 29 Der Beklagte zu 2 ist nach den Feststellungen des Landgerichts, denen die Beklagten in der Berufungsinstanz nicht entgegengetreten sind, als alleini-ger Gesch344ftsf374hrer der Beklagten zu 1 aufgetreten. Da aber nach dem Grund-satz der Selbstorganschaft nicht alle Gesellschafter von der Gesch344ftsf374hrung 30 - 13 - einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts ausgeschlossen werden k366nnen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1981 - II ZR 203/80 - NJW 1982, 1918), musste f374r den Rechtsverkehr der Eindruck entstehen, der Beklagte zu 2 sei auch Gesell-schafter der Beklagten zu 1. An diesem von ihm gesetzten Rechtsschein muss sich der Beklagte zu 2 festhalten lassen (vgl. BGHZ 146, 341, 359 f). 3. Soweit der Kl344ger Schadensersatz in H366he weiterer 56.135,35 200 ver-langt, ist der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif und deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 31 a) Bez374glich dieses Betrages hat die Beklagte zu 1 einer Auszahlung durch die Lebensversicherungsgesellschaft an K. zugestimmt, obwohl der Kl344ger mit seiner Forderung noch nicht befriedigt war. In der Berufungsinstanz ist jedoch von den Beklagten vorgetragen und unter Beweis gestellt worden, dass das zeitlich vor der zwischen dem Kl344ger und K. getroffenen Siche-rungsabtretungsvereinbarung gew344hrte Darlehen in H366he von 80.000 DM nebst Zinsen ebenfalls durch die Anspr374che aus den Lebensversicherungsvertr344gen gesichert werden sollte. Sollte dieses Vorbringen nach 247 531 Abs. 2 ZPO zu ber374cksichtigen sein - wor374ber allein das Berufungsgericht zu befinden hat (vgl. BGHZ 166, 227, 230 Rn. 12 ff) - und sollte sich bejahendenfalls herausstellen, dass auch die Anspr374che aus diesem Darlehen vorrangig vor den Forderungen des Kl344gers gesichert werden sollten und die von der Lebensversicherungsge-sellschaft an K. ausgezahlten Betr344ge zur Tilgung dieses Darlehens einge-setzt worden sind, w344re dem Kl344ger insoweit kein Schaden entstanden. 32 b) Dass die Zustimmung gegen374ber der Lebensversicherungsgesell-schaft zur Auszahlung der Betr344ge an K. seitens des Beklagten zu 2 als 33 - 14 - Vertreter der A. und S. GbR erfolgte und nicht ausdr374cklich f374r die Beklagte zu 1, ist unerheblich. Im Verh344ltnis zur A. und S. GbR war allein die Beklagte zu 1 wirtschaftlich berechtigt. Da der Beklagte zu 2 die internen Verh344ltnisse sowohl der Beklagten zu 1 als auch der A. und S. GbR kannte und wusste, dass tats344chlich die Be-klagte zu 1 Inhaberin der Anspr374che aus den Lebensversicherungen zur Siche-rung ihrer Darlehensanspr374che gegen K. war, h344tte er in seiner Eigen-schaft als "Gesch344ftsf374hrer" der Beklagten zu 1 aufgrund der zwischen der Be-klagten zu 1 und dem Kl344ger bestehenden Treuhandvereinbarung einer Aus-zahlung an K. entgegentreten m374ssen. Schlick Kapsa Herrmann W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 20.12.2004 - 12 O 153/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 06.10.2006 - 21 U 25/05 -
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