BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 279/07 Verk374ndet am: 6. November 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 311 Abs. 2; EGV Art. 88 Abs. 3 a) Gew344hrt eine Beh366rde eine notifizierungspflichtige Beihilfe, ohne diese zuvor gem344337 Art. 88 Abs. 3 Satz 1 EGV und Art. 2 Abs. 1 Satz 1 der Ver-ordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. M344rz 1999 374ber besondere Vorschriften f374r die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. vom 27. M344rz 1999, L 83/1) bei der Europ344ischen Kommission anzumelden und die Entschlie337ung der Kommission abzuwarten, hat sie denjenigen, der eine Sicherheit f374r etwaige Beihilfer374ckforderungsanspr374che stellen soll, auf die Gefahr hinzuweisen, dass die Zuwendung alsbald wieder zu-r374ckgefordert wird. b) Unterl344sst die Beh366rde diesen Hinweis, kann der Sicherungsgeber, der wegen der erfolgten R374ckforderung in Anspruch genommen wird, diesem Verlangen einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertrags-schluss entgegenhalten, der darauf gerichtet ist, ihn so zu stellen, als ob er die Sicherung nicht gegeben h344tte, sofern er dies bei Erteilung des er-forderlichen Hinweises unterlassen h344tte. BGH, Urteil vom 6. November 2008 - III ZR 279/07 - OLG Brandenburg LG Frankfurt (Oder) - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter D366rr, Dr. Herrmann, W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. Oktober 2007 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten 374ber einen Anspruch der Kl344gerin aus einer "Haf-tungserkl344rung", die der Beklagte im Zusammenhang mit der Gew344hrung eines Investitionszuschusses zugunsten der D. GmbH abgegeben hatte. 1 Die Kl344gerin ist eine Anstalt des 366ffentlichen Rechts. Sie ist die zust344ndi-ge Beh366rde des Landes Brandenburg f374r Investitionsf366rderungen nach dem Gesetz 374ber die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirt-schaftsstruktur" (GRW-Gesetz) vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861). Im Rahmen dieser Zust344ndigkeit gew344hrte die Kl344gerin der Zuwendungsempf344nge-rin mit Bescheid vom 1. Dezember 2000 einen Investitionszuschuss in H366he 2 - 3 - von umgerechnet 1.212.886,60 200 zur Errichtung einer Betriebsst344tte im Umland Berlins. Bestandteil des Zuwendungsbescheids waren die Allgemeinen Neben-bestimmungen f374r Zuwendungen zur Projektf366rderung (ANBest-P), deren Nummer 8 lautet: "8. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung 8.1. Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungs-bescheid nach dem Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere 247247 48, 49 VwVfGBbg) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wir-kung f374r die Vergangenheit zur374ckgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird. Dies gilt insbesondere, wenn 8.1.1 die Zuwendung durch unrichtige oder unvollst344ndige Anga-ben erwirkt worden ist, 8.1.2 die Zuwendung nicht oder nicht mehr f374r den vorgesehenen Zweck verwendet wird, 8.1.3 eine aufl366sende Bedingung eingetreten ist (z.B. nachtr344g-liche Erm344337igung der Ausgaben oder 304nderung der Finanzierung nach Nr. 2). 8.2. Ein Widerruf mit Wirkung f374r die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungsempf344nger 8.2.1 die Zuwendung nicht alsbald nach Auszahlung zur Erf374llung des Zuwendungszwecks verwendet oder 8.2.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist er-f374llt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten (Nr. 5) nicht rechtzeitig nachkommt. Dies gilt auch dann, wenn ein Verfahren nach der Insolvenzordnung beantragt oder ver366ffentlicht wird oder die Bewilligungsbeh366rde sich den Widerruf im Zuwendungsbe-scheid ausdr374cklich vorbehalten hat205" - 4 - Der Beklagte unterzeichnete als damaliger Alleingesellschafter und Ge-sch344ftsf374hrer der Zuwendungsempf344ngerin am 17. Dezember 2000 eine dem Zuwendungsbescheid vorformuliert beigef374gte "Haftungserkl344rung der Gesell-schafter" mit folgendem Wortlaut: 3 "Die o.g. Personen 374bernehmen die gesamtschuldnerische Haf-tung f374r die unter Punkt 8 der Allgemeinen Nebenbestimmungen f374r Zuwendungen zur Projektf366rderung (ANBest-P) - Bestandteil des Zuwendungsbescheides vom 01. 12. 2000 - aufgef374hrten Erstattungs- und Verzinsungsanspr374che der InvestitionsBank des Landes Brandenburg." Die Kl344gerin zahlte daraufhin insgesamt 1.011.590,98 200 an die Zuwen-dungsempf344ngerin, die diese zweckentsprechend verwendete. 4 Die H366he der bewilligten Zuwendung beruhte auf dem im Jahr 1999 ge-m344337 247247 4 bis 6 GRW-Gesetz aufgestellten Rahmenplan f374r die Jahre 2000 bis 2003, dessen F366rdergebietskarte f374r den Investitionsstandort der Zuwendungs-empf344ngerin von einer zul344ssigen Beihilfeintensit344t f374r kleinere und mittlere Un-ternehmen von 43 v.H. brutto ausging. Die Europ344ische Kommission hatte aber bereits am 17. August 1999 (1999/C 340/06), ver366ffentlicht am 27. November 1999 (ABl. C 340 S. 8), entschieden, wegen dieser F366rdergebietskarte ein f366rm-liches Pr374fverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EGV einzuleiten. Die Kommission ver-trat in der Mitteilung die Auffassung, dass das zum Land Brandenburg geh366-rende Umland der Stadt Berlin Teil der Arbeitsmarktregion Berlin sei und dass daher f374r diese Region gem344337 Art. 87 Abs. 3 Buchstabe c) EGV in Verbindung mit den Leitlinien der Kommission f374r staatliche Beihilfen mit regionaler Ziel-setzung (ABl. C 74 S. 9 vom 10. M344rz 1998) die Beihilfeh366chstintensit344t nur 20 v.H. netto zuz374glich 10 v.H. brutto f374r kleinere und mittlere Unternehmen betrage (Nummern 18 f, 51 f der Mitteilung). Im nachfolgenden Pr374fverfahren 5 - 5 - hatte sich die Bundesrepublik Deutschland gegen374ber der Kommission ver-pflichtet, das brandenburgische Umland von Berlin ebenso wie die Stadt als F366rdergebiet nach Art. 87 Abs. 3 Buchstabe c) EGV zu behandeln und in dieser Region die f374r die Stadt Berlin geltenden F366rders344tze nicht zu 374berschreiten, selbst wenn das Land Brandenburg im 334brigen die Kriterien f374r eine weiterge-hende F366rderung nach Art. 87 Abs. 3 Buchstabe a) EGV erf374llte. Am 14. M344rz 2000 hatte die Kommission dann unter anderem entschieden (2001/272/EG), dass die Beihilfeh366chstintensit344ten f374r die Stadt Berlin - und damit auch f374r den Standort der Zuwendungsempf344ngerin im brandenburgischen Umland - auf 20 v.H. netto zuz374glich 10 v.H. brutto f374r kleinere und mittlere Unternehmen begrenzt werden (ver366ffentlicht am 6. April 2001, ABl. L 97 S. 27). Mit Schreiben vom 6. Februar 2001 richtete die Europ344ische Kommission ein Auskunftsersuchen an die Bundesrepublik Deutschland wegen missbr344uch-licher Anwendung von Beihilfen in den brandenburgischen Teilen der Arbeits-marktregion Berlin im Jahr 2000 in F366rderf344llen, bei denen die zul344ssigen F366r-derh366chsts344tze von 20 v.H. netto zuz374glich 10 v.H. brutto 374berschritten wurden, und fragte nach der Bereitschaft, diesbez374gliche F366rderbescheide durch ge344n-derte Bescheide mit geringeren F366rderh366hen zu ersetzen. 6 Daraufhin nahm die Kl344gerin den Zuwendungsbescheid vom 1. Dezem-ber 2000 mit Teilr374cknahme- und Leistungsbescheid vom 17. Juni 2002 unter Verweis auf die europarechtliche F366rderobergrenze von nur 20 v.H. netto zu-z374glich 10 v.H. brutto in H366he eines Teilbetrages von 408.694,52 200 zur374ck und setzte den von dem beg374nstigten Unternehmen zu erstattenden Betrag auf 207.398,90 200 fest. Die Zuwendungsempf344ngerin stellte im Juli 2002 einen Eigeninsolvenzantrag. Nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens widerrief die Kl344gerin mit bestandskr344ftig gewordenem Widerrufs- und Feststellungsbescheid vom 6. Dezember 2002 den Zuwendungsbescheid vollumf344nglich, weil der 7 - 6 - Zweck der F366rderung, die Schaffung von Arbeitspl344tzen, nicht mehr erreicht werden konnte. Den von der Zuwendungsempf344ngerin zu erstattenden Betrag setzte sie auf 1.011.590,98 200 nebst Zinsen fest. Das Insolvenzverfahren wurde zwischenzeitlich mangels Masse eingestellt. Die Kl344gerin nimmt den Beklagten aus seiner Haftungserkl344rung vom 17. Dezember 2000 auf Zahlung des oben genannten Betrages in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihre Forderung weiter. 8 Entscheidungsgr374nde Die zul344ssige Revision ist unbegr374ndet. 9 I. Das Berufungsgericht hat die Haftungserkl344rung des Beklagten als Schuldbeitritt auslegt. Dieser sei nicht formunwirksam gem344337 247247 57, 59 Abs. 1 VwVfgBbg in Verbindung mit 247 125 BGB, weil er trotz der 366ffentlich-rechtlichen Natur der mit374bernommenen Schuld ein zivilrechtliches Rechtsverh344ltnis be-gr374nde. Der R374ckforderungsanspruch scheitere aber daran, dass die Teilr374ck-nahme und der Widerruf des Zuwendungsbescheids auf Umst344nden beruhten, die nicht im Verantwortungs- oder Einflussbereich des Beklagten l344gen. Zwar betreffe die Regelung in Nummer 8.1. der Allgemeinen Nebenbestimmungen s344mtliche F344lle einer R374cknahme oder eines Widerrufs des Zuwendungsbe- 10 - 7 - scheids. Sie sei jedoch als 374berraschende Klausel gem344337 dem auf den Streitfall noch anwendbaren 247 3 AGBG (jetzt: 247 305c Abs. 1 BGB) unwirksam, soweit sie den Erstattungsanspruch auch auf Gr374nde erstrecke, die nicht in der Ver-antwortungs- oder Einflusssph344re des Beklagten l344gen. Zudem spr344chen gute Gr374nde daf374r, dass sich der Beklagte gem344337 247 417 BGB analog, 247 49a Abs. 2 VwVfgBbg und 247 818 Abs. 3 BGB ebenso wie die D. GmbH auf den Wegfall der Bereicherung berufen k366nne. Die Zuwendungsempf344ngerin sei entreichert, ohne dass sie die Umst344nde, die zur Teilr374cknahme und zum Widerruf des Zuwendungsbescheids gef374hrt h344tten, infolge grober Fahrl344ssigkeit nicht gekannt habe. Lediglich hinsichtlich des rechtswidrig gew344hrten Teilbetrags von 207.398,90 200 sei der Entreicherungs-einwand aus europarechtlichen Gr374nden ausgeschlossen. 11 334berdies stehe dem Klageanspruch der Einwand des Beklagten aus Verschulden bei Vertragsschluss entgegen. Die Kl344gerin habe ihre vorvertragli-chen Aufkl344rungspflichten gegen374ber dem Beklagten verletzt, indem sie nicht auf die Unvereinbarkeit der F366rderung mit europarechtlichen Vorgaben und die daraus folgende Gefahr einer R374ckforderung hingewiesen habe. Auch wenn die Kl344gerin, wie sie geltend gemacht habe, von den Bedenken der Kommission gegen die f374r das brandenburgische Umland Berlins angewandten H366chstf366r-ders344tze keine Kenntnis gehabt habe, h344tte sie ihre Augen vor der Erkenntnis 374ber die europarechtlichen Vorgaben verschlossen und sei deshalb so zu be-handeln, als habe sie gegen374ber dem Beklagten einen diesbez374glichen Wis-sensvorsprung gehabt. H344tte der Beklagte die entsprechende Information erhal-ten, so h344tte er die Haftungserkl344rung nicht unterzeichnet. 12 II. - 8 - Diese Ausf374hrungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachpr374fung stand. 13 1. Entgegen der in der Revisionserwiderung wiederholten Auffassung des Beklagten ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten er366ffnet (247 13 GVG). Das Berufungsgericht hat die Haftungserkl344rung des Beklagten als Schuldbeitritt ausgelegt. Dieser w344re zwar, anders als die Vorinstanz meint, 366ffentlich-rechtlicher Natur. Der Schuldbeitritt teilt seinem Wesen nach stets die Rechtsnatur der Forderung des Gl344ubigers, zu der er erkl344rt wird (BGHZ 174, 39, 46, Rn. 23; Senatsbeschl374sse vom 17. September 2008 - III ZB 19/08 - Umdruck S. 7, Rn. 15 und - III ZB 50/08 - Umdruck S. 7, Rn. 16). Der durch die Haftungserkl344rung des Beklagten zu sichernde Anspruch der Kl344gerin gegen die Zuwendungsempf344ngerin auf R374ckzahlung des Investitionszuschusses ist als Korrelat seiner 366ffentlich-rechtlichen Bewilligung ebenfalls 366ffentlich-rechtlich zu qualifizieren. Allerdings kommt eine Umdeutung des wegen Versto337es ge-gen 247 57 VwVfGBbg formnichtigen (247 59 Abs. 1 VwVfgBbg i.V.m. 247 125 Satz 1 BGB) Schuldbeitritts in eine - als b374rgerlich-rechtlich einzuordnende (BGHZ aaO Rn. 25; 90, 187, 190; Senatsbeschl374sse vom 17. September 2008 aaO jew. S. 6 Rn. 14) - B374rgschaft in Betracht (vgl. BGHZ 174, 39, 47, Rn. 27 ff; Se-natsbeschl374sse vom 17. September 2008 - III ZB 19/08 - Umdruck S. 8, Rn. 18 f und - III ZB 50/08 - Umdruck S. 8, Rn. 19 f). Dies gen374gt zur Begr374n-dung des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten (Senatsbeschl374sse vom 17. September 2008 aaO jew. S. 5, Rn. 11). 14 2. Die Klage ist unbegr374ndet. Die Kl344gerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch aus der Haftungserkl344rung vom 17. Dezember 2000. Es kann hierbei auf sich beruhen, ob der formnichtige Schuldbeitritt des Beklagten entgegen der 15 - 9 - Ansicht des Beklagten in eine B374rgschaft umzudeuten ist. Ebenso kann offen bleiben, ob es mit dem Sicherungszweck einer etwaigen B374rgschaft zu verein-baren w344re, dass der Beklagte f374r einen R374ckerstattungsanspruch der Kl344gerin gegen die Zuwendungsempf344ngerin haften soll, der auf einem Versto337 der Gl344ubigerin gegen das europ344ische Beihilferecht (siehe hierzu sogleich) beruht. Jedenfalls steht einer Forderung der Kl344gerin ein Schadensersatzanspruch des Beklagten wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (in Verbindung mit Art. 229 247 5 Satz 1 EGBGB) entgegen. Dieser Anspruch ist darauf gerichtet, dass die Kl344gerin den Beklagten so stellt, als ob er die Haftungserkl344rung nicht abgege-ben h344tte. a) Die Kl344gerin hatte nach Art. 88 Abs. 3 Satz 1 EGV und Art. 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. M344rz 1999 374ber besondere Vorschriften f374r die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. vom 27. M344rz 1999, L 83/1) die Pflicht, die beabsichtigte Beihilfe bei der Europ344ischen Kommission anzumelden. Die der Zuwendungsempf344ngerin von der Kl344gerin gew344hrte Subvention erf374llte den Tatbestand einer staatlichen Ein-zelbeihilfe im Sinne der Art. 87 Abs. 1 EGV und Art. 1 lit. e VO Nr. 659/1999 und hielt sich aufgrund der absoluten H366he und der Beihilfeintensit344t weder in den Grenzen einer genehmigten noch einer im Rahmen der Subventionierung kleiner Unternehmen unbedenklichen Beihilferegelung, die von der Anmelde-pflicht ausgenommen ist (vgl. Mitteilung der Kommission 374ber "de minimis"-Beihilfen [96/C68/6], ABl. C 68 vom 6. M344rz 1996 S. 9; Nr. 4.2.2 der Mitteilung der Kommission - Gemeinschaftsrahmen f374r staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen [96/C213/04], ABl. C 213 vom 23. Juli 1996 S. 4; nun-mehr Gruppenfreistellungsverordnung [EG] Nr. 70/2001 der Kommission, ABl. L 10 vom 13. Januar 2001 S. 33). Die Kl344gerin unterlie337 es gleichwohl, f374r die Anmeldung des beabsichtigten Investitionszuschusses zugunsten der D. 16 - 10 - GmbH bei der Europ344ischen Kommission Sorge zu tragen. Das Beru-fungsgericht hat hierzu zwar keine Feststellungen getroffen. Dies ergibt sich jedoch aus dem von den Parteien 374bereinstimmend geschilderten Verfahrens-ablauf. Jedenfalls verletzte die Kl344gerin weiterhin ihre Pflicht, die Beihilfe solan-ge nicht durchzuf374hren, bis die Kommission eine Genehmigungsentscheidung erlassen hatte oder die Beihilfe nach Art. 4 Abs. 6 Satz 1 VO Nr. 659/1999 als genehmigt galt (Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EGV, Art. 3 VO Nr. 659/1999). Es kann auf sich beruhen, ob die europarechtliche Anmelde- und Warte-pflicht nur gew344hrleisten soll, dass die Kommission die Gew344hrung von mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen rechtzeitig verhindern kann, oder ob diese Pflicht auch den Interessen des Zuwendungsempf344ngers und der wei-teren an der beabsichtigten Subvention Beteiligten zu dienen bestimmt ist, sie insbesondere vor Dispositionen im Vertrauen auf eine m366glicherweise objektiv rechtswidrige Beihilfe sch374tzen soll. Jedenfalls war die Kl344gerin verpflichtet, die Zuwendungsempf344ngerin und den Beklagten als denjenigen, der die (Mit-)Haftung f374r die Beihilfer374ckerstattungsanspr374che 374bernahm, darauf hinzuwei-sen, dass die Subvention unter Versto337 gegen die Notifizierungs- und Warte-pflicht gew344hrt wurde und deshalb die Gefahr einer sofortigen R374ckforderung (siehe zu diesem Punkt EuGH Slg. 1996 I-3547, 3590 Rn. 39 f) und damit auch des Eintritts des Sicherungsfalls bestand. Die Kl344gerin trafen insofern gegen-374ber dem Beklagten nicht nur die im Verh344ltnis einer Bank zu dem Sicherungs-geber f374r ein Darlehen eingeschr344nkten Hinweispflichten (vgl. z.B.: BGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - XI ZR 169/05 - NJW 2006, 845, 847, Rn. 21 m.w.N.). Vielmehr handelte es sich nicht um ein bank374bliches Darlehensgesch344ft, auch wenn die Kl344gerin in ihrem Namen die Bezeichnung "Bank" f374hrt. Sie handelte ihrem gesetzlichen Auftrag entsprechend als subventionsbewilligende Fachbe-h366rde und war daher verpflichtet, die Zuwendungsempf344ngerin und den Siche- 17 - 11 - rungsgeber 374ber beihilferechtliche Besonderheiten, mit denen die Beteiligten nicht ohne weiteres rechnen k366nnen, aufzukl344ren. Dies trifft insbesondere f374r die mit der vorzeitigen Gew344hrung der Beihilfe verbundenen spezifischen Ge-fahren zu. Dies gilt umso mehr, als die drohende R374ckforderung durch ein rechtswidriges Handeln der Kl344gerin selbst, n344mlich den Versto337 gegen die An-zeige- und Wartepflicht, erst heraufbeschworen wurde. Entgegen der Auffassung der Kl344gerin hat sie ihrer Hinweispflicht mit ihrem an den Beklagten als Gesch344ftsf374hrer der Zuwendungsempf344ngerin ge-richteten Schreiben vom 17. Oktober 2000 nicht gen374gt, durch das sie vor der Subventionsbewilligung darauf hingewiesen hatte, dass die seinerzeit noch in Aussicht genommene Beihilfe der H366he nach unter der Bedingung der Verein-barkeit mit dem Gemeinsamen Markt gew344hrt werde. Dieses Schreiben war, wie das Berufungsgericht insoweit zu Recht ausgef374hrt hat, durch den Zuwen-dungsbescheid vom 1. Dezember 2000 374berholt, in dem keine Bedingungen mehr enthalten waren. Der Beklagte konnte daher davon ausgehen, dass die in dem Schreiben vom 17. Oktober 2000 noch ge344u337erten europarechtlichen Vor-behalte gegen die Subvention nicht mehr bestanden. 18 b) Der Versto337 gegen die Hinweispflicht beruht auf schwerwiegender Fahrl344ssigkeit der Bediensteten der Kl344gerin. Umst344nde, die den Vorwurf eines Versto337es gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch das Unterlassen des gebotenen Hinweises gegen374ber dem Beklagten entfallen lie337en, sind nicht ersichtlich. Insbesondere konnten und mussten die zust344ndigen Mitarbeiter der Kl344gerin im Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfe zugunsten der Zuwendungs-empf344ngerin (1. Dezember 2000) Kenntnis von der Notwendigkeit der Anmel-dung der beabsichtigten Beihilfe und des Abwartens der Entschlie337ung der Kommission haben. Bereits am 27. November 1999 war im Amtsblatt der Euro- 19 - 12 - p344ischen Union ver366ffentlicht worden, dass die der Zuwendung zugrunde geleg-te F366rdergebietskarte Gegenstand eines Pr374fverfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EGV war. Hieraus ergab sich, dass die Subvention zugunsten der D. GmbH nicht im Rahmen einer bereits genehmigten allgemeinen Beihilferege-lung (vgl. Art. 1 Buchstaben d und e VO Nr. 659/1999) bewilligt wurde und da-her f374r die der D. GmbH zu gew344hrende Subvention die Anmelde- und Wartepflicht bestand. Die Kenntnis der einschl344gigen Ver366ffentlichungen im Amtsblatt der Europ344ischen Union ist eine der wesentlichen Voraussetzungen f374r die Arbeit einer f374r die Bewilligung staatlicher Beihilfen zust344ndigen Beh366r-de. Die Einhaltung der europarechtlichen Anmelde- und Wartepflicht geh366rt zu den Kardinalpflichten einer solchen Stelle. c) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts h344tte der Beklagte, w344re er auf das Risiko einer alsbaldigen R374ckforderung der Subvention hinge-wiesen worden, die Haftungserkl344rung nicht abgegeben. Die hiergegen erhobe-ne R374ge der Revision ist unbegr374ndet. Sie meint, es fehle an der Kausalit344t zwischen der der Kl344gerin vorgeworfenen Pflichtverletzung und der Abgabe der Haftungserkl344rung, da der Beklagte das Schreiben vom 17. Oktober 2000 ge-kannt habe und er deshalb in Kenntnis der gemeinschaftsrechtlichen Vorbe-halte gegen die Subvention die Haftungserkl344rung unterzeichnet habe. Das Schreiben vom 17. Oktober war jedoch aus den oben unter b) genannten Gr374n-den durch den Bescheid vom 1. Dezember 2000 374berholt. Damit w344re der nun-mehr von der Kl344gerin geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten nicht entstanden, wenn sie sich pflichtgem344337 verhalten h344tte. 20 d) Der sich hieraus ergebende Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen die Kl344gerin aus Verschulden bei Vertragsschluss f374hrt dazu, dass sie ihre (etwaige) Forderung aus der Haftungserkl344rung zur G344nze nicht mehr gel- 21 - 13 - tend machen kann. Der Anspruch des Beklagten ist nicht gem344337 247 254 Abs. 1 BGB mit der Folge gemindert, dass ein Teil der Forderung der Kl344gerin noch begr374ndet ist. Das Berufungsgericht hat zur Frage des Mitverschuldens zwar keine Feststellungen getroffen. Da jedoch weitere Aufkl344rung nicht mehr zu er-warten ist, kann der Senat diese grunds344tzlich dem Tatrichter vorbehaltene W374rdigung selbst vornehmen. aa) Allerdings traf den Beklagten sowohl in seiner Eigenschaft als Ge-sch344ftsf374hrer der Zuwendungsempf344ngerin als auch zugleich als (m366glicher) B374rge f374r den R374ckforderungsanspruch die Obliegenheit, sich zu vergewissern, ob die Kl344gerin ihrer Anzeigepflicht gegen374ber der Kommission nachgekommen war. 22 Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften kann ein beihilfebeg374nstigtes Unternehmen unter europarecht-lichen Gesichtspunkten grunds344tzlich nur dann auf den Bestand einer Beihilfe vertrauen, wenn es sich vor Empfang der Zuwendung vergewissert hat, dass die Subvention unter Einhaltung des in Art. 88 EGV vorgeschriebenen Verfah-rens gew344hrt wurde, selbst wenn bei einer Anwendung der f374r den innerstaatli-chen Bereich anerkannten Ma337st344be die Voraussetzungen f374r den Vertrauens-schutz nach 247 48 Abs. 2 VwVfG erf374llt w344ren (z.B.: EuGH Slg. 2005 I-11137, 11196 Rn. 104; Slg. 2004, I-10609, 10643 f, Rn. 44 f; Slg. 1997, I-1591, 1616, Rn. 25 und 1622, Rn. 49; Slg. 1997, I-135, 163 Rn. 51, siehe auch BVerfG NJW 2000, 2015; BGH, Urteil vom 20. Januar 2004 - XI ZR 53/03 - ZIP 2004, 498, 500; BVerwGE 106, 328, 335 und 338; 92, 81, 86). Danach ist es einem sorg-f344ltigen Gewerbetreibenden regelm344337ig m366glich und zumutbar, sich zu verge-wissern, ob die Beh366rde das in dieser Bestimmung vorgesehene Verfahren be-achtet hat (EuGH jew. aaO). Diese Anforderung ist auch an kleine Unterneh- 23 - 14 - men zu stellen (EuG Slg. 2000, II-2319, 2383 Rn. 172). Ohne 334berpr374fung der Notifizierung wird das Vertrauen in den Bestand der Beihilfe selbst dann nicht gesch374tzt, wenn die beihilfegew344hrende Stelle den Empf344nger falsch beraten hat oder - wie hier (siehe sogleich unter bb) - aus anderen Gr374nden in weit 374-berwiegendem Ma337e die Verantwortung f374r die rechtswidrige Beihilfebewilli-gung tr344gt (EuGH Slg. 1997, I-1591, 1621, Rn. 43; BVerwGE 106 aaO, S. 338; B344r-Bouyssi350re in Schwarze, EU-Kommentar, Art. 88 EGV Rn. 31). Ohne Nachpr374fung, ob die Beh366rde ihrer Anzeigepflicht nachgekommen ist, k366nnen auch andere Personen als der Subventionsempf344nger nicht auf den Bestand der Beihilfe vertrauen (EuG Slg. 2003, II-1789, 1813 f, Rn. 58; Generalanwalt Cosmas Slg. 1996, I-5151, 5194 f, Rn. 100). bb) Bei Abw344gung des danach dem Beklagten zur Last fallenden Oblie-genheitsversto337es mit der Verletzung der aus dem Versto337 der Kl344gerin gegen die Notifizierungs- und Wartepflicht folgenden Hinweispflicht f344llt der Verursa-chungsbeitrag des Beklagten nicht entscheidend ins Gewicht. Das weit 374ber-wiegende Verschulden trifft die Kl344gerin. 24 (1) Diese hat mit ihren Pflichtverst366337en die wesentliche Ursache f374r das Entstehen der (m366glichen) Forderung gegen den Beklagten gesetzt. Auch wenn diesen eine Obliegenheit zur Vergewisserung traf, dass die Beh366rde ihren Pflichten nach Art. 88 Abs. 3 EGV und Art. 2, 3 VO Nr. 659/1999 nachgekom-men war, ist dies als Ursache f374r das Entstehen des R374ckforderungsanspruchs von untergeordneter Bedeutung. Der Subventionsbeteiligte kann - jedenfalls, wenn es sich, wie hier, um ein kleineres Unternehmen handelt - grunds344tzlich davon ausgehen, dass die zust344ndige Fachbeh366rde, die mit den einzuhaltenden Verfahren in besonderem Ma337e vertraut sein muss, rechtm344337ig verf344hrt (vgl. Senatsurteile BGHZ 149, 50, 55 und vom 24. April 2008 - III ZR 252/06 - NJW 25 - 15 - 2008, 2502, 2504, Rn. 19), zumal es sich bei der Anzeige- und der Wartepflicht der subventionsgew344hrenden Beh366rde um beihilferechtliche Kardinalverpflich-tungen handelt und ein Versto337 hiergegen regelm344337ig - wie auch hier - auf ei-nem schwerwiegenden Verschulden beruht. (2) Dieser Wertung k366nnte zwar die in der Literatur vertretene Auffas-sung widersprechen, der Versto337 der Vertreter des beihilfebeg374nstigten Unter-nehmens gegen ihre Obliegenheit zur Erkundigung, ob die Subvention notifiziert worden war, begr374nde im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung des Ge-richtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften bei gemeinschaftskonformer Aus-legung des 247 48 VwVfG stets den Vorwurf grober Fahrl344ssigkeit im Sinne sei-nes Absatzes 2 Satz 3 Nr. 3 (HK-VerwR/VwVfG/Kastner 247 49a Rn. 12; Kopp/ Ramsauer aaO, 247 48 Rn. 126; Erbguth, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., 247 16 Rn. 35; Cremer VR 1999, 58, 63; Winkler D326V 1999, 148, 149; Sch374tz/ Dibelius, Jura 1998, 427, 433 f; Richter D326V 1995, 846, 850; Fastenrath, Anm. zu OVG M374nster, JZ 1992, 1082, 1084; Triantafyllou, NVwZ 1992, 436, 440). Dieser Ansicht ist jedoch nicht zu folgen. Da der B374rger grunds344tzlich auf das rechtm344337ige Handeln der Beh366rden vertrauen darf, liegt ein den Vorwurf grober Fahrl344ssigkeit rechtfertigender besonders schwerer Sorgfaltspflichtversto337 in der Regel nicht vor, wenn der Beihilfebeg374nstigte oder ein beteiligter Dritter es vers344umt, sich nach der Einhaltung der Notifizierungspflicht durch die Beh366rde zu erkundigen. Vorzugsw374rdig ist deshalb die Auffassung, die die Versagung des Vertrauensschutzes in diesen F344llen damit begr374ndet, dass das Vertrauen des Beihilfeempf344ngers, die Subvention behalten zu k366nnen, in gemeinschafts-konformer Anwendung von 247 48 VwVfG entgegen der Regelvermutung des Ab-satzes 2 Satz 2 VwVfG bei Abw344gung mit dem 366ffentlichen Interesse (247 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) objektiv nicht schutzw374rdig ist (BVerwGE 92, 81, 84 ff; OVG M374nster JZ 1992, 1080, 1081 f; Schmidt, Allgemeines Verwaltungsrecht, 26 - 16 - 9. Aufl., S. 263 f, Rn. 678 ff; Pache, NVwZ 1994, 318, 323 f; Fischer, DVBl 1990, 1093). (3) Der vorstehenden Gewichtung der zur R374ckforderung f374hrenden Ver-ursachungsbeitr344ge der Parteien widerspricht auch nicht die Rechtsprechung des Senats, nach der der amtshaftungsrechtliche Vertrauensschutz generell dort seine Grenzen findet, wo bereits nach allgemeinem Verwaltungsrecht jeder Vertrauensschutz ausscheidet, weil ein beg374nstigender Verwaltungsakt mit M344ngeln behaftet ist, die nach 247 48 Abs. 2 VwVfG seine entsch344digungslose R374cknahme rechtfertigen (BGHZ 134, 268, 283 f; vgl. auch BGHZ 149, 50, 54 und Urteil vom 9. Oktober 2003 - III ZR 414/02 - NVwZ 2004, 638 f). Die ent-sprechenden Entscheidungen sind auf den Streitfall nicht 374bertragbar, da sie sich auf Fallgestaltungen beziehen, in denen 247 48 Abs. 2 VwVfG mangels ge-meinschaftsrechtlichen Bezugs nur mit seinem regul344ren Regelungsinhalt an-zuwenden war, nicht aber, wie hier, der Vertrauensschutz aus den besonderen Gr374nden des europ344ischen Beihilferechts geringeres Gewicht hatte als bei au-tonomer Anwendung des deutschen Rechts. 27 (4) Schlie337lich steht es auch nicht im Widerspruch zum europ344ischen Beihilferecht, wenn bei der Abw344gung der Verursachungsbeitr344ge f374r die Scha-densentstehung nach 247 254 Abs. 1 BGB der Versto337 des Beklagten gegen sei-ne Erkundigungsobliegenheit im Verh344ltnis zu der Pflichtverletzung der Kl344gerin als vernachl344ssigbar gewertet wird. Nach der unter aa) wiedergegebenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften k366nnte zwar der Zuwendungsempf344nger dem Beihilfer374ckforderungsanspruch einen Schadensersatzanspruch gegen die Bewilligungsbeh366rde nicht entgegen hal-ten, wenn er gegen seine Nachpr374fungsobliegenheit versto337en hat. Die hierf374r 28 - 17 - ma337gebenden Gr374nde treffen jedoch auf den B374rgen f374r den R374ckforderungs-anspruch nicht zu. Die Erw344gung, dass der Zuwendungsempf344nger grunds344tzlich keinen Vertrauensschutz gegen die R374ckforderung einer unter Versto337 gegen das Gemeinschaftsrecht gew344hrten Beihilfe genie337t, wenn er sich nicht zuvor ver-gewissert hat, dass das Verfahren gem344337 Art. 88 Abs. 3 EGV und Art. 2, 3 VO Nr. 659/1999 eingehalten wurde, beruht auf dem gemeinschaftsrechtlichen Effizienzgebot. Zwar richtet sich die R374ckforderung europarechtswidrig gew344hr-ter Beihilfen nach dem jeweiligen nationalen Recht. Hierbei ist allerdings zu be-r374cksichtigen, dass die Anwendung des mitgliedstaatlichen Rechts die Tragwei-te und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nicht beeintr344chtigen darf. Das hei337t, das nationale Recht muss im Zusammenhang mit der R374ckf374hrung gemeinschaftswidrig ausgekehrter Beihilfen eine wirksame Durchsetzung ge-meinschaftsrechtlicher Vorgaben gew344hrleisten. Seine Anwendung darf die eu-roparechtlich vorgeschriebene R374ckforderung nicht praktisch unm366glich ma-chen (z.B.: Senatsurteil vom 12. Oktober 2006 - III ZR 299/05 - WM 2006, 2274, 2275, Rn. 13 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des EuGH). Ferner soll das System der pr344ventiven Beihilfekontrolle durch die Europ344ische Kommission gesichert werden (BGH, Urteil vom 4. April 2003 - V ZR 314/02 - WM 2003, 1491, 1493). Zur wirksamen Durchsetzung der gemeinschaftsrecht-lich vorgeschriebenen R374ckforderung zu Unrecht gew344hrter Beihilfen gen374gt es im Grundsatz, wenn die bewilligende Stelle von dem Zuwendungsempf344nger die R374ckzahlung der Beihilfe verlangen kann. Die R374ckerstattung zu Unrecht gew344hrter staatlicher Subventionen dient in erster Linie der Beseitigung der Wettbewerbsverzerrung, die durch den mit der rechtswidrigen Beihilfe verbun-denen wirtschaftlichen Vorteil verursacht wurde. Dieser Zweck tritt ein, wenn die zur374ckgeforderte Beihilfe aus dem Verm366gen des beg374nstigten Unternehmens 29 - 18 - ausscheidet, da der Empf344nger hierdurch den Vorteil verliert, den er gegen374ber seinen Mitbewerbern erhalten hatte. Grunds344tzlich unma337geblich f374r den Eintritt dieser Wirkung ist, ob der Staat, der Dritte, der die Zuwendung unmittelbar aus-gekehrt hat, oder dessen Rechtsnachfolger die Beihilfe zur374ckerh344lt (Senat a-aO, S. 2277, Rn. 35 ebenfalls mit weiteren Nachweisen). Da das gemeinschaftsrechtliche Effizienzgebot auf die Beseitigung der durch die rechtswidrig gew344hrte Beihilfe verursachten Wettbewerbsverzerrung abzielt, ist es europarechtlich grunds344tzlich nicht geboten, den R374ckforderungs-anspruch mit einer B374rgschaft, einem Schuldbeitritt oder mit der Gestellung sonstiger Sicherheiten Dritter zu flankieren. Ist die R374ckforderung gegen den Zuwendungsempf344nger, wie hier, infolge dessen Insolvenz nur wirtschaftlich nicht durchsetzbar, ist die wettbewerbsverzerrende Wirkung auch ohne Inan-spruchnahme einer durch Dritte gestellten Sicherheit entfallen. Gleiches gilt f374r die Sicherung der pr344ventiven Beihilfekontrolle durch die Europ344ische Kommis-sion. Etwas anderes mag gelten, wenn die Beihilfe wirtschaftlich nur zu dem b374rgenden Gesellschafter des urspr374nglichen Beihilfeempf344ngers verschoben wurde und durch Insolvenz des Subventionsempf344ngers die Wettbewerbsver-zerrung nicht beseitigt wurde. Hierf374r besteht jedoch im Streitfall kein Anhalts-punkt. Entgegen der in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat ge344u337erten Rechtsauffassung der Kl344gerin gebietet das europarechtliche Effizienzgebot auch nicht die wirtschaftliche Durchsetzung des R374ckforderungsanspruchs durch die Verwertung von Sicherheiten, weil ansonsten die verbrauchten Mittel nicht mehr f374r anderweitige Beihilfegew344hrungen zur Verf374gung stehen. Viel-mehr besteht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften das Hauptziel der R374ckerstattung einer zu Unrecht gezahlten Beihilfe (nur) darin, die Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen, die durch den mit der rechtswidrigen Subvention verbundenen Wettbewerbsvorteil verursacht 30 - 19 - wurde (EuGH ZIP 2004, 1013, 1018 Rn. 76). Auch wenn der Gerichtshof er-w344hnt, dass die R374ckzahlung der rechtswidrigen Beihilfe zur Wiederherstellung der fr374heren Lage f374hrt (aaO Rn. 74 f), betont er als tragenden Grund f374r die R374ckforderung allein die Beseitigung der Wettbewerbsverzerrung. Einer Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europ344ischen Gemein-schaften (Art. 234 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 lit. b EGV) bedarf es nicht, da die vor-stehenden Schlussfolgerungen sich ohne weiteres aus der bisherigen Recht-sprechung des Gerichtshofs ergeben, mithin die richtige Anwendung des Ge-meinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass f374r einen vern374nftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt (acte clair, vgl. BGHZ 174, 273, 287, Rn. 34 m.w.N.). 31 Schlick D366rr Herrmann W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 11.12.2006 - 12 O 125/06 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10.10.2007 - 4 U 20/07 -
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