BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 279/12 vom 11. Juni 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und D r. Reichart sowie den Richter Sunder beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Au - gust 2012 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfa hrens. Streitwert: 54.161,19 Gründe: 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist bereits deshalb als unbegründet zurückzuweisen, weil die K lage mangels Parteifähigkeit (§ 50 Abs. 1 ZPO) der Klägerin unzulässig ist und die Revision daher unabhängig davon, ob die B e- schwerde zulassungsrelevante Rechtsfehler aufzeigt, der Klägerin schon aus diesem Grunde nicht zum Erfolg verhelfen kann. Die Parteifähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 XI ZR 40/03, B GHZ 159, 94, 98 mwN ). Die Klägerin ist nicht parteifähig, weil ihr Gesellschaftsvertrag unwirksam ist. Der Gesellschaftszweck der Kläg e- rin verstöß t gegen § 3 und § 2 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 RDG mit der Folge, dass der Gesellschaftsvertrag nach § 134 BGB nicht ig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2011 II ZR 86/10, juris Rn. 7 mwN noch zum RBerG; s. auch BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 XI ZR 324/11, ZIP 2012, 2445 Rn. 34 ff . ; Mann, DStR 2013, 765 ff.). 1 - 3 - 2. Auf den vorliegenden Fall ist das Gesetz übe r außergerichtliche Rechtsdienstleistungen Rechtsdienst leistungsgesetz (Gesetz vom 12. Dezem - ber 2007, BGBl. I, 2840 RDG) anwendbar. Das RDG ist hinsichtlich der hier maßgeblichen Vorschriften am 1. Juli 2008 in Kraft getreten, der Gesellschaft s- vertrag der Klägerin wurde im November 2008 geschlossen. Nach § 2 Abs. 2 RDG ist die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als e i- genständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodi enstleistung), Rechtsdienstlei s- tung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes und gemäß § 3 RDG nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder au f- grund anderer Gese tze erlaubt ist. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG dürfen Inkas sodienstleistungen nur bei der zuständigen Behörde registrierte Personen erbringen, zu denen die Klägerin nicht gehört. Die Voraussetzungen des E r- laubnistatbestands des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, dass die Klägerin ein zur Wahrung gemeinschaftlicher Inter essen gegründeter Zusammenschluss und ihre Einziehungstätigkeit für ihre Gesellschafter gegenüber der Erfüllung der übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung ist, sind gleichfalls nicht gegeben. a) Die Gesellschafter der Kläger in haben der Klägerin ihre Forderungen lediglich zu Einziehungszwecke n abgetreten. Auch für § 2 Abs. 2 RDG kommt es wie zu der früheren Regelung in Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG für die Einordnung als Inkassozession entscheidend darauf an, ob das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung dem Abtretenden zukommen soll (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, ZIP 2012, 2445 Rn. 13). Maßgeblich ist insoweit, ob die Forderung einerseits endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser andererseits insbeso ndere das Bonitätsrisiko, das heißt das volle wirtschaftliche 2 3 - 4 - Risiko der Beitreibung der Forderung übernimmt (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 XI ZR 324/11, ZIP 2012, 2445 Rn. 14 mwN). Nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages ist hier keine un - schä dliche Vollabtretung der Forderungen auf die Klägerin e rfolgt, sondern die Zedenten (= die Gesellschafter) trugen weiterhin das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibbarkeit ihrer Forderung. Dies zeigt sich nicht nur darin, dass sie j e- weils entspreche nd ihrer Quote an der von der Klägerin geltend zu machenden Gesamtforderung die Kosten des Prozesses tragen sollten, sondern im Misse r- folgsfalle verloren sie nicht die Klägerin die Forderung. Weiter sollten nach § 5 des Gesellschaftsvertrages eventuell e Besonderheiten der Einzelansprüche allein den Gesellschafter betreffen, in dessen Beziehungen zu der Fonds - KG bzw. zu den ausgleichsberechtigten Kommanditisten sie vorliegen. b) Die Klägerin sollte und hat die Einziehung der für sie wirtschaftlich fre mden Forderungen als eigenständiges Geschäft im S inne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 RDG betrieben; die Einz iehung der Forderungen war ihr allei - niger Gesellschaftszweck; nur aus diesem Anlass ist sie gegründet worden. Die Forderungseinziehung stellte si ch nicht nur als Nebenleistung im Zusa m- menhang mit einer andere n Haupttätigkeit im Sinne von § 5 RDG dar (zur Ei n- ordnung der Forderungseinziehung nach § 5 RDG vgl. BGH, Urteil vom 30. Ok - tober 2012 XI ZR 324/11, ZIP 2012, 2445 R n. 26 ff.; Mann, DStR 2013 , 765 ff.). c) Die nach dem Gesellschaftsvertrag von der Klägerin durchzuführende Einziehungstätigkeit ist hier auch nicht etwa deshalb als nicht gegen das RDG verstoßende Einziehungstätigkeit zu werten, weil ausweislich der Abtretungsu r- kunden und des Ge sellschaftszwecks die Forderungen zur gerichtlichen Einzi e- 4 5 6 - 5 - hung abgetreten worden sind und § 3 RDG nur die Befugnis zur Erbringung von außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen regelt. Die Beschränkung des A n- wendungsbereichs auf außergerichtliche Rechtsdien stleistungen dient lediglich der Abgrenzung gegenüber der Vertretung von Rechtssuchenden in einem G e- richtsverfahren, deren Zulässigkeit anders als früher unter Geltung des Recht s- beratungsgesetzes nun jeweils in den einzelnen Verfahrensordnungen beso n- ders g eregelt worden ist (s. hierzu BT - Drucks. 16/3655 S. 33 bis 35). d) Auf die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG kann sich die Klägerin nicht berufen. Nach ihrem Gesellschaftszweck fehlt es bereits an der Wahrung gemeinschaftlicher Interesse n, da die Klägerin lediglich zur Bündelung der Einzelinteressen ihrer Gesellschafter gegründet wurde. Im Übr i- gen greift die Befreiungsvorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG nur ein, s o- weit die für die Mitglieder erbrachten Rechtsdienstleistungen gegenü ber der Erfüllung der übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter B e- deutung sind. Diese dienende Funktion fehlt, wenn die Gesellschaft wie hier die Klägerin es zu ihrer Hauptaufgabe macht, Ansprüche der Mitglieder einzu - 7 - 6 - fordern. Rechts dienstleistungsvereine oder - gesellschaften will das Gesetz g e- rade nicht erlauben (vgl. Müller in Grunewald/Römermann, RDG, § 7 Rn. 22 sowie Römermann, BB 2011 S. 1556). Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung v om 15.09.2011 - 31 O 90/08 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.08.2012 - I - 6 U 218/11 -
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